Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.1954, Az.: GSZ 2/54
Abtretung unpfändbarer Unfallrentenansprüche an einen Arbeitgeber; Auslegung eines Arbeitsvertrages; Rückerstattung gezahlter Versorgungsrenten; Übergang eines Arbeitsverhältnisses in ein Versorgungsverhältnis; Verursachung eines Versorgungsfalls; Versorgung als verdiente und von Schadensersatzansprüchen unberührte Leistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1954
- Aktenzeichen
- GSZ 2/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 10509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 13, 360 - 370
- DB 1954, 695-696 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1954, 545-548 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 1153-1155 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Unpfändbare Unfallrentenansprüche können an einen Arbeitgeber abgetreten werden, der auf Grund eines Arbeitsvertrages verpflichtet ist, einem Arbeitnehmer, der bis zum Unfall im Dienstverhältnis gestanden hat, oder dessen Hinterbliebenen laufend Versorgungsbezüge in Höhe der Schadensrenten zu zahlen, wenn der Arbeitsvertrag die Abtretung der Ansprüche für die Leistung der Bezüge voraussetzt.
Notwendig ist jedoch, daß der Rentenberechtigte vor der Abtretung den vollen Gegenwert erhalten hat oder daß die Abtretung durch die jeweils terminsgemäß zu leistenden Zahlungen bedingt ist.
Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. Mai 1954
beschlossen:
Gründe
I.
Dem VI. Zivilsenat liegt folgender Fall zur Entscheidung vor:
Ein Arbeitnehmer der Klägerin wurde durch einen von dem Zweitbeklagten geführten Kraftwagen der Erstbeklagten angefahren und starb an den Folgen der erlittenen Verletzungen. Seine Witwe erhalt auf Grund eines Tarifvertrages von der Klägerin eine Witwenpension. Der das Dienstverhältnis und die Versorgungsbezüge regelnde Tarifvertrag enthielt in § 56 folgende dem § 139 des Deutschen Beamtengesetzes nachgebildete Bestimmung:
"Steht Personen, die nach diesen Vorschriften versorgungsberechtigt sind, infolge eines Ereignisses, das die Gebietskörperschaft Groß-Berlin oder ihre Eigengesellschaften zur Gewährung oder Erhöhung von Versorgungsbezügen verpflichtet, gegen Dritte ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu, so geht dieser Anspruch im Umfang dieser Versorgungsbezüge auf die zur Leistung der Versorgungsbezüge verpflichtete Stelle über. Das gilt nicht für Ansprüche wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist."
Die Witwe trat ihre auf die §§ 823; 831, 844 Abs. 2 BGB gestützten Schadensrentenansprüche gegen die Beklagten im Umfang der ihr zustehenden Versorgungsbezüge an die Klägerin ab. Diese verlangt von den Beklagten Rückerstattung der bereits gezahlten Versorgungsrenten, sodann bittet sie um Feststellung der künftigen Ersatzpflicht der Beklagten im Rahmen der Versorgungslast. Hilfsweise beantragt sie, die Beklagten zur monatlich fortlaufenden Erstattung der Versorgungsbezüge zu verurteilen, solange eine Verpflichtung zur Versorgung der Witwe auf Grund des Tarifvertrages besteht. Die Beklagten wenden eine, der Witwe sei in Höhe der ihr rechtlich zustehenden Witwenversorgung kein Schaden entstanden, Ferner machen sie geltend, daß eine Abtretung der Schadensrentenansprüche gegen § 400 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Ziff 2 der Lohnpfändungsverordnung vom 30. Oktober 1940 verstoße und daher unwirksam sei. Landgericht und Kammergericht haben die Klage mangels Sachbefugnis der Klägerin abgewiesen.
