Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1953, Az.: VI ZR 13/52
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1953
- Aktenzeichen
- VI ZR 13/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 19.04.1951
Rechtsgrundlagen
- § 794 Abs. 1 Ziff 1 ZPO
- § 1542 RVO
- Gesetz vom 17.6.1949 über die Anpassung von Leistungen der Sozialversicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz)
Fundstelle
- DB 1953, 424 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1. der Witwe Hermann B., Hertha geb. S. in W.-B., W.strasse ...,
2. des minderjährigen Hermann B. in W.-B., W.strasse ... gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Klägerin zu 1),
Prozessgegner
die W. Stadtwerke AG in W.-B., Verwaltungshaus, vertreten durch ihren Vorstand daselbst,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird ein Prozeßvergleich rechtswirksam widerrufen, so stellt die Rücknahme des Widerrufs den Vergleich auch dann nicht wieder her, wenn die Gegenseite mit der Rücknahme einverstanden ist.
- 2.
- a)
Auf den öffentlichen Versicherungsträger gehen die Ansprüche des Entschädigungsberechtigten gegen den Schädiger auch insoweit über, als die Leistungen der Sozialversicherung an den Entschädigungsberechtigten auf Grund des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes erhöht worden sind.
- b)
Dies gilt auch dann, wenn über die Ansprüche vor Erlass des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Schädiger ein Vergleich geschlossen worden ist, durch den sich der Schädiger zur Zahlung einer Rente verpflichtet hat, die über den Umfang der durch das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz erhöhten Leistungen der Sozialversicherung hinausgeht.
- c)
Es ist eine Frage der Auslegung des Vergleichs, ob der Schädiger trotz dieses Rechtsübergangs auch dem Geschädigten noch zu Leistungen verpflichtet ist, wie er sie kraft des Rechtsübergangs nunmehr an den öffentlichen Versicherungsträger zu bewirken hat.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Weber, Hanebeck und Dr. Kaul
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin zu 1) gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. April 1951 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers zu 2) wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu 1) ein Elftel der gerichtlichen Kosten und ein Elftel der aussergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie ihre eigenen aussergerichtlichen Kosten zu tragen.
Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Oberlandesgericht vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater des Klägers zu 2) ist am 30. Juni 1940 bei einem Strassenbahnunfall tödlich verunglückt. Die Klägerin zu 1) hat vor dem Landgericht in Hagen die W. Bergbahn und Bahnen der Stadt W. AG, die Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten, als Betriebsunternehmerin auf Zahlung einer Rente in Anspruch genommen und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte verpflichtet sei,ihr allen weiteren durch den Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen seien. Am 11. März 1941 kam es zum Abschluß eines gerichtlichen Vergleichs. Hierin erkannte die Beklagte an, der Klägerin und ihrem Kind, dem jetzigen Kläger zu 2), im Rahmen des § 3 Abs. 2 HaftpflG alle aus dem Unfall entstandenen Schäden zu zwei Dritteln zu ersetzen. Sie verpflichtete sich, an die Klägerin eine Monatsrente von 60 RM und an das Kind zu Händen der Klägerin als Entschädigung für den ihm entgangenen Unterhalt eine vierteljährlich im voraus zahlbare Monatsrente von 50 RM zu zahlen. Diese Rente sollte mit dem 1. Juli 1940 beginnen und mit der Vollendung, des sechzehnten Lebensjahres des Kindes enden, falls nicht das Kind nach diesem Zeitpunkt noch in einem Zustand sein sollte, der einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem getöteten Vater herbeigeführt haben würde. Durch den Vergleich sollten alle Ansprüche der Klägerin und des Kindes aus dem Unfall des Getöteten für Vergangenheit und Zukunft abgegolten sein, auch soweit Schäden nicht vorhersehbar waren. Die Klägerin erklärte sich mit dieser Regelung auch namens des Kindes einverstanden.
