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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1951, Az.: I ZR 15/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1951
Aktenzeichen
I ZR 15/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Celle - 25.01.1951

Fundstellen

  • JZ 1952, 145-147 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1952, 156-157 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 137-138 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. des Kaufmanns Rudolf M. in B.-S., Z.str. ...,

2. des Kaufmanns Karl S. in E. über N.,

Prozessgegner

die V. GmbH in W., vertreten durch ihren Geschäftsführer, Generaldirektor N. in W.,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Schmidt und Dr. Krüger-Nieland

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 25. Januar 1951 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Bei der Eröffnung der Automobilausstellung im Jahre 1934 wies Hitler darauf hin, daß der Kraftwagen das Verkehrsmittel aller Bevölkerungsschichten in Deutschland werden müsse. Er beauftragte damals den Professor Dr. Porsche, der sich bereits seit längerer Zeit mit der Konstruktion eines Kleinkraftwagens beschäftigte, seine Konstruktionsarbeiten fortzusetzen. Porsche tat dies in einem Versuchswerk in Stuttgart-Zuffenhausen. Die Mittel für die Arbeiten stellte die Deutsche Arbeitsfront zur Verfügung. Im Frühjahr 1937 erklärte Hitler, es sei jetzt notwendig, die letzten Voraussetzungen für die Produktion des neuen Volkswagens sicherzustellen und dann mit ihr zu beginnen. Er schaltete, wie es in einem Werbeheft heißt, damals den Reichsorganisationsleiter Dr. L. "mit der ganzen Kraft der hinter ihm stehenden Deutschen Arbeitsfront in das Volkswagenprojekt ein". Am 28. Mai 1937 wurde die jetzige Beklagte, die damalige "Gesellschaft zur Vorbereitung des deutschen Volkswagens GmbH" mit einem Kapital von 480.000 RM gegründet. Gesellschafter waren

  1. 1.

    die Vermögensverwaltung der DAF GmbH und

  2. 2.

    die Treuhandgesellschaft für die wirtschaftlichen Unternehmungen der DAF GmbH.

2

Der Zweck der neugegründeten Gesellschaft war nach §2 ihrer Satzungen die Planung und technische Entwicklung des Volkswagens. Am 26. Mai 1938 wurde der Grundstein des Volkswagenwerks in Wolfsburg, in dem die Wagen hergestellt werden sollten, gelegt. Am 16. September 1938 änderte die Beklagte ihren Firmennamen in "Volkswagenwerk GmbH". Das Stammkapital wurde damals auf 50 Millionen, später am 31. Oktober 1940 auf 100 Millionen, und schließlich am 1. Juli 1941 auf 150 Millionen RM erhöht. Es wurde von den beiden erwähnten Gesellschaftern übernommen. Als Gegenstand des Unternehmens wurde seit dem 16. September 1938 bezeichnet, "die Aufgabe, den der Deutschen Arbeitsfront vom Führer und Reichskanzler erteilten Auftrag zur Herstellung, Weiterentwicklung und zum Vertrieb des Volkswagens durchzuführen und andere für die gesamte deutsche Wirtschaft wichtige Erzeugnisse herzustellen und zu vertreiben". Das Volkswagenwerk wurde bis zum Kriegsbeginn für die erste Produktionsstufe, bei der 120.000 Wagen hergestellt werden sollten, im wesentlichen fertiggestellt. Die Mittel hierzu stammten aus dem Gesellschaftskapital und aus Krediten der DAF und des Deutschen Rings. Die Produktion von Volkswagen wurde jedoch nicht aufgenommen, vielmehr wurde das Werk während des Krieges mit Kriegsaufgaben beschäftigt. Durch die Kriegsereignisse wurden die Werksanlagen erheblich, und zwar nach den Angaben der Beklagten zu 65 % zerstört. Nach dem Zusamnenbruch setzte die Besatzungsbehörde zunächst einen Treuhänder ein. Durch das Gesetz Nr. 202 wurde das Land Niedersachsen zum Kontrollorgan bestellt. Es übt zur Zeit die Rechte der Gesellschafter aus.

3

Im Jahre 1938 war geplant, zwei Wagentypen herzustellen, und zwar eine Limousine für 990 RM und eine Cabriolett Limousine für 1.050 RM. Die Wagen sollten auf zwei Jahre beschränkt gegen Kasko und gegen Haftpflicht zu Lasten des Abnehmers versichert werden. Dafür waren 200 RM zu zahlen. Außerdem sollten, falls der Transport vom Werk zur Gauhauptstadt des Käufers gewünscht würde, dafür 60 RM erhoben werden. Die Fahrzeuge, die damals als KdF-Wagen bezeichnet wurden, konnten von jedem Deutschen erworben werden. Zur Begleichung wurde ein besonderes Sparsystem eingerichtet. Der Antrag auf Lieferung eines KdP-Wagens war bei den zuständigen Dienststellen der NS-Gemeinschaft Kraft durch Freude zu stellen, und zwar auf einem Vordruck. Dieser trug zunächst oben das Wort "Volkswagenwerk" mit dem Zeichen der Deutschen Arbeitsfront. Es wurden aber auch, und zwar nach der Behauptung der Kläger erst späterhin Vordrucke benutzt, bei denen dem Wort "Volkswagenwerk" die weiteren Buchstaben "GmbH" zugesetzt waren. Der Vordruck enthielt einen Antrag auf Ausstellung einer KdF-Wagen-Sparkarte. Auf dem Vordruck war vermerkt, "Die Angabe eines Angebots auf Lieferung durch Aushändigung der Sparkarte hängt vom Ergebnis der Prüfung der nachstehenden Angaben ab". Diese betrafen vor allem die persönlichen und die Arbeitsverhältnisse des Antragstellers, sowie seine Zahlungsfähigkeit. Mit dem Vordruck war ein Merkblatt verbunden. Es enthielt u.a. folgende Vermerke:

  1. 1.

    Die erste KdF-Wagen-Sparkarte wird gegen eine Gebühr von RM 1,- von dem KdF-Wagenwart der Ortsdienststelle des Sparers oder des Betriebes angefertigt. Die Karte ist auf den Namen ausgestellt. Sie selbst und die ihr zugrunde liegenden Rechte sind nicht übertragbar.

    Mit der Entgegennahme der Sparkarte gilt der Auftrag auf Lieferung eines KdF-Wagens im Rahmen der nachstehenden Ausführungen als erteilt.

  2. 2.

    Die laufenden Raten sind bei den DAF- oder KdF-Dienststellen zu entrichten, die Sparmarken für den KdF-Wagen führen ... Wöchentlich ist mindestens eine Marke zu RM 5,- zu kleben.

  3. 3.

    Jeder KdF-Wagen wird beim Verlassen des Werkes auf zwei Jahre beschränkt gegen Kasko und gegen Haftpflicht zu Lasten des Abnehmers versichert.

  4. 4.

    ...

  5. 5.

    Jede vollgeklebte Sparkarte ist unverzüglich der zuständigen KdF-Kreisdienststelle zum Umtausch gegen die folgende Anschlußkarte auszuliefern.