Der VI. Zivilsenat neigt dazu, die Abtretbarkeit der Schadensrentenansprüche trotz § 400 BGB zu bejahen, wenn der Rentenberechtigte vorher den vollen Gegenwert erhalten hat oder wenn die Abtretung durch die jeweils termingemäß zu leistenden Versorgungszahlungen bedingt ist. Er möchte also den in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 10. Dezember 1951 - BGHZ 4, 153 - zu 1) aufgestellten-Rechtssatz auch dann anwenden, wenn der Abtretungsempfänger, wie hier, rechtlich zur Zahlung von Versorgungsrenten an den Schadensersatzgläubiger verpflichtet ist. Mit Rücksicht auf die in dem früheren Beschluß des Großen Senats gemachte Einschränkung des Rechtssatzes auf freiwillige Leistungen hat er folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt;
"Können unpfändbare Rentenansprüche an denjenigen abgetreten werden, der dem Rentenberechtigten auf Grund einer Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag mit dem Verunglückten laufend Bezüge zum jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe der jeweils fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche gewährt, wenn der Rentenberechtigte vorher den vollen Gegenwert erhalten hat oder wenn die Abtretung durch die jeweils termingemäß zu leistenden Zahlungen bedingt ist?"
II.
Der Große Senat für Zivilsachen hatte bei dem Beschluß vom 10. Dezember 1951 über die besondere Fallgestaltung zu entscheiden, daß ein Dritter freiwillig aus fürsorgerischen Erwägungen eine Versorgungslast zu Gunsten des durch den Unfall Geschädigten übernommen hatte. Für diesen Fall wurde unter gewissen Voraussetzungen eine Abtretung von Schadensrentenansprüchen unter Einschränkung der Verbotsnorm des § 400 BGB für zulässig erklärt, wobei sich die Gründe aus der in BGHZ 4, 153 ff auszugsweise abgedruckten Entscheidung ergeben, Wenn damals erwogen worden ist, bei Versorgungsleistungen auf der Grundlage einer rechtlichen Verpflichtung sei ein Bedürfnis für eine Zulassung der Abtretung nich ersichtliche so zwingt allerdings der dem VI. Zivilsenat vorliegende Rechtsfall zu einer Überprüfung des gemachten Vorbehalts und zu einem näheren Eingehen auf die entstehenden Rechtsbeziehungen, wenn der Schadensersatzgläubiger gleichzeitig versorgungsberechtigt ist. Bei der Verschiedenartigkeit möglicher Gestaltungen arbeitsrechtlicher Versorgungspflichten erscheint es jedoch bedenklich, die sehr weit gestellte Frage allgemein bejahend oder verneinend zu beantworten. Es genügt, die Frage einschränkend so zu bescheiden, daß die Antwort der hinreichend bestimmten Sonderartung des Vorlagefalles gerecht wird und dem vorlegenden Zivilsenat die Entscheidung ermöglicht Für die im Vorlagefall getroffene Regelung der Versorgungspflicht war es kennzeichnend, daß bereits der Arbeitsvertrag durch die Bestimmung des § 56 eindeutig klarstellte, daß bei Auslösung der Versorgungspflicht der Klägerin durch ein Schadensereignis, für das ein Dritter verantwortlich ist, den Geschädigten keinesfalls eine Doppelentschädigung seines Erwerbs- oder Unterhaltsschadens zukommen sollte, daß vielmehr der Geschädigte gehalten war, der Klägerin einen Rückgriff gegen den Schädiger zu ermöglichen. Wenn durch Tarifvertrag auch nicht die Wirkung eines gesetzlichen Übergangs der Schadensrentenforderung geschaffen werden konnte, so läßt sich die Vorschrift des § 56 doch zwanglos dahin auslegen, daß die Gewährung der Versorgung an die Abtretung des in Höhe der Versorgung erwachsenden Schadensrentenanspruchs geknüpft war. Auch insoweit kann eine Einschränkung der Frage erfolgen, als nur der Fall entschieden wird, daß der Arbeitnehmer bis zum Unfall im Arbeitsverhältnis gestanden hatte, der Übergang von diesem zum Versorgungsverhältnis also durch das Schadensereignis verursacht war.
