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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.1951, Az.: GSZ 3/51

Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums und Entlastung öffentlicher Fürsorgestellen als Schutzzweck des § 400 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Voraussetzungen für die ausnahmsweise Abtretbarkeit unpfändbarer Unfallrentenansprüche; Möglichkeit der Ersetzung einer Abtretung durch Einziehungsermächtigung bei unpfändbaren Unfallrentenansprüchen; § 400 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Verbotsnorm im Sinne des § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); Fürsorgerechtliche Ansprüche im Falle eines gesetzlichen Forderungsübergangs (cessio legis)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1951
Aktenzeichen
GSZ 3/51
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1951, 10204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm

Fundstellen

  • BGHZ 4, 153 - 167
  • DB 1952, 310 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1952, 225-227 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 337-340 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Fuhrunternehmer Robert H... in W..., N... ...

Rechtsanwalt Dr. ...

Prozessgegner

D... Stadtwerke A.G. in D.../H..., S... ...,
vertreten durch den Vorstand

Rechtsanwalt Dr. ...

Amtlicher Leitsatz

Unpfändbare Unfallrentenansprüche können an denjenigen abgetreten werden, der dem Rentenberechtigten ohne Rechtspflicht laufend Bezüge zum jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe der jeweils fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche gewährt, wenn der Rentenberechtigte vorher den vollen Gegenwert erhalten hat oder wenn die Abtretung durch die jeweils termingemäß zu leistenden Zahlungen bedingt ist. Statt der Abtretung ist auch eine widerrufliche Ermächtigung zur Einziehung der einzelnen Rentenbeträge zulässig, wenn die Ermächtigung durch die vorherige Zahlung des vollen Gegenwerts an den Rentenberechtigten bedingt ist.

In dem Rechtsstreit
hat der Große Senat des Bundesgerichtshofs für Zivilsachen
in der Sitzung vom 10. Dezember 1951
beschlossen:

Tenor:

Die vom III. Zivilsenat gemäß § 137 GVG vorgelegte erste Frage:

Ist eine Abtretung von Unfallrentenansprüchen, die der Pfändung nicht unterworfen sind, an denjenigen zulässig, der dem Rentenberechtigten ohne Rechtspflicht laufend Bezüge zum jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe der jeweils fällig gewordenen abgetretenen Ansprüche gewährt?

wird bejaht, wenn der Rentenberechtigte vorher den vollen Gegenwert erhalten hat oder wenn die Abtretung durch die jeweils termingemäß zu leistenden Zahlungen bedingt ist.

Die zweite Frage:

Ist eine - unwiderrufliche oder widerrufliche -Einziehungsermächtigung für Unfallrentenansprüche, die der Pfändung nicht unterworfen sind, zugunsten desjenigen zulässig, der dem Rentenberechtigten ohne Rechtspflicht laufend zum jeweiligen Fälligkeitstermin in Höhe der ihm zur Einziehung überlassenen Ansprüche gewährt?

wird für die unwiderrufliche Einziehungsermächtigung verneint und für die widerrufliche Einziehungsermächtigung bejaht, wenn diese Ermächtigung zur Einziehung der einzelnen Rentenbeträge durch die vorherige Zahlung des vollen Gegenwerts an den Rentenberechtigten bedingt ist.

Gründe

1

Die Rente, die der Witwe des durch Unfall Getöteten nach §§ 7 Abs 1, 10 Abs 2, 13 Abs 1 u 2 KrfzG in Verbindung mit §§ 844, 843 Abs 2 bis 4, 760 BGB wegen Entziehung ihres gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zusteht, ist nach § 4 Abs 1 Ziff 2 der Verordnung zur einheitlichen Regelung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen (Lohnpfändungsverordnung) vom 30. Oktober 1940 (RGBl I, 1451) unpfändbar. Gemäß § 400 BGB kann eine Forderung, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist, nicht abgetreten werden. Dieses allgemein gefaßte Verbot steht also seinem Wortlaut nach der Abtretung einer unpfändbaren Rente auch dann entgegen, wenn derjenige, dem die Rente abgetreten werden soll, dem Rentenberechtigten ohne Rechtspflicht laufend Bezüge zum jeweiligen Fälligkeitstermin gewährt. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist jedoch eine Einschränkung des Abtretungsverbotes insoweit für zulässig und geboten zu erachten, als der Rentenberechtigte den vollen Gegenwert für die abgetretenen Rentenbeträge erhält.

2

I.

1.