    Nach Beginn der Produktion wird durch den zuständigen Gau eine Bestellziffer erteilt.

    Die letzte Sparkarte ist der zuständigen KdF-Gaudienststelle gegen Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefes einzureichen.

  6. 6.

    Aus Gründen der technischen Fortentwicklung und Verbilligung des KdF-Wagens findet eine Verzinsung der Sparbeträge nicht statt.

  7. 7.

    ...

  8. 8.

    Der Rücktritt vom Lieferungsauftrag eines KdF-Wagens ist ausgeschlossen. Wird er in Ausnahmfällen von der hierfür zuständigen KdF-Gaudienststelle genehmigt so wird von den eingezahlten Beträgen eine Gebühr von 20 % einbehalten.

4

Wenn einem gestellten Antrage stattgegeben wurde, so wurde dem Sparer eine KdF-Wagen-Sparkarte ausgehändigt. Sie trug auf der rechten Seite oben die Aufschrift "Die Deutsche Arbeitsfront", auf ihr stand unten gedruckt "Volkswagenwerk". Der letzteren Bezeichnung wurde auf einem Teil der Karten, und zwar nach der Darstellung der Kläger auf den später ausgegebenen, die Buchstaben "GmbH" zugesetzt. Aufgedruckt war den Karten zunächst das Bildzeichen der KdF, späterhin entweder dieses oder das Zeichen der Beklagten. Auf der. Rückseite befanden sich Felder zum Aufkleben der Sparmarken. Diese trugen ihrerseits den Aufdruck "KdF-Wagen. Die Deutsche Arbeitsfront". Auf der linken Vorderseite waren weitere Felder zum Aufkleben der Sparmarken für die Sonderausführungen und die Transportkosten, sowie für einzelne Bemerkungen, die durch die KdF-Kreisdienststellen unterschrieben und gestempelt werden sollten. Bereits seit dem 2. August 1938 wurde öffentlich zum Erwerb von Volkswagen unter Benutzung des erwähnten Sparsystems aufgefordert.

5

In einem von der Beklagten herausgegebenen Werbeheft heißt es u.a.:

6

um auch jugendlichen Volksgenossen den Erwerb eines KdF-Wagens zu ermöglichen, die nicht in der Lage sind, eine feste Sparverpflichtung von RM 5,- pro Woche einzugehen, kann in besonderen Fällen bis zur Erteilung der Bestellnummer von dem Zwang zum regelmäßigen Sparen abgegangen werden. Der Mindestbetrag ist dann monatlich RM 5,-. Je nach dem Einkommen solcher Sparer wird sich das Volkswagenwerk vorbehalten, einen erhöhten Sparbetrag festzusetzen.

7

Die Zahl derjenigen Sparer, denen auf Antrag Sparkarten ausgehändigt worden waren und die Beträge ganz oder: zum Teil gespart hatten, betrug Ende Dezember 1944 insgesamt 336.638. Die durch die Sparraten eingegangenen Gelder wurden von der DAF auf einem Konto der Deutschen Bank in Berlin, das die Bezeichnung "Die Deutsche Arbeitsfront", Zentralstelle für die Finanzwirtschaft, Nr. 21 706, Sonderkonto "Spargelder KdF-Volkswagen" trug, eingezahlt. Die Verfügung über dieses Kontenstand nicht der Beklagten, sondern dem Leiter der Zentralstelle der Deutschen Arbeitsfront für die Finanzwirtschaft, Stabsleiter Simon, zu. Ob er diese Gelder im eigenen Namen oder treuhänderisch für die Beklagte zu verwalten hatte, ist streitig. Das Konto wies am 31. Dezember 1944 einen Bestand von 275.786.753,45 RM einschließlich 7.968.057,35 RM Zinsen auf. Diese Gelder sollten der Beklagten erst zufließen, wenn mit der Produktion der Volkswagen für die Käufer begonnen wurde. Die Beklagte führte dieses Konto in ihren Bilanzen auf der Aktivseite auf, die Spargeldbeträge hatte sie auf der Passivseite verbucht. Das erwähnte Konto von annähernd 276 Millionen RM ist nach dem Zusammenbruch in der russischen Zone von der Besatzungmacht beschlagnahmt worden und bisher nicht freigegeben.

8

Die beiden Kläger gehören zu den sogenannten Volkswagensparern. Der Kläger zu 1) hat am 30. April 1940 5 Sparkarten zum Erwerb einer Cabriolett-Limousine einschließlich Versicherung und Transportkosten mit Sparmarken von insgesamt 1.310 RM eingereicht. Der Kläger zu 2) hat insgesamt 875 RM in Sparmarken zum Erwerb einer Limousine geleistet, wovon 835 RM auf den Grundpreis für den Wagen und 40 RM für die Transportkosten in Marken geklebt worden sind. Beide Wagen wurden nicht geliefert, da das Werk bis zum Kriegsende die Lieferung von Volkswagen nicht aufgenommen hatte.

9

Die Beklagte stellt seit dem Jahre 1946 Volkswagen her, und zwar seit dem 1. Juli 1949 in zwei verschiedenen Typen. Bis zum 30. Juni 1949 betrug der Preis für das Standard-Modell 5.300 DM. Am 1. Juli 1949 wurde er auf 4.800 DM und am 15. Oktober 1950 auf 4.400 DM ermäßigt. Der Preis für das erst seit dem 1. Juli 1949 hergestellte sogenannte Export-Modell betrug zunächst 5.450 DM und belief sich seit dem 15. Oktober 1950 auf 5.150 DM.

10

Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten mit der Beklagten Kaufverträge geschlossen, die diese nunmehr zu erfüllen habe. Sie haben im ersten Rechtszuge beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) eine Cabriolett-Limousine, und an den Kläger zu 2) eine Limousine, und zwar letztere gegen Zahlung von 355 DM zu liefern, und für beide Wagen eine zweijährige Kasko- und Haftpflichtversicherung unentgeltlich zu erwirken,

12

hilfsweise, die Beklagte zu diesen Leistungen gegen Zuzahlung eines durch das Gericht festzusetzenden DM-Betrages zu verurteilen.

13

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die beiden Kläger, ebenso wie die übrigen sogenannten Volkswagensparer, stünden zu ihr, der Beklagten in keinen Vertragsbeziehungen. Sie hätten lediglich Zwecksparverträge mit der DAF geschlossen. Die Spargelder seien auch nicht ihr, der Beklagten, zugeflossen. Schon deshalb besäßen die Kläger keine Ansprüche gegen sie. Solche stünden ihnen im übrigen selbst dann nicht zu, wenn entgegen ihrer Auffassung zwischen ihr und den Volkssparern Kaufvertrage getätigt sein sollten. Es habe sich nämlich die Geschäftsgrundlage vollkommen verändert. Die Herstellungskosten für die Wagen betrügen das Vielfache der im Jahre 1938 festgesetzten Beträge. Die Versicherungsprämien hätten sich beträchtlich erhöht. Die Organisationen der DAF und der KdF, denen die Abwicklung obgelegen hätte, seien weggefallen. Eine Erfüllung der Verträge würde sie, die Beklagte, wirtschaftlich ruinieren.

