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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1953, Az.: V ZR 72/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1953
Aktenzeichen
V ZR 72/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12095
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 02.04.1952

Fundstellen

  • JZ 1953, 735-737 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 1585-1586 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des minderjährigen Hermann W., geboren am ... 1943, P. Nr. ..., gesetzlich vertreten durch seinen Vormund, den Bauern Heinrich N. in P. Nr. ...,

Prozessgegner

den Landwirt Hermann V., P. Nr. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Vertrages kann trotz beiderseitiger Erfüllung berücksichtigt werden, wenn der Güteraustausch die Beziehungen zwischen den Vertragschliessenden noch nicht beendet hat, sondern beide Teile den Vertrag als Mittel zur gegenseitigen Sicherung ihres wirtschaftlichen Fortkommens in der Zukunft gedacht und den Vertrag auf dieser Grundlage geschlossen haben.

    Folge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist in erster Linie nicht die Auflösung des Vertrages, sondern seine Aufrechterhaltung unter Anpassung an die veränderte Sachlage. Diese Anpassung kann dazu führen, dass der Vertrag teilweise aufrechterhalten und teilweise aufgelöst wird. Das Gericht hat zu prüfen, ob eine solche Möglichkeit besteht.

  2. 2.

    Eine unselbständige Anschlussrevision kann auch als Hilfsanschliessung für den Fall, dass der Hauptantrag auf Zurückweisung der Revision nicht durchgreift, eingelegt werden.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Heck, Dr. Oechßler und Dr. Großmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 2. April 1952, soweit es die im Grundbuch von P. Band ... Blatt ... unter laufender Nr. 88, 100 und 101 eingetragenen Grundstücke

Gemarkung P.Kartenblatt1Parz12zu0.2146ha
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betrifft, sowie im Kostenpunkt aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Revision im übrigen und die Anschlussrevision werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Vater des Klägers war Eigentümer des rund 19 ha grossen Erbhofes P. Nr. ... bei E. (W.), des sogenannten H.hofes, im Einheitswert von 41.000 RM/DM. Er starb am 17. November 1937 unter Hinterlassung seiner Ehefrau Alwine V. und von 5 Kindern, 3 Töchtern und 2 Söhnen. Durch Testament vom 14. November 1936 wurde der jüngere Sohn Hermann, der am ... 1914 geborene Kläger, zum Anerben eingesetzt; dies entsprach dem in P. geltenden Jüngstenrecht. Nach dem erwähnten Testament hatte der Anerbe an seine Geschwister Arbeitsentschädigungen und Ausstattungen in Höhe von insgesamt 30.000 RM zu bezahlen, darunter an den älteren Bruder, den am ... 1910 geborenen Artur V., einen Betrag von 8.000 RM.

2

Vom Herbst 1936 bis Herbst 1938 war der Kläger zum Wehrdienst eingezogen, in dieser Zeit wurde der Hof von seinem Bruder Artur bewirtschaftet, der infolge eines Magenleidens nicht wehrdiensttauglich war. In Artur entstand damals schon der Wunsch, den Hof selbst zu bekommen; er trat auch dieserhalb an den Kläger heran, aber ohne Erfolg. Bei Kriegsbeginn wurde der Kläger gleich einberufen und Artur übernahm erneut die Bewirtschaftung des Hofes, wurde hierzu auch dienstverpflichtet. Als der Kläger im Sommer 1941 vom 16. Juli bis 1. August auf Ernteurlaub kam, erneuerte Artur seine Bemühungen um den Hof; es kam zu einem gemeinsamen Besuch beider Brüder bei dem Kreisbauernführer Ha., der eine Übertragung des Hofes auf Artur nicht für angezeigt erachtet haben soll. Nach der Rückkehr zur Truppe richtete der Kläger jedoch zwei Briefe an Artur, in denen er ihm den Hof anbot; er schrieb darin, es handle sich um eine lange überlegte Angelegenheit; er selbst hoffe bald Wachtmeister zu werden und dann heiraten zu können; es stecke nicht eine Frau dahinter, sondern es sei sein eigener Entschluss, er wolle sich auf 12 Jahre beim Militär verpflichten und bitte Artur daher, den Hof ihm abzunehmen.

3

Anfang Januar 1942 kam der Kläger wieder auf Urlaub. Am 13. Januar 1942 feierte er auf dem Hof seine Verlobung mit der aus dem R.land stammenden Sybille D.. Zwei Tage später, am 15. Januar 1942, schlossen die Brüder vor dem Notarstellvertreter F. in He. einen Vertrag, nach welchem der Kläger den Erbhof nebst Inventar und Zubehör auf Artur übertrug, wogegen dieser sämtliche Schulden des Erbhofes, insbesondere die an die weichenden Erben zu leistenden Abfindungen, übernahm; die nach dem Testament des Vaters Artur zustehende Abfindung von 8.000 RM sollte nunmehr von diesem an den Kläger gezahlt werden. Ein weiteres Entgelt für die Abtretung des Hofes wurde nicht vorgesehen. - Durch Beschluss des Anerbengerichts vom 17. Februar 1942 wurde der Vertrag genehmigt und Artur auf Grund der in der Vertragsurkunde erklärten Auflassung am 7. April 1942 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. In den Gründen des Genehmigungsbeschlusses führte das Anerbengericht aus, Hermann V. (der Kläger) habe keine Lust zur Landwirtschaft, er ziehe es vor, Verwaltungsbeamter der Wehrmacht zu werden, habe sich auch bereits mit einer Städterin verlobt; demgegenüber habe Artur den Hof schon seit Jahren allein bewirtschaftet, er wolle sich mit einem Mädchen aus bäuerlichen Kreisen verloben; unter diesen Umständen liege die Übertragung im Interesse des Hofes.

4

Am 14. November 1942 heiratete der Kläger; seiner Ehe entstammen 2 Kinder; die am ... 1944 geborene Renate und der am ... 1946 geborene Sohn Herbert V.. Ende 1942 verlobte sich auch Artur mit Helene Har.; er heiratete am 27. Februar 1943, kurz bevor er ebenfalls zum Heere eingezogen würde. Aus dieser Ehe sind am ... 1943 Zwillinge geboren worden, Hermann V. der Jüngere (der Beklagte) und Margarete V..

5

Im Oktober 1944 trafen sich die beiden Brüder Artur und Hermann als Soldaten in M. in der Nähe von K.. Bei dieser Gelegenheit forderte der Kläger Hermann V. den Hof zurück; er will Artur vorgehalten haben, dass er ihm seinerzeit den Hof durch Drohungen mit der Partei abgepresst habe. Nach Behauptungen des Klägers erklärte sich Artur bereit, im Falle seines Todes den Hof seinem Bruder Hermann zu hinterlassen und darüber ein Testament zu errichten. Einige Tage später soll er mit Hilfe eines Kameraden ein Kriegstestament aufgesetzt haben, das er dem Kläger beim Abschied übergab, und das, soweit es hier von Belang ist, folgenden Wortlaut hat:

"Im Westen, den 11. Oktober 1944

Testament.

Nach meinem Tode soll mein Bruder Hermann den Hof P. Nr. ... zu denselben Bedingungen des Vertrages vom Januar 1942 ... zurückerhalten. Meiner Frau zahlt mein Bruder Fünftausend Mark und für jeden Monat, den sie auf dem Hof tätig war, fünfzig Mark aus, ebenfalls bekommt meine Frau die Aussteuer, die sie zum Hofe mitbrachte, zurück. Meine beiden Kinder erhalten die lt. Vertrag nun an mir zu zahlenden achttausend Mark je zur Hälfte. Sollten meine beiden Kinder in eine Notlage geraten, so soll mein Bruder für sie aufkommen. Meine Frau soll mit den beiden Kindern nicht auf dem Hofe bleiben, sondern wenn möglich in ihr Elternhaus zurück oder eine andere Wohnung nehmen. Letzteres soll geschehen, um meinen Bruder auf dem Hofe zu entlasten.

Dieses Testament, habe ich aus dem Grunde meinem Bruder hinterlassen, weil ich stets mit ihm am besten ausgekommen bin und er für mich alles getan hat. Vor zwei Jahren habe ich den Hof von meinem Bruder erhalten und das sehe ich als ein grosses Opfer für ihn an. Wir sind immer gut miteinander ausgekommen und darum lege ich auch nun wieder alles in seine Hand ...."