Die Vorschrift des § 400 BGB beruht ebenso wie die dem früheren § 850 Abs 1 Nr 2 ZPO idF vom 20. Mai 1898 (RGBl 410 ff) entsprechende Vorschrift des § 4 Abs 1 der Lohnpfändungsverordnung vom 30. Oktober 1940 auf der sozialpolitischen Erwägung, daß dem Rentenberechtigten - wie dem Lohn- und Gehaltsempfänger - der nötige Lebensunterhalt gesichert werden soll. Die Rentenforderung soll den Verlust des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs ausgleichen und dem Geschädigten zur Wahrung seiner Existenzmöglichkeit unter allen Umständen erhalten bleiben. Diesem Zweck dienen auch die Vorschriften der §§ 394, 1274 BGB. Gläubiger des Rentenberechtigten können sich aus derartigen Rentenforderungen weder im Wege der Zwangsvollstreckung - von der hier nicht Platz greifenden bedingten Pfändbarkeit nach § 4 Abs 1 LohnpfVO kann abgesehen werden - noch im Wege der Aufrechnung befriedigen. Dem Rentenberechtigten soll aber auch jede Möglichkeit genommen werden, unter dem Druck wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder aus anderen Gründen über diese Forderungen von sich aus rechtsgeschäftlich durch Abtretung oder Verpfändung zu verfügen. Er soll sowohl gegen unfreiwillige als auch gegen freiwillige, durch Notlage oder durch Leichtsinn veranlaßte Veräußerungen gesichert sein. Deshalb muß nicht nur das Interesse seiner Gläubiger, sich wegen ihrer Forderungen aus den Rentenansprüchen zu befriedigen, sondern auch das eigene Interesse des Rentenberechtigten an jeder ihm vorteilhaft erscheinenden Verwertung seiner Rentenansprüche zurücktreten. Zugleich soll nach Möglichkeit vermieden werden, daß der Rentenberechtigte der öffentlichen Fürsorge zur Last fällt. Die genannten Vorschriften dienen also nicht nur dem wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse des Rentenberechtigten, sondern zugleich dem öffentlichen Interesse. Hieraus ergibt sich, daß sie zwingendes Recht sind. Abtretungen und Verpfändungen unpfändbarer Forderungen verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot und sind deshalb nichtig (§ 134 BGB; vgl Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd II S 123; RGZ 76, 204 [208 f]; 94, 137; 106, 205 [206]; 133, 249 [256]; 146, 398 [401]; RG JW 1917, 34 f).

3

2.

Soweit in Fällen, in denen ein Dritter aus fürsorgerischen Gründen freiwillig bereit ist, dem Rentenberechtigten gegen Abtretung der Rentenansprüche laufend Zahlungen zu leisten, der dem Übertragungsverbot des § 400 BGB zugrunde liegende gesetzgeberische Gedanke nicht in vollem Maße zutrifft, bleibt diese Vorschrift trotzdem grundsätzlich anwendbar; denn die Beachtung eines gesetzlichen Verbots, das allgemein den Eintritt einer Gefährdung des Unterhalts der Inhaber unpfändbarer Forderungen verhindern soll, kann nicht von der Prüfung abhängig sein, ob im Einzelfall die Gefahren, zu deren Abwendung es erlassen ist, begründet sind oder nicht (vgl hierzu RGZ 76, 204 ff für die auf Grund des preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 gebildeten Knappschaftskassen; RG in Seuff Arch 91 Nr 6 für die Reichspost; RG in SeuffArch 93 Nr 3 für die Pensionskasse nach dem württembergischen Körperschafts-Pensionsgesetz vom 14. April 1928; OLG Hamm NJW 1948, 626 f [OLG Hamm 29.11.1946 - 3 U 87/46]ür die Fürsorgeeinrichtung eines Industrieunternhmens). Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann es niemals auf die Prüfung des wirtschaftlichen Wertes einer gegen Abtretung der unpfändbaren Rentenforderung übernommenen Verpflichtung und der Zahlungsfähigkeit des Verpflichteten ankommen. Mag die wirtschaftliche Kraft des Dritten, der bereit ist, aus fürsorgerischen Gründen dem Rentenberechtigten freiwillig laufend Bezüge zu gewähren, noch so gesichert erscheinen, so läßt sich doch die Möglichkeit eines Vermögensverfalls nicht völlig ausschließen. Eine Ausnahme von der Anwendung des § 400 BGB läßt sich also nicht einmal dann rechtfertigen, wenn die von dem Dritten gegen Abtretung der Rentenforderungen angebotene Verpflichtung zur Zahlung laufender Bezüge für den Geschädigten wirtschaftlich wertvoller als die Ersatzpflicht des Schädigers wäre.

4

II.

Soweit der Rentenberechtigte von dem Dritten tatsächlich Zahlungen erhält und durch diese Zahlungen wirtschaftlich so gestellt wird, wie er im Falle der Befriedigung durch den zur Zahlung der Rente verpflichteten Schädiger gestellt sein würde, besteht nach dem mit der Vorschrift des § 400 BGB verfolgten Zweck jedoch kein Bedenken mehr, zur Höhe der geleisteten Zahlungen die Abtretung der Rentenansprüche zuzulassen; denn in diesen Fällen wird der Rentenberechtigte durch die Abtretung niemals schlechter, sondern regelmäßig sogar besser gestellt, als wenn er nur auf die Geltendmachung seiner Rentenforderungen gegen den Schädiger angewiesen wäre.

5

1 .

Werden Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen durch einen Unfall oder ein sonstiges schädigendes Ereignis hilfsbedürftig, so besteht immer schon dann ein sozialpolitisches Bedürfnis, für die in der Regel wirtschaftlich schwachen Geschädigten zu sorgen, so lange etwaige Ersatzansprüche gegen den Schädiger noch streitig sind oder so lange aus anderen Gründen von dem Ersatzpflichtigen keine Zahlungen zu erlangen sind. In diesen Fällen ist eine wirtschaftliche Unterstützung der Geschädigten, die sonst häufig auf die öffentliche Fürsorge angewiesen sein werden, dringend erwünscht. Die Fürsorgeeinrichtungen vieler wirtschaftlicher Unternehmen sollen gerade in diesen Fällen dem Schutz der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen dienen. Das gilt auch für den vorliegenden Fall (ebenso OLG Hamm aaO).

