Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1952, Az.: IV ZR 103/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 103/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 26.02.1951
- Landgerichts in Hildesheim - 23.06.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1952, 447-448 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1952, 392 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1952, 312 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1964, 1214-1215 (Urteilsbesprechung von Oberlandesgerichtsrat Walter Dunz)
- NJW 1952, 778 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1. des Landwirts Georg Heinrich ... S. gen. von G., wohnhaft in W. Krs. A./ ...,
2. der Ehefrau Karin S. geb. ... S. gen. von G., wohnhaft in W. Krs. A./ ...,
3. der Ehefrau Elisabeth M. geb. ... S. gen. von G. in S., R.,
4. des Landwirts Fritz S., wohnhaft in W. Krs. A./ ...,
Prozessgegner
1. Vera Sch., geb. am ... 1940, wohnhaft in C.-Z., A.strasse ..., vertreten durch ihren Vormund, Rechtsanwalt K. in ...,
2. Wolfgang Sch., geb. am ... 1941, wohnhaft in C.-Z., A.strasse ..., vertreten durch ihren Vormund, Rechtsanwalt K. in ...,
Amtlicher Leitsatz
- I.
Umstände, die nur mittelbar den Wert eines Gegenstandes bestimmen, gehören nicht zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften im Sinne des §119 Abs. 2 BGB (vgl. RGZ 149, 239). Desgleichen ist der Wert eines Gegenstandes als solcher nicht als eine Eigenschaft des Gegenstandes im Sinne des §119 Abs. 2 BGB anzusehen (vgl. RG JW 1912, 525; RGHZ 1926, 742; RG HRR 1932 Nr. 224).
- II.
a) Die Grundsätze über die Rechtsfolgen des Fehlens oder des Fortfalls der Geschäftsgrundlage sind bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Vergleichs auch dann heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen des §779 BGB nicht vorliegen (i.A. an die st. Rspr d. RG, vgl. RGZ 152, 403).
b) Eine begründete Berufung auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage führt keineswegs in jedem Falle zu einer völligen Nichtigkeit des Geschäfts oder zu einem Rücktrittsrecht für eine oder beide Vertragsparteien. Umfang und Inhalt der aus dem Rechtsgeschäft sich ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsteile sind vielmehr in einem solchen Falle nach dem inneren Sinn und Zweck des Geschäftes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vorhandenen "richtigen" Geschäftsgrundlage, gemäß den §§157, 242 BGB zu beurteilen und zu bemessen, d.h. nach Treu und Glauben an die wirkliche Sachlage anzupassen. Dabei sind nur solche Eingriffe in das begründete Rechtsverhältnis vorzunehmen, die unumgänglich notwendig erscheinen, um ein mit Treu und Glauben zu vereinbarendes Ergebnis zu erzielen (i.A. an die Rspr d. RG und d. OGHBrZ vgl. OGHZ 1, 67 ff [69]).
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Dr. Hartz und Dr. v. Werner
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 26. Februar 1951 wird aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Hildesheim vom 23. Juni 1950 wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht die Kläger mit ihrer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs vom 28. Januar 1943 abgewiesen hat.
Wegen des Anspruchs auf Auskunftserteilung wir der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten zu 1) bis 3) sind die ehelichen Kinder und Erben des am 7. März 1941 verstorbenen Wolfgang ... S. gen. von G. und W. W.. Die Kläger sind die unehelichen Kinder des Erblassers aus einer Verbindung mit seiner früheren Gutssekretärin Ottilie Sch..
Nachdem der Erblasser am 9. März 1940 die Vaterschaft zu der Klägerin zu 1) vor dem Jugendamt anerkannt hatte, errichtete er vor dem Notar W. in C. am 7. November 1940 ein öffentliches Testament. Darin war u.a. der Klägerin zu 1) der Betrag von 150.000,- RM vermacht, an deren Stelle die Summe des Pflichtteils eines ehelichen Kindes treten sollte, wenn diese 10 % höher oder niedriger als 150.000,- RM sein würde. Für den Fall, dass von der Kindesmutter noch weitere Kinder geboren werden sollten, deren Vater der Erblasser sei, sollte an Stelle dieser Bestimmung jedes Kind den Betrag erhalten, der ihm als Pflichtteil für den Fall, dass es ein eheliches Kind des Erblassers wäre, zustehen würde. Den Nettowert seines Vermögens hatte der Erblasser mit etwa 1.600.000,-RM angegeben.
Am 5. Juni 1941 wurde Rechtsanwalt S. in A. zum Vormund der Kläger bestellt. Er sollte insbesondere ihre Vermächtnisansprüche den Erben gegenüber geltend machen. Als Gegenvormund wurde der Altbauer G. in F. eingesetzt.