14

Das Landgericht in Hildesheim hat, ohne Beweis zu erheben, durch Urteil vom 19. Januar 1950 die Klage abgewiesen. Die Gründe besagen, die DAF habe auf Grund einer stillschweigenden Vollmachterteilung der Beklagten, die Verträge mit den Sparern abgeschlossen. Daher sei die Beklagte passivlegitimiert. Der Haupt- wie der Hilfsanspruch der Kläger sei jedoch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage abzuweisen.

15

Die Kläger haben gegen das Urteil Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszuge beantragt,

16

das angefochtene Urteil zu ändern und

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) einen Volkswagen (Cabriolett-Limousine) der Serienfabrikation ohne Zuzahlung und an den Kläger zu 2) eine Limousine der Serienfabrikation gegen Zahlung von 335 DM zu liefern und bezüglich der beiden Wagen vom Tage der Lieferung ab für die Kläger eine unentgeltliche zweijährige Haftpflichtversicherung und eine zweijährige Teil-Kasko-Versicherung zu erwirken.

  2. 2.

    hilfsweise, die Beklagte zur Lieferung der beiden Wagen gegen Zuzahlung eines der Höhe und den Raten nach vom Gericht festzusetzenden DM-Betrages und zu einem vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt zu verurteilen.

17

Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

18

Der I. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Celle hat die Berufung, ohne Beweis zu erheben, durch Urteil vom 25. Januar 1951 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger. Sie beantragen jetzt:

19

das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als es den im Berufungsrechtszuge gestellten Hilfsantrag abgewiesen hat und insoweit nach ihren Anträgen mit der Maßgabe zu erkennen, daß die Lieferung der beiden Wagen der Fertigung zur Zeit der Lieferung zu entsprechen habe.

20

Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

21

Die Parteien streiten vor allem darüber,

  1. 1.

    ob die Kläger die Verträge, auf die sie ihre Ansprüche stützen, mit der Beklagten abgeschlossen haben oder mit der DAF,

  2. 2.

    ob sich die Geschäftsgrundlage in dem Maße verändert hat, daß die Ansprüche der Kläger deshalb ganz entfallen.

22

I.

Das Landgericht hatte die erste Frage zugunsten der Kläger bejaht. Es hat die von den Klägern vorgelegten Urkunden dahin gewürdigt, daß die Beklagte der DAP stillschweigend Vollmacht erteilt habe, die Verträge mit den Klägern abzuschließen, und daß die DAF das auch getan habe, Die Beklagte ist den Darlegungen des Landgerichts entgegengetreten. Die Kläger haben darauf Zeugenbeweis dafür angetreten, daß die DAF in Vollmacht der Beklagten gehandelt und daß die Beklagte die Handlungen der DAP auch genehmigt habe. Die Beklagte hat für ihre gegenteilige Darstellung ebenfalls Beweise angeboten. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen in den aufgezeigten Richtungen getroffen. Es hat die vorgelegten Urkunden auch nicht gewürdigt. Vielmehr hat es ausgeführte die Frage der Passivlegitimation ließe sich nur durch eine Beweisaufnahme klären; es erübrigen sich jedoch, eine solche vorzunehmen, weil die Klage auf Grund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage selbst dann ohne weiteres abgewiesen werden müßte, wenn die Passivlegitimation der Beklagten zu bejahen wäre. Träfe das zu, so würde die Frage der Passivlegitimation in der Tat nicht geklärt zu werden brauchen. Die Gründe, aus denen das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, sind indessen, wie noch dargelegt werden wird, nicht frei von Rechtsfehlern. Diese müssen dazu führen, das Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht schon aus Gründen der Prozeßökonomie in erster Linie auch klären müssen, ob die Kläger überhaupt Lieferungsansprüche gegen die Beklagte besessen oder ob ihnen solche nur gegen die DAP zugestanden haben. Der Senat, der im Revisionsrechtszuge selbst keine tatsächlichen Feststellungen zu treffen vermag, muß bei seinen folgenden Ausführungen unterstellen, daß die Klage gegen die richtige Beklagte gerichtet ist.

23

II.

Die Parteien gehen übereinstimmend mit Recht davon aus, daß die Geschäftsgrundlage der mit den beiden Klägern geschlossenen Verträge entfallen ist. Die Kläger verlangen daher selbst nicht mehr eine Erfüllung der Verträge zu den ursprünglichen Bedingungen, vielmehr haben sie folgerichtig nur noch den in den Vorinstanzen als Hilfsbegehren eingebrachten Antrag mit einer, an sich geringfügigen Ergänzung gestellt. Sie begehren Lieferung der beiden Kraftwagen nach Zahlung eines der Höhe und den Raten nach vom Gericht festzusetzenden DM-Betrages. Aus ihrem Vortrag ergibt sich, daß die Lieferung erst nach Bezahlung des ganzen Betrages, und nicht etwa bereits nach Entrichtung einiger weiterer Raten, verlangt wird. Somit ist die Entscheidung, ob überhaupt und gegen welche Gegenleistung noch Lieferung begehrt werden kann, die zunächst im Vordergrund stehende richterliche Aufgabe.

24

Rechtsgrundsätzlich ist davon auszugehen, daß Verträge zu halten sind. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (Urteil des V. Zivilsenats vom 1. Juni 1951, V ZR 86/50) ist anerkannt, daß selbst ein Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht notwendig zu einer völligen Beendigung der vertraglichen Beziehungen zu führen braucht, daß vielmehr auch beim Wegfall der Geschäftsgrundlage untersucht werden muß, ob der Vertrag nicht der veränderten Sachlage angepaßt werden kann. Die Gerichte sind gemäß §242 BGB bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage befugt weitgehend rechtsgestaltend in das Vertragsverhältnis einzugreifen. Die Vertragspflichten können in einem solchen Falle rechtsgestaltend sehr erheblich geändert werden, sofern dies geboten ist, um zu einer Leistungsfestsetzung zu gelangen, die den beachtlichen Interessen beider Parteien gerecht wird. Die Grenzen, der nach §242 BGB gestatteten rechtsgestaltenden Maßnahmen sind erst dann unzulässig überschritten, wenn der ursprüngliche Vertrag durch eine neue Rechtsgestaltung in seinem Wesen und seiner Tragweite so grundsätzlich verändert werden müßte, daß an Stelle der geschuldeten Leistung eine ganz andere oder dem Schuldner nicht mehr zumutbare treten würde. Um entscheiden zu können, ob die von den Klägern verlangte Lieferung für die Beklagte unzumutbar ist, bedarf es entgegen der Auffassung der Vorinstanzen vor allem zunächst einer Klärung aller für die gebotene Interessenabwägung ins Gewicht fallenden tatsächlichen Umstände. Diese hat das Berufungsgericht aus rechtsirrtümlichen Erwägungen unterlassen. Es nimmt zwar mit dem Landgericht zutreffend an, es handle sich bei den in Rede stehenden Abkommen um Kaufverträge. Es führt dann aber weiter aus, es stehe schon jetzt fest, daß sich ein gangbarer Weg nicht finden lasse, die in Betracht kommenden Verträge in einer Weise zu ändern, die das gestörte Rechtsgleichgewicht wiederherstelle. Neue, der veränderten Lage angepaßte und der Beklagten zumutbare Vertragsbedingungen ließen sich nämlich nur dann festsetzen, wenn an sie außer den beiden Klägern auch die übrigen mehr als 336.000 Käufer der Volkswagen gebunden werden und somit vor allem verpflichtet werden könnten, die gekauften Wagen zu erhöhten Preisen abzunehmen. Es sei aber nicht möglich, eine solche Bindung zu schaffen. Im übrigen lasse sich auch ein für Jahre hinaus geltender neuer Preis nicht ermitteln; des weiteren sei es unmöglich, ein neues angemessenes Teilzahlungssystem zu schaffen und ferner die Reihenfolge, in der die Wagen gegebenenfalls zu liefern wären, neu gerecht zu regeln. Auf jeden Fall seien die auftauchenden Schwierigkeiten zusammengenommen so groß, daß die Verträge nicht angemessen neu gestaltet werden könnten.

