Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1966, Az.: VI ZR 173/64

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Gewährung von Hinterbliebenenrente

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.01.1966
Aktenzeichen
VI ZR 173/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 13166
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1966, 506 (Kurzinformation)
  • MDR 1966, 310 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  • Zur Wirksamkeit der Abtretung von Unfallrentenansprüchen an den Arbeitgeber, wenn dem Schutzzweck des § 400 BGB genügt ist.
  • Zur Wirksamkeit eines Vergleiches über Unfallrenten, wenn durch spätere Gesetzesänderung sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche neu begründet werden.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 9. Juni 1964 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Am 26. Oktober 1951 kam der Verwaltungsoberinspektor Fritz F. im Westerstede bei einem vom Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall ums Leben. F. stand als Angestellter im Dienste der Klägerin, er war ihr Kassenleiter. Sein Dienstverhältnis war durch eine auf Grund des § 351 RVO erlassene Dienstordnung geregelt. Darin war bestimmt, daß für die Dienstbezüge und die Hinterbliebenenvorsorgung die jeweiligen Vorschriften für Reichsbeamte auf Lebenszeit entsprechend gelten. Falls ein Angestellter im Dienst einen Unfall erleide, für den ihm oder seinen Hinterbliebenen Fürsorge gewährt werde, sollten die gleichartigen Entschädigungsansprüche des Angestellten oder seiner Hinterbliebenen gegen einen Dritten auf die Klägerin in der Höhe übergehen, in der sie zur Fürsorge verpflichtet sei; der Angestellte oder seine Hinterbliebenen hätten auf Verlangen der Klägerin den Ersatzanspruch gegen den Dritten zu verfolgen oder die Klägerin zur Verfolgung zu ermächtigen. Unter Berufung hierauf forderte die Klägerin, die der Witwe und den beiden damals noch minderjährigen Kindern des Verunglückten Hinterbliebenenbezüge zahlte, Schadensersatz vom Beklagten. Da sich Bedenken ergaben, ob ein wirksamer Forderungsübergang stattgefunden hatte, trat die Witwe F. mit Urkunde vom 1. August 1952 alle Schadensersatzansprüche, die ihr und ihren minderjährigen Kindern durch den Tod ihres Ernährers gegen den Beklagten erwachsen waren, an die Klägerin ab. Danach kam es zwischen der Klägerin und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten, der D. Versicherungs-Aktiengesellschaft, die dabei zugleich als Vertreterin des Beklagten handelte, zum Abschluß eines Vergleiches vom 27. April/7. Mai 1953 über die an die Klägerin zu leistenden Ersatzzahlungen. Danach sollte die Klägerin für die Zeit, in der sie der Witwe des Verunglückten Unterhalt gewährte, also bis zum Tode oder bis zur Wiederverheiratung der Witwe, längstens jedoch bis zu dem Tage, an dem der am 5.6.1916 geborene Verunglückte das 65. Lebensjahr vollendet haben würde, zwei Fünftel und für die Zeit bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das jüngste der beiden am 17. März 1943 und am 17. September 1944 geborenen Kinder des Verunglückten das 18. Lebensjahr vollendet haben würde, ein weiteres Fünftel des Nettoverdienstes gezahlt erhalten, den der Verunglückte bis zu seinem Unfall hatte oder ohne den dazwischengetretenen Unfall in Zukunft gehabt haben würde. Die Versorgungsbezüge, die die Klägerin den Hinterbliebenen gewährt hat, liegen unstreitig über diesen Beträgen.

2

Für den Fall, daß die Kinder schon vor dem 18. Lebensjahr berufstätig werden und selbst so viel verdienen sollten, daß sie der Mutter materiell nicht mehr oder nur teilweise zur Last fielen, war in dem Vergleich dem Beklagten und seinem Versicherer das Recht eingeräumt, schon vorher eine Herabsetzung der Ersatzpflicht gemäß § 323 ZPO zu beantragen.

3

Bei Abschluß des Vergleichs gingen die Vertragsschließenden davon aus, daß den Hinterbliebenen kein Rentenanspruch gegen einen Sozialversicherungsträger zustehe. Diese Auffassung entsprach auch der damaligen Rechtslage. Der Verunglückte hatte zwar seinerzeit Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet, hatte seine Anwartschaft jedoch nicht bis zu seinem Tode aufrechterhalten.