Als der Vormund wegen der Vermächtnisforderungen an die Beklagten herantrat, weigerten diese sich, die Ansprüche zu erfüllen. Sie meinten unter Hinweis auf §138 BGB und §48 Abs. 2 TestG, das Testament sei nichtig. In der Folgezeit wurden Vergleichsverhandlungen zwischen dem Vormund und Gegenvormund einerseits und dem Güterdirektor G. als Bevollmächtigten der Erben andererseits geführt. Im Verlauf der Verhandlungen soll G. in einer Aufstellung der Nachlassgegenstände den Nachlasswert mit 1.523.443,- RM angegeben haben. Danach wurde der Anspruch der Kläger nach Abzug des Pflichtteils der Ehefrau des Erblassers, die dieser von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hatte, in Höhe von 190.000,- RM auf je 133.344,- RM errechnet. Mit Schreiben vom 26. Februar 1942 (Bl. 48) teilte der Vormund der Mutter der Kläger die ihm angeblich von G. genannten Werte des Nachlasses mit und wies darauf hin, dass eine Vergleichssumme von 200.000,- RM für beide Mündel, die Grohmann den Beklagten vorschlagen wolle, annehmbar sei. Eine Abschrift dieses Briefes übersandte der Vormund später bei den Verhandlungen wegen der Genehmigung des Vergleichs dem Vormundschaftsgericht, damit dieses sich ein zutreffendes Bild über das Vermögen des Erblassers machen könne.
Am 28. Januar 1943 Wurde ein Vergleich geschlossen, und vom Vormundschaftsgericht genehmigt. In diesem Vergleich ist einleitend der verschiedene Standpunkt der beiden Vertragsteile hinsichtlich der Gültigkeit des Testaments erörtert und sodann folgendes bestimmt:
"Zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheiten wurde folgender Vergleich geschlossen:
Die Erben zahlen zum Ausgleich für alle Ansprüche jeglicher Art der obengenannten Kinder für die Vergangenheit und Zukunft eine einmalige Abfindungssumme von 200.000,- RM. Dieser Betrag ist fällig bis zum 2. Januar 1943. Sollte bis dahin die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt sein, erfolgt die Zahlung innerhalb 6 Wochen nach Empfang der Genehmigung durch den Vormund. Die Vormünder verzichten auf alle weitergehenden Ansprüche der Kinder, ...
Frau Otti Sch. schliesst sich dem obigen Vergleich an und erklärt, dass ihr nach Zahlung der obengenannten Summe keinerlei Ansprüche irgendwelcher Art gegen den Nachlass des ... von G. zustehen."
Die Vergleichssumme wurde in den folgenden Monaten gezahlt.
Am 20. Mai 1946 beurkundete der Vormund als Notar den Erbauseinandersetzungsvertrag der Beklagten.
Am 23. August 1948 wurde Rechtsanwalt W. in N. zum Vormund der Kläger bestellt. Er hat mit Schreiben vom 3. Oktober 1949 den Vergleich wegen arglistiger Täuschung und wegen Irrtums angefochten.
Die Kläger haben behauptet, der Bevollmächtigte der Beklagten habe den Nachlassbestand zu gering angegeben, um die Forderung der Kläger niedrig zu halten. Abgesehen davon, dass an Stelle der Verkehrswerte nur die Einheitswerte angegeben worden seien, seien Vermögensgegenstände im Werte von 484.820,- RM überhaupt nicht genannt. Soweit die Kläger bisher übersehen könnten, habe der Nachlass mindestens einen Wert von 2,5 Millionen RM gehabt.
Sie haben daher die Nichtigkeit des Vergleichs geltend gemacht und die Ansicht vertreten, die Höhe des Nachlasswertes sei feste Grundlage des Vergleichs gewesen. Da die Vorstellung über die Höhe des Nachlasses irrtümlich gewesen sei, sei der Vergleich nach §779 BGB unwirksam. Seine Nichtigkeit ergebe sich auch aus §138 BGB. Unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse enthalte der Vergleichsabschluss einen Verstoss gegen die guten Sitten.
Hilfsweise haben sie Nichtigkeit des Vergleichs infolge Anfechtung wegen arglistiger Täuschung geltend gemacht, da G. arglistig über die tatsächliche Höhe des Nachlasses getäuscht habe sowie ferner Nichtigkeit infolge Anfechtung wegen Irrtums. Diese sei gemäss §119 Abs. 2 BGB wirksam erklärt, da mindestens Rechtsanwalt S. als Vormund sich in einem Irrtum über den Umfang des Nachlasses befunden habe und den Vergleich niemals abgeschlossen haben würde, wenn ihm alle Vermögensgegenstände bekannt gewesen wären. Die am 9. Oktober 1949 erklärte Anfechtung sei auch rechtzeitig erfolgt, denn erst der neue Vormund, Rechtsanwalt W., habe nach eingehenden Nachforschungen festgestellt, dass der Nachlass nicht vollständig angegeben worden sei.
Die Kläger haben daher die Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs und die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über den Nachlass beantragt.