25

Die Revision der Kläger rügt Verletzung sachlichen Rechts und von Verfahrensrecht (§286 ZPO). Die Rügen greifen im Ergebnis durch.

26

Das Urteil des Berufungsgerichts leidet an zwei entscheidungserheblichen Rechtsfehlern. Erstens ist die oben dargelegte Auffassung des Oberlandesgerichts rechtsirrig, daß zur Entscheidung über die mit den jetzigen Anträgen geltend gemachten Lieferungsansprüche der beiden Kläger eine Bindung aller sonstigen Käufer an die etwa neu festzusetzenden Lieferungsbedingungen nötig sei. Und zweitens ist das Berufungsgericht rechtsirrtümlich erheblichen Beweisangeboten nicht nachgegangen und hat den Sachverhalt nicht erschöpfend geprüft.

27

Was den ersten Rechtsmangel angeht, so ist dem Oberlandesgericht zwar darin beizustimmen, daß ein Urteil, das in diesem Prozeß gefällt wird, den mehr als 336.000 übrigen Käufern, die an dem Rechtsstreit nicht beteiligt sind, keine Verpflichtungen auferlegen kann. Aus dieser Tatsache allein, sowie aus dem weiteren Umstande, daß außer den zwei Klägern, die Klage angestrengt haben, noch zahlreiche weitere Käufer Ansprüche gegen die Beklagte erheben, über die hier nicht befunden werden kann, läßt sich indessen noch nichts Entscheidendes gegen die jetzt nur noch verfolgten Hilfsansprüche der beiden Kläger herleiten. Die richterliche Entscheidung über die hier eingeklagten Ansprüche der Kläger kann nicht ohne weiteres davon abhängig gemacht werden, ob die übrigen Käufer an gewisse vertragsändernde Bedingungen gebunden werden können. Es ist hier zu bedenken, daß die zahlreichen Käufer der Volkswagen nicht etwa gemeinsam einen einheitlichen Kaufvertrag getätigt haben, sondern daß über jeden einzelnen Wagen mit jedem der Käufer ein besonderer Vertrag abgeschlossen worden ist. Zwar besteht, worauf noch unten zurückzukommen ist, ein innerer Zusammenhang zwischen den zahlreichen Einzelverträgen. Das berührt indessen die hier zunächst zur Erörterung stehende Frage nicht, jedenfalls ist das für sie nicht ausschlaggebend. Hier muß, unabhängig von der Tatsache, daß dieser Rechtsstreit keine Bindung für die übrigen Käufer bewirkt, und daß das erkennende Gericht diesen keine Pflichten auferlegen kann, geprüft werden, ob sich die mit den beiden Klägern geschlossenen Verträge trotz der entfallenen Geschäftsgrundlage und unter Berücksichtigung der sich aus dieser Änderung allgemein für die Beklagte ergebenden Verpflichtungen (einschließlich der sich gegenüber den sonstigen Volkswagensparern ergebenden) in dem nach §242 BGB zulässigen Rahmen in einer für die Beklagte zumutbaren Weise neu gestalten lassen. Der entscheidende Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt darin, daß es die Tatsache, daß die übrigen Käufer durch ein in diesem Rechtsstreit ergehendes Urteil nicht gebunden werden können, mit der weiteren Frage ohne weiteres verknüpft hat, ob die mit den Klägern getätigten Verträge im Wege einer neuen Vertragsgestaltung geändert werden können. Infolge dieser fehlerhaften Verknüpfung hat das Berufungsgericht sich den Weg der erforderlichen erschöpfenden Prüfung der Kernfrage des Prozesses versperrt. Da, wie die weiteren Ausführungen ergeben werden, auch die übrigen Urteilsgründe das angefochtene Erkenntnis nicht tragen, so mußte der Rechtsstreit zu der bisher unterlassenen Erfüllung der gekennzeichneten Aufgabe an das hierzu berufene Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Seine, wie der Senat nicht verkennt, nicht leichte Aufgabe wird es sein, zu prüfen, ob sich die erhobenen Lieferungsansprüche im Rahmen einer, den veränderten Verhältnissen angepaßten Vertragsgestaltung durchführen lassen, ohne daß das Maß dessen überschritten wird, was einerseits den Klägern nach Treu und Glauben noch gebührt und was andererseits der Beklagten nach Treu und Glauben noch zuzumuten ist. Wie oben dargelegt, ist die Auffassung des Oberlandesgerichts, es sei eine unerläßliche Voraussetzung für eine rechtsgestaltende Änderung der mit den Klägern geschlossenen Verträge, daß auch die übrigen Käufer an eine Vertragsanpassung gebunden werden müßten, zwar rechtsirrig. Hieraus ergibt sich jedoch, wie bereits angedeutet, nicht etwa, daß diese übrigen Verträge bei der vom Oberlandesgericht neu vorzunehmenden Prüfung überhaupt nicht zu beachten seien. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall (RGZ 100, 134 ff). Die Verträge der übrigen Käufer und die von den übrigen Käufern erhobenen Ansprüche sind zwar nicht in dem Rahmen entscheidend, in dem das Oberlandesgericht ihnen ausschlaggebende Bedeutung hat zumessen wollen. Wohl aber sind sie neben anderen Gesichtspunkten für die Feststellung wesentlich, welche Leistungen der Beklagten den beiden Klägern gegenüber zumutbar sind. Beide Parteien, insbesondere aber die Beklagte, die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhebt, sind gemäß §242 BGB verpflichtet, an der Aufklärung der tatsächlichen Verhältnisse mitzuwirken; denn erst eine solche Klärung ermöglicht eine gerechte Entscheidung. Um zu einer solchen zu gelangen, wird neben anderem aufgeklärt werden müssen, wieviele der früheren Käufer der Volkswagen noch Ansprüche geltend machen. Notfalls wird sich das Berufungsgericht insoweit, wie auch anderweitig, mit Schätzungen begnügen müssen. Zwischen den Parteien ist zwar unstreitig, daß die Zahl der Käufer Ende 1944 insgesamt 336.638 betrug. Diese Zahl ist aber für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht maßgebend, weil zwischen dem Abschluß der Verträge und der Jetztzeit der Zusammenbruch mit seinen schwerwiegenden Folgen liegt, so daß eine beträchtliche Zahl der Käufer verstorben oder verschollen sein wird, ohne Erben hinterlassen zu haben. Eine gewisse Zahl von Käufern wird überdies kein Interesse an der Geltendmachung der umstrittenen Ansprüche mehr besitzen, zumal da die Klärung langwierig sein wird. Bisher ist nicht festgestellt, wie viele von den Käufern die Beklagte überhaupt noch in Anspruch nehmen wollen. Die Beklagte, die sich darauf beruft, daß die Zahl noch sehr hoch sei und die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gerade mit hierauf gründet, wird in geeigneter Weise um die Schaffung möglichster Klarheit hierüber bemüht sein müssen. Den Klägern muß es überlassen bleiben, sie hierbei zu unterstützen. Bei den anzustellenden Ermittlungen wird es nicht etwa nur auf die Zahl der Käufer ankommen, die noch Lieferung begehren. Vielmehr werden auch diejenigen Käufer mit zu berücksichtigen sein, die nicht mehr imstande oder willens sind, beträchtliche Zuzahlungen zu leisten, und auch diejenigen, die sich mit Rücksicht auf die Not der Zeit keinen Kraftwagen mehr halten können, also alle diejenigen, die aus den erwähnten Gründen daher nur noch Ansprüche auf Erstattung der geleisteten Beträge stellen werden. Auch auf diese Käufer wird es nämlich aus folgenden Erwägungen mit ankommen. Die Kläger haben zwar, wie an anderer Stelle betont ist, Einzelverträge geschlossen, es ist aber bereits dort darauf hingewiesen, daß zwischen den Verträgen der sämtlichen Käufer ein innerer Zusammenhang besteht. Namentlich unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Beklagten ist nicht zu verkennen, daß die zahlreichen einzelnen Käufer Glieder im Rahmen einer von der damaligen Regierung veranlaßten Gesamtaktion waren. Dies bezweckte, wie insbesondere auch das Werbeheft ergibt, eine Motorisierung des gesamten Verkehrs auf einer breiten Grundlage. Die Werbekraft dieses für Deutschland damals neuen Gedankens sollte eine Massierung des Absatzes bewirken. Um den Plan verwirklichen zu können, mußte ein ungewöhnlich billiger Preis in Aussicht gestellt werden, der wiederum eine Massenanfertigung zur Voraussetzung hatte. Aus der Entstehungsgeschichte der Beklagten ergibt sich, daß es sich nach dem eigentlichen Sinn der Gesamtaktion nicht um Einzellieferungen handeln sollte, sondern daß die einzelnen Käufer und somit auch die Kläger sich als Glieder einer Gesamtaktion in diese einfügen mußten. Hieraus folgt wiederum, daß die Kläger keine Vorzugsstellung beanspruchen dürfen. Gerade unter Berücksichtigung dieser Zusammenhänge verbieten dann aber die Grundsätze von Treu und Glauben, diejenigen Käufer, die infolge der veränderten Umstände Kraftwagen zu erhöhten Preisen nicht abnehmen können oder wollen, schlechter zu stellen, als diejenigen, die jetzt noch Lieferung von Wagen fordern. Ihnen müßten daher gegebenenfalls Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Beträge zugebilligt werden. Bei diesen Ansprüchen würde es sich in solchem Falle nicht um solche aus ungerechtfertigter Bereicherung und auch nicht um sonstige vor dem 21. Juni 1948 entstandene Reichsmarkverbindlichkeiten handeln, sondern um vertragliche Ansprüche, die sich infolge der Änderung der Geschäftsgrundlage nunmehr aus §242 BGB ergeben würden. Wenn die gesamten Umstände, insbesondere die wirtschaftliche Lage der Beklagten, es rechtfertigen sollten, was der Prüfung durch den Tatsachenrichter bedarf, könnten diese Ansprüche daher auch höher bemessen werden, als einer Umstellung von Reichsmarkverbindlichkeiten nach dem Umstellungsgesetz entsprechen würde. Die Beträge, welche die Beklagte unter Umständen also für diejenigen Käufer, die keine Lieferung mehr begehren, aufwenden müßte, werden notwendig wieder Rückwirkungen auf die Höhe der Zuzahlungen ausüben, welche die Beklagte von denjenigen Käufern beanspruchen könnte, die noch Lieferungen verlangen Daraus folgt bereits, daß zunächst ein Gesamtüberblick über alle Ansprüche geschaffen werden muß. Aus diesen Erwägungen wird also von vornherein bei der erneuten Prüfung darauf Bedacht zu nehmen sein aufzuklären, wie viele Käufer ungefähr noch Lieferung begehren und wie viele Geldzahlungen fordern. Weiter wird es geboten sein, hierbei zugleich zu ermitteln, welche Leistungen die einzelnen Käufer bereits bewirkt haben.