III.
Die Würdigung der Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten ergibt folgendes:
1.
Im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger darf es als nunmehr gesicherte Rechtsprechung gelten, daß nicht nur freiwillige Unterstützungen und Leistungen aus privater Versicherung, sondern auch die durch den Schadensfall ausgelösten Versorgungsleistungen aus anderer privatrechtlicher Verpflichtung grundsätzlich nicht auf den Schaden angerechnet werden dürfen (RGZ 130, 258; 151, 330). In der letzteren Entscheidung (S 334) hat es das Reichsgericht schlechthin als widersinnig bezeichnet, dem Schädiger die Leistungen zugute kommen zu lassen, die ein Arbeitgeber gemäß einer Ruhegeld Ordnung dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen gewähre. Wird Arbeitnehmern oder ihren Angehörigen im Falle des Todes, der Invalidität oder der Krankheit eine Versorgung gezahlt, so müssen die Mittel solcher Versorgungseinrichtungen durch das Unternehmen, mittelbar durch Arbeitsleistungen aller Betriebsangehörigen, aufgebracht werden. Den Schädiger an dem Ertrag dieser Leistungen zu beteiligen, würde in der Tat widersinnig sein (vgl auch RGZ 153, 264 [267]). Wenn die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts bei gesetzlichen Versorgungsbezügen, insbesondere den Pensionen der Beamten und ihrer Hinterbliebenen, eine Anrechnung bejaht hat, so ist dieser häufig angegriffenen Rechtsprechung jedenfalls durch § 139 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 und durch verwandte gesetzliche Bestimmungen der Boden entzogen (RGZ 160, 253; 163, 396 [398]; RG DR 1941, 666 [669]). Gerade angesichts dieser durch Gesetz erfolgten Klarstellung über die Anrechnung öffentlichrechtlicher Versorgungsbezüge fehlt jeder Grund bei privatrechtlicher Versorgungspflicht eine Anrechnung zu Gunsten des Schädigers vorzunehmen. Vielmehr muß der im § 843 Abs. 4 BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Rechtsgedanke Anwendung finden, daß der Schädiger nicht deshalb entlastet werden darf, weil ein anderer den Unterhalt des Geschädigten sichert (vgl Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 30. März 1953 - BGHZ 9, 179 [191], ferner BGHZ 10, 107).
2.
Die Entscheidung der Frage, ob der Geschädigte eine Doppelleistung beziehen darf oder ob im Verhältnis zum Versorgungsgeber eine Anrechnung stattzufinden hat, hängt von den zwischen dem Versorgungsnehmer und dem Versorgungsgeber bestehenden Rechtsbeziehungen ab. Es ist denkbar, daß die Versorgung als verdiente und von etwaigen Schadensersatzansprüchen unberührte Leistung versprochen wird. Alsdann müßte eine Anrechnung im Verhältnis zum Versorgungsgeber aus denselben Gr Linden ausscheiden, wie etwa die Anrechnung von Schadensersatzleistungen gegenüber einem Versicherer; der auf Grund einer Personenversicherung zur Zahlung einer Versicherungssumme verpflichtet ist. Ist aber die Versorgung in der Art des Vorlagefalles versprochen, so ergibt sich schon aus dem Arbeitsvertrag, daß der Versorgungsnehmer nicht Versorgungsrente und Schadensrente nebeneinander einziehen und behalten darf. Hat er neben der Versorgungsrente auch vom Schädiger für entgangenen Verdienst oder entgangenen Unterhalt in gleicher Höhe Ersatz erhalten, so wird er auf Grund des Arbeitsvertrages oder aber auf Grund der Bestimmungen über ungerechtfertigte Bereicherung dem Versorgungsgeber den Doppelbesug erstatten müssen.
3.