6

Soweit ohne Rücksicht darauf, ob der Geschädigte gegen den Schädiger Ersatzansprüche hat und auch Ersatz erlangen kann, eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht, kann weder ein Bedürfnis noch eine Rechtfertigung für eine Abtretung unpfändbarer Rentenansprüche anerkannt werden. Wenn dem Geschädigten Ersatzansprüche gegen einen Dritten zustehen, wird jedoch regelmäßig jede Rechtspflicht zur Unterstützung schon aus dem Grunde ausgeschlossen, weil dem Schädiger der Einwand der Vorteilsausgleichung genommen werden soll. Der Schaden im Rechtssinn und die Ersatzpflicht des Schädigers werden nicht dadurch gemindert, daß ein Dritter aus Anlaß des Schadensfalles dem Geschädigten freiwillig aus rein fürsorgerischen Erwägungen Zahlungen leistet (RGZ 136, 83 [86 f]; RG HRR 1936 Nr 716). Wer auf diese Weise für einen Verunglückten oder dessen Familienangehörige ohne Rechtspflicht die Fürsorge durch Leistung von Unterstützungszahlungen übernimmt, hat aber ein berechtigtes Interesse daran, daß ihm die an den Rentenberechtigten gezahlten Beträge von dem zur Ersatzleistung Verpflichteten erstattet werden. Er wird deshalb regelmäßig Wert darauf legen, daß ihm die etwaigen Schadensersatzansprüche, also auch die Rentenansprüche gegen den Ersatzpflichtigen abgetreten werden. Soweit er tatsächlich Zahlungen leistet, muß er billigerweise zum mindesten die Möglichkeit haben, sich wegen der geleisteten Zahlungen durch Abtretung der diesen Zahlungen entsprechenden Rentenbeträge zu sichern und schadlos zu halten. Dem stehen sozialpolitische Bedenken nicht entgegen; denn jede wirtschaftliche Benachteiligung des Rentenberechtigten ist ausgeschlossen, wenn dieser vor oder zugleich mit der Abtretung den vollen Gegenwert erhält. Ihm fließen auf diese Weise in gesicherter Form die zu seinem Lebensunterhalt erforderlichen Mittel zu, während er sonst, so lange er von dem Schädiger keine Zahlungen erlangen kann, möglicherweise die öffentliche Fürsorge in Anspruch nehmen müßte. Der Rentenberechtigte wird der häufig ungewissen, zeitraubenden, mit erheblichen Kosten verbundenen und auch aus sonstigen Gründen oft schwierigen Rechtsverfolgung gegen den Schädiger enthoben. Was nach dem Willen des Gesetzgebers für den Regelfall durch das Verbot der Abtretung nach § 400 BGB erreicht werden soll, nämlich die Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts für den Rentenberechtigten, kann hier ausnahmsweise nur durch die Zulassung der Abtretung erreicht werden. Entgegen dem an sich eindeutigen Wortlaut des § 400 BGB ist diese Möglichkeit unter Beachtung aller Vorsicht, die eine solche abändernde, aber zweckgetreue Einschränkung einer Verbotsnorm erfordert, zu bejahen, weil sonst der vom Gesetz verfolgte Zweck, den Rentenberechtigten zu schützen, in sein Gegenteil verkehrt würde. Mit der Verneinung der Möglichkeit einer Abtretung würde ihm der Weg verbaut werden, durch die Hilfeleistung eines Dritten ohne besonderen Zeit- und Kostenaufwand zur Befriedigung seiner Ansprüche zu gelangen. Ohne eine Abtretung der Ersatzansprüche wird ein an sich zur Hilfe bereiter Dritter häufig doch nicht geneigt sein, Zahlungen zu leisten. Im Falle der Abtretung besteht auch eine bessere Gewähr dafür, daß der Schädiger nicht frei ausgeht, sondern von dem Dritten notfalls im Wege der Klage in Anspruch genommen wird. Umgekehrt würde dann, wenn eine Abtretung der Rentenansprüche an den zahlenden Dritten unzulässig wäre, das unerwünschte Ergebnis eintreten können, daß der Rentenberechtigte außer der freiwilligen Zuwendung noch die Schadensrente, also eine Doppelzahlung, erhält, ohne daß er dem Dritten eine hinreichende Gewähr für eine Erstattung der vorher empfangenen Zuwendungen bieten würde. Die Zulassung der Abtretung von Rentenansprüchen für den Fall der freiwilligen Zahlung führt also in jeder Hinsicht zu einem vernünftigen Ergebnis, das mit dem Sinn und Zweck des § 400 BGB voll in Einklang steht, indem es nicht nur dem wirtschaftlichen Interesse des Rentenberechtigten, sondern auch dem öffentlichen Interesse zu dienen geeignet ist, weil dem Rentenberechtigten auf diese Weise nicht selten die Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge erspart bleibt. Für diese Fälle ist die Verneinung einer Abtretungsmöglichkeit als eine dem Sinn und Zweck des § 400 BGB widersprechende Wortinterpretation abzulehnen.

7

2.

Daß die abändernde Einschränkung der Verbotsnorm des § 400 BGB als Akt der Rechtsfortbildung auch im Einklang Gründemit dem Geist, den Wertungen und den Interessenabwägungen des NormensystemsGründe (Enneccerus-Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 1. Bd 13. Aufl 1931 S 141) steht, ist durch die Entwicklung der Gesetzgebung außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches in zunehmendem Maße bestätigt worden. Während der Wille des Gesetzgebers nach dem eindeutigen Wortlaut des § 400 BGB den Grundsatz der Unzulässigkeit der rechtsgeschäftlichen Übertragung unpfändbarer Forderungen uneingeschränkt aufstellt, hat die Gesetzgebung nicht nur für die Abtretung unpfändbarer Forderungen (z.B. gemäß Gesetz über die Abtretung von Beamtenbezügen zum Heimstättenbau vom 30. Juni 1927, RGBl I, 133; Gesetz über die Abtretung von Beamtenbezügen zum Zwecke der Entschuldung der Beamten vom 18. Oktober 1935, RGBl I, 1245), sondern insbesondere auch durch die gesetzliche Übertragung solcher Forderungen eine Reihe von Ausnahmen geschaffen. Das gilt vor allem für die auf Schadensersatzpflichten beruhenden, an sich unpfändbaren Rentenforderungen (§§ 843, 844 Abs 2 BGB). Es handelt sich durchweg um Fälle, in denen der Geschädigte auf Grund des schädigenden Ereignisses nicht nur Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger, sondern zugleich Ansprüche auf Leistungen gegen öffentlichrechtliche Versicherungsträger und öffentlichrechtliche Dienstherren erlangt oder sonstige laufende Bezüge auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften empfängt.