28

Abgesehen von der in diesen Richtungen zu beschaffenden Aufklärung muß aber weiter vor allem versucht werden, darüber Klarheit zu gewinnen, welche Vermögenswerte der Beklagten unmittelbar oder mittelbar aus den von den Käufern bewirkten Leistungen zugute gekommen sind, die sich zusammen auf annähernd 268 Millionen RM belaufen haben, zu denen noch fast 8 Millionen an Zinsen getreten sind. Es wird vor allem insbesondere zu klären sein, ob diese Gelder auch nur mittelbar zur Erstellung von Anlagen beigetragen haben, über die die Beklagte jetzt noch verfügt und auf die ihr Unternehmen aufgebaut ist. Diese Frage berührt sich mit der vom Berufungsgericht in erster Linie zu klärenden, ob die Beklagte überhaupt Vertragspartnerin der Kläger ist, sie deckt sich aber nicht ohne weiteres mit ihr. Fehlt es der Beklagten an der Passivlegitimation, so entfallen damit freilich alle weiteren Fragen. Sollte die Beklagte dagegen passiv legitimiert sein, so würde sie die geleisteten Zahlungen möglichenfalls gegen sich gelten lassen müssen. Aber es bliebe dann immer noch zu beachten, daß die Beklagte nach dem bisher unstreitigen Sachverhalt die etwa 268 Millionen RM sowie die fast 8 Millionen RM Zinsen nicht angegriffen hat, sondern daß die Beträge nach dem Zusammenbruch in der russischen Zone von der Besatzungsmacht beschlagnahm und bisher nicht freigegeben worden sind. Das Berufungsgericht wird in dem Zusammenhange aber zu prüfen haben, ob der Beklagten etwa nur deshalb von der DAF, dem Deutschen Ring oder von sonstigen Kreditgebern große Kredite zur Erstellung ihres Werkes gewährt worden sind, weil aus den von den Käufern aufgebrachten Leistungen der hohe Betrag von insgesamt fast 268 Millionen RM auf das Bankkonto eingezahlt worden war und weil ferner die zahlreichen Kaufvertrage liefen. Es wird in dem Zusammenhange auch zu unter suchen sein, ob und gegebenenfalls wodurch es der Beklagten möglich gewesen ist, die Kredite abzudecken. Sollte sich herausstellen, daß das Werk der Beklagten, sei es auch nur mittelbar, mit Hilfe der Leistungen der Käufer der Kraftwagen zum erheblichen Teil erstellt worden ist, so könnte dem im Rahmen des §242 BGB eine besondere Bedeutung zukommen. Mit den zuletzt angeschnittenen Fragen berührt sich die weitere Frage, welche, wirtschaftliche Entwicklung das Unternehmen der Beklagten in der Zeit seit Abschluß der Kaufverträge genommen hat. In dem Zusammenhange wird insbesondere zu bedenken sein, daß zahlreiche Verträge der Volkswagenkäufer bereits vor dem Kriege und daß die weiteren im Kriege abgeschlossen worden sind. Die Mehrzahl der Verträge würde, wenn die Beklagte ihren Betrieb im Kriege nicht hätte auf Heereslieferungen umstellen müssen, wohl bereits vor dem Jahre 1945 abgewickelt worden sein. Es mangelt bisher an jeder Feststellung, wie die wirtschaftliche Lage der Beklagten nach Kriegsende war und welches Vermögen sie also damals besaß. Es ist nicht geklärt, ob die Beklagte im Kriege etwa beträchtliche Gewinne erzielt und sich erhalten hat, die sie nicht hätte erreichen können, wenn sie sich nicht auf Heereslieferungen hätte umstellen müssen, sondern die Kaufverträge hätte erfüllen können. Die Kläger haben ferner behauptet und unter Beweis gestellt, daß die Beklagte ungewöhnlich große Gewinne gezogen hat, seit sie ihren Betrieb wieder für die Anfertigung von Personenkraftwagen eingerichtet hat. Auch hierüber ist bisher nichts festgestellt. Weiter haben die Kläger im zweiten Rechtszuge unter Beweis gestellt, der Herstellungspreis für einen Volkswagen betrage zur Zeit nur 2.475 DM. Die Beklagte verdiene an jedem Wagen 500 DM. Ihr Jahresverdienst belaufe sich zur Zeit auf 44 Millionen DM. Die Beklagte hat letzteres in Abrede gestellt und auch bestritten, daß die Wagen für 2.475 DM das Stück angefertigt werden könnten. Sie hat den Herstellungspreis aber nicht angegeben, sondern nur erklärt, sie verkaufe die Wagen an Großhändler für 3.696 DM das Stück. Die Revision rügt mit Recht das übergehen der Beweisangebote. Bevor der Vermögensstand, die Gestehungskosten und die Gewinne der Beklagten nicht aufgeklärt worden sind, fehlt eine tragbare Grundlage für die Entscheidung der Frage, welche Bedeutung dem Wegfall der Geschäftsgrundlage hier zukommt.

