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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1981, Az.: VI ZR 170/80

Beschwer; Urteilstenor; Haftungsbeschränkung; Schadensersatzanspruch; Sozialversicherungsträger; Nichtausspruch der Beschränkung der Haftung auf die Höchstsätze des § 12 Straßenverkehrsgesetz (StVG) im Urteilstenor ; Erkennbarkeit der Gründung einer Leistungspflicht nur auf die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes aus den Entscheidungsgründen eines Urteils ; Notwendigkeit eines Vorbehalts bezüglich des Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger, wenn kein Sozialversicherungsschutz des Klägers besteht, der zu einem Übergang des festgestellten Anspruchs führen kann; Beschwer durch das Unterbleiben begehrter Beschränkungen eines landgerichtlichen Feststellungsausspruchs; Aufnahme eines Vorbehalts eines Rechtsübergangs nach § 1542 Reichsversicherungsordnung (RVO) in die Urteilsformel; Inanspruchnahme über die Haftungshöchstgrenze des § 12 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) hinaus; Einschränkung einer Anspruchsfeststellung im Urteilstenor

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1981
Aktenzeichen
VI ZR 170/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12397
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 13.05.1980

Fundstellen

  • MDR 1982, 221 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 447-448 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ist die Beschränkung der Haftung auf die Höchstsätze des § 12 StVG nicht im Urteilstenor ausgesprochen, so begründet dies allein keine für ein Rechtsmittel notwendige Beschwer, sofern die Entscheidungsgründe des Urteils zweifelsfrei ergeben, daß sich die Leistungspflicht nur auf die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (§§ 7 Abs. 1, 18) gründet.

Im Feststellungsausspruch bezgl. eines Schadensersatzanspruchs bedarf es jedenfalls dann keines Vorbehalts bezgl. des Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger, wenn derzeit kein Sozialversicherungsschutz des Klägers besteht, der zu einem Übergang des festgestellten Anspruchs führen kann.

Redaktioneller Leitsatz

Eine Beschwer ist nicht darin zu sehen, daß im Urteilstenor die Haftungsbeschränkung des § 12 StVG nicht ausgesprochen wurde, wenn nicht Entscheidungsgründe des Urteils ergeben, daß sich die Leistungspflicht auf §§ 7 Abs. 1, 18 StVG stützt.

Ist der Kläger derzeit nicht sozialversichert, bedarf es bei einem Feststellungsausspruch bezüglich eines Schadensersatzanspruchs keines Vorbehalts bezüglich des Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger, der einen Übergang des festgestellten Anspruchs zur Folge haben kann.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1981
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Mai 1980 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, den der Erstbeklagte am 16. August 1976 in B. als Fahrer eines der Zweitbeklagten gehörenden und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs verursacht hat. Das Landgericht hat ihm, gestützt auf die §§ 711, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG, den Ersatz seines Sachschadens zugesprochen und festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihm alle künftigen Nachteile zu ersetzen, die er durch den Unfall in seinem Erwerb oder Fortkommen erleidet; die weitergehende, auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichtete Klage hat es mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe den Beweis für ein schuldhaftes Verhalten des Erstbeklagten nicht geführt.

2

Mit ihrer Berufung haben die Beklagten eine Abänderung des Feststellungsausspruches dahingehend begehrt, daß sie zum Ersatz künftiger Nachteile nur im Rahmen der Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und vorbehaltlich des Übergangs der Ansprüche auf Sozialversicherungsträger verpflichtet seien und daß sich die Haftung der Drittbeklagten auf die Deckungssumme von 1 Million beschränke. Das Oberlandesgericht hat dieses Rechtsmittel wegen fehlender Beschwer der Beklagten als unzulässig verworfen. Diese begehren mit der Revision weiterhin die Einschränkung des Feststellungsausspruchs hinsichtlich der Rechtsgrundlage und des Übergangsvorbehalts.

Entscheidungsgründe

3

I.

Die Revision rügt an sich zu Recht, daß das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen hat. Da gegen das Berufungsurteil gemäß § 547 ZPO die Revision ohne Einschränkung stattfindet, gilt für dessen Abfassung nicht § 543 Abs. 1 ZPO, sondern Abs. 2 dieser Bestimmung. Danach aber darf auf die Darstellung eines Tatbestandes nicht gänzlich verzichtet werden; andernfalls verfällt das Urteil regelmäßig der Aufhebung durch das Revisionsgericht, wie der Senat in seinem Urteil vom 30. Januar 1979 (BGHZ 73, 248 ff) unter näherer Begründung ausgeführt hat.

4

Dieser dem Berufungsurteil anhaftende Mangel führt jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Aufhebung. § 543 Abs. 2 ZPO soll dem Revisionsgericht ermöglichen, seine Aufgabe, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, zu erfüllen (BGHZ 73, 248, 252) [BGH 30.01.1979 - VI ZR 154/78]. Dieses Ziel kann im Einzelfall auch dann erreichbar sein, wenn das Berufungsurteil zwar keinen gesonderten, von den Entscheidungsgründen äußerlich abgesetzten Tatbestand enthält, der Sach- und Streitstand sich aber aus den Entscheidungsgründen in für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichendem Umfang ergibt (vgl. BGH-Urteil vom 27. Mai 1981 - IV a ZR 55/80 = NJW 1981, 1848). Dann nötigt das Fehlen eines gesonderten Tatbestandes nicht zur Aufhebung des Urteils.