8

Für die öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger war der gesetzliche Forderungsübergang schon geregelt in § 57 Abs 4 des Gesetzes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (RGBl 73), § 39 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversorgung vom 22. Juni 1889 (RGBl 97), später § 54 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 (RGBl 463), und § 140 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 idF der Bekanntmachung vom 5. Juli 1900 (RGBl 585). An die Stelle dieser Vorschriften ist § 1542 der Reichsversicherungsordnung vom l9. Juli 1911 getreten. Die gleiche Regelung ist für das Gebiet der Angestelltenversicherung in § 49 des Angestelltenversicherungsgesetzes vom 17. Mai 1934 (RGBl I, 419; früher § 91 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 20. Dezember 1911, RGBl S 989, und § 89 des Angestelltenversicherungsgesetzes idF vom 28. Mai 1924, RGBl I, 573) und für das Gebiet der Arbeitslosenversicherung in § 218 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung idF vom 12. Oktober 1929 (RGBl I, 162) enthalten.

9

Für das Versorgungsrecht ist der Übergang von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte auf den öffentlich-rechtlichen Dienstherrn geregelt in § 12 des Unfallfürsorgegesetzes für Beamte und für Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 (RGBl S 211), in § 86 des Gesetzes über die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen bei Dienstbeschädigungen (Reichsversorgungsgesetz) vom 12. Mai 1920 (RGBl S 989; Neufassung gemäß Bekanntmachung vom 31. März 1939, RGBl I, 663), in § 81 Abs 2 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950 (BGBl S 791) und in § 139 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (ebenso nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung der im Dienste des Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950, BGBl S 207, Bekanntmachung der Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes vom 30. Juni 1950, BGBl S 279).

10

Ohne den Übergang der Schadensersatzansprüche auf die öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger und Dienstherren würde sich der Ersatzpflichtige dem Geschädigten gegenüber möglicherweise bis zur Höhe der gesetzlichen Bezüge auf Vorteilsausgleichung berufen können, wie dies vom Reichsgericht z.B. für Krankengeld und Invalidenrente noch bis zur Neufassung des § 1542 RVO (RG in Recht 1909 Nr 267; 1915 Nr 2000; RG in JW 1911 S 35 Nr 12) und für Versorgungsbezüge der Beamten und ihrer Hinterbliebenen bis zur Neuregelung durch § 139 DBG anerkannt worden ist (vgl hierzu die amtliche Begründung, abgedruckt bei Nadler-Wittland-Ruppert DBG 1938 Bd 2 Teil 2 S 1451; RG in Recht 1909 Nr 267; RGZ 80, 48; 130, 258 [261]; 160, 253 f; 163, 396 ff). Es wurde aber stets als unbillig empfunden, daß der zum Schadensersatz Verpflichtete im Hinblick auf irgendwelche öffentlich-rechtlichen Bezüge des Geschädigten ganz oder teilweise frei ausgehen könnte. Soweit dagegen die Einrede der Vorteilsausgleichung nicht zugelassen würde, könnte das nicht weniger unerwünschte Ergebnis eintreten, daß der Verletzte seinen Schaden möglicherweise doppelt ersetzt bekommen würde. Auch dieser nicht zu billigende Erfolg soll durch den gesetzlichen Forderungsübergang verhindert werden. Im übrigen sollen sich die öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger und Dienstherren wegen der ihnen obliegenden Zahlungsverpflichtungen nach Möglichkeit an dem zum Ersatz verpflichteten Dritten schadlos halten können (RGZ 102, 131 [133]; RG in HRR 1930 Nr 735).

11

Nach § 412 BGB findet auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes u.a. auch die Vorschrift des § 400 BGB entsprechende Anwendung, so daß an sich auch unpfändbare Forderungen kraft Gesetzes nicht übergehen können, es sei denn, daß das Gegenteil ausdrücklich bestimmt ist oder sich aus dem Sinn und Zweck des angeordneten gesetzlichen Forderungsüberganges ergibt. In den bisher angeführten Vorschriften, die den gesetzlichen Forderungsübergang regeln, findet sich keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob er auch unpfändbare Forderungen betrifft. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften ergibt sich aber, daß § 400 BGB auf derartige gesetzliche Forderungsübertragungen nicht anwendbar sein kann (RG in HRR 1930 Nr 235). Da die öffentlich-rechtlichen Leistungen an die Stelle der ganz oder teilweise unpfändbaren Schadensersatzrenten treten, stehen dem Übergang dieser Rentenansprüche auf die öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger und Dienstherren sozialpolitische Bedenken nicht entgegen. Der Geschädigte wird durch diese Leistungen, auf deren regelmäßigen Eingang er sich verlassen kann, niemals schlechter, häufig aber sogar besser gestellt, als wenn er selbst seine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger geltend machen müßte. Die Schadensersatzansprüche, auch die unpfändbaren Rentenansprüche, gehen schon mit dem schädigenden Ereignis kraft Gesetzes insoweit auf die öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger und Dienstherren über, als diese verpflichtet sind, den Entschädigungsberechtigten Leistungen und Versorgungsbezüge zu gewähren. Angesichts der wirtschaftlichen Kraft dieser gesetzlichen Zessionare besteht kein Anlaß zu der Befürchtung, daß der Unterhalt der Geschädigten, deren Rentenansprüche schon mit dem schädigenden Ereignis in Höhe der ihnen zu gewährenden Leistungen übergehen, gefährdet sein könnten.

