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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1954, Az.: VI ZR 24/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1954
Aktenzeichen
VI ZR 24/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12962
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Freiburg - 13.11.1952
Landgerichts in Freiburg i.Br. - 08.01.1952

Fundstelle

  • DB 1954, 907 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Karl M., Kraftwagenführers in K.,

Prozessgegner

die Landesversicherungsanstalt B. in Ka., K.allee ..., vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

Werden dem Unfallgeschädigten auf Grund einer Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung ganz neue Ansprüche gegen den Sozialversicherungsträger gewährt, nachdem er sich über den Ersatz solcher Schäden mit dem Schädiger endgültig verglichen hat, für die nach der damaligen Gesetzgebung von dem Sozialversicherungsträger keine Leistungen gewährt werden, so geht wegen dieser Leistungen des Sozialversicherungsträgers ein Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger gemäss § 1542 RVO nicht über.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Freiburg i.Br. vom 13. November 1952 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Freiburg i.Br. vom 8. Januar 1952 abgeändert. Die Klägerin wird mit der Klage abgewiesen. Sie hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 16. Juni 1929 wurde bei einem Kraftfahrzeugunfall der Julius R. so schwer verletzt, dass er kurze Zeit danach verstarb. Verantwortlich für den Unfall war der Beklagte, dem der A.-Konzern Versicherungsschutz gewährte. R. hinterliess eine Witwe mit drei Kindern. Er war bei der jetzigen Klägerin gegen Unfall und Invalidität versichert.

2

Zwischen dem A.-Konzern und der Witwe R. haben Verhandlungen stattgefunden, die nach vorangegangener Klage im Jahre 1931 zu einer vergleichsweisen Regelung führten, wonach der A.-Konzern u.a. der Witwe R. einen Betrag von 4.000 RM ausbezahlte. Die jetzige Klägerin war von diesen Verhandlungen benachrichtigt, hat sich aber an dem späteren Vergleichsabschluss nicht beteiligt. Sie war der Ansicht, dass der Vergleich zwischen der Witwe R. und dem Beklagten bezw. dem A.-Konzern ihre Ansprüche gemäss § 1542 RVO nicht beeinträchtigen könne, und erhob deshalb eine Feststellungsklage gegen den heutigen Beklagten. Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Karlsruhe hat als Berufungsgericht in der damaligen Sache die begehrte Feststellung dahin getroffen, dass der Anspruch der Julius R. Witwe, geborene W. in Wa. gegen den Beklagten aus dem Unfall des Julius R. vom 16. Juni 1929 auf die Klägerin insoweit übergegangen ist, als die Klägerin der genannten Witwe vom Zeitpunkt ihrer Invalidität oder der Vollendung ihres 65. Lebensjahres an gemäss § 1258 (jetzt § 1256) RVO eine Witwenrente zu zahlen haben wird, wobei zugrunde zu legen ist, dass der Beklagte der Witwe bis zu seinem 65. Lebensjahr, das ist bis zum 29. September 1952, ganz und bis zum 70. Lebensjahr, das ist bis zum 29. September 1957, zur Hälfte unterhaltspflichtig gewesen wäre. Dieses am 16. Dezember 1931 verkündete Urteil ist rechtskräftig geworden. Auf Grund der §§ 3, 21 Abs. 5 des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes vom 17. Juni 1949 (GBl VerWiGeb 1949 S 99), dessen Geltung durch VO vom 12. Mai 1950 (BABl S 161) über den Bereich des Vereinigten Wirtschaftsgebiets hinaus auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt worden ist, ist die Klägerin verpflichtet, der Witwe R. bereits von der Vollendung des 60. Lebensjahres, nicht wie bisher von der Vollendung des 65. Lebensjahres an ohne einen besonderen Nachweis der Invalidität Invalidenrente zu zahlen. Sie behauptet, dass der monatliche Betrag ihrer Leistung an die Witwe R. 40 DM betrage, und ist der Ansicht, dass auch in dieser Höhe ihr auf Grund des § 1542 RVO ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zustehe.

3

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von 320 DM, also acht bereits geleistete Monatsraten und die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch die Rentenbeträge zu ersetzen, die die Klägerin an die Witwe R. von der Vollendung des 60. Lebensjahres an (12. April 1949 bis 12. April 1954) zahlen muss.