6

Artur V. wurde schwer verwundet und erlag am 17. Juli 1945 im Lazarett in St. seinen Verletzungen. Seine Witwe bezeichnete das Testament, mit dem der Kläger nach dem Eintreffen der Todesnachricht in der Heimat im November 1945 hervortrat, als gefälscht und erwirkte am 7. Oktober 1946 beim Amtsgericht in He. für sich und ihre beiden Kinder einen gemeinschaftlichen Erbschein, zugleich Hoffolgezeugnis für den Beklagten als Anerben des Erbhofs. Auf Grund hiervon wurde der Beklagte am 28. Oktober 1946 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Kläger erwirkte durch einstweilige Verlegung vom 26. April 1949 die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Beklagten als Eigentümer; auch legte er gegen die Erteilung des Erbscheins und Hoffolgezeugnisses Beschwerde ein, über die noch nicht entschieden ist i Nach Inkrafttreten der Höfeordnung für die Britische Zone stellte der Kläger beim Amtsgericht He. als Landwirtschaftsgericht den Antrag, das Testament des Artur V. und die darin verfügte Erbfolge des Klägers in den Hof zu genehmigen; das Verfahren über diesen Antrag ist bis zur Erledigung des zur Entscheidung stehenden Rechtsstreits ausgesetzt worden.

7

Mit der Klage beantragt der Kläger, den Beklagten zu verurteilen:

  1. 1.

    in die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Wege der Berichtigung des Grundbuchs einzuwilligen,

  2. 2.

    den Hof P. Nr. ... zu räumen.

8

Der Kläger behauptet, Artur V. habe ihn durch Drohungen zum Abschluss des Vertrages vom 15. Januar 1942 bestimmt. Nachdem, seine Bemühungen, den Kläger zu einer Abtretung des Hofes zu bewegen, längere Zeit hindurch erfolglos geblieben seien, habe er dem Kläger mit der Partei gedroht, wenn er ihm nicht zu Willen sei. Anlässlich des Urlaubs im Sommer 1941 seien beide Brüder gemeinsam beim Kreisbauernführer gewesen; nachdem dieser der Abtretung des Hofes ablehnend gegenübergestanden habe, sei der Kläger zur Truppe zurückgekehrt in der Erwartung, nun Kühe zu haben. Bei der Truppe wieder eingetroffen habe er dort seine namentliche Anforderung zu einer Neuaufstellung vorgefunden, ein für einen Unteroffizier ungewöhnlicher Vorgang; man habe damit gerechnet, dass die Neuaufstellung im Osten eingesetzt werde. In dieser Versetzung habe er einen Eingriff der Partei gesehen, den er auf seinen Bruder zurückgeführt habe. Er sei in dieser Annahme dadurch bestärkt worden, dass Artur, Parteigenosse seit 1936 oder 1937 und Oberscharführer der Reiter-SA, zu dem Standartenführer W. in De. gute Beziehungen gehabt habe, von dem ihm aus anderem Anlass bekannt gewesen sei, dass er sich nachdrücklich und rücksichtslos einsetze. Bei der Truppe hätten ihn alsbald einige Briefe von Artur erreicht, in denen dieser unter abermaligen Drohungen sein Verlangen in verschärfter Form ausgesprochen habe. Dadurch bedrückt und geängstigt habe er nach Rücksprache mit mehreren Kameraden seiner Einheit nachgegeben und an Artur geschrieben, er sei bereit, den Hof abzugeben. In dem anschliessenden Briefwechsel sei abgemacht worden, was er an Artur schreiben solle, um gegenüber dem Anerbengericht die Übertragung des Hofes zu rechtfertigen; so erklärten sich die beiden Briefe an Artur vom September 1941. Im Januar 1942 habe Artur die mit der Verlobung des Klägers verbundenen Festlichkeiten benutzt, um ihn mit dem Gang zum Notar und dem Abschluss des Vertrages zu überrumpeln. Dass der Vertrag auf Drohungen Arturs zurückgehe, habe der Kläger allerdings sowohl seinen Angehörigen wie allen anderen Bekannten verschwiegen, da er habe vermeiden wollen, dass es zu Familienzwistigkeiten komme, er auch immer noch Massnahmen der Partei wie Versetzung nach dem Osten oder zu einer Strafkompanie befürchtet habe.

9

Nachdem die ungünstige Entwicklung des Krieges ihn von dieser Besorgnis befreit habe, habe er des Zusammentreffen mit Artur im Oktober 1944 benutzt, um diesem sein unrecht vorzuhalten und die Rückgabe des Hofes zu fordern. Artur habe auf diese Vorwürfe nichts erwidern können und versprochen, das begangene Unrecht dadurch wieder gutzumachen, dass er ein Testament errichte und dem Kläger überlasse. So sei es zur Errichtung des Testaments vom 11. Oktober 1944 und dessen Aushändigung an den Kläger gekommen. Die Klage werde daher auf das Testament, auf Anfechtung wegen Drohung (§ 123 BGB) und, da der Vertrag vom 15. Januar 1942 gegen die guten Sitten verstosse, auch auf Nichtigkeit gemäss § 138 BGB gestützt.

10

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt; er hat die Darstellung des Klägers bestritten und geltend gemacht, der Kläger habe den Hof seinem Vater geradezu aufgedrängt, weil er andere Möglichkeiten, sein Auskommen zu finden, durch Kapitulation bei der Wehrmacht oder durch Landerwerb in den Ostgebieten zu sehen geglaubt habe, ausserdem habe er eine katholische Frau aus einer städtischen Familie heiraten wollen, die in einen Bauernhof in einer streng evangelischen Gegend nicht hineingepasst hätte. Das Testament sei nichtig, da sein Vater nach den §§ 20, 24 und 25 des Reichserbhofgesetzes nicht zugunsten eines Bruders einen männlichen Nachkommen habe, übergehen können. Sein Vater habe das auf Grund von Rückfragen beim Anerbengericht gewusst und das Testament, wenn es echt sei - was bestritten werde - im Bewusstsein seiner Nichtigkeit gemacht, um den Kläger loszuwerden.

11

Nach umfassender Beweisaufnahme hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, darin einzuwilligen, dass der Kläger als Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen werde, und den Hof zu räumen. Es hat als erwiesen angesehen, dass der Kläger durch Drohungen zum Vertragsschluss bestimmt worden sei und den Vertrag vom 15. Januar 1942 rechtzeitig angefochten habe. - Die Berufung des Beklagten führte zur Abweisung der Klage. In dem Urteil des Oberlandesgerichts wurde ausgeführt, der Kläger müsse beweisen, dass Artur ihm für den Fall einer Weigerung ein Übel in Aussicht gestellt habe, und weiter, dass der Kläger durch diese Drohung zum Abschluss des Vertrages vom 15. Januar 1942 veranlasst worden sei; den letzteren Beweis habe er nicht führen können.

12

Auf die Revision des Klägers hob der erkennende Senat durch Urteil vom 2. März 1951 die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurück. Der Senat hat sich bei dieser Entscheidung von der Erwägung leiten lassen, dass die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts sich auf eine Erörterung der einzelnen Anzeichen beschränke, statt davon auszugehen, dass der ungewöhnliche Vertrag vom 15. Januar 1942 einer psychologischen Erklärung bedürfe; das Berufungsgericht werde prüfen müssen, ob nicht das Versagen jeder anderen Deutungsmöglichkeit dazu Anlass geben müsse, ihn auf die Wirkung der behaupteten Drohungen zurückzuführen, die das Oberlandesgericht offenbar für bewiesen erachte.

13

In dem nunmehr fortgesetzten Berufungsverfahren erhob das Oberlandesgericht weiteren Beweis, vor allem hörte es eingehend den Kläger und die übrigen Familienangehörigen. Durch das angefochtene Urteil wies es die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurück. Das Oberlandesgericht hielt zwar wiederum nicht für erwiesen, dass der Kläger durch Drohungen Arturs zum Abschluss des Vertrages veranlasst worden sei, es schliesst jedoch aus dem ganzen Umständen, dass beide Brüder durch Abtretung des Hofes an Artur diesem eine Lebensgrundlage hätten verschaffen wollen unter der Voraussetzung, dass der Kläger sein Fortkommen ausserhalb des Hofes finden werde. Diese Grundlage des Vertrages sei infolge des ungünstigen Ausgangs des Krieges weggefallen. Nach Treu und Glauben dürfe der Beklagte an dem Vertrage nicht mehr festhalten. Daher könne der Kläger die Rückgewähr des Hofes fordern.