12

Die Interessenlage, die zum gesetzlichen Übergang unpfändbarer Forderungen führt, entspricht, im Ganzen gesehen, den wirtschaftlichen Verhältnissen und Bedürfnissen, die sich aus freiwilliger Unterstützung eines Rentenberechtigten für diesen und den Zahlenden ergeben, so daß es gerechtfertigt ist, hierfür ebenfalls die Anwendbarkeit des § 400 BGB zu verneinen. Dies findet eine noch stärkere Bestätigung in der Regelung, die gemäß dem durch die Zweite Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (RGBl I, 279, 306) eingefügten § 21 a der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 getroffen worden ist. Danach kann der Fürsorgeverband, der auf Grund dieser Verordnung einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, wenn dieser für die Zeit der Unterstützung Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs hat, durch schriftliche Anzeige bewirken, daß diese Rechtsansprüche zum Ersatz auf ihn übergehen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch der Pfändung nicht unterworfen ist. Nach dem durch die Dritte Verordnung zur Vereinfachung des Fürsorgerechts vom 11. Mai 1943 (RGBl I, 301) neu gefaßten Abs 2 des § 21 a bewirkt die schriftliche Anzeige an den Dritten den Übergang des Rechtsanspruchs für die Zeit seit Eintritt der Hilfsbedürftigkeit bis zu ihrer Beendigung. Hierdurch wird klargestellt, daß die Gleichartigkeit und die Gleichzeitigkeit der Leistungen des Fürsorgeverbandes und der Ansprüche des Hilfsbedürftigen gegeben sein müssen. Nur die auf die Zeit der tatsächlichen Unterstützung entfallenden Rechtsansprüche des Hilfsbedürftigen können auf den Fürsorgeverband übergeleitet werden (vgl Jehle, Fürsorgerecht 1950 S 22, Anm 1 Abs 2 zu § 21 a). Hierzu gehören alle pfändbaren und unpfändbaren Rechtsansprüche, die der Hilfsbedürftige für diese Zeit gegen einen Dritten zur Deckung seines Lebensbedarfs hat, und zwar bis zur Höhe der für diese Zeit empfangenen Unterstützungen.

13

Dem gleichen wirtschaftlichen Zweck, nämlich der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei Krankheit, Unfall, Invalidität und Tod des Ernährers dienen in großem Umfange sonstige Rechtseinrichtungen bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, sowie bei gemischt-wirtschaftlichen und sonstigen großen Unternehmen. Soweit diese Einrichtungen oder ein sonstiger Dritter freiwillig - ohne Rechtspflicht - einen hilfsbedürftigen Rentenberechtigten unterstützen, entsteht die gleiche Interessenlage, wie bei der Unterstützung eines Hilfsbedürftigen durch den Fürsorgeverband. Es wäre kein Grund ersichtlich, wenn man dem zur Hilfe bereiten Dritten den Erwerb einer seinen Zahlungen entsprechenden Forderung verwehren würde, während sich der Fürsorgeverband wegen der dem gleichen wirtschaftlichen Zweck dienenden Leistungen durch eine Überleitungsanzeige nach § 21 a der Fürsorgepflichtverordnung schadlos halten kann. Da es im öffentlichen Interesse liegt, eine Inanspruchnahme der öffentlichen Fürsorge nach Möglichkeit zu vermeiden, erscheint es nicht nur zulässig, sondern auch geboten, denjenigen, die aus fürsorgerischen Gründen freiwillig einen Hilfsbedürftigen unterstützen, eine der vorbezeichneten Regelung entsprechende Schadloshaltung zu ermöglichen. Das kann durch die Abtretung der an sich unpfändbaren Rentenbeträge geschehen, die auf die Zeit der Unterstützung entfallen und den empfangenen Zahlungen entsprechen. Die abändernde Einschränkung des Abtretungsverbotes des § 400 BGB stellt also im Ergebnis nur eine Anpassung an eine Rechtsentwicklung dar, wie sie für öffentlich-rechtliche Versicherungsträger und öffentlich-rechtliche Dienstherren, sowie insbesondere auch für Fürsorgeverbände gemäß § 21 a der Fürsorgepflichtverordnung, gesetzgeberischen Ausdruck gefunden hat.

14

3.

Für die Zulässigkeit der Abtretung unpfändbarer. Forderungen unter den dargelegten Voraussetzungen spricht schließlich noch die Überlegung, daß der Rentenberechtigte die unpfändbare Forderung auch dann verliert, wenn der zur Hilfe bereite Dritte, ohne daß er hierzu verpflichtet wäre, gemäß § 267 BGB den Rentenberechtigten befriedigt. Wählt er diesen Weg, so tilgt er mit der Zahlung keine eigene Schuld, sondern die Schuld des Ersatzpflichtigen. Der Rentenberechtigte, der die Zahlung nur bei Widerspruch des Ersatzverpflichteten ablehnen kann, hierzu aber vernünftigerweise keinen Anlaß haben wird, verliert in Höhe der geleisteten Zahlung seine Forderung gegen den Schuldner. In diesem Fall ist der dem Rentenberechtigten durch § 400 BGB gewährte Schutz gegen Verlust seiner unpfändbaren Forderung gegenstandslos und auch sinnlos, da der Rentenberechtigte durch die Zahlung des Dritten befriedigt worden ist, also keines Schutzes mehr bedarf. Für den Rentenberechtigten macht es hierbei wirtschaftlich und auch im rechtlichen Ergebnis keinen Unterschied, ob er seine Rentenforderung dadurch verliert, daß sie durch Erfüllung untergeht oder daß sie Zug um Zug gegen Zahlung des gleichen Betrages durch Abtretung auf den Dritten übergeht. Der Rentenberechtigte kann nur ein Interesse daran haben, auf seine Forderung termingemäß den vollen Gegenwert zu erhalten, ohne daß es für ihn einen Unterschied macht, ob sie hierdurch erlischt oder auf den zahlenden Dritten übertragen wird.