4

Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt. Er ist der Ansicht, dass der Vergleich zwischen der Versicherung und der Witwe R. die im Streit befindlichen Beträge miterfasst habe, da zum damaligen Zeitpunkt die Witwe R. berechtigt gewesen sei, über ihre etwaigen Schadensersatzansprüche für den Zeitraum zwischen ihrem 60. und 65. Lebensjahr vom Fall der Gebrechlichkeitsinvalidität abgesehen zu verfügen, zumal damals keiner der Beteiligten eine Vorverlegung der gesetzlichen Grenze erwartet habe und habe erwarten können. Infolgedessen sei über diesen Anspruch zwischen der hierzu berechtigten Witwe R. und der Versicherung des Beklagten ein Erlassvertrag zustande gekommen. Dieser Erlassvertrag sei gemäss §§ 407, 412 BGB der Klägerin gegenüber wirksam. Der Beklagte macht weiter Verjährung geltend. Die im Streit befindliche Forderung sei als solche im Augenblick des Unfalls entstanden und unterliege der Verjährung gemäss § 852 BGB. Der frühere Rechtsstreit und insbesondere das vorhergegangene Urteil hätten die heute im Streit befindlichen Beträge nicht betroffen und somit die Verjährung nicht verhindern können.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, trotz des eindeutigen Wortlauts des Urteils des Oberlandesgerichts im Vorprozess sei dieses dahin auszulegen, dass auch die heute geltend gemachten Ansprüche von Klage und Urteil erfasst gewesen seien; eine Verjährung sei deshalb nicht eingetreten. Mit Rücksicht auf die Frage der Auslegungsfähigkeit einer an sich eindeutigen Urteilsformel und ihre Grenzen hat das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Entscheidungsgründe:

6

Die Revision ist begründet.

7

1.

Wegen der Tötung ihres Ehemannes hatte die Witwe R. gegen den Beklagten nach § 10 KrfzG, § 844 Abs. 2 BGB Ansprach auf Zahlung einer Geldrente. Soweit sie infolge des Todes ihres Ernährers Leistungen aus der Sozialversicherung erlangen konnte, ist gemäß § 1542 RVO dieser Anspruch gegen den Schädiger auf den Träger der Sozialversicherung übergegangen. Dieser Rechtslage trägt das von der Klägerin gegen den Beklagten im Jahre 1931 erstrittene Feststellungsurteil Rechnung. Dieses Urteil bezieht sich nach seinem Wortlaut jedoch nicht auf den hier von der Klägerin geltendgemachten Anspruch. Dies erklärt sich daraus, daß die Feststellung in jenem Urteil sich nur auf die Leistungen bezog, die die Klägerin nach der damaligen Gesetzeslage der Witwe zu gewähren hatte. Nach den damals in der Sozialversicherung geltenden gesetzlichen Bestimmungen war die Witwe R. vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres nämlich nur dann zum Bezug der Invalidenrente berechtigt, wenn sie in ihrer Person die besonderen Voraussetzungen der Invalidität gemäß § 1258 (jetzt § 1256) RVO erfüllte. Inzwischen ist nun durch das Sozialversicherungsanpassungsgesetz bestimmt worden, daß die Witwe bereits von Vollendung ihres 60. Lebensjahres an Invalidenrente erhält. Es ist also ein Anspruch der Witwe eines Sozialversicherten für den Zeitraum von der Erreichung des 60. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres neu geschaffen worden, der bisher nicht bestanden hatte, nämlich ein von dem Gesundheitszustand der Witwe unabhängiger, nur durch die Erreichung des 60. Lebensjahres bedingter Rentenanspruch gegen den Versicherungsträger. Zur Entscheidung steht deshalb die Frage, ob die Klägerin diese durch das Sozialversicherungsanpassungsgesetz neu begründeten Leistungen ebenfalls von dem Schädiger erstattet verlangen kann.

8

2.

Der Umstand, daß die Klägerin diese Leistungen nicht "nach diesem Gesetz" (d.h. nach der Reichsversicherungsordnung), wie § 1542 wörtlich sagt, zu gewähren hat, sondern auf Grund des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes, das formell nicht in die Reichsversicherungsordnung eingebaut ist, würde dem Übergang des Anspruchs der Witwe auf den Sozialversicherungsträger nicht entgegenstehen, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (LM § 1542 RVO - (5)).

9

3.