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Bei der Entscheidung dieser Frage wird ferner der schon oben im anderen Zusammenhange erörterte Umstand, daß die Kläger Glieder einer Gesamtaktion waren, auch unter dem Blickwinkel neu zu prüfen sein, daß die inzwischen weggefallenen Organisationen der DAF erhebliche Aufgaben in ihr übernommen hatten und daß ein besonderes Sparsystem in die ganze Aktion eingebaut worden war. Die Auffassung des Oberlandesgerichts, daß der Wegfall der Organisationen der DAP und die Unmöglichkeit, das alte Sparsystem wieder herzustellen und es durch ein neues zu ersetzen, ohne weiteres zur Klageabweisung führen müßte, beruht auf Rechtsirrtum. Das Oberlandesgericht hat es hier rechtsirrtümlich unterlassen, des näheren zu prüfen, welche Bedeutung dem Sparsystem in den Verträgen zukam. Es neigt mit Recht der Auffassung zu, daß die Beklagte auch nach den ursprünglichen Verträgen die Wagen erst nach Zahlung des gesamten Kaufpreises zu liefern brauchte. Die Kläger vertreten, wie ihre Anträge ergeben, den gleichen Standpunkt. Hatte die Beklagte aber erst nach der vollen Bezahlung zu liefern, so hätte das Oberlandesgericht untersuchen müssen, ob das verwickelte Sparsystem noch wesentlich ist und ob es nicht im Wege der Rechtsgestaltung in den zu ändernden Verträgen ganz wegfallen kann. Bei der vom Oberlandesgericht nachzuholenden Prüfung dieser Frage wird folgendes zu bedenken sein. Das sogenannte Sparsystem hatte ursprünglich wohl einen doppelten Zweck, nämlich einmal die Käufer durch die Verpflichtung wöchentlicher Abzahlungen zu zwingen, laufend einen erheblichen Teil ihres Einkommens für den Erwerb der gekauften Wagen zu verwenden und sich so in den Stand zu setzen, die Wagen geliefert zu erhalten. Durch die Ratenzahlungen sollte ferner aber die Beklagte, die, als die ersten Verträge noch vor dem Kriege geschlossen wurden, ihr ganzes Unternehmen mit auf diesen Verträgen aufbauen wollte, wohl dagegen geschützt werden, daß die Käufer etwa in großer Anzahl wieder absprangen und dadurch den ganzen Aufbau des Unternehmens gefährdeten. Nachdem die Beklagte in der Zeit, in der sie die alten Verträge infolge des Krieges und der Nachkriegsverhältnisse nicht erfüllte, aber ihr Unternehmen durch den Abschluß anderer gewinnbringender Geschäfte ausgebaut hat, wird das Oberlandesgericht prüfen müssen, ob dadurch, daß ein Teil der ursprünglichen Käufer die alten Verträge voraussichtlich nicht innehalten wird, der Betrieb der Beklagten überhaupt noch gefährdet werden kann. Es wird also vom Berufungsgericht zu prüfen sein, ob nicht ein wesentlicher Grund für das im Jahre 1938 geschaffene Sparsystem dadurch entfallen ist, daß die Beklagte selbst die seit Abschluß der alten Verträge verstrichene Zeit benutzt hat, ihren Betrieb auf anderer Grundlage aufzubauen. Nicht zu verkennen ist zwar, daß das Sparsystem außer dem bisher erörterten, möglicherweise inzwischen hinfällig gewordenen Zweck der Beklagten wohl noch einen weiteren wirtschaftlich sehr wesentlichen Vorteil bringen sollte, nämlich den, ihr für eine verhältnismäßig lange Zeit vor der Lieferung sehr große Kapitalien zinslos zur Verfügung zu stellen. Daß dieser wirtschaftliche Vorteil, den die Beklagte durch das Sparsystem erlangen sollte, namentlich in Anbetracht der Höhe der in Frage kommenden Millionenbeträge, ihre im Jahre 1938 aufgemachte Preiskalkulation wesentlich beeinflussen mußte, liegt auf der Hand. Die Beklagte hat indessen, wie unstreitig ist, in der Zwischenzeit seit dem Jahre 1938 ihr Unternehmen ganz ausgebaut, und, nachdem sie es nach dem Kriege auf den zivilen Sektor umgestellt hatte, neue Verträge getätigt, ohne dabei ein derartiges Sparsystem zu verwenden. Auch die anderen Automobilunternehmungen kennen ein solches Sparsystem nicht. Diese Tatsachen machen eine Prüfung durch das Oberlandesgericht erforderlich, ob dem Sparsystem noch eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Wenn in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen wird, das ausbedungene alte Ratenzahlungssystem sei nicht mehr durchführbar und ein neues lasse sich nicht schaffen, so ist eine Prüfung geboten, ob die Nachteile, die ein Wegfall dieses Systems für die Beklagte mit sich bringen kann, sich nicht durch die Festsetzung eines höheren Preises im Wege einer neuen Vertragsgestaltung ausgleichen lassen. Diese Prüfung hat das Oberlandesgericht nicht vorgenommen, sie wird erforderlichenfalls von ihm nachzuholen sein. Durch den Wegfall der Organisationen der DAF, die nach der ursprünglichen Vertragsgestaltung erhebliche Arbeiten unentgeltlich für die Beklagte leisten sollten, werden sich die allgemeinen Geschäftsunkosten der Beklagten, wenn sie auf Grund der alten Verträge einem Teil der Käufer weiter Wagen liefern und einem anderen Teil der Käufer die Einzahlungen in angemessener Umstellung erstatten müßte, schon deshalb sehr erhöhen, weil sie den ganzen umfangreichen Schriftwechsel nun selbst führen müßte. Es läßt sich aber nicht ohne weiteres sagen, daß diese Tatsachen es rechtfertigten, die Beklagte von allen Pflichten freizustellen. Vielmehr wird das Berufungsgericht auch hier zunächst prüfen müssen, in welcher Weise sich die Erhöhung der allgemeinen Geschäftsunkosten auf eine Preisgestaltung auswirken wird. Es wird hier darauf abzustellen sein, ob sich die Unkosten hierdurch so stark erhöhen werden, daß es der Beklagten unter Berücksichtigung dieser Erhöhung und aller sonstigen Umstände nicht zugemutet werden kann, den Klägern noch Wagen zu Vorzugspreisen zu liefern. Bisher mangelt es auch hier an tatsächlichen Feststellungen, die dem Revisionsgericht eine Entscheidung dieser Frage ermöglichten.