15

Befriedigt der Dritte ohne Rechtspflicht anstelle des Schädigers den Rentenberechtigten, so will er dem Schädiger durch Tilgung der Forderung in der Regel keine unentgeltliche Zuwendung machen, sondern im Interesse des Rentenberechtigten als Geschäftsführer ohne Auftrag für den Schädiger, und zwar meist gegen dessen Willen, handeln. Da die Schadensersatzpflicht aus § 844 Abs 2 BGB keine Gründegesetzliche UnterhaltspflichtGründe ist, könnte ein Anspruch des Dritten auf Erstattung seiner Aufwendungen gegen den Schädiger nur dann in Frage kommen, wenn die rechtzeitige Erfüllung der Ersatzpflicht im öffentlichen Interesse liegen würde (§ 679 BGB). Ob und in welchem Umfange hiernach ein Erstattungsanspruch gegeben ist, hängt von den Umständen des Falles ab und dürfte nicht selten zum mindesten zweifelhaft sein. Soweit der Rentenberechtigte ohne die Zahlung des Dritten der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen würde, wird ein Erstattungsanspruch regelmäßig zu bejahen sein. Soweit die Geschädigten irgendwelchen Arbeitsverdienst oder sonstige Einkünfte, auch aus Leistungen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger, haben, werden dagegen die Voraussetzungen für ein Eintreten der öffentlichen Fürsorge meist nicht vorliegen. Ob dann wenigstens in solchen Fällen, in denen eine Familie ihren Ernährer verloren hat, bei Bejahung der sittlichen Pflicht der Volksgemeinschaft zur Hilfeleistung für die Hinterbliebenen und zur Sicherung ihrer lebenswichtigen Bedürfnisse auch über den Gedanken der öffentlichen Fürsorge hinaus die Voraussetzungen des § 679 BGB gegeben sind, kann hier dahingestellt bleiben. Sofern die Voraussetzungen der §§ 679. 683 BGB verneint werden, verbleibt dem Dritten noch ein Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung gegen den Schädiger, dessen Verbindlichkeit er erfüllt hat (§ 684 Satz 1 BGB). Mag derjenige, der einem Rentenberechtigten helfen will, auf diese Weise einen Erstattungs- oder Bereicherungsanspruch erlangen können, so wird hierdurch bei einer vernünftigen Interessenabwägung die Abtretung des Rentenanspruchs keineswegs entbehrlich. Der zur Hilfe bereite Dritte wird regelmäßig nicht den Willen haben, seine Hilfe in erster Linie dem Schädiger dadurch zu teil werden zu lassen, daß er diesen von seiner Verbindlichkeit befreit. Er wird vielmehr nur dem Rentenberechtigten helfen wollen. Man kann ihm deshalb billigerweise auch nicht zumuten, mit der Zahlung den Weg einer Geschäftsführung ohne Auftrag für den Schädiger zu wählen, zumal er nach den §§ 679, 683, 684 Satz 1 BGB nicht selten ungünstiger gestellt sein würde, als wenn der Rentenberechtigte ihm die ganz oder teilweise unpfändbaren Schadensersatzansprüche - mit den sich aus § 401 BGB ergebenden Wirkungen - unmittelbar abtreten würde. Für den einfachen und klaren Weg der Abtretung spricht also auch die Erwägung, daß das wirtschaftliche Ergebnis, wenn auch unvollkommener, nach dem Gesetz durch eine Geschäftsführung ohne Auftrag erreicht werden kann, daß aber gerade wegen der hiermit verbundenen Unvollkommenheiten im Interesse des zur Hilfe bereiten Dritten und auch des Rentenberechtigten die Abtretung unter Einschränkung der Verbotsnorm des § 400 BGB zweckmäßig ist.

16

III.

Aus den bisherigen Darlegungen folgt, daß die erste Frage zu bejahen ist, wenn der Rentenberechtigte jeweils nach Empfang der Zahlung dem Dritten die fällig gewordene Rententeilforderung bis zur Höhe der empfangenen Zahlung abtritt.

17

Statt der hiernach notwendigen Einzel- oder Teilabtretungen, die fortlaufend die Abgabe neuer Abtretungserklärungen erfordern, kann der Rentenberechtigte auch von vornherein in einer einheitlichen Erklärung eine Gesamtabtretung seiner künftig fällig werdenden Rentenforderungen vornehmen, wenn hierbei der Schutzzweck des § 400 BGB voll gewahrt wird.