Das eigentliche Problem der Fallgestaltung wird erst deutlich, wenn auf die zwischen Versorgungsgeber und Schädiger entstehenden Rechtsbeziehungen eingegangen und die Frage gestellt wird, ob die Rechtsordnung dem Versorgungsgeber einen Rückgriffsanspruch gegen den Schädiger in Höhe der geleisteten Versorgung gibt. Die rechtliche Schwierigkeit ergibt sich daraus, daß das Bürgerliche Gesetzbuch grundsätzlich dem Drittgeschädigten einen Schadensersatzanspruch versagt, dafür aber dem im Sinne des § 823 ff BGB Geschädigten Ersatzansprüche gewährt, obwohl die Auswirkungen des angerichteten Schadens wirtschaftlich einen anderen treffen. Die Leistungen, die der Geschädigte fordern kann, nämlich die arbeitsvertragliche Versorgungsrente und die Schadensrente wegen Erwerbs- oder Unterhaltsschadens, sollen zwar beide den Unterhalt des Berechtigten sichern, Trotzdem läßt sich nicht verkennen, daß sie auf völlig verschiedener Rechtsgrundlage erwachsen sind. Wie das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 92, 401 [408] ausgeführt hat, ist es für den Schädiger ein im Grunde zufälliger Umstand, daß der Geschädigte durch den Unfall versorgungsberechtigt geworden ist. Andererseits ist für die Entstehung des arbeitsrechtlichen Versorgungsanspruchs nur die blosse Tatsache des Versorgungsfalles maßgebend, ohne daß es auf eine Schadensermittlung ankommt. Fehlt es aber an einem inneren Zusammenhang der beiden Verpflichtungen im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft und sollen diese aus mehr zufälligem Grund, den gleichen Ausgleich schaffen, so läßt sich höchstens von einem sogenannten unechten Gesamtschuldverhältnis sprechen, das gerade in der Gestaltung, wie es hier vorliegt, wesentlich abweichende Züge von der echten Gesamtschuldnerschaft aufweist. Für ein solches Verhältnis sind die Vorschriften der §§ 421 ff BGB nicht zugeschnitten, was besonders für die Ausgleichsregelung des § 426 BGB gilt (RGZ 67, 128 [130]; 79, 288 [290]; 82, 427 [430]; 92, 401 /4087; 149, 182 [186]; Enneccerus - Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 1954, § 90 II 3). So hat auch der Gesetzgeber bei ähnlichen Rechtslagen jeweils durch Sondervorschriften den Ausgleich dahin geregelt, daß der Schadensersatzanspruch durch gesetzlichen Forderungsübergang auf den aus anderen Gründen zur Leistung verpflichteten Dritten übergeht (§ 67 VVG, § 1542 Reichsversicherungsordnung, § 105 Reichsknappschaftsgesetz, § 49 Angestelltenversicherungsgesetz § 218 Gesetz über die Arbeitsvermittlung- und Arbeitslosenversicherung, § 139 Deutsches Beamtengesetz, § 168 Bundesbeamtengesetz, § 81 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz). Es geht aber auch nicht an, diese an jeweils genau umrissene Voraussetzungen geknüpfte Vorschriften über eine cessio legis auf das Gebiet des privatrechtlichen Arbeitevertrages in entsprechender Anwendung zu übertragen und etwa im Einzelfall zu untersuchen, ob und in welchem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Finanzkraft des Arbeitgebers ein automatischer Forderungsübergang ohne Beeinträchtigung der Interessen des Schadensersatzgläubigers erfolgen kann. Insoweit muß die Entscheidung dem Gesetzgeber überlassen werden, zumal möglicherweise Anlaß besteht, nähere Bestimmungen über die Modalitäten des Forderungsübergangs zu treffen (vgl § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG, § 168 Satz 3 BBG). Eine Übertragung solcher Bestimmungen über einen gesetzlichen. Forderungsübergang auf andere Rechtsgebiete ist daher auch vom Reichsgericht zutreffend abgelehnt worden (RGZ 92, 401 [406]).