14

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils, die Abänderung des landgerichtlichen Urteils und die Abweisung der Klage. Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten und seinerseits Anschlussrevision eingelegt, mit der er sich dagegen wendet, dass das Berufungsurteil ohne Abänderung des verfügenden Teils des ersten Urteils der Klage nur in der Form stattgegeben habe, dass der Kläger zum Verlangen auf Rückauflassung berechtigt sei, statt auszusprechen, dass der Kläger durch Berichtigung des Grundbuchs seine Wiedereintragung als Eigentümer verlangen könne. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, die Anschlussrevision nur für den Fall aufrecht erhalten zu wollen, dass die Revision nicht zurückgewiesen werde. - Der Beklagte hat vorsorglich beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

15

A.

Zur Revision:

16

1.

Die Revision rügt in erster Linie Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens (§ 128 ZPO). Sie führt aus: Bisher sei in allen Rechtszügen, abgesehen von der Frage der Nichtigkeit nach § 138 BGB und dem Klagegrund des Testaments, die beide nicht ernstlich in Frage gekommen seien, nur erörtert worden, ob der Kläger durch Drohung zum Vertragsschluss bestimmt worden sei und daher den Vertrag anfechten könne. Auch das erste Revisionsurteil habe nur deshalb die Sache zurückverwiesen, weil es eine tiefergreifende Würdigung des ganzen Sachverhaltes unter diesem Gesichtspunkt vermisst habe. Diesem Verlangen habe das Berufungsgericht entsprochen, es sei wiederum dazu gelangt, diese Frage zu verneinen. Aber ganz unerwartet und zur Überraschung beider Parteien, auch des Klägers, habe es der Klage unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage stattgegeben, ohne diesen Gesichtspunkt vorher zur Erörterung zu stellen. Ein solches Verfahren verstosse gegen § 128 ZPO.

17

Soweit diese Rüge sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung einen von den Parteien nicht vorgetragenen und in diesem Sinne neuen rechtlichen Gesichtspunkt herangezogen hat, ist sie nicht begründet. Eine Pflicht des Gerichts, die Parteien vor einer Entscheidung auf eine mögliche Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zur Äusserung zu geben, spricht die Zivilprozessordnung im Gegensatz zu § 265 StPO nicht aus. Sache der Parteien ist es, den Sachverhalt vorzutragen, aus dem der geltendgemachte Klaganspruch hergeleitet werden soll, und dadurch dem Richter die Grundlagen für seine Entscheidung zu verschaffen. Die Ermittlung der anzuwendenden Rechtssätze und die rechtliche Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts ist ausschliesslich Sache des Richters; die Parteien brauchen darüber, auf welche Rechtssätze sie ihre Anträge stützen wollen, überhaupt keine Angaben zu machen, und wenn sie das tun, ist das Gericht nicht auf die Anwendung der vorgetragenen rechtlichen Gesichtspunkte beschränkt, es muss den vorgetragenen Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten prüfen (RGZ 103, 95; 108, 186; 129, 55 [60]). Das Berufungsgericht hat daher den Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit nicht verletzt. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob das Berufungsgericht die Parteien zu dem Gedanken eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage gehört hat.

18

Hier setzt allerdings die Pflicht des Gerichts ein, das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern, wie sie in § 139 Abs. 1 ZPO ausgesprochen ist; diese Bestimmung soll u.a. auch verhindern, dass die Parteien durch die Verwertung rechtlicher Gesichtspunkte überrascht werden, die sie in ihrem Vortrage nicht berücksichtigt haben und zu denen sie möglicherweise noch ergänzende Ausführungen hätten machen können (RGZ 103, 95; 169, 353 [356]). Eine Verletzung der Aufklärungspflicht - wenn die Rüge der Revision, die § 139 ZPO nicht als verletzt anführt, in diesem Sinne zu verstehen sein sollte - liegt jedoch nicht vor. Das Berufungsurteil erwähnt ausdrücklich, dass es die Parteien auf den Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in der ersten mündlichen Verhandlung hingewiesen habe, dass sie jedoch zu diesem Punkt nichts Wesentliches erklärt hätten. Die Revision hat dies in Zweifel gezogen; sie glaubt, dem Schweigen der Sitzungsniederschriften, aber auch dem Inhalt der von den Parteien nach der ersten mündlichen Verhandlung in dem fortgesetzten Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze entnehmen zu können, dass der in dem Berufangsurteil festgestellte Hinweis in Wahrheit nicht erfolgt und daher eine Stellungnahme des Beklagten zu diesem Klagegrund unterblieben sei. Die Feststellung des Berufungsurteils, dass die Parteien zu der Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Hinweis keine wesentliche Erklärungen abgegeben hätten, erbringt jedoch hinsichtlich des mündlichen Parteivorbringens Beweis (§ 314 ZPO). Unerheblich ist, dass die genannten Ausführungen sich nicht in dem Tatbestand, sondern in den Gründen des Berufungsurteils finden, denn "Tatbestand" im Sinne des § 314 ZPO ist nicht nur der mit diesem Wort bezeichnete Teil des Urteils, sondern alles, was tatsächliche Feststellungen enthält, also auch derartige Teile der Urteilsgründe (RGZ 80, 174). Das Schweigen der Sitzungsniederschriften vermag die Feststellungen des Berufungsurteils schon deswegen nicht zu entkräften, weil die Erklärungen der Parteien zur Sache nicht nach §§ 160 f ZPO in das Protokoll aufgenommen zu werden brauchten. Im übrigen war der rechtliche Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bereits in dem ersten Revisionsverfahren vorgetragen worden; in der dort eingereichten Revisionsbegründung ist er bereits als möglicher Klaggrund erwähnt und erörtert (S 34, 39 d.A. V ZR 53/50).

19

2.

Bedenken gegen die Heranziehung dieses rechtlichen Gesichtspunktes könnten in anderer Hinsicht bestehen. In der ursprünglichen Fassung der Klage war neben dem Antrag, den Beklagten zur Bewilligung der Grundbuchberichtigung zu verurteilen, der Hilfsantrag vorgesehen, den Beklagten zur Rückauflassung des Hofes an den Kläger zu verurteilen; dieser Antrag ist aber in der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszuge nicht gestellt worden, da das Armenrecht für diesen Antrag nicht beteiligt worden war. Nachdem das Landgericht den Beklagten verurteilt hatte, in die Eintragung des Klägers als Eigentümer einzuwilligen, hat der Kläger im Berufungsverfahren sich auf den Antrag beschränkt, die Berufung zurückzuweisen; der Hilfsantrag auf Verurteilung zur Rückauflassung ist nicht ausdrücklich wieder aufgenommen worden. Es könnte also die Frage aufgeworfen werden, ob nicht das Berufungsgericht in der jetzt zur Überprüfung stehenden Entscheidung dem Kläger etwas zugesprochen hat, was er gar nicht begehrt hat. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage befasst und den Antrag des Klägers, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, dahin ausgelegt, dass das Urteil des ersten Richters zwar in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Grundbuchberichtigung, hilfsweise aber auch unter dem der Rückauflassung aufrechterhalten werden solle. Diese Auslegung des Berufungsantrags begegnet keinen Bedenken. Die Revision ist auf diesen Punkt nicht eingegangen, hat insbesondere eine Verfahrensrüge insoweit nicht erhoben.

20

3.

Die Revision rügt einen Verstoss gegen § 128 ZPO in anderer Richtung: Das Berufungsgericht habe eine Geschäftsgrundlage konstruiert, die von dem Kläger niemals behauptet worden sei, vielmehr zu seinem Vortrag in offensichtlichem Widerspruch stehe. Einen solchen Widerspruch findet die Revision insbesondere in den Behauptungen, die der Kläger selbst über sein Verhältnis zum Wehrdienst aufgestellt habe. Der Kläger habe unter Beweis gestellt, dass er eine Abneigung gegen das Militär gehabt, sich durch militärfeindliche Äusserungen der Gefahr der Verhaftung ausgesetzt und trotz Werbung den Eintritt in den Kriegerverein abgelehnt habe. Das Berufungsgericht habe das überhaupt nicht beachtet. Die Revision sieht darin auch einen Verstoss gegen die Pflicht zur allseitigen Würdigung des Prozesstoffes (§ 286 ZPO).