Die Beklagten haben bestritten, dass der Nachlass einen Gesamtwert von 2,5 Millionen RM gehabt und dass von ihrer Seite der Vormung der Kläger über Umfang und Wert des Nachlasses getäuscht worden sei. Im übrigen sei der Umfang des Nachlasses für den Vergleich ohne jede Bedeutung gewesen. Die Vergleichs summe sei nicht vom Nachlasswert, sondern von dem Risiko eines Rechtsstreitssüber die Gültigkeit des Testaments abhängig gewesen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme gemäss dem Antrag der Beklagten die Klage abgewiesen. Die Kläger haben hiergegen Berufung eingelegt und im Berufungsrechtszuge auch geltend gemacht, dass dem Festhalten an dem Vergleich auch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe.
Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweiserhebung das Urteil des Landgerichts aufgehoben und nach dem Klageantrag erkannt. Mit der Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision macht in erster Linie geltend, dass das Testament vom 7. November 1940 wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, so dass den Klägern irgendwelche Ansprüche gegen die Beklagten auch dann nicht zustehen würden, wenn der Vergleich vom 28. Januar 1943 nichtig sei. Es fehle somit für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche an einem Rechtsschutzinteresse.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Auffassung, dass der Inhalt des Testaments vom 7. November 1940, sei es im Sinne des zur Zeit seiner Errichtung noch geltenden §48 Abs. 2 TestG, sei es im Sinne des §138 BGB, gegen die guten Sitten verstosse, könnte nach dem Vortrag der Beklagten dann begründet sein, wenn die in dem Testament angeordneten Zuwendungen an die Kläger eine versteckte Zuwendung an die Kindesmutter darstellen und zu dem Zweck vorgenommen sind, um die Kindesmutter für ihre ehebrecherische Hingabe an den Erblasser zu belohnen oder sie zur Fortsetzung des ehebrecherischen Verkehrs mit diesem zu bestimmen. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Voraussetzung hat das Berufungsgericht, an dessen Feststellungen der Senat insoweit gebunden ist, ohne Rechtsverstoss verneint. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe diese Feststellung nicht treffen können, wenn es die Aussagen der Zeugen S. und G. berücksichtigt hätte. Diese Zeugen mögen ihrerseits ihre Überzeugung dahin zum Ausdruck gebracht haben, dass der Erblasser mit der Zuwendung an die Kläger in Wirklichkeit die Kindesmutter als seine Geliebte habe bedenken wollen, wie es nach einem früheren Testament vom 11. Februar 1940 zunächst seine Absicht gewesen war. Das hinderte aber das Berufungsgericht nicht, sich auf Grund der gesamten Umstände, insbesondere auch der Tatsache, dass das Testament vom 7. November 1940 vor einem erfahrenen Notar errichtet war, dem die Bestimmung des §48 Abs. 2 TestG nicht unbekannt sein konnte, eine gegenteilige Überzeugung zu bilden. Fehl geht insbesondere auch der Hinweis der Revision, eine Zuwendung an die Mündelmutter liege schon deshalb vor, weil ihr die Nutzniessung an dem Vermögen ihrer Kinder zustehe. Nach §1707 BGB ist das nicht der Fall. Zwar ist das uneheliche Kind unter Umständen verpflichtet, seiner Mutter Unterhalt zu gewähren (§§1601, 1705 BGB). Dieser Umstand nötigte indes das Berufungsgericht nicht zu dem Schluss, dass der Erblasser im Hinblick darauf die Kläger bedacht habe.
Ist somit von der Gültigkeit des Testaments vom 7. November 1940 auszugehen, so kann das Rechtsschutzinteresse der Kläger, insbesondere auch ihr rechtliches Interesse an der von ihnen begehrten Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs nicht zweifelhaft sein, unabhängig davon, ob ihnen, wie sie geltend gemacht haben, im Falle der Nichtigkeit des Testaments und des Vergleichs noch Unterhaltsansprüche gegen die Beklagten zustehen würden.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Nichtigkeit des Vergleichs sich aus §779 BGB auch dann nicht ergebe, wenn die Parteien, wie die Kläger behaupten, bei seinem Abschluss von einem bestimmten, der Wirklichkeit nicht entsprechenden Umfang und Wert des Nachlasses als einem feststehenden Sachverhalt ausgegangen seien. Denn auch dann fehle es in jedem Falle an dem zweiten Erfordernis des §779, dass der Streit über die Gültigkeit des Testaments und damit über das Bestehen der Vermächtnisforderung der Kläger, den beizulegen nach dem Text des Vergleiches, dessen Hauptzweck gewesen sei, bei Kenntnis des wirklichen Nachlasswertes nicht entstanden wäre.
Dem ist beizutreten. Voraussetzung für die Nichtigkeit eines Vergleichs ist neben anderem, dass der Streit oder die Ungewissheit, welche die Parteien durch den Vergleich beseitigen wollten, bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden wäre (vgl. RG 149, 142; RGRKomm §779 Anm. 6 b). Beseitigen wollten die Parteien im vorliegenden Falle den Streit über die Frage, ob das Testament vom 7. November 1940 gültig sei. Dieser Streit war zu jeder Zeit unabhängig von der angeblich beim Vergleichsabschluss verkannten Höhe des Nachlasswertes.
2.
Das Berufungsgericht hat dann die Frage untersucht, ob der Vergleich wegen Verstosses gegen die guten Sitten gemäss §138 BGB nichtig sei. Seine Ausführungen hierzu, in denen es zu einer Verneinung dieser Frage kommt, lassen gleichfalls einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
3.
Weiter hat das Berufungsgericht die Frage geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung des Vormundes durch die Erben bezw. durch deren Bevollmächtigten G. gegeben seien. Es stellt dazu fest, dass sie in dem Brief des damaligen Vormundes, Rechtsanwalt S., vom 26. Februar 1942 an die Mutter der Kläger enthaltene Aufstellung über die einzelnen Nachlassgegenstände mit dem wirklichen Nachlassbestand nicht übereinstimme, weil darin erhebliche, im Berufungsurteil im einzelnen aufgeführte Vermögensgegenstände im Gesamtwerte von mindestens etwa 300.000,- RM fehlten. Es stellt weiter fest, dass diese unvollständige Aufstellung dem Vormund von G. übergeben worden sei. Dabei sieht es jedoch nicht als bewiesen an, dass die irrige Überzeugung des Vormundes, die erwähnte Aufstellung vom 26. Februar 1942 sei vollständig, von G. durch arglistige Täuschung hervorgerufen sei.
Diese vom Berufungsgericht eingehend begründeten Feststellungen liegen auf dem Gebiet tatrichterlicher Überzeugungsbildung, deren Überprüfung dem Revisionsgericht nicht zusteht. Verstösse gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder verfahrensrechtliche Bestimmungen werden insoweit von der Revision nicht gerügt.
4.
Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, dass die Kläger sich beim Abschluss des Vergleichs über den Umfang und damit über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses geirrt hätten, so dass ihnen nach §119 Abs. 2 BGB ein Anfechtungsrecht zugestanden habe, das sie auch rechtzeitig ausgeübt hätten.
Diese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar. Zwar nimmt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RG 101, 68) zutreffend an, dass der Umfang des Nachlasses als einer Sachgesamtheit eine Eigenschaft des Nachlasses ist, weil durch ihn dessen Wert mitbestimmt wird (vgl. auch RG 61, 86). Ein Anfechtungsrecht besteht jedoch nach §119 Abs. 2 nur wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften derjenigen Sache, auf die sich die rechtsgeschäftliche Erklärung, welche angefochten werden soll, bezogen, d.h. welche den Gegenstand des angefochtenen Rechtsgeschäfts gebildet hat (RGRKomm 9. Aufl. §119 Anm. 5 S. 229). Eine Sache im Sinne dieser Bestimmung kann nach der jetzt in Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Meinung auch ein unkörperlicher Gegenstand z.B. ein Recht sein (RG 149, 238). Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs in diesem Sinne war jedoch nicht der Nachlass, sondern die Vermächtnisforderung der Kläger. Deren Höhe war zwar kraft ausdrücklicher Anordnung des Erblassers durch den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls und somit mittelbar auch durch den Umfang des Nachlasses bestimmt, weil der Wert des Nachlasses die Grundlage für die Berechnung der Höhe der Vermächtnisforderung bilden sollte. Ob man in dieser Tatsache als solcher eine Eigenschaft der Vermächtnisforderung erblicken kann, mag dahingestellt bleiben, denn darüber haben sich die Parteien jedenfalls nicht geirrt. Umfang und Wert des Nachlasses werden jedoch dadurch, dass sie auf diese Weise rechnungsmässig die Höhe der Vermächtnisforderung bestimmen, selbst nicht zu Eigenschaften der Forderung. Sie sind für diese nicht wertbestimmend in dem Sinne, dass sie der Forderung unabhängig von ihrer ziffernmässigen Höhe einen ihr selbst dauernd anhaftenden Wertcharakter verleihen. In diesem Sinne würde etwa der Umstand, dass eine Forderung gesichert ist oder dass sie zu einer Gruppe von Forderungen gehört, die im Konkursverfahren oder bei der Währungsumstellung bevorrechtigt sind, eine Eigenschaft der Forderung bedeuten können. Ein solcher, den inneren Wert der Forderung betreffender Wertcharakter aber ist von den Umständen, die als Rechnungsfaktoren ihre zahlen- oder mengenmässige Höhe bestimmen, unabhängig. Würde man derartige Umstände, die nur äusserlich oder mittelbar den Wert eines Gegenstandes bestimmen, zu den wesentlichen Eigenschaften dieses Gegenstandes rechnen, so würde das zu einer unangemessenen Ausdehnung des Rechtsbegriffs der wesentlichen Eigenschaft führen und damit die Anfechtbarkeit eines an sich gültigen Rechtsgeschäfts ins Ungewisse zerfliessen lassen (vgl. RG 149, 239; 64, 269; Gruchot 48, 102; Staudinger-Rieszler Anm. 26 zu §119 BGB). Für eine möglichst weite Auslegung des Begriffs der wesentlichen Eigenschaft und damit für eine Erweiterung der Möglichkeit, ein Rechtsgeschäft wegen eines Irrtums im Beweggrund anzufechten, besteht heute umsoweniger ein Bedürfnis, als der in den letzten Jahrzehnten von der Rechtsprechung und Rechtslehre entwickelte Begriff des Fehlens der Geschäftsgrundlage bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Rechtsgeschäfts in weitem Umfange auch eine Berücksichtigung irrtümlicher nicht zum Inhalt des Rechtsgeschäfts erhobener Vorstellungen eines Beteiligten oder beider Vertragsteile über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Umstände zulässt, ohne dabei notwendig zu derartig einschneidenden, und oft der Interessenlage nicht gerecht werdenden Eingriffen in die Rechtsbeziehungen der Vertragsteile zu führen, wie das bei der Anfechtung regelmässig der Fall ist.
Der Vormund hat sich, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, beim Abschluss des Vergleichs über die Höhe der Vermächtnisforderung seiner Mündel und damit über die Höhe und den Wert der Gegenleistung geirrt, die er dafür erbrachte, dass die Vertragsgegner das Bestehen dieses an sich von ihnen bestrittenen Anspruchs vergleichsweise anerkannten. Die Höhe dieser Gegenleistung betrug bei einer von dem Vormund auf Grund der ihm bekannten Unterlagen errechneten Vermächtnisforderung von insgesamt 266.886,- RM 66.886,- RM (266.886 - 200.000) RM. War der wirkliche Wert der Vermächtnisforderung höher, so erhöhte sich auch seine Gegenleistung um diesen Mehrbetrag.
Die Höhe (Grosse) einer Geldforderung oder einer Forderung auf Leistung anderer vertretbarer Sachen ist lediglich die zahlen- (mengen)mässige Bezeichnung ihres Inhalts. Sie kann daher begrifflich nicht als eine Eigenschaft der Forderung angesehen werden. Desgleichen ist der Wert eines Gegenstandes nach feststehender Rechtsprechung nicht als eine Eigenschaft des Gegenstandes im Sinne des §119 Abs. 2 BGB anzusehen (RG JW 1912, 525; RG LZ 1926, 742; RG HRR 1932 Nr. 224).
Die von den Klägern erklärte Anfechtung des Vergleichs ist somit auch als Anfechtung wegen Irrtums unwirksam.
Sie würde nur dann durchgreifen können, wenn die Vorstellung des Vormundes oder beider Vertragsteile über eine bestimmte Höhe der Vermächtnisforderung ausdrücklich zum Vertragsinhalt erhoben worden wäre. Das ist aber von den Klägern nicht behauptet und auch nach dem schriftlichen Vertragstext nicht der Fall.
5.
Die Kläger haben ihre Klage schliesslich auch darauf gestützt, dass entweder beide Parteien oder doch der Vormund beim Abschluss des Vergleichs von einem Irrtum über die Geschäftsgrundlage geleitet gewesen sei, so dass der Vergleich aus diesem Grunde auch dann unwirksam sei, wenn die Voraussetzungen des §779 BGB nicht gegeben seien. Dass jedenfalls der Vormund beim Vergleichsabschluss von der Vorstellung ausgegangen sei, der Wert des Nachlasses sei nicht wesentlich höher als 1.523.443,- RM, während sein wirklicher Wert erheblich, nämlich um mindestens 484.820,- RM höher gewesen sei, könne ebensowenig zweifelhaft sein, wie der Umstand, dass diese Vorstellung für die Zustimmung des Vormundes zu einem Vergleich dieses Inhalts von massgebender Bedeutung gewesen sei.
Die vom Berufungsgericht nicht vorgenommene - weil von seinem Standpunkt aus auch nicht erforderliche - Prüfung der Frage, wieweit dieses Vorbringen der Kläger erheblich ist, führt zu folgenden Erwägungen:
Die Grundsätze über die Rechtsfolgen des Fehlens oder des Fortfalls der Geschäftsgrundlage sind bei der Beurteilung der Rechtsfolgen eines Vergleichs auch dann heranzuziehen, wenn die Voraussetzungen des §779 BGB nicht vorliegen. Diese Auffassung ist vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten worden (RG 152, 403; RGRKomm 9. Aufl. §779 Anm. 6 f mit weiteren Nachweisen). Der Senat schliesst sich ihr an.
Eine begründete Berufung auf das Fehlen der Geschäftsgrundlage führt keineswegs in jedem Falle zu einer völligen Nichtigkeit des Geschäfts oder zu einem Rücktrittsrecht für eine oder beide Vertragsparteien. Umfang und Inhalt der aus dem Rechtsgeschäft sich ergebenden Rechte und Pflichten der Vertragsteile sind vielmehr in einem solchen Falle nach dem inneren Sinn und Zweck des Geschäftes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der verkannten "richtigen" Geschäftsgrundlage, gemäss den §§157, 242 BGB so zu beurteilen und zu bemessen, d.h. gegebenenfalls so an die wirkliche Sachlage anzupassen, wie es bei Zugrundelegung eines von Treu und Glauben, insbesondere von dem Gedanken der Treue zu dem gegebenen Wort bestimmten Verhaltens der Parteien gerecht und billig ist. Dabei sind nur solche Eingriffe in das begründete Rechtsverhältnis vorzunehmen, die unumgänglich notwendig erscheinen, um ein mit Treu und Glauben zu vereinbarendes Ergebnis zu erzielen. Der Senat folgt damit dem Grundsatz, der in zahlreichen Entscheidungen des Reichsgerichts zum Ausdruck gekommen und auch vom Obersten Gerichtshof der britischen Zone mit einer ausführlichen Begründung übernommen worden ist (RG 100, 132; 153, 359; JW 1938, 1647; 1937, 1149, 2036 u 3155; OGHZ 1, 67 ff [69]).
Das Berufungsgericht hat bei der von ihm vorgenommenen Prüfung der Anfechtbarkeit des Vergleichs festgestellt, dass der Vormund bei Kenntnis der wirklichen Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles von den Erben für seine Mündel pflichtgemäss einen höheren Betrag gefordert haben würde als 200.000,- RM. Diese Feststellung findet in den gesamten vom Berufungsgericht erörterten Umständen, insbesondere auch in der Aussage des Vormundes selbst, eine hinreichende Stütze. Der von der Revision unter Hinweis auf §286 ZPO dagegen erhobene Angriff ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat auch überzeugend dargelegt, dass der Standpunkt des Bevollmächtigten der Erben, der Nachlass könne unter keinen Umständen eine höhere Last als 200.000,- RM tragen, mit der Feststellung des richtigen Nachlassumfanges und mit der Erkenntnis, dass der Nachlasswert nicht wie von Grohmann errechnet 1.523.443,- RM betrug, sondern bei gleichen Bewertungsmasstäben um mindestens 300.000,- RM höher lag, nicht mehr aufrechtzuerhalten gewesen wäre, so dass Grohmann einer Mehrforderung des Vormundes jedenfalls mit dieser Begründung nicht überzeugend hätte entgegentreten können. Vielmehr hätten die Erben von ihrem Standpunkt aus, dass bei einem Nachlasswert von 1.523.443,- RM eine Abfindung der Kläger mit 200.000,- RM tragbar sei und von ihnen zugestanden werden solle, sich nach Ermittlung eines Mehrwertes von etwa 300.000,- RM der (relativen) Berechtigung einer entsprechenden Mehrforderung des Vormundes vernünftigerweise nicht verschliessen können. Folgerichtig kommt das Berufungsgericht demgemäss auch zu der Überzeugung, dass eine solche Mehrforderung des Vormundes mit grösserer Wahrscheinlichkeit zu einem weiteren Nachgeben der Erben als zu einem Scheitern des Vergleichs, den doch beide Vertragsteile nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ernstlich und ehrlich anstrebten, geführt haben würde. Unter diesen Umständen wäre das starre Festhalten der Beklagten an der Auffassung, dass die Vermächtnisforderung durch den Vergleich und dessen Erfüllung in jedem Falle ihre vollständige Erledigung gefunden habe, ebensowenig mit Treu und Glauben zu vereinbaren wie ein Bestehen der Kläger auf der völligen Hinfälligkeit des Vergleichs mit dem Ziel, nun alle Vorteile zu erlangen, die ein Wiederaufleben ihrer Vermächtnisansprüche unter den heutigen Verhältnissen für sie mit sich bringen würde. Diesem Bestreben der Kläger könnte umsoweniger eine innere Berechtigung zugesprochen werden, als selbst bei einem Scheitern der Vergleichsverhandlungen im Jahre 1943 und einer nachfolgenden Verurteilung der Beklagten auf der Grundlage der Gültigkeit des Testaments die Auszahlung der Vermächtnisforderungen ohne Frage noch in Reichsmark erfolgt wäre.
Eine gerechte Abwägung der aus dieser Sachlage sich ergebenden beiderseitigen Interessen würde vielmehr, falls ein Fehlen der Geschäftsgrundlage in dem von den Klägern geltend gemachten Sinne festzustellen ist, dazu nötigen, die Verpflichtung der Beklagten aus dem Vergleich so zu bemessen, dass die an die Kläger zu zahlende Abfindung zum wirklichen Nachlasswert in das gleiche Verhältnis gebracht wird, wie die im Vergleich festgesetzte Abfindung zu dem damals angenommenen Nachlasswert. Dem Vergleich lag nach dem Schreiben des Vormundes vom 26. Februar 1942 folgende Berechnung zugrunde:
Wert des reinen Nachlasses nach Abzug des Pflichtteils
| der Witwe | 1.333.443,- RM. |
|---|---|
| "Pflichtteil" jedes der Kläger 1/10 | 133.344,- RM, |
| vergleichsweise vermindert auf | 100.000,- RM, |
| d.h. auf rund 75 %. |
Es ist deshalb davon auszugehen, dass beide Parteien sich dahin einigen wollten, dass der richtig errechnete Betrag des Pflichtteils mit Rücksicht auf ihre verschiedene Auffassung über die Gültigkeit des Testaments auf 75 % herabgesetzt werden sollte.
Nun sind den Vertragsparteien bei der Errechnung des Pflichtteils - abgesehen von ihrem Irrtum über den Umfang des Nachlasses - zwei weitere Fehler unterlaufen. Einmal ist bei der Errechnung des Reinnachlasses zu Unrecht der Pflichtteil der Witwe des Erblassers abgesetzt (vgl. Planck 4. Aufl. Anm. 2 c zu §2311 BGB). Sodann betrug der Pflichtteil der Kläger unter der nach dem Testament zugrunde zu legenden Voraussetzung, dass die Kläger neben den Beklagten zu 1) bis 3) eheliche Kinder des Erblassers gewesen wären , nicht 1/10, sondern 3/(4 × 5 × 2) = 3/40. Bei dem von den Parteien errechneten Nachlasswert von 1.523.443 RM (ohne Abzug des Pflichtteils der Witwe) hätte also der volle Pflichtteil der Kläger 3 × 1.523.443/40 = 114.258.235 RM (nicht 133.344,- RM) betragen.
Bei einem um 300.000,- RM höheren Nachlasswert hätte sich dieser Betrag um 22.500,- RM, also auf 136.758.235 RM, erhöht. Bei einer Anpassung des Vergleichsinhalts an die wirklichen von den Parteien verkannten rechtlichen und tatsächlichen Vertragsgrundlagen würde sich hiernach eine Vergleichsforderung der Kläger von je (136.758.235 × 75)/100 = 102.568,67 RM ergeben, gegenüber der in dem Vergleich vom 28. Januar 1943 vereinbarten Summe, also ein Mehrbetrag von insgesamt 2 × 2.568,67 = 5.137,34 RM. Die Frage, in welchem Verhältnis dieser Betrag auf D-Mark umzustellen wäre, ist ebenfalls nach Treu und Glauben, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes zu entscheiden, dass die Abfindung der Kläger auch bei Zugrundelegung des richtigen Nachlasswertes und entsprechender Erhöhung der Vergleichssumme gemäss den obigen Darlegungen in jedem Falle noch in Reichsmark gezahlt worden wäre, so dass eine höhere Umstellung als im Verhältnis 10 : 1 grundsätzlich nicht angemessen sein dürfte, es sei denn, dass die Kläger nachweisen können, dass ihnen bei der Anlegung des Abfindungsbetrages, die sie vorgenommen haben würden, ein höherer DM-Wert erhalten geblieben wäre. Diese Frage bedarf indes im vorliegenden Verfahren noch keiner Entscheidung, da ein Zahlungsanspruch mit der gegenwärtigen Klage noch nicht geltend gemacht ist. Auch die oben vorgenommene Errechnung des Reichsmarkbetrages der etwa noch zu zahlenden Vermächtnisausgleichsforderung ist - unter Zugrundlegung eines angenommenen Nachlassmehrwertes von 300.000,- RM - nur durchgeführt, um daran beispielhaft zu zeigen, nach welchen grundsätzlichen Masstäben die Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem Vergleich zu bemessen ist, wenn das Vorbringen der Kläger durchgreift, dass der Inhalt des Vergleichs von einem Irrtum über die Geschäftsgrundlage beeinflusst worden sei.
Bei der Ermittlung des für die Bemessung des Umfanges dieser Verpflichtung massgebenden Nachlasswertes wird alsdann noch folgendes zu beachten sein: Soweit die Parteien in den Verhandlungen, die zum Abschluss des Vergleichs geführt haben, bei der Ermittlung des Nachlasswertes in beiderseitigem Einverständnis die ertragbringenden Nachlassgegenstände mit dem Einheits- bezw. Ertragswert eingesetzt haben, würde dies auch bei einer erneuten Festsetzung des Nachlasswertes zu geschehen haben. Der hierauf gerichtete, in dem Vergleichsabschluss zum Ausdruck gekommene Wille der Parteien würde von ihrem Irrtum über die Geschäftsgrundlage nicht berührt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann gerade auch darin ein vergleichsweises Entgegenkommen des Vormundes, d.h. ein Teil seiner Gegenleistung für die "Anerkennung" der strittigen Vermächtnisforderung durch die Erben bestanden haben, dass er sich grundsätzlich mit diesen Wertmasstäben zufrieden gab, bei deren Zugrundelegung sich im übrigen etwa der gleiche Nachlasswert ergab, den der Erblasser bei Errichtung des Testaments angegeben hatte. Es würde darum kein Grund bestehen, den Klägern jetzt einen einseitigen Widerruf dieses Entgegenkommens zu gestatten.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben hiernach in jedem Falle die Möglichkeit und die Notwendigkeit, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten unter Berücksichtigung der erörterten Gesichtspunkte neu zu bemessen, ohne von einer grundsätzlichen Nichtigkeit des Vergleichs auszugehen. Mit ihrem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs waren deshalb die Kläger abzuweisen.
III.
Soweit ihnen nach den obigen Ausführungen noch ein Zahlungsanspruch zusteht, ist auch das Fortbestehen ihres Anspruchs auf Auskunftserteilung anzunehmen, der, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ursprünglich mit ihrem einem Pflichtteilsanspruch ähnlich gestalteten Vermächtnisanspruch gegeben war und der ihnen auch zur Ermittlung der Höhe einer ihnen noch verbleibenden Ausgleichsforderung grundsätzlich ebenfalls zustehen muss. Ihr hierauf gerichteter Klageanspruch ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif, so dass insoweit aus folgenden Gründen eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht erforderlich ist:
1.
Voraussetzung für das Bestehen eines Anspruchs auf Auskunftserteilung ist, dass ein Ausgleichsanspruch mindestens dem Grunde nach noch besteht. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, ob ein Irrtum über die Geschäftsgrundlage in dem Sinne, wie die Kläger es behaupten, tatsächlich vorgelegen hat. Soweit das Berufungsgericht bei der Prüfung dieser Frage nicht zu der Feststellung eines beiderseitigen Irrtums über Umfang und Wert des Nachlasses als wesentliche Grundlage für die Vereinbarung einer Vergleichssumme von 200.000,- RM gelangt, wird es darauf ankommen, ob die Beklagten oder dessen Vertreter bei Abschluss des Vergleichs erkannt haben, dass die Vorstellung des Vormundes, der Nachlasswert betrage nicht erheblich mehr als 1.523.433,- RM, für seinen Willen, sich mit einer Abfindungssumme von 200.000,- RM zufrieden zu geben, wesentlich mitbestimmend war (vgl. RG 168, 126/127; JW 1937, 2036, Nr. 5).
2.
Das Berufungsgericht stellt fest, dass der Vormund bei den Verhandlungen, die zum Abschluss des Vergleichs geführt haben, im Hinblick auf ein gewisses Misstrauen in die Rechtsposition seiner Mündel gehemmt gewesen sei, ganz klare Vertragsgrundlagen, insbesondere die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zu fordern und sich deshalb bereit gezeigt habe, die ihm von G. angegebenen Werte zugrunde zu legen. Der Vormund hat dazu bei seiner Vernehmung als Zeuge erklärt, dass er bewusst von der Vorlegung eines vollständigen Nachlassverzeichnisses abgesehen habe, weil er habe fürchten müssen, dass bei einer solchen Forderung die Vergleichsverhandlungen abgebrochen worden wären. Das Berufungsgericht wird danach zu prüfen haben, ob in diesem Verhalten des Vormundes ein vergleichsweise erklärter Verzicht auf eine weitergehende Auskunft, als sie in den Angaben G.s enthalten war, zu erblicken ist und ob für diesen Verzicht - dem Bevollmächtigten der Beklagten erkennbar - auch die Vorstellung wesentlich war, dass der Nachlasswert im wesentlichen vollständig angegeben sei.
3.
Die Beklagten haben (Schriftsatz vom 1.2.50 Bl. 44) auf die von ihnen zu den Testamentsakten 2 IV 9/41 und 2 IV 12/41 eingereichte Nachlassaufstellung sowie (Schriftsatz vom 24.2.50, Bl. 53) auf die Erbschaftssteuerakten, insbesondere die Erbschaftssteuererklärung (Bl. 136 d.A.) verwiesen.
Diese Urkunden sind nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils neben Vormundschafts- und verschiedenen Grundakten zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden. Das Berufungsgericht wird danach auch zu prüfen haben, ob der Anspruch auf Auskunftserteilung damit nicht insbesondere bei Berücksichtigung einer etwaigen auf Grund des Vergleichs bestehenbleibenden Beschränkung der Auskunftspflicht (vgl. oben Ziffer 2) bereits im wesentlichen erfüllt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §91 ZPO.