4

Inzwischen hat die Neuregelung des Angestelltenversicherungsrechts durch das Gesetz vom 23. Februar 1957 dazu geführt, daß die Hinterbliebenen des Verunglückten F. für die Zeit vom 1. Januar 1957 an rentenberechtigt geworden sind; sie erhalten dementsprechend Witwen- und Waisenrenten von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

5

Die im Vergleich vorgesehenen Zahlungen wurden von dem Haftpflichtversicherer des Beklagten bis 1957/1958 an die Klägerin geleistet. Der Versicherer verweigerte dann weitere Zahlungen mit der Begründung, daß der Vergleich unwirksam sei, weil die Schadensersatzpflicht des Beklagten, von deren Bestehen die Vertragsschließenden bei Abschluß des Vergleiches ausgegangen seien, nach den Grundsätzen neuerer Rechtserkenntnis nicht begründet gewesen sei. Die Klägerin erstritt darauf gegen den Beklagtenwegen der bis zum 30. September 1958 aufgelaufenen Rückstände ein rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. Januar 1959 auf Zahlung von 6.090,70 DM nebst Prozeßzinsen. Der Haftpflichtversicherer zahlte die Urteilssumme an die Klägerin und leistete auf den Vergleich bis einschließlich Februar 1961 weitere monatliche Zahlungen von 639,60 DM.

6

Mit Schreiben vom 1. Februar 1961 teilte die Klägerin dem Haftpflichtversicherer mit, die im Vergleich bestimmte Ersatzleistung habe sich infolge einer Gehaltserhöhung, die inzwischen eingetreten wäre, für die Zeit ab 1. Januar 1961 auf monatlich 743,40 DM erhöht. Sie forderte den Versicherer auf, für die Monate Januar und Februar 1961 die Unterschiedsbeträge von je 103,80 DM nachzuentrichten und für die Zeit von März 1961 an monatlich 743,40 DM an sie zu zahlen. Weitere Zahlungen wurden jedoch von dem Haftpflichtversicherer nicht mehr geleistet.

7

Wegen der bis Ende 1961 aufgelaufenen Rückstände hat die Klägerin nunmehr den Beklagten auf Zahlung von 7.641,60 DM nebst 4 % Zinsen von je 103,80 DM seit dem 1. Februar und 1. März 1961 sowie von je 743,40 DM seit dem 1. eines jeden folgenden Monats in Anspruch genommen.

8

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, daß die Klägerin nicht berechtigt sei, Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen gegen ihn geltend zu machen, da diese Ansprüche nach § 1542 HVO bereits am Unfalltage auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übergegangen seien. Der am 27. April/7. Mai 1953 geschlossene Vergleich sei zudem unwirksam, weil beide Vergleichsparteien irrig davon ausgegangen seien, daß die Hinterbliebenen keine Sozialrentenbeziehen wurden, während dieser Fall nun wider Erwarten doch eingetreten sei. Mindestens müsse dieser Veränderung der Verhältnisse dadurch Rechnung getragen werden, daß die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gezahlten Renten - bis Ende 1961 unstreitig mehr als 9.000,- DM - auf die Ersatzleistungen des Beklagten angerechnet würden. Soweit die der Klägerin nach dem Vergleich für den streitigen Zeitraum zustehenden Renten die von der Bundesversicherungsanstalt für diese Zeit gezahlten Renten überstiegen, hat der Beklagte mit einem vermeintlichen Anspruch auf Erstattung der Beträge aufgerechnet, die er für die früheren Jahre mangels Anrechnung der Sozialrenten zuviel gezahlt habe.

9

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision erstrebt er weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Das Berufungsgericht hat die Ansprüche, die die Klägerin auf Grund des mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten geschlossenen Vergleichs gegen diesen geltend macht, für begründet gehalten.

11

1.)