21

Das Verfahren der Zivilprozeßordnung wird beherrscht von dem Grundsatz, dass die Parteien darüber zu entscheiden haben, welche Tatsachen sie vortragen wollen, und dass sie allein die Unterlagen für die Entscheidung des Gerichts beizubringen haben. Tatsachen, die von ihnen nicht vorgetragen werden, darf das Gericht nicht berücksichtigen; es dürfen nur die Tatsachen berücksichtigt werden, auf die sich der Kläger zur Begründung seiner Anträge beruft, das Gericht darf insbesondere nicht im Laufe des Rechtsstreits anderweit aufgetauchte Tatsachen an ihre Stelle setzen (RGZ 151, 93 [98]). Andererseits finden die erwähnten Grundsätze der Parteiherrschaft und des Parteibeibringens ihre Schranke da, wo die Beweiswürdigung beginnt; denn in der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des ihm unterbreiteten Prozesstoffes ist das Gericht nach § 286 ZPO frei. Es darf daher aus dem vorgetragenen Tatsachenstoff auch Schlüsse ziehen, die keine der Parteien gezogen hat (RGZ 80, 363; 103, 95). In diesem Rahmen hat sich aber das Berufungsgericht gehalten. Entscheidend ist die Annahme des Berufungsurteils, beide Brüder hätten in der Übertragung des Hofes an Artur eine den zeitbedingten Verhältnissen entsprechende Lösung finden wollen, um ihm eine wirtschaftliche Lebensgrundlage zu verschaffen; beide Brüder seien dabei davon ausgegangen, dass der Kläger unschwer in der Wehrmacht oder sonst nach erfolgreicher Beendigung des Krieges sein Fortkommen finden werde. Dass die beiden Brüder von diesem Gedanken ausgegangen seien, hatte der Beklagte stets behauptet. Der Kläger hat zwar darauf abgestellt, dass er unter Druck gehandelt habe, er hat aber dadurch, dass er sich in der Begründung der ersten Revision auf den Wegfall dieser Geschäftsgrundlage berief, diese Behauptungen des Beklagten sich hifsweise zu eigen gemacht. Das Berufungsgericht hat sich daher im Rahmen des Parteivorbringens bewegt.

22

Richtig ist, dass das Berufungsgericht sich mit den Behauptungen des Klägers über seine Abneigung gegenüber dem Militär nicht auseinandersetzt. Es hat aber festgestellt, dass der Kläger, wenn er auch noch nicht entschlossen gewesen sei, sich als Berufssoldat zu verpflichten, sich doch einem gewissen Optimismus über seine Aussichten nach erfolgreicher Beendigung des Krieges hingegeben und mit einem guten Fortkommen unabhängig vom Hofe gerechnet habe. Das Berufungsgericht schliesst das aus den Bekundungen verschiedener unbeteiligter Zeugen (T., L.), denen gegenüber der Kläger sich in diesem Sinne ausgesprochen habe; es hält die Angaben der beugen für glaubhafter als die Darstellung des Klägers im Rechtsstreit, er habe mit diesen Äusserungen nur den wahren Sachverhalt - sein Handeln unter Drohung - verschleiern wollen. Entscheidend für das Berufungsgericht ist sein Bemühen, eine psychologische. Grundlage einerseits für den Vertrag vom 15. Januar 1942 andererseits für das Testament Arturs vom Oktober 1944 zu finden. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, dass, wenn man nicht annehmen will, dass der Kläger durch Drohungen zur Abgabe des Hofes bestimmt worden sei, eine andere Erklärung als die, die das Berufungsgericht gegeben hat, nicht möglich scheint. Diese Erwägung ist so durchschlagend, dass nicht angenommen werden kann, dass das Berufungegericht bei einer Berücksichtigung der Behauptungen des Klägers über seine Einstellung zum Militär zu einem dem Beklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Revision angeführten Behauptungen des Klägers über seine Militärfeindlichkeit sich offensichtlich auf die Zeit vor Kriegsausbruch beziehen, also für die Frage, welche Einstellung der Kläger im Januar 1942 gehabt hat, nur von untergeordneter Bedeutung sein könnten.

23

4.

Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone und der Bundesgerichtshof sich im wesentlichen angeschlossen haben, wird die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gebildet durch die bei Abschluss zutage getretenen, dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei oder die gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. hierzu vor allem das Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juni 1951 V ZR 86/50 abgedr. NJW 1951, 836; ferner BGHZ 2, 176 [188 f]; 7, 346 [360 ff] Urteile des erkennenden Senats vom 30. Januar 1953, V ZR 145/51, abgedr. bei Lindenmaier-Möhring Nr. 13 zu § 242 BGB; RGRK 10. Aufl. § 242 Anl 5; Soergel-Siebert § 242 D II 2 mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum). Eine Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 15. Januar 1942 in diesem Sinne findet das Berufungsgericht in den Vorstellungen und Erwartungen beider Brüder über die Aussichten des Klägers, ausserhalb des Hofes eine günstige Lebensstellung zu finden, sei es in der Wehrmacht sei es im Osten. Dass der Kläger bei der Abtretung des Hofes von derartigen Erwägungen ausgegangen sei, schliesst das Berufungsgericht aus den ihm glaubwürdigen Bekundungen verschiedener Zeugen, insbesondere T. und L.; das Berufungsgericht hätte sich hierfür auch auf die Briefe des Klägers vom September 1941 berufen können und weiter darauf, dass ohne eine solche Annahme die Übergabe des Hofes an Artur unverständlich ist, wenn man die von dem Kläger aufgestellte Behauptung, er sei durch Drohung gen bestimmt worden, ablehnt. Andererseits war im Herbst 1941 - nach den Anfangserfolgen des Angriffs auf Russland, aber noch vor den Rückschlägen des Winters 1941/42 - ein gewisser Optimismus des Klägers durchaus verständlich. Was den Beklagten anlangt, so geht sein ganzer Vortrag dahin, dass in diesen Erwägungen der Beweggrund des Klägers zum Abschluss des Vertrages gefunden werden müsse; in der Begründung der ersten Revision (Schriftsatz vom 26. Juni 1950, Bl 33 u Bl 39 d.A. V ZR 53/50) hat der Kläger sich diese Behauptung hilfsweise zu eigen gemacht. Das Berufungsgericht stützt seine Annahme weiter auf verschiedene spätere Äusserungen von Artur selbst sowie von seiner Frau, ferner auf das Testament Arturs vom Oktober 1944, dessen Echtheit nicht bezweifelt werden könne, insbesondere auf dessen zweiten Absatz, und schliesslich auf das Verhalten der Witwe Arturs nach seinem Tode, die sich einer Reihe von Zeugen gegenüber dahin ausgelassen habe, sie und der Beklagt hätten kein unrecht auf den Hof, sie müssten ihn verlassen, er stehe jetzt wieder dem Kläger zu. Wenn das Berufungsgericht aus all dem folgert, die beiden Brüder seien bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass der Kläger ausserhalb des Hofes eine Existenzgrundlage finden werde, darin sei eine Geschäftsgrundlage des Vertrages zu finden, so lassen diese Ausführungen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Frage nach der Geschäftsgrundlage kann allerdings nur gestellt werden, wenn der nach § 157 BGB zu ermittelnde Inhalt des Vertrages feststeht, wenn also die Auslegung ergibt, dass die Parteien den Wegfall der angenommenen Geschäftsgrundlage in dem Vertrage nicht geregelt haben, weil sie eben mit einem Fehlgehen ihrer Erwartungen nicht rechneten. Dafür, dass das Berufungsgericht dies verkannt habe, spricht nichts. Der Wortlaut des Vertrages vom 15. Januar 1942 bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass sein Fortbestand unabhängig von dem Eintritt dieser Erwartungen beabsichtigt gewesen sei.

24

Gegen die weitere. Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Geschäftsgrundlage des Vertrages infolge des ungünstigen Ausgangs des Krieges weggefallen sei, da der Kläger die damals erwarteten Existenzmöglichkeiten jetzt nicht mehr finden könne, hat die Revision Angriffe nicht erhoben.

25

5.