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Der oben dargelegte Umstand, daß die Kläger sich als Glieder einer Gesamtaktion in diese einzupassen haben und keine Vorzugsstellung beanspruchen dürfen, erfordert des weiteren eine Prüfung des Rechtsstreits unter folgendem Gesichtspunkt. Die Kläger gehen selbst davon aus, daß es der Beklagten anzusinnen sei, ihren Betrieb sogleich lediglich auf eine Erfüllung der alten Verträge einzustellen und die sämtlichen alten Käufer unter Zurückstellung aller anderen Kunden, alsbald, preismäßig bevorzugt, zu beliefern. Die Kläger vertreten vielmehr selbst den Standpunkt, es sei der Beklagten nur zumutbar, einen Teil ihrer jeweiligen Jahresproduktion für die Belieferung der alten Käufer abzuzweigen. Bei dieser Sachlage bedarf es aber einer Prüfung der derzeitigen Gesamtkapazität des Betriebes der Beklagten sowie einer Untersuchung, ob es der Beklagten etwa möglich und zumutbar ist, diese erheblich zu steigern und vor allem der Feststellung, wieviele Wagen, ihrer Jahresproduktion die Beklagte ungefähr zur Erfüllung der alten Verträge abzweigen könnte, ohne die wirtschaftliche Grundlage ihres Betriebes zu gefährden. Auf Grund eines Vergleiches der zu ermittelnden Zahl der der Beklagten an sich zumutbaren Jahreslieferungen und der nach den obigen Darlegungen festzustellenden Zahl der Lieferungsansprüche, die insgesamt noch gestellt werden, muß festzustellen versucht werden, auf welchen Zeitraum etwa sich die Gesamtlieferungen erstrecken würden. Hiernach ist dann zu untersuchen, ob sich diese Gesamtlieferzeit in einer den gesamten noch Lieferungsansprüche Erhebenden noch zumutbaren Grenze halten würde. Die Ansprüche der Kläger würden also nach Treu und Glauben dann nicht gerechtfertigt sein, wenn die Lieferungen eine Gesamtlieferzeit bedingen würde, die den Gesamtbeteiligten nicht mehr zumutbar wäre, also wenn z.B. die Erfüllung aller Verträge sich auf unverhältnismäßig lange Zeit erstrecken würde.

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Sollten sich aus der festzustellenden Gesamtlieferzeit keine Bedenken gegen die Ansprüche der Kläger ergeben, so würde dann zu prüfen sein, zu welchem Zeitpunkt innerhalb der in Betracht kommenden Gesamtlieferzeit der Kläger zu 1) und zu welchem der Kläger zu 2) zu beliefern sein würde. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei unmöglich, diese Zeitpunkte zu ermitteln, und darum müsse die Klage bereits abgewiesen werden, ist von Rechtsirrtum beeinflußte. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß auch die hier maßgebenden Zeitpunkte in entsprechender Anwendung der dem §287 Abs. 2 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken nach einer Schätzung festgelegt werden können. Als Grundlage für eine solche wird wesentlich sein, ob und wann die in den alten Verträgen festgesetzten Beträge von den einzelnen Käufern voll bezahlt worden sind und welcher der Käufer nur Teilzahlungen geleistet haben und wie hoch diese sind. Im Zusammenhange hiermit können vor allem ferner die zugeteilten Bestellnummern eine erhebliche Rolle spielen. Die Beklagte macht weiter geltend, eine preismäßig bevorzugte Belieferung der alten Käufer bringe die Gefahr mit sich, daß letztere die Wagen billig weiterverkaufen würden, und daß ihr Absatzmarkt dadurch entscheidend gestört werden würde. Nach den obigen Darlegungen wird die Beklagte, sofern ihr nach den vom Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen grundsätzlich eine Belieferung der alten Käufer noch zumutbar sein sollte, diesen die Wagen erst nach voller Leistung der in Betracht kommenden Zuzahlungen herauszugeben haben und wird außerdem nur eine allmähliche Belieferung in Betracht kommen, die unter Abzweigung bestimmter Teile der Jahresproduktion der Beklagten auf einen längeren Zeitraum zu verteilen sein würde. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob diese Umstände, die von der Beklagten betonte Gefahr nicht bereits ganz auszuräumen in der Lage sind oder ob die Gefahr sich nicht mindestens im Rahmen einer nach §242 BGB zulässigen weiteren Vertragsänderung durch ein Einbauen gewisser Sicherungen so weit bannen läßt, daß ihr kein Gewicht mehr zukommen kann.