Mit Recht hat es die Annahme abgelehnt, daß der Vergleich etwa darum unwirksam sei, weil die Klägerin mit Bezug auf die Schadensersatzansprüche, die den Hinterbliebenen ihres Kassenleiters F. gegen den Beklagten wogen des Todes ihres Ernährers entstanden waren, kein Forderungsrecht gegen den Beklagten gehabt habe. Die Ansprüche der Hinterbliebenen waren auf die Klägerin übergegangen. Die Gläubigerstellung, von der die Vergleichsparteien bei Abschluß des Vergleiches ausgegangen sind, hat der Klägerin nicht gefehlt.

12

a)

Rechtsnachfolgerin der Hinterbliebenen ist die Klägerin allerdings, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht schon durch einen automatischen Übergang der Schadenersatzansprüche geworden, wie ihn die Dienstordnung der Klägerin für ihre Angestellten möglicherweise hat vorsehen wollen. Bei dem Dienstverhältnis der Angestellten handelte es sich trotz der von der Dienstordnung erstrebten Anpassung an das Beamtenrecht um ein Angestelltenverhältnis privaten Rechts. Auf ein solches lassen sich die beamten-, versicherungs- oder versorgungsrechtlichen Sondervorschriften über den gesetzlichen Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Dienstherrn des verletzten Beamten oder den sonstigen leistungspflichtig gewordenen Dritten nicht übertragen (RGZ, 92, 401, 406; BGHZ 20, 360, 366 [BGH 12.05.1956 - IV ZR 86/55] - großer Senat für Zivilsachen -). Daß die Klägerin nach § 351 RVO für die von ihr besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte waren, eine Dienstordnung aufzustellen hatte und aufgestellt hat, verleiht den in der Dienstordnung enthaltenen Bestimmungen Mine Gesetzeskraft und konnte einen gesetzlichen Übergang der Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen des Verunglückten Finke auf die Klägerin nicht herbeiführen. Es blieben privatrechtliche Verpflichtungen aus dem nach Maßgabe der Dienstordnung geregelten Angestelltenverhältnis, daß die Hinterbliebenen, denen die Klägerin Versorgungsbezüge gewährte, in entsprechender Höhe ihre gleichartigen Schadenersatzansprüche an die Klägerin anzutreten hatten. Nur durch die mit Urkunde vom 1. August 1952 vorgenommene Forderungsabtretung kann die Klägerin hiernach Schadensersatzgläubigerin des Beklagten geworden sein.

13

b)

Durch diese Forderungsabtretung hätte die Klägerin freilich keine Rechte gegen den Beklagten erlangen können, wenn die Hinterbliebenen infolge eines gesetzlichen Übergangs ihrer Ansprüche auf den Träger der Rentenversicherung nach § 1542 RVO selbst nicht mehr Gläubiger gewesen wären. Das war jedoch nicht der Fall. Zwar hatte F. Beiträge zur Angestelltenversicherung entrichtet. Unstreitig waren aber nach dem damaligen Gesetzesrecht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers infolge Anwartschaftsverlustes nicht gegeben. Daher konnten auch die Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen gegen den Beklagten nicht von einem Forderungsübergang nach § 1542 RVO zugunsten des Versicherungsträgers erfaßt worden sein. Erst das Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 hat es bewirkt, daß den Hinterbliebenen vom 1. Januar 1957 an Witwen- und Kinderrenten zu gewähren waren. Darin lag die Begründung einer Leistungspflicht des Versicherungsträgers, für die es bisher an der gesetzlichen Grundlage gefehlt hatte (sogenannte Änderung im System des Sozialversicherungsrechts). Soweit dies einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 1542 EVO nach sich zog, konnte er sich nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts erst mit dem Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes vollziehen. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Unfalltodes von F. kam nicht in Betracht (vgl. Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. März 1954 - VI ZR 24/53 - LM Nr. 9 zu § 1542 RVO = VersR 1954, 537; vom 30. April 1955 - VI ZR 35/54 - VersR 1955, 393).