Das Berufungsgericht erörtert weiter, ob nicht der Wegfall der Geschäftsgrundlage deshalb ohne Folgen bleiben müsse, weil die Übertragung des Hofes bereits vollzogen sei. Im Anschluss an die Ausführungen von Larenz (Geschäftsgrundlage und Vertragserfüllung, 1951 S. 153) Locher (ArchZivPrax 141, 1), Krückmann (ArchZivPrax 116, 157 ff) und Rohde (ArchZivPrax 124, 257 ff) meint das Berufungsgericht, eine wesentliche Veränderung der beim Vertragsschluss von beiden Teilen vorausgesetzten Verhältnisse könne dazu führen, dass der Vertrag als solcher unwirksam werde und Treu und Glauben verböten, an ihm festzuhalten. Daraus ergebe sich nicht nur der Wegfall oder die Abänderung der noch offenstehenden Verpflichtungen, sondern auch ein Anspruch auf Rückforderung bereits bewirkter Leistungen.

26

Der Senat tritt diesen Ausführungen bei. Die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage ist im Anschluss an die mit dem Ende des ersten Weltkrieges verbundenen Störungen der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse entwickelt worden. Es lag in der Natur der Sache begründet, dass das Bedürfnis, diesen Veränderungen Rechnung zu tragen, zunächst und am nachdrücklichsten bei Geschäften auftrat, die auf Dauer oder doch auf längere Zeit ein Lebensverhältnis zu ordnen bestimmt waren, also bei Unterhaltsverträgen und anderen Bauerschuldverhältnissen; derartige Fälle haben die Rechtsprechung zur Frage der Geschäftsgrundlage vor allem beschäftigt (RGZ 145, 119, 147, 232; 166, 49; OGHZ 1, 68). Dagegen ist die Rechtsprechung in der Anwendung der Lehre von der Geschäftsgrundlage auf Güterumsatzgeschäfte stets zurückhaltend gewesen (RG DJ 1938, 1561 mit Anm. von Epping). Anerkannt worden ist der Wegfall der Geschäftsgrundlage in den Fällen, in denen ein solcher Vertrag noch nicht vollständig erfüllt war; so hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone ausgesprochen, dass Treu und Glauben berücksichtigt werden müsse, "solange überhaupt noch geschuldet werde". Daraus könnte gefolgert werden, dass der Wegfall der Geschäftsgrundlage auf beiderseits voll erfüllte Verträge nicht mehr von Einfluss sein könne (so insbesondere OLG Stuttgart NJW 1952, 385 [OLG Stuttgart 09.08.1951 - 1 W 535/50] und Larenz ebenda 361 ff). Es mag dahinstehen, ob dieser Schluss gezogen werden müsste. Denn für den vorliegenden Fall weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass der Vertrag bisher erst zu einem Teil erfüllt war. Artur habe in dem Vertrage die nach dem Testament seines Vaters dem Kläger obliegenden Abfindungen an die weichenden Erben übernommen. Diese Abfindungen seien erst zum Teil geleistet worden, für die noch ausstehenden Beträge - 4.000 DM für die Schwester Lissi Ma., rund 6.000 DM für die Schwester Erika Wö. - hafte der Kläger weiter; er könne nach dem Vertrage von dem Beklagten Befreiung von diesen Verpflichtungen verlangen, die noch nicht bewirkt seien. Ausserdem habe er die ihm selbst versprochene Abfindung von 8.000 RM noch fordern könne, als er die Unwirksamkeit des Vertrages zum ersten Male geltend gemacht habe; dieser Betrag sei zwar am 30. November 1946 hinterlegt worden, aber der Kläger habe bereits vorher in den Nachlassakten VI 1 .../46 und VI ...7/46 die Wirksamkeit des Vertrages bestritten gehabt. - Schwerer als diese mehr formale Erwägung fällt ins Gewicht, dass nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger und sein Bruder in dem Vertrage vom 15. Januar 1942 noch nicht eine unangreifbare und endgültige Lösung sahen, sondern auch noch der Zukunft des Klägers wesentliche Bedeutung für die spätere Gestaltung ihrer Beziehungen beimassen, wie das Berufungsgericht der Tatsache entnimmt, dass Artur selbst verschiedenen Zeugen gegenüber sein Eigentum als nur vorübergehend oder die Eigentumsübertragung auf ihn nur als Formsache hingestellt hat. Wenigstens in denjenigen Fällen, in denen ein Güteraustausch die beiderseitigen Beziehungen noch nicht beendet hat, weil die Parteien gegenseitig, die Sicherung ihres wirtschaftlichen Fortkommens auf die Dauer im Auge gehabt haben, muss auch nach beiderseitiger Erfüllung der Wegfall dieser Geschäftsgrundlage berücksichtigt werden (RGZ 169, 250).

27

6.

Beizutreten ist der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts, dass die Berücksichtigung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht dadurch ausgeschlossen werde, dass das Bürgerliche Gesetzbuch für den in Frage stehenden Vertragstyp eine Sonderregelung getroffen hat. Schlegelberger - Vogels (Bem. 22 zu § 242) nehmen zwar im Beschluss von HRR 1939, 678 an, dass eine Schenkung nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückgefordert werden könne, weil hier die Sonderregelung der §§ 527, 528, 530 BGB eingreife. Wollte man den Vertrag zwischen den beiden Brüdern als eine Schenkung des Klägers an Artur ansehen, so käme nach dieser Auffassung der Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht zum Zuge. Der Senat tritt jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts bei, dass derartige Sonderbestimmungen eine Berücksichtigung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur insoweit ausschliessen, als sie selbst eingreifen, und dass kein Anlass besteht, dem Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtliche Bedeutung zu versagen, wenn andere Vorstellungen als die in diesen Bestimmungen behandelten für den Entschluss der Vertragsparteien bestimmend gewesen sind. Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob der Vertrag vom 15. Januar 1942 als Schenkung im Sinne der §§ 516 ff BGB gewertet werden müsste.

28

7.

Die Folgen, die sich aus dem Wegfall der Geschäftsgrundlage ergeben, entnimmt das Berufungsgericht zutreffend aus § 242 BGB. Dabei prüft es insbesondere, ob nicht eine Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse möglich sei. Dies verneint es: Die Übertragung des Hofes an Artur habe zur Voraussetzung gehabt, dass der Kläger eine befriedigende wirtschaftliche Stellung bei der Wehrmacht oder im Osten finden könnte; mit dem Fortfall dieser Möglichkeit habe die Geschäftsgrundlage sich so sehr verschoben, dass eine Abänderung des Vertrages, etwa durch Erhöhung der dem Kläger zu leistendem Abfindung, wirtschaftlich nicht ein gleichwertiges Ergebnis haben könne, wie es bei Eintritt der von den Parteien gehegten Erwartungen bestanden habe. Das Berufungsgericht schliesst insbesondere aus dem Inhalt des Testamentes, dass die Vertragsparteien selbst davon ausgegangen seien, eine Anpassung könne nur in der Form erfolgen, dass der Kläger wieder Eigentümer des Hofes werde. Ob und in welcher Höhe dem Beklagten etwa ein Ausgleich zu gewähren sei -, das Berufungsgericht denkt hier offenbar an eine Erhöhung der ihm zu gewährenden Abfindung und an Zahlungen an die Mutter des Beklagten nach Massgabe des Testamentes - lässt das Berufungsgericht offen, da es sich im jetzigen Rechtsstreit nur um die Rückgabe des Hofes an den Kläger Handle. Die Übertragung des Hofes sei das Kernstück des Vertrages; wenn der Vertrag als. Ganzes seine Grundlage verloren habe, müsse gerade dieser Teil rückgängig gemacht werden.

29

Diese Ausführungen sind an sich rechtlich bedenkenfrei, werden aber der besonderen Sachlage des Falles nicht voll gerecht.