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Ein ausreichender Schutz läßt sich nicht schon durch eine nur das Innenverhältnis zwischen dem Rentenberechtigten als Abtretenden und dem Dritten als Abtretungsempfänger betreffende Bindung oder Verpflichtung schaffen. Unzulässig bleibt jede fiduziarische Abtretung, mag sie als Sicherungsabtretung dem Interesse des Dritten als Treuhänder oder als Inkassoabtretung dem Interesse des Rentenberechtigten als Treugeber oder auch den Interessen beider Teile dienen. Da es sich in diesen Fällen rechtlich um eine Vollabtretung handelt (Staudinger-Werner BGB 9. Aufl 1930, § 398 Anm II 3 b; Palandt BGB 9. Aufl § 398 Anm 6), ist sie, wenn sie eine unpfändbare Forderung zum Gegenstand hat, nach § 400 BGB unzulässig und nichtig. Der Gläubiger der unpfändbaren Forderung soll sich nach dem Zweck dieser Vorschrift in keinem Fall im Vertrauen darauf, daß ein Dritter ihm gegenüber irgendwelche Verpflichtungen übernimmt, seiner Forderung entäußern können. Ihm soll die Rentenforderung als solche bis zur Erlangung des vollen Gegenwerts erhalten bleiben und von ihm stets zur Sicherung seines Unterhalts gegenüber dem Ersatzverpflichteten geltend gemacht werden können.

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Eine zulässige und voll wirksame Abtretung künftig fällig werdender unpfändbarer Rentenforderungen setzt also immer voraus, daß die Zahlung des vollen Gegenwerts erfolgt und daß der Rentenberechtigte an der Geltendmachung fällig gewordener Rentenbeträge nicht gehindert wird. Dieser Schutz des Rentenberechtigten wird dadurch erreicht, daß die Abtretung durch die jeweils termingemäß zu leistenden Zahlungen bedingt ist. Mit jeder Zahlung wird dann die Abtretung bis zur Höhe des geleisteten Gegenwerts für die auf den betreffenden Zeitraum entfallenden Rentenbeträge voll wirksam. Für diese Teilbeträge endet mit der Zahlung des Gegenwerts der durch die aufschiebende Bedingung geschaffene Schwebezustand. Die unpfändbare Rentenforderung wird bei einer solchen durch termingemäße Zahlung aufschiebend bedingten Abtretung in keiner Weise gefährdet. Der Rentenberechtigte bleibt bei der aufschiebend bedingten Verfügung zunächst Inhaber des vollen Rechts. Bis zur Fälligkeit des einzelnen Rentenbetrags wird er durch die zugunsten des bedingt berechtigten Abtretungsempfängers geschaffene Verfügungsbeschränkung (§ 161 BGB) nicht beeinträchtigt, weil er vor Fälligkeit ohnehin die einzelnen Rentenbeträge noch nicht zu seiner Befriedigung geltend machen kann. Auf der anderen Seite kann der vorerst nur bedingt berechtigte Abtretungsempfänger vor Zahlung des entsprechenden Gegenwerts nicht wirksam über die ihm abgetretenen Rentenansprüche verfügen. Erst nach Eintritt der Bedingung geht die der Zahlung entsprechende Rententeilforderung voll wirksam auf den Dritten über. Der Rentenberechtigte kann also vor Erlangung des vollen Gegenwerts seine Rentenansprüche nicht verlieren. Er kann sie aber auch, wenn der Dritte die versprochene Zahlung nicht bis zum Fälligkeitstermin leistet, unmittelbar gegen den Rentenverpflichteten geltend machen. Der durch die aufschiebende und zugleich fristgebundene Bedingung geschaffene Schwebezustand eines Anwartschaftsrechtsverhältnisses endet nicht nur mit der Zahlung, sondern auch dann, wenn die Zahlung zu dem Fälligkeitstermin ausbleibt. In diesem Fall erlangt der Rentenberechtigte ohne weiteres wieder die freie Verfügung über seine Rentenansprüche.

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Die Vereinbarung eines nur das Grundgeschäft betreffenden Rücktrittsrechts würde dem Rentenberechtigten keinen genügenden Schutz bieten und deshalb nicht zu einer im Rahmen des § 400 BGB zulässigen Abtretung führen können; denn die Rücktrittserklärung würde die Abtretung als solche noch nicht ohne weiteres beseitigen, sondern nur einen neuen schuldrechtlichen Tatbestand mit der Verpflichtung zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen begründen, so daß der Rentenberechtigte die Rückübertragung der abgetretenen Rentenforderung möglicherweise erst auf Grund seines schuldrechtlichen Rückgewähranspruches erzwingen müßte.

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IV.

Soweit der Rentenberechtigte seine ganz oder teilweise unpfändbare Rentenforderung abtreten kann, ist statt der Vollabtretung auch eine Einziehungsermächtigung zulässig.

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Die grundsätzliche Zulässigkeit einer Einziehungsermächtigung ist als ein Fall der Einwilligung zur Verfügung über ein fremdes, dem Einwilligenden gehöriges Recht (§ 185 BGB) zu bejahen (so das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung RGZ 166, 218 [238]; 170, 191; BGB RGRK 9. Aufl § 398 Anm ??? S 738; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse 1950 § 79 IV 2 S 307 ff; aA Staudinger-Werner BGB 9. Aufl § 398 Anm II 3 b; Planck-Siber BGB 4. Aufl § 398 Anm 1 b ß; Palandt BGB 9. Aufl § 398 Anm 7). In diesem Fall bleibt der Rentenanspruch als solcher Bestandteil des Vermögens des Geschädigten. Der Dritte erlangt auf Grund der Ermächtigung nur die Befugnis, die fremde Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Da ein eigenes rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung für den Ermächtigten besteht, kann dieser die Forderung auch im eigenen Namen einklagen. Mit der Einziehung wird er - anders als der im fremden Namen handelnde Bevollmächtigte - Eigentümer des eingezogenen Betrages. Anders als bei der Vollabtretung kann der Ermächtigte über die ihm zur Einziehung überlassene Forderung nur durch Einziehung, nicht aber durch Abtretung verfügen. Diese gegenüber der Vollabtretung abgeschwächte Wirkung der Einziehungsermächtigung rechtfertigt ihre Zulassung ohne weiteres in allen Fällen, in denen eine Vollabtretung zulässig sein würde.