14

Dies kann von der Revision nicht füglich damit bezweifelt werden, daß Hinterbliebenenrenten, wie sie hier in Rede stehen, von jeher typische Leistungen des Sozialversicherungsträgers gewesen seien. Nicht auf die Art der Leistung kommt es an, sondern auf die gesetzlichen Voraussetzungen ihrer Gewährung. Diese haben vorliegend eine solche Änderung erfahren, daß eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber den Hinterbliebenen des Verunglückten F. überhaupt erst durch das Neuregelungsgesetz begründet wurde. So hat sich denn auch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in ihrer Äußerung vom 15. November 1963 zu dem Rechtsstreit der Parteien zu der Auffassung bekannt, daß ein Fall echter Systemänderung vorliegt und die Ansprüche der Hinterbliebenen vor dem Inkrafttreten des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes keiner Verfügungseinschränkung zugunsten des Versicherungsträgers unterlagen.

15

c)

Obwohl es sich bei den Schadensersatzansprüchen der Hinterbliebenen um Forderungen handelte, die nach § 850 b Ziff. 2 ZPO an sich unpfändbar und nach § 400 SGB daher nicht abtretbar waren, hat das Berufungsgericht ihre Abtretung an die Klägerin durch die Urkunde vom 1. August 1952 doch für wirksam gehalten, weil die Klägerin durch sie, wie in der Dienstordnung vorgesehen, nur wegen und in Höhe ihrer jeweiligen Versorgungsleistungen für die Hinterbliebenen habe sichergestellt werden sollen und die Abtretung von den Vertragschließenden auch nur so gemeint und gewollt gewesen sei.

16

Es ist richtig, daß Unfallrentenansprüche trotz ihrer Unpfändbarkeit an einen Arbeitgeber abgetreten werden können, der auf Grund eines Arbeitsvertrages verpflichtet ist, einem Arbeitnehmer, der bis zum Unfallim Dienstverhältnis gestanden hat, oder dessen Hinterbliebenen laufend Versorgungsbezüge in Höhe der Schadensrenten zu zahlen, wenn der Arbeitsvertrag die Abtretung der Ansprüche für die Leistung der Bezüge voraussetzt (BGHZ 13, 360). Hierbei sind allerdings, wie der Bundesgerichtshof - großer Senat für Zivilsachen - entschieden hat (BGHZ 4, 153;  13, 360), [BGH 29.05.1954 - VI ZR 111/53]Einschränkungen zu machen. Der Schutzzweck des § 400 BGB erfordert, daß dem Gläubiger der unpfändbaren Forderung sein Rentenanspruch gegen den Schädiger bis zur Erlangung des vollen Gegenwerts erhalten bleibt und der Gläubiger nicht gehindert ist, fällig gewordene Rentenbeträge gegen den Ersatzpflichtigen geltend zu machen (BGHZ 4, 153, 163) [BGH 10.12.1951 - GSZ - 3/51]. Zum Schütze des Gläubigers, der seine Schadensrentenansprüche an den Arbeitgeber abtritt, muß also die Wirkung der Abtretung an den geschehenen Empfang entsprechender Versorgungszahlungen durch den Arbeitgeber geknüpft sein (BGHZ 13, 360, 368) [BGH 31.05.1954 - GSZ - 2/54]. In diesem Sinne sprechen die genannten Entscheidungen mit Bezug auf die jeweils termingemäß zu leistenden künftigen Zahlungen des Abtretungsempfängers an den Rentenberechtigten von einer aufschiebenden Bedingung für den Eintritt voller Wirksamkeit der Abtretung (BGHZ 4, 153, 163 [BGH 10.12.1951 - GSZ - 3/51];  13, 360, 369) [BGH 31.05.1954 - GSZ - 2/54].

17

Die Revision folgert hieraus, daß die Klägerin aus der am 1. August 1952 vorgenommenen Forderungsabtretung jedenfalls für die Zeit ab 1. Januar 1957 insoweit kein Recht gegen den Beklagten erlangt habe, als die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Hinterbliebenen leistungspflichtig geworden sei und Leistungen erbracht habe. Da der Forderungsübergang nach § 1542 RVO zugunsten der Bundesversicherungsanstalt am 1. Januar 1957 eingetreten sei, habe er nämlich die Ansprüche der Hinterbliebenen erfaßt, bevor die Klägerin in der Folgezeit ihre Versorgungszahlungen an die Hinterbliebenen geleistet habe und die Abtretung der Ansprache gegen den Beklagten an die Klägerin wirksam geworden sei.