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Auf alle bisher erörterten Fragen würde es zwar dann nicht ankommen, wenn der nunmehr zu erörternde weitere Grund auf den das Berufungsgericht die Klageabweisung ebenfalls gestützt hat, seine Entscheidung zu tragen vermöchte. Das ist aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht führt aus, das Preisgefüge sei, nachdem die Preisstoppverordnung vom 26. November 1936 aufgehoben worden sei, nicht mehr stabil, ferner sei die DAF, die die Beklagte bis zum Zusammenbruch bei unvorhergesehenen Ereignissen gestützt haben würde, weggefallen. Unter diesen Umständen gehe es nicht an, die Beklagte für viele Jahre zu verpflichten, zu einem jetzt neu festzusetzenden bestimmten Preis die alten Käufer mit Kraftwagen zu beliefern. Die Grundlagen einer jetzt vorzunehmenden Preiskalkulation könnten sich nämlich während der Lieferzeit stark ändern und eine Lieferung für die Beklagte dadurch untragbar machen. Die Revision rügt zutreffend, daß dieser Abweisungsgrund auf einer Verkennung der Rechtslage beruht. Im gegenwärtigen Rechtsstreit ist nur über die Ansprüche der beiden Kläger und nicht über die der zahlreichen anderen Käufer zu entscheiden, wenn auch, wie dargelegt, deren etwaige Forderungen mit Rücksicht auf die Zumutbarkeit der der Beklagten aufzuerlegenden Leistung mittelbar eine wesentliche Rolle spielen werden. Somit ist es auch nicht Aufgabe des gegenwärtigen Rechtsstreits, die Preise auf Jahre hinaus für die mit den anderen Käufern geschlossenen Verträge festzulegen. Für das in dem vorliegenden Prozeß zu fällende Urteil genügt es, zu ermitteln, ob es der Beklagten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, vor allem ihrer wirtschaftlichen Lage, und der Tatsache, daß sie mit Ansprüchen zahlreicher weiterer Käufer zu rechnen hat, nach dem derzeitigen Stande der Dinge anzusinnen ist, den beiden Klägern die von ihnen bestellten Wagen unter dem Normalpreis zu liefern und wie hoch eine etwaige Preisbegünstigung zu bemessen ist. Es kommt für die Frage, ob die mehr als 336.000 Sparer überhaupt noch Lieferungsansprüche gegen die Beklagte besitzen, auch nicht ausschlaggebend auf einen bereits jetzt zahlenmäßig zu bestimmenden Preis der zu liefernden Wagen an, sondern auf die Frage, ob der Beklagten eine Preisvergünstigung der alten Käufer gegenüber den neuen zuzumuten ist. Es wäre also unter Berücksichtigung des §242 BGB nicht ausgeschlossen, die Verträge rechtsgestaltend etwa dahin zu ändern, daß die Beklagte verpflichtet sei, die Wagen zu einem Preise zu liefern, der um einen im Urteil festzusetzenden Betrag oder Prozentsatz unter dem jeweiligen normalen Verkaufspreis der Beklagten liegt. Wenn auch die einzelnen Käufer der Volkswagen, wie oben dargelegt, Glieder einer Gesamtaktion sind und daher nicht einer von ihnen eine Vorzugsstellung vor den anderen verlangen darf, so bleibt doch immerhin zu beachten, daß es sich um Einzelverträge gehandelt hat, die von vornherein nicht alle gleichzeitig, sondern zu verschiedenen Zeiten zu erfüllen waren. Daher bestehen umso weniger rechtliche Bedenken, wenn sich in der Lieferzeit die Preisgrundlagen wesentlich ändern sollten, dieses in der oben dargelegten Weise im Rahmen von §242 BGB zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht wird daher die Berechtigung der Klageansprüche auch unter diesem Gesichtspunkt neu prüfen müssen.

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Nach den ursprünglichen Verträgen sollte die Beklagte die Wagen auf zwei Jahre beschränkt gegen Kasko und gegen Haftpflicht versichern, und sollten ihr die Käufer dafür nur 200 RM erstatten. Der Einwand der Beklagten, die Versicherungsprämien hätten sich in der Zwischenzeit stark erhöht, wird bei einer neuen Vertragsgestaltung Berücksichtigung finden müssen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls wie sich hier ein Ausgleich schaffen läßt, ob also etwa die Verpflichtung der Beklagten, Versicherungsverträge einzugehen, in Wegfall zu kommen hat, oder ob und gegebenenfalls welche Preiserhöhung die Kläger, wenn die Beklagte eine Versicherung eingeht, dafür in den Kauf nehmen müßten. Ohne eine nähere Feststellung, um welche Beträge sich die Versicherungsprämien seit dem Jahre 1938 erhöht haben, läßt sich jedenfalls nicht entscheiden, ob dieser Umstand bereits zur Aufhebung der Verträge führen kann.

34

Die Beklagte hat noch eingewandt, der jetzige Volkswagen stelle seiner Qualität nach etwas ganz anderes dar, als die ursprünglich geplanten Wagen, auch deshalb sei ihr eine Belieferung der alten Käufer nicht anzusinnen. Es fehlt bisher an tatsächlichen Feststellungen, ob und in welchem Maße sich die in den Werbeprospekten angebotenen Wagen, auf die sich die Lieferungsverträge beziehen, von denjenigen unterscheiden, die die Beklagte jetzt herstellt. Bei der Prüfung der Fragen, die sich aus einer etwaigen Verbesserung der Wagen ergeben können, wird das Berufungsgericht folgendes mit zu beachten haben. In dem Merkblatt, das mit dem Antrage auf Ausstellung der KdF-Wagen-Sparkarte verbunden war, ist unter Ziffer 5) ausdrücklich hervorgehoben worden, eine Verzinsung der Sparbeträge finde aus Gründen der technischen Fortentwicklung und der Verbilligung der Wagen nicht statt. Somit war von vornherein eine Verbesserung der Wagen vorgesehen. Hierauf hat die Beklagte selbst später Käufer, die sich wegen einer Verzinsung der von ihnen gezahlten Beträge an sie wandten, auch noch besonders hingewiesen. Das ergeben die von der Klägerin vorgelegten, an die Käufer S. und P. gerichteten Schreiben der Beklagten. Aus diesen Gründen wird der Gesichtspunkt der Verbesserung der Wagen von geringerer Bedeutung sein, immerhin wird der Umfang etwaiger Verbesserungen mit aufzuklären sein.

35

Erst die Prüfung aller vorgenannten Umstände, bei deren tatsächlicher Untermauerung jeder der Prozeßbeteiligten nach Treu und Glauben mitzuwirken verpflichtet ist, kann eine Entscheidung ermöglichen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen es angeht, den Klägern im Rahmen einer rechtsgestaltenden Änderung des alten Vertragsverhältnisses noch Lieferungsansprüche zu gewähren oder ob ihnen solche zu versagen sind.

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Zusammenfassend ist danach zu sagen, daß das angefochtene Urteil gegen §242 BGB und §286 ZPO verstößt, daß es deshalb aufzuheben ist und daß das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung der Klageansprüche nach Maßgabe der obigen Richtlinien neu zu untersuchen haben wird.

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Der Revision war somit stattzugeben. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges war dem Berufungsgericht zu überlassen.

Lindenmaier Heidenhain Schmidt Birnbach Krüger-Nieland