5

Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Entscheidungsgründe und der Tenor des Berufungsurteils bieten dem Senat eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Prüfung der Frage, ob das Berufungsgericht eine Beschwer der Beklagten zutreffend verneint hat. Nur darauf, nicht aber auf die Beurteilung und Entscheidung materiell-rechtlicher Fragen, kommt es im Rahmen des Revisionsverfahrens an.

6

II.

Seine Auffassung, die Beklagten seien durch das Unterbleiben der von ihnen begehrten Beschränkungen des landgerichtlichen Feststellungsausspruchs nicht beschwert, begründet das Berufungsgericht im wesentlichen wie folgt:

7

1.

In der Urteilsformel brauche nicht ausgesprochen zu werden, daß die Beklagten aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes zum Schadensersatz verpflichtet seien. Daß das Landgericht den Kläger hinsichtlich eines Verschuldens des Erstbeklagten als beweisfällig angesehen habe, ergebe sich aus den Urteilsgründen, die zur Auslegung des Tenors heranzuziehen seien.

8

2.

Es sei auch nicht geboten gewesen, den Vorbehalt eines Rechtsübergangs nach § 1542 RVO in die Urteilsformel aufzunehmen. Dieser gesetzliche Forderungsübergang trete in der Regel schon mit der Entstehung des Schadensersatzanspruchs ein. Deshalb seien alle späteren Verfügungen des Geschädigten über den Anspruch, soweit er auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sei, letzterem gegenüber unwirksam. Auf der anderen Seite könne sich nach § 407 BGB der Ersatzpflichtige auf seine Unkenntnis vom Rechtsübergang dann nicht berufen, wenn er die Umstände, die Leistungen der Sozialversicherung auslösen könnten, kenne oder in der Lage gewesen sei, sich dieses Wissen ohne große Mühe zu verschaffen. So aber verhalte es sich hier. Dem von den Beklagten vermißten Vorbehalt komme unter diesen Umständen nur deklaratorische Bedeutung zu.

9

3.

Die Drittbeklagte laufe auch nicht Gefahr, aus dem landgerichtlichen Urteil über die vereinbarte Deckungssumme von 1 Million hinaus in Anspruch genommen zu werden, weil sie ohnehin nur im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes hafte, dessen Höchstbeträge (§ 12 Abs. 1 StVG) hier unter der Deckungssumme lägen.

10

Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

11

III.

1.

Entgegen der Meinung der Beklagten begründet das landgerichtliche Urteil für sie nicht die Gefahr, vom Kläger über die Haftungshöchstgrenze des § 12 Abs. 1 StVG hinaus in Anspruch genommen zu werden. Es fehlt daher insoweit an der für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Beschwer, so daß die Ansicht des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

12

a)

Allerdings entspricht es guter Übung schon im Tenor eines Feststellungsurteils auszusprechen, daß sich die Haftung des oder der Beklagten auf die Höchstbeträge des Straßenverkehrsgesetzes (§ 12 Abs. 1) beschränkt, falls nur nach dessen Vorschriften (§§ 7, 18) Ersatzansprüche zugesprochen werden (vgl. hierzu Bode, DRiZ 1956, 57). Daß dies versäumt wurde, kann aber unschädlich sein, wenn der Schaden des Verletzten offensichtlich diese Beträge nicht übersteigt (Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. Bd. I Rdnr. 14; Steffen, StVG § 12 Rz. 9 in Krumme StVG; vgl. auch BGHZ 36, 38, 41 [BGH 09.10.1961 - III ZR 118/60] = VersR 1961, 1115, 1116). Der erkennende Senat hat ferner bereits in seinemUrteil vom 26. Juni 1962 (VI ZR 179/61 = VersR 1962, 964 = VRS 23, 348) zum Ausdruck gebracht, daß sich die Haftungsbeschränkung des § 12 Abs. 1 StVG auch ohne Aufnahme in den Urteilstenor aus dem Zusammenhalt von Tenor und Entscheidungsgründen ergeben kann.

13

b)

Daraus folgt, daß die Nichtaufnahme der Haftungsbeschränkung nach dem Straßenverkehrsgesetz in den Urteilstenor immer dann den verklagten Schädiger und auch dessen Haftpflichtversicherer nicht belastet, wenn die Urteilsgründe die Rechtsgrundlage, auf der die Verurteilung beruht, zweifelsfrei kennzeichnen. Im Streitfall fehlt es nicht an dieser Deutlichkeit, zumal die Abweisung des Schmerzensgeldanspruchs ausdrücklich mit der Erwägung begründet ist, daß die Angemessenheit des geforderten Betrags dahinstehen könne, weil für eine Haftung wegen schuldhaften Verhaltens des Erstbeklagten kein Beweis erbracht sei. Damit ist die Obergrenze des Betrages deutlich festgelegt, bis zu dem die Beklagten aufgrund des landgerichtlichen Urteils in Anspruch genommen werden können; der Umfang der materiellen Rechtskraft ist hinsichtlich der erfaßten Personen und der aus dem gewürdigten Sachverhalt sich ergebenden Rechtsfolgen eindeutig abgrenzbar. Für den möglicherweise folgenden Leistungsprozeß sind damit bindend (§ 325 ZPO) die Grenzen gezogen, die die Beklagten erstreben.