Es läßt sich also weder aus § 426 Abs 2 BGB noch aus der entsprechenden Anwendung anderer Vorschriften entnehmen, daß der Versorgungsgeber unabhängig von Parteierklärungen in die Stellung des Gläubigers der Schadensersatzforderung eingerückt ist, Ob ein Rückgriffsanspruch des Versorgungsgebers aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung oder der Geschäftsführung ohne Auftrag hergeleitet werden kann (vgl zu Rechtsbeziehungen mit in etwa verwandten Zügen: RGZ 82, 206 [214]; 138, 1 [3]; WarnRspr 1909 Nr. 86; RG JW 1920, 639), ist immerhin zweifelhaft und wird jeweils einer genauen Untersuchung des Einzelfalles bedürfen, wobei der Gesichtspunkt Berücksichtigung finden muß, daß der Schädiger nicht der Gefahr doppelter Inanspruchnahme ausgesetzt sein darf. Selbst wenn eine solche Anspruchsgrundlage gegeben wäre, würde der Versorgungsgeber nur für geleistete Versorgungsbezüge Erstattung verlangen, nicht aber die erst in Zukunft durch seine Zahlungen entstehenden Rückgriffsansprüche gerichtlich geltend machen oder die Feststellung künftiger Erstattungspflicht beantragen können (RGZ 84, 390; 38, 1 [2]; RG JW 1920, 639). Daher stellt sich in der Tat die Abtretung der Schadensersatzforderung durch den Versorgungsnehmer als das naheliegende Mittel dar, um die Sachbefugnis des Versorgungsgebers zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Schädiger in klarer Weise herzustellen und so die erwünschte Ausgleichsregelung zu sichern. Auf die Möglichkeit einer solchen Abtretung hat übrigens bereits das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 151, 330 [335] hingewiesen. Ebenso hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 7, 30 [52] keine Bedenken getragen, die Abtretung anzuerkennen, um die erwünschte Ausgleichsregelung zu ermöglichen oder zu verbessern.
IV.
Der Abtretung steht der Wortlaut des § 400 BGB entgegen.
Der Große Senat für Zivilsachen hat in dem Beschluß BGHZ 4, 153 eine vom Sinn des Gesetzes geforderte Einschränkung des Abtretungsverbots für notwendig erklärt, wobei er sich der Grenzen bewußt war, die bei einer solchen Einschränkung einer dem Wortlaut nach eindeutigen Verbotsnorm naturgemäß dem Richter gesetz sind. Umfaßt die Verbotsvorschrift aber Fallgestaltungen, die ersichtlich nicht bedacht sind und vernünftigerweise nicht so geregelt werden können, wie es der Wortlaut nahelegt, wirkt sich vielmehr die Verbotsvorschrift bei wortgetreuer Befolgung gerade zu Lasten desjenigen aus, den sie schützen will, so darf dem Richter eine Einschränkung nicht verwehrt sein, wenn er dabei dem Erfordernis der Rechtssicherheit Rechnung trägt und durch die Einschränkung eine Rechtsfolge herbeiführt, die mit den Wertungen und Interessenabwägungen des geltenden Rechts im Einklang steht (vgl hierzu Enneccerus-Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts 1. Band, 