30

Nach der festen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in erster Linie zu prüfen, ob der durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage eingetretenen Veränderung der Verhältnisse nicht durch eine Anpassung des Vertrages Rechnung getragen und so eine den Interessen beider Parteien gerechtwerdende Lösung gefunden werden kann (vgl. die oben unter Nr. 4 angeführten Entscheidungen, insbesondere das Urteil des erkennenden Senats vom 15. Juni 1951 NJW 51, 836 [BGH 15.06.1951 - V ZR 86/50]; ferner die Urteile des I. Zivilsenats vom 23. Oktober 1951 - I ZR 15/51 -, abgedruckt JZ 1952, 145 - NJW 1952, 137, und vom 16. Januar 1953 - I ZR 42/52 -, abgedruckt LM § 242 (Bb) Nr. 12; ebenso das Urteil des IV. Zivilsenats vom 21. Februar 1952 - IV ZR 103/51 -, abgedruckt LM Nr. 2 zu § 779 BGB unter Nr. 5). In seiner Besprechung des Urteils des I. Zivilsenats vom 23. Oktober 1951 (JZ 1952, 147 ff) hat Kegel unter Wiederaufnahme früherer. Ausführungen (JZ 1951, 385 ff [403]) die Ansicht vertreten, der Wegfall der Geschäftsgrundlage müsse grundsätzlich zu einer Halbierung des Schadens führen, allerdings unter Vorbehalt einer Verschiebung dieser Belastung nach Massgabe der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der beiden Parteien. Nach Kegel stehen für diese Schadensteilung zwei Wege zur Auswahl bereit: Aufrechterhaltung des Vertrages unter Zuerkennung eines Ausgleichsanspruchs oder Vertragsauflösung mit Schadensersatzpflicht des Betroffenen; die Entscheidung zwischen diesen beiden Möglichkeiten sei danach zu treffen, wo der geringste Gesamtschaden entstehe. Die von Kegel vertretene Ansicht scheint zu eng, wenn sie für die Entscheidung darüber, ob nach Treu und Glauben den Parteien die Aufrechterhaltung des Vertrages zugemutet werden kann und welcher Ausgleich gegebenenfalls angemessen ist, einseitig auf die wirtschaftlichen Gesichtspunkte abstellt; jedoch geben seine Ausführungen beachtliche Fingerzeige. Von diesem Standpunkt aus könnte den Erwägungen des Berufungsgerichts beigetreten werden, das die Auflösung des Vertrages vom 15. Januar 1942 und demzufolge die Rückgabe des Hofes an den Kläger für notwendig hält, aber zum Ausgleich eine Erhöhung der dem Beklagten zu leistenden Geldabfindung in Erwägung zieht. Allerdings würde sich die weitere Frage erheben, ob nicht der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Rückgabe des Hofes und dem Ausgleichsanspruch dazu Anlass geben müsste, über beide Ansprüche nur gleichzeitig zu erkennen; mit Treu und Glauben wäre es kaum vereinbar, dem Beklagten die Rückgabe des Hofes zuzumuten, ehe über die Höhe eines etwaigen Ausgleichsanspruchs und seine Befriedigung oder Sicherstellung Klarheit geschaffen ist. Eine einheitliche Entscheidung wäre unausweislich, wenn man mit dem erwähnten Urteil des I. Zivilsenats vom 23. Oktober 1951 das richterliche Urteil über die Anpassung der rechtlichen Beziehungen an die durch den Wegfall der Geschäftsgrundlage veränderte Sachlage als rechtsgestaltend ansehen wollte. Richtiger erscheint es jedoch, mit Kegel in seiner erwähnten Besprechung dieser Entscheidung daran festzuhalten, dass die Anpassung des Vertrages eine Frage nicht der Rechtsgestaltung, sondern der Rechtsfindung ist; auch in diesem Falle schafft das richterliche Urteil nicht die rechtlichen Beziehungen der Parteien neu, sondern es spricht nur aus, welche Umgestaltung die bestehenden Rechtsbeziehungen durch die Veränderung der Umstände nach Treu und Glauben erlitten haben. Von diesem Standpunkt aus würde zwar die angemessene Folge sein, dass der Beklagte zur Rückauflassung und Räumung des Hofes nur Zug um Zug gegen Leistung oder wenigstens Sicherstellung eines etwaigen Ausgleichsanspruchs verurteilt werden dürfte. Eine Verurteilung Zug um Zug würde aber voraussetzen, dass der Beklagte seine Gegenforderungen im Rechtsstreit geltend macht und einen dahingehenden Antrag stellt. Daran fehlt es im vorliegenden Falle, vielleicht weil der Beklagte in Verkennung der Rechtslage nicht ernstlich damit gerechnet hat, dass ein solcher Antrag notwendig werden könne. Dieses Bedenken gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung des Beklagten würde sich dadurch erledigen.

31

Doch kann diese Frage dahinstehen, denn die Erwägungen des Berufungsgerichts leiden an einem anderen Mangel. Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob nicht ein Ausgleich der Interessen der beiden Parteien auf der Grundlage gefunden werden kann, dass den Beklagten ein Teil des Hofes verbleibt. Der Senat verkennt nicht, dass die Teilung eines Hofes im Regelfalle dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Bewirtschaftungseinheit und einer gesunden Verteilung des landwirtschaftlichen Besitzes widerspricht; dass die unwirtschaftliche Zerschlagung gerade bäuerlicher Besitzungen vermieden werden muss, ist ein Grundgedanke des in der Britischen Zone geltenden Höferechts (Art III Nr. 5 Buchst b der VO Nr. 84 der BritMilReg; Wöhrmann, Landwirtschaftsrecht S. 26, 219, 232 ff; Lange-Wulff, HöfeO 3. Aufl. Anm. 433 f). Im vorliegenden Falle ist jedoch der Gedanke der Abtrennung eines Teiles des Hofes zur Sicherung der Existenz des Beklagten eingehend erörtert worden. In den von dem Berufungsgericht und wiederum vom erkennenden Senat geführten Vergleichsverhandlungen haben beide Parteien den Gedanken in Erwägung gezogen, einen zum Hofe gehörigen Kotten mit etwa 3 ha Land abzutrennen und dem Beklagten vorzubehalten. Sowohl im Berufungs- wie im Revisionsverfahren haben die Parteien einen Vergleich auf der Grundlage geschlossen, dass der Kläger den Hof erhalten, dem Beklagten dagegen der Kotten mit etwa 3 ha Land verbleiben solle. Sind diese Vergleichsverhandlungen letzten Endes auch gescheitert, so lassen sie doch erkennen, dass die Parteien eine Teilung des umstrittenen Hofes in Form einer Abtrennung des Kottens und eines Landanteils betriebstechnisch für möglich und für den Hof wirtschaftlich für tragbar angesehen haben. Dann musste das Berufungsgericht aber, auch prüfen, ob nicht auf diesem Wege ein billiger Ausgleich der Interessen beider Teile sich finden lasse, der den Verhältnissen besser gerecht wird als die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung, die den Beklagten auf noch Ungewisse und jedenfalls zunächst nicht gesicherte Geldansprüche verweist. Für eine solche Lösung hätte vor allem gesprochen, dass nach den Feststellungen des Berufungsurteils selbst beide Brüder sowohl bei Abschluss des Vertrages vom 15. Januar 1942 wie bei der Abfassung des dem Kläger übergebenen Testaments des Bruders Artur vom 11. Oktober 1944 bemüht gewesen sind, ihre Interessen so zu ordnen, dass beide eine Existenzgrundlage hatten. Da das Berufungsgericht diese Möglichkeit nicht in Betracht gezogen hat, musste das Berufungsurteil, soweit es durch das Ergebnis dieser Prüfung möglicherweise berührt wird, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

32

Das Berufungsgericht wird nun zu prüfen haben, ob eine Abtrennung des Kotten und sein Verbleib bei dem Beklagten überhaupt in Betracht kommt und ob nicht gegen eine solche Teilung des Hofes im Interesse einer Erhaltung der wirtschaftlichen Betriebseinheit Bedenken bestehen. Hierzu wird die Stellungnahme der Landwirtschaftsbehörde wegen der Genehmigungsbedürftigkeit der Abtrennung (Art III Nr. 5 Buchst b BrMilReg VO Nr. 84) einzuholen sein. Ergeben diese Erhebungen, dass die von den Parteien in Betracht gezogene Abtrennung des Kottens vom Hofe keinen Bedenken begegnet, und gelangt das Berufungsgericht bei erneuter Prüfung des Falles zu dem Ergebnis, dass auf diesem Wege ein billiger Ausgleich der Interessen beider Teile gefunden werden kann, so wird weiter zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang der Wert des dem Beklagten verbleibenden Kottens und Landes auf die Abfindung von 8.000 RM anzurechnen ist, die nach dem Testament vom 14. November 1936 dem Vater des Beklagten zukommen sollte und auf die im Falle einer Aufhebung des Vertrages vom 15. Januar 1942 der Beklagte und seine Zwillingsschwester Anspruch haben würden. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass Artur in dem Testament vom 11. Oktober 1944 für den Fall seines Todes dem Kläger die Auflage gemacht hat, über die Zahlung dieser 8.000 RM an seine beiden Kinder hinaus noch seiner Witwe grössere Beträge auszubezahlen und ausserdem im Falle der Not auch den Beklagten und seine Zwillingsschwester zu versorgen.