Die Beklagte behielt sich den Widerruf des Vergleichs durch Einreichung eines Schriftsatzes zu den Gerichtsakten binnen einer Woche vor. Mit dem am 18. März 1941 eingereichten Schriftsatz erklärte die Beklagte, dass sie den Vergleich, da noch ihr Beirat gehört werden müsse, vorsorglich wiederrufe und um Aussetzung des Verfahrens bitte. Sie erklärte einige Zeit später, daß sie den Widerruf zurücknehme. Der Klägerin, die sich mit am 25. März 1941 eingegangenem Schriftsatz vom 22. März 1941 mit einer Hinausschiebung der endgültigen Erledigung einverstanden erklärt hatte, wurde auf ihren Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt.
Die Kläger haben im Frühjahr 1950 vor dem Landgericht in Wuppertal gegen die Beklagte unter Berufung auf veränderte Umstände auf Erhöhung der nach dem Vergleich zu zahlenden, zum Nennbetrag auf D-Mark umgestellten Rente geklagt, die Klage jedoch zurückgenommen. Vor Zurücknahme der Klage hat die Beklagte Widerklage erhoben und begehrt, den Vergleich dahin abzuändern, daß sich die für das Kind vereinbarte monatliche Rente von. Erhebung der Widerklage ab von 50 DM um 15,80 DM auf 34,20 DM ermässige; hilfsweise hat sie beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich in Höhe eines Betrages von monatlich 15,80 DM vom Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage an für unzulässig zu erklären.
Die Veranlassung zu dieser Widerklage hatte darin gelegen, daß die Waisenrente, die der Kläger zu 2) von der Landesversicherungsanstalt erhält und die von der Beklagten an die Landesversicherungsanstalt erstattet wird, eine Erhöhung erfahren hat, die die Beklagte nicht zu tragen bereit ist. Während zur Zeit des Vergleichsbeschlusses die Waisenrente monatlich 10,20 RM betragen hatte und einige Zeit später auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1941 über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung (RGBl I 443) um 4 RM auf monatlich 14,20 RM erhöht, worden war, ist diese Rente durch das Gesetz vom 17. Juni 1949 über die Anpassung von Leistungen der Sozialversicherung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge und über ihre finanzielle Sicherstellung (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz) (WiGBl Nr. 20 vom 6. Juli 1949 S 99) mit Wirkung vom 1. Juni 1949 an auf monatlich 30 DM festgesetzt worden. Hatte die Beklagte die Last der Rentenerhöhung von 4 RM im Jahre 1941 widerspruchslos auf sich genommen, so lehnt sie dies für die weitere Erhöhung von 1949 um 15,80 DM ab. Sie hält sich für berechtigt, diesen Mehrbetrag von monatlich 15,80 DM von ihrer im Vergleich niedergelegten Rentenverpflichtung gegenüber dem Kläger zu 2) in Abzug zu bringen.
Die Kläger haben um Abweisung der Widerklage gebeten.
Das Landgericht hat durch den Beschluß vom 7. August 1950 die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie die Klage betreffen, gemäß § 271 Abs. 3 ZPO den Klägern auferlegt sowie durch das Urteil vom 26. September 1950 die Widerklage abgewiesen und die Beklagte mit den Kosten der Widerklage belastet.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich hinsichtlich des für den Kläger zu 2) vereinbarten Rentenanspruchs in Höhe von monatlich 15,80 DM für die Zeit ab 13. Juni 1950 für unzulässig erklärt. Es hat in der Urteilsformel ausgesprochen, daß die restlichen Kosten des Rechtsstreits "der Klägerin" zur Last fallen, in den Entscheidungsgründen hingegen ausgeführt, die Kosten müßten, soweit über sie nicht bereits durch den landgerichtlichen Beschluß vom 7. August 1950 entschieden worden sei, "den Klägern" zur Last fallen, der Klägerin zu 1) deshalb, weil auch sie für ihren Teil auf Zurückweisung der Berufung angetragen habe; aus den Anträgen der Beklagten ergebe sich, daß die Widerklage nur gegen den Kläger zu 2) gerichtet gewesen sei.
Gegen das Urteil wendet sich die vom Berufungsgericht für zulässig erklärte Revision der Kläger, mit der beantragt wird, das Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.
Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, daß auf Abänderung des Vergleichs nach dem früheren diesbezüglichen Begehren erkannt wird, sowie mit dem weiteren Hilfsantrag, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil dahin gefasst wird, aus dem Vergleich stehe den Klägern ein Anspruch in Höhe von monatlich 15,80 DM für die Zeit seit dem 13. Juni 1950 nicht zu.
Entscheidungsgründe:
I.
Revision der Klägerin zu 1):
Die Revision der Klägerin zu 1) richtet sich der Sache nach insoweit gegen das Berufungsurteil, als sie betroffen ist. Der erkennende Teil des Urteils entbehrt eines eindeutigen Ausspruchs, soweit die Entscheidung die Klägerin zu 1) angeht. Doch ergeben die Entscheidungsgründe, was das Berufungsgericht gemeint hat. Hiernach hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin zu 1) auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen und ihr neben dem Kläger zu 2) die Kosten des Rechtsstreits auferlegen wollen, soweit nicht bereits durch den landgerichtlichen Kostenbeschluß vom 7. August 1950 die Kosten der zurückgenommenen Klage den Klägern zur Last gelegt worden sind. Es ist daher von dieser aus den Gründen erkennbaren Entscheidung des Berufungsgerichts auszugehen.
Zwar bleibt der Wert des Streitgegenstandes für diese Revision unter der Grenze, die für die Zulässigkeit der Revision in vermögensrechtlichen Streitigkeiten gesetzt ist (§ 546 Abs. 1 ZPO). Da sich die mit der Berufung verfolgte Widerklage nach der ausdrücklichen Erklärung der Beklagten in der Berufungsbegründung nur gegen den Kläger zu 2) richtete, kann die Klägerin zu 1) als seine Mutter nur ein aus diesem Verwandtschaftsverhältnis zu erklärendes Interesse daran gehabt haben, auch ihrerseits auf Zurückweisung der Berufung anzutragen. Der Senat hat dieses Interesse mit 100 DM bewertet. Die Revision ist aber zulässig, weil das Berufungsgericht sie zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 und 2 ZPO).
Die Revision der Klägerin zu 1) ist aber sachlich nicht begründet, da ihr Antrag auf Zurückweisung der Berufung vom Vorderrichter mit Recht zurückgewiesen worden ist. Die von der Beklagten erhobene Widerklage hat sich nur gegen den Kläger zu 2) gerichtet. Die Abweisung der Widerklage durch das Landgericht hat die Klägerin zu 1) daher nicht berührt. Ebenso hat sich auch die Berufung nicht gegen die Klägerin zu 1) gerichtet, wie dies in der Berufungsbegründung ausdrücklich klargestellt worden ist. Die Klägerin zu 1) hat ausserhalb des Rechtsstreits gestanden, der über die Widerklage zwischen der Beklagten und dem Kläger zu 2) geführt worden ist. Für ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung hat es daher an jeder rechtlichen Grundlage gefehlt.
Die Revision der Klägerin zu 1) muß demnach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
II.
Revision des Klägers zu 2):
1.
Wie sich aus dem Verhandlungsprotokoll des Berufungsgerichts vom 30. März 1951 ergibt, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten erklärt, dass er die Widerklage in erster Linie auf § 767 ZPO und hilfsweise auf § 323 ZPO stütze. Er hat damit die Reihenfolge der in diesem Termin vorher gestellten Anträge umgekehrt. Der Tatbestand des Berufungsurteils steht daher entgegen der Meinung der Revision mit dem Protokoll in Einklang, und es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht einen anderen Antrag beschieden hätte, als in erster Linie gestellt worden ist.
2.