14. Bearbeitung § 59 I). Die entscheidenden Gründe, die dem Großen Senat bei seinem früheren Beschluß zu einer Einschränkung des § 400 BGB Anlaß gaben, iegen auch bei einer Gestaltung vor, wie sie der Vorlagefall auf weis. Zwar hat sich der Dritte nicht erst aus Anlaß des Unfalls bereit gefunden, den durch den Unfall entstandenen Erwerbs- oder Unterhaltsschaden auszugleichen. Vielmehr hat hier der Arbeitgeber die Versorgungspflicht schon vorher vertraglich übernommen. Es wäre aber innerlich nicht gerechtfertigt, dem Zeitpunkt der Übernahme der Versorgungslast entscheidende Bedeutung beizumessen. Wie die aus Anlaß des Unfalls übernommene Fürsorgeleistung stellt auch die schon vorher im Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber eingegangene Versorgungspflicht für den Fall der Invalidität oder des Todes des Arbeitnehmers eine sozialpolitisch wünschenswerte Maßnahme dar. Sie bindet den Arbeitnehmer stärker an einen bestimmten Betrieb, gleicht seine wirtschaftliche Sicherung der des Beamten an und entlastet zugleich die Allgemeinheit. Gegenüber der Inaussichtstellung von Fürsorgemaßnahmen bedeutet der Rechtsanspruch auf Versorgung für den Arbeitnehmer eine wesentlich bessere Sicherung, übernimmt der Arbeitgeber diese "zusätzliche soziale Leistung der Fürsorge" (vgl Nikisch, Lehrbuch des Arbeitsrechts 1951, S 162), so verdient sein berechtigtes Interesse Anerkennung, sich die Versorgungsleistung von einem Schädiger erstatten zu lassen, der den Versorgungsfall herbeigeführt hat. Verbaut oder erschwert die Rechtsordnung diesen Rückgriffs so muß notwendig die Bereitschaft zur Übernahme rechtlicher Versorgungspflichten beeinträchtigt werden. Das Risiko der Übernahme einer Versorgungspflicht tritt insbesondere dann zutage, wenn ein Arbeitnehmer nach kurzer Zeit der Betriebszugehörigkeit durch den Unfall aus dem Betrieb ausscheidet und ohne Gegenleistung unterhalten werden muß. Gerade um dieses Risiko in etwa auszugleichen, ist es erforderlich, dem Arbeitgeber den Weg des Rückgriffs gegen den Schädiger offenzuhalten, Bringt der Arbeitsvertrag wie im Vorlagefall zum Ausdruck, daß die Versorgung nicht zu einem doppelten Ausgleich eines Unterhaltsschadens führen darf, vielmehr der Versorgungsberechtigte gehalten ist, dem Arbeitgeber den Rückgriff gegen den Schädiger zu ermöglichen, so kann der Schutzzweck des § 400 BGB, wie er in dem Beschluß des Großen Senats BGHZ 4, 153 [547] näher dargelegt ist, durch eine Abtretung nicht beeinträchtigt werden, wenn ihre Wirkung an den geschehenen Empfang entsprechender Versorgungszahlungen geknüpft ist. Zugleich liegt die Zulassung der Abtretung, indem sie die sozialpolitisch erwünschte Sicherung des Arbeitnehmers durch Pensionsvereinbarungen begünstigt, im öffentlichen Interesse, dessen Wahrung ein wesentlicher Zweck der Regelung des § 400 BGB sein sollte.