33

B.

Zur Anschlussrevision:

34

1.

Die Anschlussrevision richtet sich gegen die Abweisung des Hauptantrages, den Beklagten zur Berichtigung des Grundbuchs zu verurteilen. Der Kläger hatte sie zunächst unbedingt eingelegt. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, die Anschlussrevision nur für den Fall aufrecht zu erhalten, dass die Revision Erfolg habe. Gegen diese Beschränkung bestehen keine Bedenken. Für das Berufungsverfahren ist eine Eventualanschliessung in der Rechtsprechung ständig zugelassen worden (RGZ 142, 311; Stein-Jonas-Schönke § 522 Anm. I 4; Baumbach § 521 Anm. 1 A 6), und es ist kein Grund ersichtlich, warum für eine Anschlussrevision nicht dasselbe gelten sollte. Hilfsanträge werden allgemein für zulässig erachtet, wenn sie von der Entscheidung über einen Hauptantrag abhängig gemacht sind, wenn sie also für den Fall gestellt werden, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt (eigentliche Eventualstellung) oder auch für den Fall, dass der Hauptantrag Erfolg hat (uneigentliche Eventualstellung; Stein-Jonas-Schönke § 260 Anm. II B, 2).

35

2.

Entsprechendes muss gelten, wenn eine Anschlussrevision davon abhängig gemacht wird, dass der in erster Linie gestellte Antrag auf Zurückweisung der Revision nicht durchdringt. - Diese Bedingung ist durch den teilweisen Erfolg der Revision eingetreten, es ist daher über die Anschlussrevision zu entscheiden. Sie ist jedoch nicht begründet.

36

Die Anschlussrevision rügt Verletzung des materiellen Rechts insbesondere der §§ 123, 138 BGB, und erhebt eine Keine von Verfahrensrügen. Das Berufungsgericht ist auf die Klagbegründung aus § 138 BGB mit Recht nicht weiter eingegangen, da die Voraussetzungen hierfür nicht schlüssig behauptet sind. Zu der Behauptung, der Vertrag vom 15. Januar 1942 sei wegen Drohung anfechtbar, hat es ausgeführt:

37

Die erneute, eingehende Beweisaufnahme habe das im ersten Berufungsurteil niedergelegte Bild von der Mentalität des Klägers, seinem Verhältnis zu seinem Bruder Artur und zu den übrigen Familienangehörigen, seiner Zuneigung zu seiner damaligen Braut und jetzigen Frau, seiner Verbindung mit dem Hof, seiner und seines Bruders Beziehungen zur NSDAP, seiner Einstellung zum Militär und seinen sonstigen Zukunftserwartungen vertieft, aber nicht erheblich verändert. Insbesondere habe sich kein Anhaltspunkt für die in dem ersten Revisionsurteil zur Prüfung aufgegebene Vermutung ergeben, dass über die bisher aufgestellten Behauptungen hinaus eine verborgene, möglicherweise das Licht der Umstände scheuende Veranlassung zu dem streitigen Vertrage geführt hätte. Das gewonnene Bild könne allerdings nicht vollständig sein, weil Artur V. selbst nicht mehr zu Wort kommen könne; der Senat glaube aber, das unter den gegebenen Umständen erreichbare Höchstmass an Verständnis für die mit den Vertragsschluss zusammenhängenden Umstände gewonnen zu haben. In eingehender Würdigung der beiderseitigen Behauptungen und der Beweisaufnahme gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass Artur überhaupt dem Kläger mit Massnahmen der Partei gedroht habe, der Senat könne dem Kläger aber auch nicht glauben, dass er sich ernsthaft bedroht gefühlt habe. Der psychologische Schlüssel zu dem Abschluss des Vertrages sei darin zu suchen, dass die beiden Brüder; wenn auch unter einem gewissen Druck von Artur, versucht hatten, eine den wirtschaftlichen und persönlichen Belangen beider Brüder Rechnung tragende Regelung zu finden. Der Kläger habe befürchtet, dass seine Frau nach Abstammung und Konfession nicht recht in die Umgebung von P. passe, und Zweifel gehabt, ob sie sich eingewöhnen könne. Andererseits hätten beide Brüder damit gerechnet, dass der Kläger ausserhalb des Hofes eine geeignete Existenz unschwer werde aufbauen können. Hätte zur Zeit des Vertragsschlusses bereits festgestanden, dass der Kläger infolge des ungünstigen Ausgangs des Krieges auf den Hof angewiesen sein werde, so wäre es zu dem. Vertrag niemals gekommen. Daher sei der Kläger nicht durch. Drohung zum Abschluss bestimmt worden.

38

Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

39

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils werden jedoch mit einer Reihe von Verfahrensrügen bekämpft.

40

3.

Die Anschlussrevision macht geltend: Das Berufungsurteil baue auf Indizien auf. Der Kläger habe zur Widerlegung dieser Indizien wie auch der daraus gezogenen Schlüsse mit einem Zeugen Sch. unter Beweis gestellt, dass der Kläger vor der Übernahme des Hofes erzählt habe, er sei in den Briefen seines Bruders bedroht worden. Das Berufungsgericht habe die Vernehmung dieses Zeugen mit der Begründung abgelehnt, selbst wenn der Zeuge die Behauptung des Klägers bestätige, könne doch eine für die Beurteilung des Sachverhalts wesentliche Verschiebung des Beweisergebnisses nicht eintreten. Das sei irrig; denn wenn der Kläger vor Abschluss des Vertrages tatsächlich von Drohungen gesprochen habe, falle alles in sich zusammen, was das Berufungsgericht über die Unwahrscheinlichkeit einer solchen Drohung ausführe.

41

Die Rüge ist nicht begründet. Dass er vor Abschluss des Vertrages von seinem Bruder Artur durch Briefe zur Truppe bedroht worden sei, hatte der Kläger von jeher behauptet. Die Beweisaufnahme hatte sich gerade hierauf erstreckt; eine grössere Anzahl von Zeugen ist hierzu gehört worden. Das Berufungsgericht erörtert diese Behauptung unter Abwägung aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte eingehend. Insbesondere setzt es sich mit der Behauptung des Klägers auseinander, Artur habe ihm alsbald nach Rückkehr vom Ernteurlaub am 1. August 1941 in zwei bis drei Briefen geschrieben, dass er Massnahmen der Partei veranlassen werde, wenn der Kläger den Hof nicht abtrete, wobei vor allem die Drohung mit einer Abkommandierung nach Russland im Hintergrund gestanden habe. Das Berufungsgericht erwägt demgegenüber, es sei auffallend, dass der Kläger während dieses Ernteurlaubs, in dem Artur angeblich zum ersten Male gedroht habe, seine Angehörigen, mit denen er gut gestanden und mit denen er alles besprochen habe, von diesen Drohungen nicht unterrichtet habe. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Drohung und der nach Ende des Urlaubs bereits bei der Truppe vorliegenden Versetzung lasse sich unmöglich feststellen. Aus den Beziehungen beider Vertragsparteien ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass eine solche Drohung hätte ausgesprochen werden können, zumal der Kläger als Soldat den besonderen Schutz von Partei und Wehrmacht besessen habe. Auch das spätere Verhalten des Klägers spreche dagegen, dass der Kläger den Hof unter dem Druck von Drohungen aufgegeben habe. Anfang 1942 habe der Kläger im Kreise der Familie, unter Einschluss von Artur, Verlobung gefeiert; zwei Tage später habe er den Hof auf seinen Bruder übertragen, abends im Familien - kreise den Vertrag ausgebreitet, und vorgelesen; seine Braut sei nach der Heirat auf den Hof gezogen und habe dort mit allen Familienangehörigen, wiederum unter Einschluss von Artur, zusammen gelebt und gearbeitet; auch der Kläger habe spätere Urlaube auf dem Hof in Gegenwart von Artur ohne Streit verbracht - das alles könne nicht nur, wie der Kläger jetzt wolle, eine Verstellung sein, um Zwistigkeiten in der Familie zu vermeiden oder auf das Fortbestehen der Zwangslage Rücksicht zu nehmen, sondern lasse darauf schliessen, dass der Kläger freiwillig dem Verlangen Arturs nachgegeben habe.