18

Der Revision kann hierin nicht beigetreten werden. Zur Beurteilung steht hier nicht, welche rechtlichen Auswirkungen es gehabt hätte, wenn die Abtretung der Ersatzansprüche an die Klägerin unter die rechtsgeschäftliche Bedingung termingerechter Versorgungszahlungen der Klägerin an die Hinterbliebenen gestellt worden wäre, - was tatsächlich nicht geschehen ist -, vielmehr geht die Frage dahin, ob die unbedingt vorgenommene Abtretung ungeachtet der unstreitigen Tatsache, daß die Klägerin den Hinterbliebenen die ihnen zukommenden Versorgungszahlungen laufend geleistet hat, mit Bezug auf die Schadensersatzleistungen, die der Beklagte für die Zeit von 1957 bis 1961 schuldete, etwa darum als unwirksam angesehen werden müßte, weil dem Schutzzweck des § 400 BGB sonst nicht genügt sein könnte. Das ist zu verneinen. Wenn nach den vom großen Senat für Zivilsachen entwickelten Rechtsgrundsätzen die Wirksamkeit der Abtretung an den zur Gewährung von Versorgungsleistungen verpflichteten Arbeitgeber davon abhängig sein soll, daß der Rentenberechtigte bei ausbleibender Versorgungsleistung des Arbeitgebers die Ersatzansprüche gegen den Schädiger muß geltend machen können, so entfiel diese Möglichkeit für die Hinterbliebenen des Verunglückten F., seitdem ihnen auf Grund des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte rentenpflichtig wurde, in Höhe der von dieser zu gewährenden Leistungen auf jeden Fall durch den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 1542 RVO zugunsten der Bundesversicherungsanstalt. Selbst wenn die Klägerin nichts mehr an die Hinterbliebenen gezahlt hätte,hätten diese, soweit ihnen die Bundesversicherungsanstalt leistungspflichtig wurde, ihren Unterhaltsschaden gegen den Beklagten nicht geltend machen können. Ein Schutzbedürfnis zu eigener Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten kam für sie insoweit also überhaupt nicht in Betracht. Der Schutzzweck entfiel, soweit 1957 eine Leistungspflicht der Bundesversicherungsanstalt entstand, und wurde im übrigen jeweils dadurch erfüllt, daß die Klägerin den Hinterbliebenen laufend die ihnen zustehenden Versorgungszahlungen leistete. Daß die Abtretung der für die Zeit bis Ende 1961 in Rede stehenden Schadensersatzansprüche an die Klägerin als unwirksam angesehen werden müßte, weil andernfalls der Schutzzweck des § 400 BGB beeinträchtigt wäre, scheidet daher aus. Auch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat in ihrer oben erwähnten Äußerung vom 15. November 1963 zu dem Rechtsstreit der Parteien zum Ausdruck gebracht, daß sie die Abtretung der Ansprüche an die Klägerin als wirksam ansehe; sie hat nach ihrer Mitteilung das Regreßverfahren gegen den Beklagten ersatzlos eingestellt.

19

Es trifft hiernach nicht zu, daß die Klägerin bei Abschluß des Vergleichs vom 27. April/7. Mai 1953 nicht Zessionsgläubigerin der den Hinterbliebenen erwachsenen Schadensersatzansprüche gewesen sei, weil die Abtretung dieser Ansprüche an die Klägerin aus Gründen des Gläubigerschutzes nach § 400 BGB als unwirksam behandelt werden müßte.

20

2.)

Entgegen der Ansicht der Revision ist der Vergleich auch nicht aus dem Grunde (nach § 779 BGB) unwirksam, daß die Vertragschließenden beim Abschluß des Vergleichs von dem Nichtbestehen sozialversicherungsrechtlicher Rentenansprüche der Hinterbliebenen ausgingen, während 1957 dann doch derartige Ansprüche für sie entstanden, Da die Hinterbliebenen zur Zeit des Vergleichsabschlusses tatsächlich keine versicherungsrechtlichen Rentenansprüche hatten, stand es mit der Wirklichkeit nicht in Widerspruch, daß die Vergleichsparteien das Nichtbestehen solcher Ansprüche dem Vergleich als feststehend zugrundelegten.