Da sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten in dem Vergleich, der am 11. März 1941 vor dem Landgericht in Hagen geschlossen worden ist, das Recht vorbehalten hat, den Vergleich durch Einreichung eines Schriftsatzes zu den Gerichtsakten binnen einer Woche zu widerrufen, und da sie den Widerruf in rechter Form und Frist ausgesprochen hat, ist der Vergleich hinfällig geworden. Daran ändert es nichts, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Widerruf nur vorsorglich erklärt und um die Aussetzung des Verfahrens gebeten hat, um noch erst die Stellungnahme ihres Beirates einholen zu können. Hiermit wurde nur der Grund für den Widerruf dargelegt und die Mögkichkeit in Aussicht gestellt, dass sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten doch noch - vorbehaltlos - zu Vereinbarungen mit den Klägern verstehen würde, wie sie in dem Vergleich - mit dem Widerrufsvorbehalt - getroffen worden waren. Durch die Zurücknahme des Widerrufs konnte der Vergleich nicht wiederhergestellt werden. Allerdings hat sich die Klägerin zu 1) in Vertretung des Klägers zu 2) nachträglich mit der Zurücknahme des Widerrufs zum mindesten stillschweigend einverstanden erklärt. Das hat aber nur die Bedeutung, daß eine, erneute Einigung der Parteien des Inhalts zustande gekommen ist, wie er in dem hinfällig gewordenen Vergleich niedergelegt worden war. Diese Einigung ist indessen aussergerichtlich erfolgt und hat dem früheren Vergleich seine prozeßrechtliche Wirksamkeit nicht zurückgeben können.
Für die von der Beklagten als Widerklägerin erhobene Vollstreckungsgegenklage (§ § 767, 794 Abs. 1 Ziff 1, 795 ZPO) fehlt es demnach an der Voraussetzung, daß durch Prozeßvergleich ein Anspruch festgestellt sein muß, gegen den sich die mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemachten Einwendungen richten können. Daß den Klägern eine vollstreckbare Ausfertigung des durch den Widerruf hinfällig gewordenen Vergleichs erteilt worden ist, kann diese fehlende Voraussetzung nicht ersetzen. Gegen die unzulässige Erteilung dieser vollstreckbaren Ausfertigung steht der Beklagten der Weg einer Einwendung nach § 732 ZPO an das Landgericht in Hagen zu Gebote.
Mangels Vorliegens eines wirksamen Prozeßvergleichs ist auch für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO kein Raum.
Es braucht darum nicht darauf eingegangen zu werden, in welchem Verhältnis die Vollstreckungsgegenklage und die Abänderungsklage zueinander stehen und ob, wie die Revision geltend macht, die eine Klage die andere ausschließt. Keine der beiden Klagen konnte vorliegend in Betracht kommen.
3.
Dagegen hätte die Beklagte eine Klage auf Feststellung erheben können, daß dem Kläger zu 2) ein Anspruch in Höhe von monatlich 15,80 DM für die Zeit seit dem 13. Juni 1950 aus dem durch aussergerichtliche Vereinbarung erneuerten Vergleich vom 21. März 1940 nicht zustehe. Wenn daher auch das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben kann, so muß doch der Beklagten durch die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht die Gelegenheit gegeben werden, ihre Widerklage auf ein Feststellungsbegehren umzustellen.
4.
Eine Zurückverweisung käme freilich nicht in Betracht, wenn die Entscheidung sich aus anderen Gründen als richtig darstellen würde, insbesondere eine Feststellungswiderklage der Beklagten keinesfalls Erfolg haben könnte. Das läßt sich jedoch nicht feststellen.
a)
Prozeßrechtliche Bedenken stehen ihr nicht entgegen. Daß der Übergang von einer Vollstreckungsgegenklage zu einem Feststellungsbegehren eine Klagänderung bedeutet, ist kein Hindernis, wenn der Kläger zu 2) mit der Änderung einverstanden ist oder das Berufungsgericht sie für sachdienlich erachtet (§ 264 ZPO). Keine dieser beiden Möglichkeiten erscheint ausgeschlossen. Auch ist das rechtliche Interesse der Beklagten an der alsbaldigen Feststellung (§ 256 ZPO) nach den bisherigen Vorbringen nicht zu verneinen.
b)
Einer Feststellungswiderklage kann auch die Möglichkeit des sachlidhen Erfolgs nicht abgesprochen werden.