Hier liegt nun aber der Sonderfall vor, daß die Witwe des Verunglückten lange vor Inkrafttreten des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes mit dem Schädiger einen Vergleich abgeschlossen hat, durch den die ihr aus dem Unfall zustehenden Ansprüche vollständig abgegolten worden sind, und es bleibt daher zu prüfen, ob dieser Vergleich zwischen der Witwe und dem Schädiger den von der Klägerin erhobenen Ansprüchen entgegensteht. In dem bereits erwähnten Urteil des erkennenden Senats ist diese Frage nicht entschieden. Zwar ist in diesem Urteil weiter ausgesprochen, der Übergang der Ansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger finde hinsichtlich der durch das Sozialversicherungsanpassungsgesetz erhöhten Leistungen auch dann statt, wenn über die Ansprüche vor Erlaß des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Schädiger ein Vergleich geschlossen worden sei, durch den sich der Schädiger zur Zahlung einer Rente verpflichtet habe, die über den Umfang der durch das Sozialversicherungsanpassungsgesetz erhöhten Leistungen der Sozialversicherung hinausgehe. Dies trifft aber nicht den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt. Einmal hat sich hier der Schädiger nicht zu Rentenleistungen verpflichtet, sondern einen einmaligen Kapitalbetrag zur Abfindung der Ansprüche der Witwe gezahlt. Außerdem, und dies ist der grundlegende Unterschied zu dem damaligen Sachverhalt, sind hier durch das Sozialversicherungsanpassungsgesetz nicht nur bereits früher gesetzlich vorgesehene Leistungen erhöht worden, sondern dem Versicherungsträger sind infolge einer Systemänderung des Gesetzes ganz neue Leistungen auferlegt worden, die ihm nach der bisherigen gesetzlichen Regelung überhaupt nicht oblagen.

10

4.

Bei der Beantwortung der hier zu entscheidenden Frage ist davon auszugehen, daß die Bestimmung des § 1542 RVO ihrem Inhalt nach einen gesetzlichen Forderungsübergang enthält, auf den nach § 412 die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 BGB Anwendung finden, mithin auch § 404 und 407 BGB.

11

Wenn sonach der Schuldner, der Beklagte, in dem Zeitpunkt des Vergleichs, also eines Rechtsgeschäfts mit der Altgläubigerin, der Witwe R., wußte, daß deren Ansprüche bereits auf die Klägerin übergegangen waren, braucht diese den Vergleich nicht gegen sich gelten zu lassen. Es ist sonach zu prüfen, ob überhaupt ein Rechtsübergang bezüglich aller etwaigen Forderungen der Witwe R. und insbesondere der hier streitigen auf die Klägerin gemäß § 1542 RVO erfolgt ist und gegebenenfalls, ob dieser einer Abtretung gleichzuachtende Rechtsübergang dem Beklagten bekannt war, so daß er sich nicht mehr mit Wirkung gegenüber der Klägerin mit der Witwe R. vergleichen konnte. Demgemäß ist entscheidend einmal, welchen Ansprach Frau R. gegenüber dem Beklagten hatte und zum anderen, welche Ansprüche ihr gegen die Klägerin erwuchsen. Erst aus der Feststellung der Rechtsnatur dieser beiden in ihrer Begründung verschiedenen Ansprüche kann sich ergeben, ob und gegebenenfalls wann der Rechtsübergang aus § 1542 RVO erfolgt ist.

12

II.

1.

Im Zeitpunkt des Unfalls war Frau R. ihrem Ehemann gegenüber unterhaltsberechtigt. Dieser Unterhaltsanspruch stand ihr unabhängig von ihrem eigenen Alter zu, insbesondere war er nicht von der Erreichung des 60. oder 65. Lebensjahres abhängig. Durch den Tod des Ehemannes R. ist die Erfüllung dieses Anspruchs unmöglich geworden. Den hierdurch entstehenden Schaden hat der Beklagte, soweit nicht zu seinen Gunsten § 254 BGB eingreift, der Frau R. zu ersetzen (§ 844 Abs. 2 BGB).

13

Der Klägerin gegenüber erwuchs der Witwe R. aus dem gleichen Anlaß der nicht nur der Höhe, sondern auch den Voraussetzungen nach andersartige Anspruch aus § 1258 RVO. Insbesondere stand der Witwe R. nach der damaligen gesetzlichen Regelung kein Anspruch der Klägerin gegenüber zu, solange sie nicht das 65. Lebensjahr vollendet hatte, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der persönlichen Invalidität vorlagen. Es bestand also auf Grund des Unfalls für die Witwe R., bevor sie 65 Jahre alt war, ein Schaden durch den Verlust des Unterhaltsanspruchs, der grundsätzlich - abgesehen von dem erwähnten Sonderfall - nicht von der Klägerin zu decken war. Insoweit konnte also auch kein Rechtsübergang gemäß § 1542 RVO stattfinden.

14

2.

Nun ist allerdings vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 60, 200) anerkannt worden, daß der Schadensersatzanspruch zwar in der Person des Berechtigten entsteht, daß aber, mögen auch die Voraussetzungen der Zahlungspflicht des Sozialversicherungsträgers im einzelnen noch nicht feststehen, den Forderungsübergang nach § 1542 RVO doch bereits im Augenblick des Schadensfalles, dem Grunde nach stattfindet. Daraus folgt, wie das Reichsgericht in der erwähnten Entscheidung ausgeführt hat, daß jeder, der von dem Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses weiß, "die Abtretung" im Sinne von § 407 BGB letzter Halbsatz gekannt hat, so daß Leistungen an den bisherigen Gläubiger (den Schadensberechtigten, der zugleich Anspruchsberechtigter gegenüber der Sozialversicherung ist) dem Sozialversicherungsträger nicht entgegengehalten werden können.