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Abzulehnen ist jedoch die vom Reichsgericht vorübergehend in der Entscheidung vom 18. November 1918 (RGZ 94, 137) vertretene Auffassung, die Einziehungsermächtigung für unpfändbare Forderungen sei schlechthin zuzulassen, Gründeda eine wirtschaftliche Schädigung des Forderungsberechtigten weder beabsichtigt noch herbeigeführt werde der Anspruch vielmehr nach wie vor Bestandteil des Vermögens des Gläubigers bleibeGründe. Es kann nicht entscheidend sein, daß die unpfändbare Forderung bis zu der Einziehung durch den Ermächtigten noch zu dem Vermögen des Ermächtigenden gehört; denn auch bei Aufrechnungen, Verpfändungen und Pfändungen gehören die zur Befriedigung eines Dritten bestimmten Forderungen bis zu ihrem Erlöschen noch zum Vermögen des ursprünglichen Gläubigers. Das Gesetz will mit den Vorschriften des § 4 Abs 1 LohnpfVO und der §§ 394, 400, 1274 BGB gerade verhindern, daß der Gläubiger seine unpfändbare Forderung und den auf Grund dieser Forderung einzuziehenden Vermögenswert durch die Einwirkung eines Dritten verliert. Deshalb muß aber auch das Abtretungsverbot des § 400 BGB, wenn es seinen Zweck erfüllen soll, Gründeden gesamten Inhalt und Umfang des Anspruchs erfassen und auch auf die Abtretung eines einzelnen aus dem Forderungsrecht fliessenden Verfügungsrechts, wie etwa die Einziehungsbefugnis bezogen werdenGründe (BGB RGRK § 400 Anm 1)

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Während sich der VI. Zivilsenat des Reichsgerichts in der Entscheidung vom 20. April 1931 (HRR 1931 Nr 1608) noch auf die Entscheidung RGZ 94, 137 bezogen hat, hat der III. Zivilsenat des Reichsgerichts in der Entscheidung vom 25. Januar 1935 (RGZ 146, 398 [401] jede Einziehungsermächtigung - nicht nur die widerrufliche (RGZ 133, 249), sondern auch die unwiderrufliche - bei unpfändbaren Forderungen grundsätzlich abgelehnt. Es handelte sich in diesem Fall um die Ermächtigung, die ein Beamter seinem Gläubiger zur Einziehung seiner der Pfändung nicht unterworfenen Ruhegehaltsbezüge erteilt hatte; die Forderung des Ermächtigten stand in keinem Zusammenhang mit der unpfändbaren Forderung. Danach ist die Einziehungsermächtigung für eine unpfändbare Forderung jedenfalls in der Regel ebenso unzulässig wie die Abtretung einer solchen Forderung (§ 400 BGB).

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Unter Berücksichtigung der bereits für die Vollabtretung dargelegten Einschränkungen ist jedoch dann eine Ausnahme zuzulassen, wenn ein Dritter, ohne daß für ihn eine Rechtspflicht besteht, dem Gläubiger der unpfändbaren Forderung laufend Zuwendungen macht, um ihm hierdurch den Lebensunterhalt zu gewähren, der gerade durch die unpfändbare Forderung gesichert werden soll. Der Rentenberechtigte kann den Dritten insoweit zur Einziehung der ganz oder teilweise unpfändbaren Rente ermächtigen, als der Rentenberechtigte den vollen Gegenwert tatsächlich erhält. Nach Empfang des Gegenwerts kann er den Dritten ohne jede Beschränkung ermächtigen, die auf den betreffenden Zeitraum entfallenden Rentenbeträge bis zur Höhe der geleisteten Zahlung im eigenen Namen und im eigenen Interesse einzuziehen. Eine solche Ermächtigung müßte nach jeder Zahlung neu erteilt werden.

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Stattdessen kann der Rentenberechtigte aber entsprechend der für die Vollabtretung erörterten Regelung den Dritten auch für die Zukunft, soweit also noch kein Gegenwert geleistet ist, durch eine einheitliche Erklärung in der Weise aufschiebend bedingt zur Einziehung ermächtigen, daß die Ermächtigung nicht früher und auch nur insoweit wirksam werden soll, als der Rentenberechtigte von dem ermächtigten Dritten den Gegenwert erhält. Auf diese Weise ist der Rentenberechtigte davor geschützt, die Rentenforderung schon vor Erlangung des Gegenwerts zu verlieren. Im übrigen muß er, dem Schutzgedanken des § 400 BGB entsprechend, auch für den Fall gesichert werden, daß der Ermächtigte die versprochenen Zahlungen nicht oder nicht rechtzeitig leistet. Deshalb kann nur eine widerrufliche Ermächtigung für zulässig erachtet werden. Der Rentenberechtigte darf, soweit der Ermächtigte noch keinen Gegenwert geleistet hat, in keiner Weise gehindert werden, den Rentenanspruch zur Deckung seines Lebensunterhalts wieder selbst geltend zu machen. Im Hinblick auf den zugunsten des Ermächtigten mit der Einziehungsermächtigung verbundenen Sicherungszweck ist selbstverständlich, daß der Widerruf, soweit der Ermächtigte bereits Zahlung geleistet hat, unzulässig ist.

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Aus diesen Gründen war die zweite Frage für die unwiderrufliche Einziehungsermächtigung zu verneinen, jedoch für die widerrufliche Einziehungsermächtigung zu bejahen, wenn diese Ermächtigung zur Einziehung der einzelnen Rentenbeträge durch die vorherige Zahlung des vollen Gegenwerts an den Rentenberechtigten aufschiebend bedingt ist.