Wie die Beklagte mit Recht geltend macht, stehen dem Kläger zu 2) die vergleichsweise festgelegten Ansprüche insoweit nicht mehr zu, als sich die Waisenrente, die er von der Landesversicherungsanstalt erhält, auf Grund des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom 17. Juni 1949 erhöht hat. Nach § 1542 RVO gehen die Schadensersatzansprüche, die einem nach diesem Gesetz Versicherten oder seinen Hinterbliebenen gegen den Entschädigungspflichtigen erwachsen sind, auf den öffentlichen Versicherungsträger insoweit über, als er ihm nach diesem Gesetz Leistungen zu gewahren hat. Dem Entschädigungsberechtigten soll die ihm zukommende Entschädigung nämlich nur einmal geleistet werden; was er von dem öffentlichen Versicherungsträger erhält, soll er daher nicht nochmals von dem Entschädigungspflichtigen verlangen können. Ihm verbleiben seine Schadensersatzansprüche gegen den Entschädigungspflichtigen darum, nur in der Höhe, wie er nicht von dem Versicherungsträger kraft dessen gesetzlicher Pflicht zu entschädigen ist (vgl. RGZ 60, 200 [201]). Der Übergang der Schadensersatzansprüche des Berechtigten auf den öffentlichen Versicherungsträger vollzieht sich im Augenblick der Entstehung des Anspruchs, regelmässig also schon im Zeitpunkt des Unfalls, der die Ersatzpflicht des Entschädigungspflichtigen auslöst, mag zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht feststehen, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sein und in welcher Höhe der Versicherungsträger an den Schadensersatzberechtigten Versicherungsleistungen zu erbringen haben wird (vgl. RGZ 156, 347 [351]). Soweit der Kläger zu 2) auf Grund des tödlichen Unfalls seines Vaters von der Landesversicherungsanstalt Entschädigungen zu bekommen hat, sind seine Schadensersatzansprüche, gegen die Beklagte daher auf die Landesversicherungsanstalt übergegangen. Der Rechtsübergang hat die Ansprüche des Klägers zu 2) in der vollen Höhe der Leistungen ergriffen, die ihm die Landesversicherungsanstalt jeweils zu gewähren hat.
Nach der Auffassung des Senats sind die Ansprüche des Klägers zu 2) auch insoweit auf die Landesversicherungsanstalt übergegangen, als die Waisenrente, die er von der letzteren erhält, gemäß dem Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz erhöht worden ist. Es wäre eine unangebracht formale Betrachtung, wollte man dies, wie die Revision erwägt, damit verneinen, dass nach § 1542 RVO der Rechtsübergang nur insoweit stattfinde, als dem Entschädigungsberechtigten Leistungen nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung zu gewähren seien, das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz aber trotz der in seinem § 20 angesprochenen Ermächtigung zur Anpassung des Wortlautes der Sozialversicherungsgesetze an seine Vorschriften nicht bereits in diese eingearbeitet worden sei. Auch die durch das Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz erhöhte Waisenrente wird dem Kläger zu 2) auf Grund der gesetzlichen Entschädigungspflicht nach der Reichsversicherungsordnung gewährt.
Eine Grenze findet der Rechtsübergang dort, wo auch die Schadensersatzpflicht der Beklagten endet. Auf die Landesversicherungsanstalt können nicht mehr Rechte übergehen, als sie dein Kläger zu 2) gegen die Beklagte erwachsen sind. Die Erhöhung der Waisenrente des Klägers zu 2) um 15,80 DM hält sich aber in einem Rahmen, der enger ist als die ursprünglich bestehende und späterhin vergleichsweise festgelegte Schadensersatzpflicht der Beklagten. Darum kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch nicht darauf an, ob die Beklagte in der Lage wäre, sich der Landesversicherungsanstalt gegenüber gemäß § § 407, 412 BGB auf die Begrenzung ihrer Schadensersatzpflicht durch den Vergleich zu berufen (vgl. hierzu Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 4. Aufl. 1952 S 300 f; derselbe DR 1942 S. 779; Chomse, VersR 1951 S 233; OLG Jena DR 1943 S 1237). Die Landesversicherungsanstalt leistet dem Kläger zu 2) auch nach der Erhöhung der Waisenrente nicht mehr, als was die Beklagte nach dein Vergleich zu zahlen verpflichtet ist. Im Umfang der Erhöhung sind die Ansprüche des Klägers zu 2) gegen die Beklagte aus dem Vergleich daher von dem Rechtsübergang an die Landesversicherungsanstalt ergriffen worden.