42

Wenn das Berufungsgericht der Auffassung ist, dass bei dieser Sachlage das Zeugnis des Sch. nicht ausreichen würde, die Zweifel des Gerichts an der von dem Kläger gegebenen Darstellung auszuräumen, so liegt darin keine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses.

43

Die Anschlussrevision rügt weiter: Über die Bekundungen des Zeugen G., der dieselben Bekundungen, gemacht habe, wie sie mit dem Zeugnis des Sch. unter Beweis gestellt waren, gehe das Berufungsgericht mit der Begründung hinweg, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Zeuge sich falsch erinnere. Die Anschlussrevision vermisst eine Begründung dieser Ansicht.

44

Die Aussage des Zeugen G., der wiederholt, zuletzt vor dem Berufungsgericht, vernommen worden ist, hat das Berufungsgericht gewürdigt. Wieweit es ihm Glauben schenken wollte, lag im Rahmen der nicht überprüfbaren freien Beweiswürdigung, deren Gründe nicht in allen Einzelheiten angegeben zu werden brauchen; es genügt die Angabe der leitenden Gesichtspunkte (§ 286 ZPO). Namentlich bei einer so umfangreichen Beweisaufnahme wie im vorliegenden Falle kann eine in die Einzelheiten gehende Darlegung der Gründe, aus denen das Berufungsgericht den Bekundungen, eines Zeugen Glauben schenkt oder versagt, nicht gefordert werden.

45

Aus diesen Erwägungen ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsurteil sich nicht ausdrücklich mit den Aussagen des Zeugen Sc. befasst, der die Aussagen des Zeugen G. bestätigt, zumal die Bekundungen des Zeugen Sc. nicht von besonderer Bedeutung sind. Ebenso liegt es im Rahmen der freien Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht die Aussagen des Zeugen Ri., der bei den zur Errichtung des Testaments führenden Besprechungen in M. zugegen war, als farblos bezeichnet und ihnen daher die Bedeutung abspricht.

46

Die Anschlussrevision rügt einen Verstoss gegen § 448 ZPO, weil das Berufungsgericht es abgelehnt habe, den von dem Berufungsgericht eingehend gehörten Kläger auf seine Aussagen förmlich zu vernehmen und zu vereidigen. Diese Möglichkeit sei gerade gegeben, um etwa bestehende Zweifel und Ungewissheiten über das Ergebnis der Beweisaufnahme auszuräumen. Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeit nicht übersehen, hat jedoch mit Rücksicht auf die gegen die Darstellung des Klägers bestehenden Zweifel geglaubt, von einer Beeidigung absehen zu müssen. Dies lag in den Grenzen des richterlichen Ermessens, dessen Ausübung das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann.

47

4.

Weitere Verfahrensrügen der Anschlussrevsion richten sich gegen die Feststellungen über die Beziehungen der beiden Brüder zur Partei.

48

Die Annahme des Berufungsurteils, der Kläger habe die Partei nicht zu fürchten brauchen, weil er selbst mit den Parteidienststellen gute Beziehungen unterhalten habe, hält die Anschlussrevision für tatbestandwidrig. Das ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat sich bemüht, das Verhältnis des Klägers zur Partei zu klären. Seine Bemerkung über das gute Verhältnis des Klägers zu Partei bezog sich auf die örtlichen Parteidienststellen; dass der Kläger zu diesen in guten Beziehungen stand, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass er von 1938 bis 1939 Ortsbauernführer gewesen war und nur wegen seiner Einziehung zum Kriegsdienst dieses Amt an Artur übergeben hat. Der vom Berufungsgericht gehörte Vormund N. hat erklärt, dass der Zellenleiter T., der höchste Amtsträger der Partei am Ort, grosse Stücke auf den Kläger gehalten habe; das deckt sich mit dem Geständnis des Klägers selbst (Schriftsatz vom 28. November 1951 Bl 96 Rs GA II). Der Kläger behauptet lediglich, diese Wertschätzung habe mit der Partei nichts zu tun gehabt; die Feststellung des Berufungsgerichts wird dadurch nicht berührt. Wenn dieses der von N. bezeugten wiederholten Ablehnung des Klägers, Ortsbauernführer zu werden, keine Bedeutung beimass, so lag das im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung; die Anschlussrevision wendet sich hiergegen zu Unrecht.

49

Umgekehrt meint sie, das Berufungsgericht bagatellisiere die Beziehungen Arturs zur Partei; es habe zu Unrecht die in dem Schriftsatz vom 28. November 1951 S. 8 ff, S. 15 (Bl 95 f, 99 GA II) angebotenen Beweise nicht erschöpft. Der Kläger hatte dort unter Zeugenbeweis gestellt. Artur sei nicht im Zuge der Überführung des örtlichen Reitervereins, wie der Beklagte behauptet hatte, sondern einzeln in die Reiter-SA eingetreten, er sei nicht erst "zuletzt", sondern schon 1939 Oberscharführer der Reiter-SA geworden; er selbst sei gegen das Militär eingestellt gewesen und trotz Werbung nicht in den Kriegerverein eingetreten; in dieser und anderer Hinsicht seien die Aussagen des N. "ein Gemisch gröblicher Entstellung und Erfindung".

50

Diese Angriffe sind nicht begründet. Die Beweisantritte an den angegebenen Stellen entbehren sowohl hinsichtlich der Benennung der Zeugen wie vor allem hinsichtlich der in das Rissen der einzelnen Zeugen gestellten Tatsache einer ausreichenden Substantiierung. Auch die Rüge der Anschlussrevision lässt zu diesem Punkt eine nähere Darlegung vermissen. Die angegriffenen Aussagen des N. übernimmt das Berufungsurteil nur insoweit, als es feststellt, dass Artur V. bei der Reiter-SA und Oberscharführer gewesen sei. Über die Art seines Eintritts und über den Zeitpunkt seiner Beförderung zum Oberscharführer trifft es keine Feststellungen. Im übrigen könnte nicht angenommen werden, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Beweisergebnis gelangt wäre, wenn die angebotenen. Beweise erfolgreich gewesen wären; die unter Beweis gestellten Behauptungen waren daher nicht erheblich.

51

5.

Die Anschlussrevision wendet sich weiter gegen die Meinung des Berufungsgerichts, die Ehefrau des Klägers passe nicht zur Bäuerin: diese Feststellung beruhe auf der einseitigen Behauptung des Beklagten, die Gegenbeweise für ihre Tauglichkeit als Bauersfrau (Schriftsatz vom 16. Juli 1951 S. 5 und vom 19. September 1949 S. 10) seien zu Unrecht nicht erhoben worden. Diese Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, dass die Frau des Klägers zur Frau eines Bauern nicht tauge, sondern nur, dass mit Rücksicht auf ihre r.sche Herkunft aus einer städtischen Familie und ihr katholisches Bekenntnis sie nicht recht in die bäuerliche Umgebung von P. gepasst habe, dass mindestens fraglich gewesen sei, wie sie sich eingewöhnen werde. Wie die Frau des Klägers sich nachträglich auf dem Hof bewährt hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.

52

6.

Schliesslich rügt, die Anschlussrevision, das Berufungsgericht unterstelle zu Unrecht, die Angehörigen der beiden Brüder seien über ihren Besuch beim Kreisbauern führer im Sommer 1941 unterrichtet gewesen. Das sei nicht vorgetragen worden und ergebe sich nicht aus der Beweisaufnahme. Es ist richtig, dass diese Feststellung in dem Vorbringen der Parteien und den Bekundungen der Zeugen keine Stütze findet. Im Rahmen der Gesamtwürdigung kommt jedoch dieser Feststellung des Berufungsgerichts keine Bedeutung zu.

53

Die von der Anschlussrevision erhobenen Verfahrensrügen sind somit unbegründet. Da eine Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften zum Nachteil des Klägers nicht ersichtlich ist, war die Anschlussrevision als unbegründet zurückzuweisen.

54

C.

So ergab sich die getroffene Entscheidung. Da die Sache auf die Revision teilweise an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde, musste auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht übertragen werden.

Dr. Tasche Bundesrichter Dr. Hückinghaus ist infolge Urlaubsabwesenheit verhindert zu unterschreiben. Dr. Heck Dr. Oechßler Dr. Großmann