15

Die Grundsätze dieser Rechtsprechung können aber nur insoweit gelten, als im Rahmen eines Sozialversicherungsverhältnisses eine als Grundlage für den Forderungsübergang geeignete Leistungspflicht des Trägers der Sozialversicherung gegenüber dem Geschädigten überhaupt in Betracht kommt. Auch dem Grunde nach kann ein Forderungsübergang nicht eingetreten sein, wenn die Leistungspflicht des Versicherungsträgers nicht zum mindesten gleichfalls ihrem Grunde nach gesetzlich festgelegt war. Soweit einer Witwe Invalidenrente ohne Rücksicht auf bestehende Invalidität nicht erst von ihrem 65., sondern bereits von ihrem 60. Lebensjahre an zu zahlen ist, hat es aber an einer gesetzlichen Grundlegung gefehlt, bevor sie durch das Sozialversicherungsanpassungsgesetz geschaffen worden ist.

16

Ein Rechtsübergang nach § 1542 RVO kann sich insoweit also nicht schon im Zeitpunkt des Schadensereignisses, sondern erst bei Inkrafttreten des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes vollzogen haben. Vorher kann darum auch die Kenntnis von dem Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses nicht schon die Kenntnis von einem derartigen Rechtsübergang in sich eingeschlossen haben.

17

Soweit der Witwe R. Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten darum zustanden, weil ihr infolge des vom Beklagten zu verantwortenden Todes ihres Ehemannes Unterhalt entging, den dieser ihr ohne Rücksicht darauf, ob sie invalide wurde oder nicht, vor Vollendung ihres 65. Lebensjahres hätte gewähren müssen, können hiernach ihre Ansprüche auch dem Grunde nach nicht auf die Klägerin übergegangen sein, bevor nicht für sie durch das Sozialversicherungsanpassungsgesetz Ansprüche gegen die Klägerin zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr begründet worden sind. Es stand ihr frei, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über diese ihre Ansprüche gegen den Beklagten zu verfügen. Wenn sie sich mit dem A.-Konzern als dem Versicherer des Beklagten auf eine Abfindung geeinigt und auf weitergehende Ansprüche gegen den Beklagten verzichtet hat, so hat dies daher Wirksamkeit auch gegenüber der Klägerin.

18

Es mag dahingestellt bleiben, wie die Rechtslage wäre, wenn bei der Witwe R. schon vor der Vollendung des 65. Lebensjahres und nachdem sie Zahlungen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres erhielt, die Invaliditätsvoraussetzungen gemäß § 1256 RVO bestanden hätten, da es an diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin fehlt und somit ein auf diese Voraussetzungen etwa zu stützender Anspruch der Klägerin nicht von der Klage ergriffen ist. Der Klägerin sind auf jeden Fall für den in Betracht kommenden Zeitraum neue Ansprüche gegen den Beklagten gemäß § 1542 RVO durch das Sozialversicherungsgesetz nicht erwachsen.

19

Mit dieser Entscheidung befindet sich der erkennende Senat in Übereinstimmung mit OVA Düsseldorf, Breithaupt 1953, 649; OLG Jena, DR 1943, 1237; Chomse, VR 1951, 233; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 301.

20

III.

Angesichts dieser grundsätzlichen Entscheidung kommt es auf die für die Zulassung der Revision maßgeblich gewesene Frage der Auslegbarkeit des Wortlauts der Urteilsformel des früheren Urteils nicht an. Da nämlich im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts ein Rechtsübergang nach § 1542 RVO für den hier in Betracht kommenden Zeitpunkt nicht stattgefunden hat, ist es nicht angängig, anzunehmen, daß im Vorprozeß die Klage auf einen solchen Rechtsübergang unausgesprochenermaßen oder sogar gegen den ausgesprochenen Antrag gestützt worden wäre und das damalige Berufungsgericht entsprechend erkannt hätte. Im Gegenteil wäre es unzulässig, entgegen dem Wortlaut der Urteilsformel anzunehmen, daß eine materiell unrichtige Entscheidung, für die zur Zeit des früheren Urteils jeder Anlaß fehlte, ergangen wäre.

21

Da der Anspruch der Klägerin auch aus anderen Vorschriften nicht begründet ist, war unter Kostenfolge gemäß § 91 ZPO wie geschehen zu erkennen.

Meiß Dr. Gelhaar Dr. Karl E. Meyer Hanebeck Dr. Bode