Es bleibt zu fragen, ob nicht die Beklagte trotz dieses Rechtsübergangs nach dem Inhalt des Vergleichs verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) weiterhin die im Vergleich vereinbarte Monatsrente zu zahlen.
Dies könnte aber nur dann angenommen werden, wenn der Vergleich dahin auszulegen wäre, dass die Beklagte dem Kläger zu 2) ausser der eigentlichen Vergleichsrente von 50 RM (= 50 DM) für den Fall einer gesetzlichen Erhöhung der von der Landesversicherungsanstalt an ihn zu zahlenden Waisenrente eine zusätzliche Rente im Ausmaß dieser Erhöhung versprochen habe.
Das Berufungsgericht hat bei Erörterung des Vergleichs ausgeführt, die Abmachung sei dahin gegangen, daß der Kläger zu 2) monatlich 60,20 RM erhalten solle, und zwar 10,20 RM in Gestalt der gesetzlichen Waisenrente von der Landesversicherungsanstalt und 50 RM in Gestalt der Haftpflichtrente von der Beklagten; die Beklagte als Haftpflichtschuldnerin habe andererseits monatlich 60,20 RM entrichten sollen, und zwar 10,20 RM gemäß § 1542 RVO an die Landesversicherungsanstalt und 50 RM an den Kläger zu 2). Möglicherweise habe die dem Kläger zu 2) rechtlich zustehende Haftpflichtrente einschliesslich des auf die Landesversicherungsanstalt übergegangenen Teiles an sich mehr als monatlich 60,20 RM ausgemacht. In Höhe des Mehrbetrages habe der Kläger indes auf seine Forderung verzichtet, da im Vergleich bestimmt sei, daß durch ihn alle Ansprüche aus dem Unfall für Vergangenheit und Zukunft abgegolten sein sollten. Entscheidend sei, daß nach alledem der Kläger zu 2) sich mit 60,20 RM monatlich zufrieden gegeben habe und der Beklagten im Monat nicht mehr als dieser Betrag sollte abverlangt werden können.
Die Revision tritt dieser Auslegung entgegen. Wenn den Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluß des Vergleichs auch bekannt gewesen sei, daß die Beklagte eine Waisenrente von 10,20 RM an die Landesversicherungsanstalt zu erstatten habe, so sei hiervon in dem durch den Vergleich beigelegten Prozeß doch niemals die Rede gewesen. Das Klagebegehren sei im Prozeß auf die Feststellung gerichtet gewesen, dass die Beklagte verpflichtet sei, allen weiteren Schaden zu ersetzen, soweit nicht die Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen seien. Daraus ergebe sich, dass die Klage nur auf den Überschuß der über die Sätze der öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger hinausgehenden Ansprüche abgestellt gewesen sei und der Vergleich auch nur den Überschuß betroffen habe. Durch den Vergleich sei ein für allemal festgelegt worden, daß die Beklagte mindestens monatlich 50 RM zu zahlen habe. Es habe für die Klägerin kein Interesse gehabt, dass die Beklagte darüber hinaus der Landesversicherungsanstalt für deren etwaige Leistungen erstattungspflichtig gewesen sei. Die Beklagte selbst habe in dem Armenrechtsverfahren, das dem gegenwärtigen Rechtsstreit vorausgegangen sei, die Ansicht vertreten, daß sie nach dem Vergleich nur verpflichtet gewesen sei, insgesamt 50 RM monatlich zu zahlen, und dass sie nur aus Wohlwollen gegenüber dem Kläger davon abgesehen habe, die an die Landesversicherungsanstalt zu erstattenden 10,20 RM monatlich von ihren Leistungen an den Kläger in Abzug zu bringen. Die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht, so meint die Revision, eine Verletzung des § 286 ZPO rügend, lasse wesentlichen Auslegungsstoff ausser acht, verstosse gegen Denkgesetze und widerspreche der Erfahrungstatsache, dass Angesichts, von Teilungsabkommen zwischen Haftpflichtversicherungsgesellschaften einerseits und den Trägern der Sozialversicherung andererseits die Schädiger