21

Die Revision hebt hervor, daß der Beklagte in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, die ganzen Umstände ließen erkennen, daß bei dem Vergleichsabschluß weiter als feststehend zugrundegelegt worden sei, die Hinterbliebenen würden auch in Zukunft keine sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche haben. Sie bemängelt, daß der hierfür angebotene Zeugenbeweis nicht erhoben worden ist. Dieses Vorbringen war jedoch nicht geeignet, die Annahme einer Unwirksamkeit des Vergleiche nach § 779 BGB zu begründen. Nur durch eine Änderung der Gesetzgebung konnte es dazu kommen, daß die Hinterbliebenen entgegen der damaligen Rechtslage Ansprüche gegen den Träger der Rentenversicherung erlangten. Wenn die Vergleichsparteien dem Vergleich zugrundegelegt haben, daß die Hinterbliebenen auch in Zukunft keine derartigen Ansprüche haben würden, so war es also ein Irrtum über den späteren Gang der Gesetzgebung, dem sie hierbei unterlegen sind. Ein solcher ist aber kein Irrtum über einen als feststehend zugrundegelegten Sachverhalt, kein Irrtum über das, was die Parteien als geschehen und bestehend angenommen haben; er kann den Vergleich nicht unwirksam machen, sondern lediglich unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage von Bedeutung sein (vgl. BGB-RGRK 11. Aufl. § 779 Anm. 30,32 und die dort angeführten Entscheidungen; BGH Beschl. v. 30. Juni 1958 - VII ZB 10/58 NJW 1958, 1540).

22

3.)

Das Berufungsgericht hat den Bestand des Vergleichs nicht durch Wegfall der Geschäftsgrundlage als erschüttert angesehen. Durch die Rentenzahlung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, so hat es erwogen, habe sich weder der Schaden der Hinterbliebenen noch der Umfang der Leistungen der Klägerin an die Hinterbliebenen auf diesen Schaden geändert; auch habe sich durch diese Rentenzahlungen nicht der Umfang der Ersatzpflicht des Beklagten erhöht, da ein Forderungsübergang auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht stattgefunden habe. Das Berufungsgericht hat hiermit zutreffend die entscheidenden Gesichtspunkte hervorgehoben. Sollte es auch Geschäftsgrundlage des Vergleichs gewesen sein, daß die Hinterbliebenen weder damals noch später sozialversicherungsrechtliche Renten erhielten, so hat die Gewährung solcher Renten auf Grund des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes doch nicht, dazu geführt, daß der Vergleich im ganzen unwirksam wurde; der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann vielmehr nur zu der Prüfung Anlaß geben, ob und inwieweit das Festhalten des Gegners am Vergleich mit Treu und Glauben in Widerspruch steht (RGZ 152, 403; BGH Urt. v. 14. Juli 1953 - V ZK 72/52 LK Nr. 18 zu § 242 [Bb]BGB = NJW 1953, 1585 [BGH 14.07.1953 - V ZR 72/52] = JZ 1953, 735). In seinen Ausführungen hat das Berufungsgericht dargelegt, aus welchen Gründen es trotz des Umstandes, daß die Hinterbliebenen seit 1957 neben den Versorgungsleistungen der Klägerin auch sozialversicherungsrechtliche Renten erhalten haben, nicht gegen Treu und Glauben verstößt und keine unzulässige oder unrichtige Rechtsausübung bedeutet, daß die Klägerin denBeklagten mit ihrem Verlangen noch Zahlung der aufgelaufenen Vergleichsrückstände am Vergleich festhält. Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß der Beklagte nicht einwenden kann, durch die Rentenzahlungen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sei der vom Beklagten zu ersetzende Unterhaltsschaden der Hinterbliebenen ausgeglichen. Der Schädiger darf nicht deshalb entlastet worden, weil ein anderer den Unterhalt des Geschädigten sichert; er kann nicht verlangen, daß ihm sozialversicherungsrechtliche Leistungen an den Geschädigten auf den zu ersetzenden Schaden angerechnet werden (BGHZ 9, 179, 190;  13, 360, 364) [BGH 31.05.1954 - GSZ - 2/54]. Da die Klägerin den Hinterbliebenen die Versorgungsleistungen, die sie ihnen schuldete, in der hier streitigen Zeit laufend gezahlt hat und die entsprechenden Schadensersatzansprüche der Hinterbliebenen wegen der Wirksamkeit ihrer Abtretung an die Klägerin nicht nach § 1542 RVO auf die Bundesversicherungsanstalt übergegangen sind, ist es auch richtig, daß sich die aus dem Vergleich fließende Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der eingeklagten Beträge nicht dadurch erhöht hat, daß er für diese Zeit auch der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte etwas schuldig geworden wäre. Es enthält daher keinen Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht die Klägerin bei dieser Sachlage nicht gehindert gesehen hat, die rückständig gebliebenen Vergleichszahlungen vom Beklagten zu fordern.