Für eine Zulassung der Abtretung, wie sie bei verwandter Interessenlage auch § 255 BGB vorsieht (vgl Sieg, Schadensersatz und Versorgung, JZ 1954, 337 [340]), spricht ferner der bereits hervorgehobene Umstand, daß die Abtretung in dem dreiseitigen Verhältnis zwischen Schädiger, Geschädigtem und Versorgungsgeber eine klare und der wirtschaftlichen Interessenlage entsprechende Ausgleichsregelung sicherstellt. Nach einer - wenn auch bedingten - Gesamtabtretung der künftig fällig werdenden Rentenforderungen an den Versorgungsgeber (vgl BGHZ 4, 151 [BGH 13.12.1951 - III ZR 144/50] [162]) besteht zwischen diesem und dem Schädiger ein Rechtsverhältnis, das gemäß § 256 ZPO der urteilsmässigen Feststellung zugeführt werden kann (vgl Stein-Jonas-Schönke, ZPO 17. Aufl II 4 zu § 256). Auch kann der Versorgungspflichtige als Abtretungsempfänger unter der Voraussetzung des § 259 ZPO auf künftige Leistung klagen, wobei nicht entgegensteht, daß die Entstehung der Einzelforderungen von einer aufschiebenden Bedingung abhängig ist (BGHZ 5, 342). Gerade hierin und in der eindeutigen Klarstellung der Sachbefugnis zeigt sich der Vorteil gegenüber einer Ausgleichsregelung auf der Grundlage des Bereicherungsrechts, Die günstige prozessuale Stellung des Versorgungsgebers ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil eben diesem an rechtzeitiger gerichtlicher Klarstellung der Schadensverantwortung gelegen sein muß. Dagegen hat der Versorgungsberechtigte an einer Prozeßführung kein wirtschaftliches Interesse, wenn er nicht mit Schadensleistungen rechnet, die seine Versorgungsbezüge übersteigen. Er wird daher in der Regel zur Führung eines Rechtsstreits schon wegen der damit verbundenen Last und des Kostenrisikos wenig geneigt sein, Stellt man ihm die Rechtsverfolgung anheim, so besteht die Gefahr, daß der verantwortliche Schädiger frei ausgeht und die Last des Schadensfalles dem Arbeitgeber, mittelbar aber auch den Betriebsangehörigen zufällt. Einer vernünftigen Ökonomie entspricht es, daß der Streit zwischen denjenigen ausgetragen wird, die wirtschaftlich an seinem Ausgang interessiert sind.
Endlich weisen die zahlreichen, in zunehmendem Masse ergangenen, unter III, 3) erwähnten Bestimmungen über einen gesetzlichen Forderungsübergang auf dem Gebiet des Beamten- und Versorgungsrechts und des öffentlichen und privaten Versicherungsrechts darauf hin, daß der Gesetzgeber eine klare Ausgleichsregelung zwischen Versorgungsgeber und Schädiger durch Übergang des Schadensanspruchs fördern will. Insoweit ist gegenüber der bei Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehenden Rechtslage - damals galten nur auf Teilgebieten des Versorgungsrechts ähnliche Bestimmungen - eine objektive Änderung der Rechtslage eingetreten. Alle diese Bestimmungen über eine cessio legis (§ 412 BGB) enthalten Durchbrechungen des Grundsatzes des § 400 BGB, indem der Rechtsübergang auch unpfändbarer Forderungen auf den Versorgungsgeber angeordnet wird. Auf großen Gebieten des Versorgungsrechts ist daher der Anwendungsbereich des § 400 BGB bereits gesetzlich eingeengt worden. Sind auch die Bestimmungen über einen gesetzlichen Forderungsübergang einer entsprechenden Anwendung auf dem Gebiet des Arbeitsvertragsrechts nicht zugänglich, so kommt in der Rechtsentwicklung doch der Gedanke zum Ausdruck, daß die Verfolgung und Beitreibung auch unpfändbarer Schadensersatzansprüche dem Versorgungsgeber überlassen werden soll, wenn der Versorgungsnehmer durch seine Versorgung genügend gesichert ist, Es liegt nur im Zuge dieser Rechtsentwicklung, den Parteien die Möglichkeit zu geben, durch eine Abtretung von Schadensrentenansprüchen eine angemessene Ausgleichsregelung zu schaffen, vorausgesetzt, daß die Schutzfunktion des § 400 BGB nicht beeinträchtig werden kann, Sie kann aber nicht gefährdet werden, wenn die Rechtsfrage des VI, Zivilsenats in der erfolgten Einschränkung beantwortet und insoweit der in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 10. Dezember 1951 - BGHZ 4, 153 - zu 1) aufgestellte Rechtssatz ausgedehnt wird.
Dr. Geiger
Meiß
Wilde
Johannsen
Dr. Fischer
Dr. Krüger-Nieland
Dr. Hauß
Dr. Großmann