durchaus nicht immer genau den von der Sozialversicherung aufgebrachten Rentenbetrag bezahlen müssen, zumal in solchen Teilungsabkommen und ausserhalb ihres Rahmens in weitestem Maße von der Möglichkeit des Abfindungsvergleichs Gebrauch gemacht werde. Auch mit den gesetzlichen Bestimmungen der § § 133, 137, 242 BGB sei die Auslegung des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Ein Vergleich dürfe nicht über den Gegenstand hinaus, auf den er sich beziehe, auf andere zwischen den Vertragsteilen noch bestehende Rechtsverhältnisse bezogen werden. Die Auslegung dürfe zu keiner Änderung des Vertrages führen. Wenn es die Absicht der Parteien gewesen wäre, dass die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte mit der Höhe seiner Waisenrente in irgendeiner Weise verquickt werden sollten, wäre es die Pflicht der Rechtsanwälte und des amtierenden Richters gewesen, eine Fassung zu wählen, in der diese Verquickung zum Ausdruck kam, andernfalls hätten sie ihre Berufs- bezw. Amtspflicht grob fahrlässig verletzt.
Trotz dieser Angriffe gegen die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine Feststellungsklage der Beklagten Erfolg, haben wird. Wie oben dargelegt, sind die Ansprüche des Klägers zu 2) gegen die Beklagte in Höhe der Mehrleistungen, die der Kläger auf Grund des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes von der Landesversicherungsanstalt zu bekommen hat, kraft Gesetzes auf diese übergegangen. Es bedürfe hierzu keiner im Vergleich zu vereinbarenden Verquickung der Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte mit denen gegen die Landesversicherungsanstalt. Der Forderungsübergang konnte auch durch Parteivereinbarung nicht ausgeschlossen werden. Es kommt daher nur darauf an, ob die Beklagte durch den Vergleich verpflichtet, worden ist, dem Kläger in einem Falle, wie er hier eingetreten ist, über die von ihr aufzubringenden im Vergleich bestimmten Beträge hinaus weitere Leistungen zu erbringen.
Das Berufungsgericht hat verneint, dass die Verpflichtungen der Beklagten aus dem Vergleich weitergegangen seien, als dass sie mit Einschluß der zu erstattenden Waisenrente von 10,20 RM monatlich insgesamt 60,20 RM im Interesse des Klägers aufzuwenden habe. Darin liegt die Feststellung, dass der Kläger zu 2) über 50 RM = DM monatlich hinaus nichts von der Beklagten verlangen könne. Aus der ausdrücklichen Bestimmung im Vergleich, dass durch ihn alle Ansprüche des Klägers aus dem Unfall seines Vaters für Vergangenheit und Zukunft abgegolten seien, hat das Berufungsgericht entnommen, dass der Kläger auf alle weiteren Ansprüche verzichtet habe. Diese Auslegung ist möglich. Mit Rechtsgründen läßt sich ihr nicht entgegentreten. Die Möglichkeit ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass einer Feststellungswiderklage, wenn das Berufungsgericht den Vergleich in gleicher Weise auslegt wie in dem angefochtenen Urteil, Erfolg beschieden sein wird.
5.
Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils erlangt das Berufungsgericht indes die Freiheit der Entscheidung über die Auslegung des Vergleichs zurück. Es ist nicht an die Auslegung gebunden, die es dem Vergleich in dem angefochtenen Urteil gegeben hat. Es wird sich vielmehr erneut der dem Bereich tatrichterlicher Würdigung angehörenden Aufgabe zu unterziehen haben, unter Berücksichtigung aller bisher vorgebrachten und von den Parteien vielleicht noch weiterhin vorzubringenden Umstände zu prüfen, wie die Vereinbarungen der Parteien auszulegen sind.
Soweit über die Kosten des Revisionsverfahrens nicht bereits entschieden ist, hat das Berufungsgericht auch über sie zu befinden.