14

2.

Dem Antrag des mitverklagten Haftpflichtversicherers, seine versicherungsvertraglich festgelegte Deckungssumme (1 Million Deutsche Mark) zusätzlich als Obergrenze seiner Einstandspflicht gleichfalls in den Urteilstenor aufzunehmen, kommt eine selbständige Bedeutung nicht zu. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich diese Beschränkung, deren Aufnahme in den verfügenden Teil des Urteils sich allerdings stets empfiehlt, schon aus den tatbestandlichen Feststellungen ergibt, die die Drittbeklagte als Haftpflichtversicherer ausweisen. Denn bereits die Beschränkung, die sich aus § 12 StVG für die Ansprüche des Klägers ergibt, verhindert, daß dieser aus dem landgerichtlichen Urteil in weiterem Umfang gegen diese Beklagte vollstrecken kann.

15

3.

Auch die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Fehlen des Vorbehalts eines Übergangs der Ersatzansprüche des Klägers auf Sozialversicherungsträger beschwere die Beklagten nicht und lasse daher deren Rechtsmittel als unzulässig erscheinen, sind - jedenfalls im Ergebnis - unbegründet. Es kann dahinstehen, ob eine solche Einschränkung einer Anspruchsfeststellung im Urteilstenor grundsätzlich zu erfolgen hat, wenn ein Rechtsübergang nach § 1542 RVO in der in BGHZ 48, 181, 184 ff [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66] näher dargelegten Weise im Raume steht, d.h. wenn die Leistungspflicht eines Trägers der Sozialversicherung nicht "völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen" und "völlig unvorhersehbar" ist (BGH a.a.O. S. 186). Im Streitfall muß nämlich nach dem der rechtlichen Beurteilung unterliegenden Sachverhalt davon ausgegangen werden, daß der Kläger, der zur Unfallzeit 12 Jahre alt war und die Schule besuchte, derzeit keinen Sozialversicherungsschutz genießt, der zur Deckung unfallbedingten Verdienstausfalles und damit zum Übergang kongruenter deliktischer Schadensersatzansprüche führen könnte. Für die notwendige Krankenhausbehandlung ist die AOK in B. im Rahmen der den Kläger einschließenden Familienhilfe (§§ 179 Abs. 1 Nr. 6, 205 RVO) aufgekommen, wie der Bericht des Knappschafts-Krankenhauses B. - L. vom 13. September 1978 erkennen läßt. Der Umfang der danach dem Kläger in Zukunft zustehenden Leistungen eines Sozialversicherungsträgers umfaßt daher allenfalls - etwa im Falle einer unfallbedingt wiederum notwendigen Krankenbehandlung - solche nach § 205 RVO, jedoch nicht den Ersatz von zukünftigen Einkommenseinbußen, zumal auch die Gewährung von Krankengeld ausgeschlossen ist (§ 205 Abs. 1 Satz 2 RVO). Ein - auch nur teilweiser - Rechtsübergang im Bereich der allein von der urteilsmäßigen Feststellung umfaßten Nachteile im Erwerb oder im Fortkommen muß daher aus Rechtsgründen bereits ausgeschlossen werden, weil für diese als möglich beurteilten unfallbedingten Schäden dem Kläger gegenüber kein Sozialversicherungsträger Leistungen zu gewähren hat und daher die Voraussetzungen von § 1542 RVO nicht erfüllt sind.

16

Jedenfalls bei dieser Sachlage besteht für einen Übergangsvorbehalt im Rahmen eines Feststellungsausspruchs über deliktische Schadensersatzverpflichtungen kein Anlaß, denn es ist nicht ersichtlich, daß der Schädiger anders als sonst ein Schuldner, der grundsätzlich mit Zessionen zu rechnen hat, durch sein Unterbleiben beschwert wäre. Das gilt jedenfalls für die Beklagten des jetzigen Rechtsstreits, die im ersten Rechtszuge eine solche Einschränkung des Feststellungsausspruches nur im Hinblick auf eine ganz ungewisse künftige Rechtsentwicklung selbst nicht begehrt hatten. Es bedarf auch keines näheren Eingehens auf die im einzelnen umstrittene Frage, inwieweit dann, wenn ein für die Deckung von Einkommensschäden immerhin in Frage kommender Sozialversicherungsschutz bereits besteht, ein Übergangsvorbehalt von Amts wegen geboten oder doch nützlich ist.

17

Die Revision mußte daher zurückgewiesen werden.

Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Deinhardt