23

Die Revision macht darauf aufmerksam, daß die von der Klägerin mitgeteilte Dienstordnung in § 14 Überleitungsbestimmungen enthält, die von einer Verpflichtung der Angestellten sprechen, sich auf die von dem dienstgebenden Versicherungeträger zu gewährenden Bezüge anRuhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Unfallfürsorge die entsprechenden aus der Rentenversicherung gewährten Versicherungsleistungen anrechnen zu lassen. Die Revision bemängelt, daß sich das Berufungsgericht mit dieser Bestimmung nicht befaßt hat. Möge die Dienstordnung auch offen gelassen haben, was rechtens sei, wenn infolge einer späteren Gesetzgebung eine zunächst nicht platzgreifende Rentenpflicht des Sozialversicherungsträgers einsetze, so hätte das Berufungsgericht doch prüfen müssen, ob diese Lücke nicht dahin zu schließen gewesen wäre, daß die Klägerin die Leistungen aus der Sozialversicherung hätte in Ansatz bringen dürfen und müssen. Um nicht gegen Treu und Glauben zu verstoßen, hätte sich die Klägerin im Verhältnis zu den Hinterbliebenen zur Durchsetzung dieses Standpunktes entsprechend rühren und dem Beklagten die erzielbare Ersparnis zugute kommen lassen müssen.

24

Die Revision kann mit diesen Einwendungen auch dann keinen Erfolg haben, wenn unterstellt wird, daß die Klägerin berechtigt gewesen wäre, ihre Versorgungsleistungen an die Hinterbliebenen um die Beträge zu kürzen, die diese von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erhielten. Solchenfalls wären nämlich die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten in Höhe der Kürzungsbeträge von der Forderungsabtretung an die Klägerin frei gewesen oder zumindest frei geworden und nach § 1542 HVO auf die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übergegangen, so daß der Beklagte sie nun zwar nicht der Klägerin, wohl aber der Bundesversicherungsanstalt geschuldet hätte. Es kann daher nicht anerkannt werden, daß die Klägerin aus einer von Treu und Glauben gebotenen Rücksicht auf den Beklagten die Anrechnung hättevornehmen müssen.

25

4.)

Das Verlangen der Klägerin nach Entrichtung der rückständig gebliebenen Vergleichszahlungen ist hiernach begründet. Daß der Haftpflichtversicherer des Beklagten bei seinen bisherigen Leistungen an die Klägerin wegen der Rentengewährung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an die Hinterbliebenen zuviel gezahlt habe, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint; die vom Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung besteht nicht.

26

5.)

Die Revision greift noch darauf zurück, daß der Beklagte im landgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hat, die aus dem Vergleich geschuldeten Leistungen seien darum herabzusetzen, weil der älteste Sohn der Klägerin eine Lehrlingsvergütung erhalten habe. Die Revision bemängelt, daß sich das Berufungsgericht hiermit nicht auseinandergesetzt hat. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat den Beklagten mit dieser Einwendung abschlägig beschieden, und der Beklagte hat dies in der Berufungsinstanz nicht angegriffen. Die allgemeine Bemerkung am Schluß der Berufungsbegründung, daß das Vorbringen aus erster Instanz wiederholt werde, war, wie das Berufungsgericht zutreffend betont hat, unbeachtlich, weil sie nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 519 BGB an den Inhalt der Berufungsbegründung entsprach.

27

Die Revision muß hiernach ohne Erfolg bleiben.

28

Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens