Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1955, Az.: VI ZR 35/54
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 35/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergerichts in Berlin - 03.11.1953
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DB 1955, 628 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Landesversicherungsanstalt B., vertreten durch ihren Vorstand, B., R.strasse ...,
Prozessgegner
den Architekten Walter D., B. C.-Alee ...,
Amtlicher Leitsatz
Zum Forderungsübergang auf den öffentlichen Versicherungsträger, wenn nach Abschluß eines Vergleichs zwischen Schädiger und Geschädigtem die Sozialversicherungsgesetzgebung geändert wurde (hier: Rentenversicherungsüberleitungsgesetz für Westberlin).
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. November 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte verursachte am 9. Mai 1950 mit seinem Personenkraftwagen einen Verkehrsunfall, bei dem der Optikermeister Ernst G. ums Leben kam. Am 25. Juni 1951 schloß der Beklagte mit der Witwe des Getöteten vor dem Landgericht Berlin-Charlottenburg einen Vergleich, wonach er sich verpflichtete, an Frau G. zum Ausgleich aller ihrer Ansprüche aus dem Unfall weitere 5.500 DM-West zu zahlen. Die Vergleichs summe ist bezahlt.
G. war bei der Versicherungsanstalt B., der Rechtsvorgängerin der Klägerin, pflichtversichert. Seine 49 Jahre alte Witwe Elsa G. erhielt nach dem damals in Westberlin geltenden Berliner Sozialversicherungsanpassungsgesetz vom 3. Dezember 1950 (VOBl I, 542) zunächst keine Witwenrente, weil die Voraussetzungen des §50 Ziff 1 bis 3 nicht erfüllt waren. Sie war nicht erwerbsunfähig, hatte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet und keine Kinder zu erziehen, die Anspruch auf Waisenrente hatten. Nach dem Inkrafttreten des Rentenversicherungsüberleitungsgesetzes vom 10. Juli 1952 (GVBl I, 588) in Westberlin entfielen mit Wirkung vom 1. April 1952 die einschränkenden Vorschriften des §50 Ziff 1 bis 3 des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes. Seitdem zahlt die Klägerin an Frau G. eine Witwenrente, die sich zuerst auf monatlich 64,80 DM belief und seit 1. Dezember 1952 68,80 DM im Monat beträgt.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Rentenanspruch der Witwe G. sei mit dem Unfall entstanden und beim Eintritt der Voraussetzungen fällig geworden. In Höhe dieses Rentenanspruchs sei die Schadenersatzforderung der Witwe gegen den Beklagten nach §1542 RVO im Zeitpunkt des Unfalls auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin übergegangen. Diese Forderung werde daher von dem Abfindungsvergleich, zu dessen Abschluss die Klägerin nicht berechtigt gewesen sei, nicht betroffen. Auf diesen Vergleich könne der Beklagte sich auch deshalb nicht berufen, weil er die Rentenversicherung G.s und damit den Tatbestand gekannt habe, der den Forderungsübergang begründet habe (§§407, 412 BGB). Ferner hätten er und die hinter ihm stehende A.-Versicherungs-AG schon bei Vergleichsabschluss damit gerechnet, dass in Westberlin die Neuregelung eingeführt werde, wonach die Witwenrenten ohne Einschränkung zu zahlen seien.
Die Klägerin hat von dem Beklagten für die Zeit vom 1. April 1952 bis 30. November 1952 monatlich 64,80 DM und für die Zeit vom 1. Dezember 1952 bis zur letzten mündlichen Verhandlung monatlich 68,80 DM verlangt. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr auch weiterhin, längstens jedoch bis zum 8. Januar 1960, den Rentenaufwand für die Witwe Elsa G. zu ersetzen.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, mit der Zahlung der Abfindungssumme auf Grund des abgeschlossenen Vergleichs seien alle Ansprüche der Witwe aus dem Unfall abgegolten und erloschen. Da die Klägerin zur Zeit des Unfalls und des Vergleichs bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres keinen Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente gehabt habe, habe auch kein Anspruch auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin übergehen können. Frau G. sei daher berechtigt gewesen, für die streitige Zeit über ihre Schadenersatzforderung zu verfügen. Aber auch wenn ihre Forderung auf die Versicherungsanstalt B. übergegangen sei, sei der Abfindungsvergleich für die Klägerin verbindlich, weil der Beklagte den Forderungsübergang nicht gekannt habe. Die nachträglich durch Gesetzesänderung eingeführte Leistungspflicht der Klägerin habe der Beklagte nicht voraussehen können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Die Klägerin leitet ihre Befugnis zur Klage aus gesetzlichem Forderungsübergang her. Daher hängt die Entscheidung des Rechtsstreits in erster Linie davon ab, ob Schadensersatzforderungen, die der Witwe G. für die Zeit vom 1. April 1952 bis zum 8. Januar 1960 zustanden (§§823, 844 Abs. 2 BGB, 7, 10 Abs. 2 KfzG), nach §1542 RVO auf die Klägerin übergegangen sind. Das ist, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, nicht der Fall.
Nach §1542 RVO gehen Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen insoweit auf die Träger der Versicherung über, als sie dem Entschädigungsberechtigten Leistungen zu gewähren haben. Erste Voraussetzung des Forderungsübergangs ist daher, dass eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers besteht. Für die hier in Betracht kommende Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der Witwe G. (8. Januar 1960) hatte die Klägerin erst auf Grund des Rentenversicherungsüberleitungsgesetzes, also erst seit 1. April 1952 eine Witwenrente zu zahlen. Da die Witwe in der Zwischenzeit einen Abfindungsvergleich mit dem Beklagten abgeschlossen hatte, erhebt sich die Frage, ob ihre Forderung gegen den Beklagten im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits auf die Klägerin übergegangen war oder ob der Obergang erst mit dem Wirksamwerden der neuen gesetzlichen Regelung, also erst mit dem 1. April 1952 erfolgen konnte.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, gehen die Schadenersatzansprüche des Berechtigten dem Grunde nach schon im Augenblick der Entstehung des Anspruchs, regelmässig also schon im Zeitpunkt des Unfalls, der die Ersatzpflicht des Schädigers auslöst, auf den öffentlichen Versicherungsträger über, mag zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht feststehen, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sein und in welcher Höhe der Versicherungsträger an den Schadenersatzberechtigten Versicherungsleistungen zu erbringen haben wird (Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1953 - VI ZR 13/52 - LM RVO §1542 Nr. 5; VerkRS 5, 342 Nr. 197; VersR 1953, 209). Dabei ist vorausgesetzt, daß im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bereits eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers dem Grunde nach besteht, denn der Anspruch geht nach dem Gesetz (§1542 RVO) nur über, wenn und soweit eine Leistungspflicht des Trägers der Sozialversicherung gegeben ist. Werden dem Unfallgeschädigten auf Grund einer Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung neue Ansprüche gegen den Versicherungsträger gewährt, so kann wegen dieser Leistungen des Versicherungsträgers ein Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger nicht schon im Zeitpunkt des Unfalls, sondern erst mit dem Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung auf den Versicherungsträger übergehen. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 24. März 1954 - VI ZR 24/53 (VersR 1954, 537 = LM §1542 RVO Nr. 2) - in einem Falle entschieden, in dem der Träger der Sozialversicherung auf Grund des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes vom 17. Juni 1949 (BGl. VerWiGeb 1949, 99), dessen Geltung durch Verordnung vom 12. Mai 1950 (BABl 1950, 161) auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt wurde, die Witwenrente nicht wie früher vor der Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern bereits vom 60. Lebensjahr ab ohne besonderen Nachweis der Invalidität zu zahlen hatte. In den Entscheidungsgründen des Urteils ist ausgeführt, das Sozialversicherungsanpassungsgesetz habe nicht nur vom Träger der Sozialversicherung zu erbringende Leistungen erhöht, sondern dem Versicherungsträger infolge einer Systemänderung des Gesetzes neue Leistungen auferlegt, die ihm nach der bisherigen gesetzlichen Regelung nicht oblagen. Das Gleiche gilt für die durch das Rentenversicherungsüberleitungsgesetz für Westberlin geschaffene Neuregelung, Auch dieses Gesetz hat einen neuen Anspruch der Witwe eines Sozialversicherten geschaffen, indem es anordnete, daß die Witwenrente auch bei Erwerbsfähigkeit der Witwe schon vor Vollendung des 60. Lebensjahres zu zahlen sei.
Die Revision meint, der Rentenanspruch der Witwe gegen den Versicherungsträger sei bereits mit dem Unfall bedingt entstanden, daher sei der Schadenersatzanspruch, den die Witwe gegen den Beklagten gehabt habe, schon damals bedingt auf die Klägerin oder ihren Rechtsvorgänger übergegangen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Witwe G. schon im Augenblick des Unfalls einen Anspruch auf Witwenrente hatte, der dadurch aufschiebend bedingt war, daß sie erwerbsunfähig wurde, das 60. Lebensjahr vollendete oder waisenrentenberechtigte Kinder erzog. Um diesen Rentenanspruch handelt es sich hier nicht, denn nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin sind die Voraussetzungen, unter denen nach dem früheren Gesetz die Witwenrente gewährt wurde, nicht eingetreten. Sie befriedigt vielmehr mit ihren Zahlungen den durch das Rentenversicherungsüberleitungsgesetz neu geschaffenen Rentenanspruch der Witwe. Dass dieser Anspruch schon vorher bedingt vorhanden gewesen sei, kann der Revision nicht zugegeben werden.
Wegen dieser neu eingeführten Leistungen der Klägerin konnte die für die streitige Zeit (1. April 1952 bis 8. Januar 1960) in Betracht kommende Schadenersatzforderung der Witwe G. nicht mehr auf die Klägerin übergehen, weil diese Forderung mit der Zahlung der Abfindungssumme, die der Beklagte nach dem Vergleich vom 25. Juni 1951 zum Ausgleich aller Ansprüche an die Witwe zu leisten hatte, bereits erloschen war. Da die für die Zeit vom 1. April 1952 bis 8. Januar 1960 in Betracht kommende Schadenersatzforderung gegen den Beklagten im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses der Witwe G. zustand, konnte diese auch über diese Forderung verfügen. Dass sie sich mit dem Beklagten auf eine Abfindung geeinigt und auf weitergehende Ansprüche gegen ihn verzichtet hat, wirkt daher auch gegenüber der Klägerin. Auf sie ist für die streitige Zeit kein Anspruch übergegangen. Daher kann ihre Klage schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben.
Ob der Beklagte mit der eingetretenen gesetzlichen Änderung gerechnet hat oder rechnen musste, ist bei dieser Rechtslage unerheblich, denn diese Frage hätte im Rahmen der §§412, 407 BGB nur bedeutsam werden können, wenn die Forderung der Witwe gegen den Beklagten bereits vor dem Vergleichsabschluss auf die Klägerin oder ihren Rechtsvorgänger übergegangen wäre. Das ist jedoch, wie bereits dargelegt wurde, nicht der Fall. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Revision mit Recht die Ausführungen bekämpft, mit denen das Berufungsgericht die Kenntnis des Beklagten vom Forderungsübergang auf die Klägerin verneint hat. Die in dieser Richtung erhobenen Angriffe der Revision bedürfen keiner Prüfung, weil die Abweisung der Klage entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revision schon aus den vom Landgericht angeführten Gründen gerechtfertigt ist.
Hiernach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.