Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.06.1958, Az.: VII ZB 10/58
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1958
- Aktenzeichen
- VII ZB 10/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 13894
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 15.01.1958
- LG München II
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit
- Vertragshilfegesetz
- § 301 ZPO
- § 779 BGB
- § 765 a ZPO
- § 86 BVFG
- § 88 BVFG
Fundstellen
- DB 1958, 895 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 764-765 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1540 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1.) Firma W. und H. G., offene Handelsgesellschaft mit dem Sitz in B., Verwaltungssitz I., P.str. ...,
2.) Willi G., Kaufmann in I., P.str. ...,
3.) Heinz G., Kaufmann in I. P.str. ...,
Prozessgegner
Walter Helmut T., Baumeister in S. über F.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Der Vertragshilferichter ist befugt, eine dem Teilurteil des § 301 ZPO entsprechende Endentscheidung zu erlassen.
- 2.)
Hat sich ein Schuldner (Sowjetzonenflüchtling) in einem nach seiner Flucht abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich zwar die Inanspruchnahme des Vollstreckungsschutzes vorbehalten, auf die Inanspruchnahme der richterlichen Vertragshilfe aber verzichtet, so wird diesem Vergleich durch eine spätere gesetzliche Einschränkung des Vollstreckungsschutzes (Gesetz vom 20. April 1953 - BGBl. I 957) oder durch den späteren Erlaß des Bundesvertriebenengesetzes die Geschäftsgrundlage nicht entzogen.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, und Hubert Meyer
am 30. Juni 1958 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller Willi und Heinz G. gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 15. Januar 1958 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Firma W. und H. G. oHG wird als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.800,- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die offene Handelsgesellschaft W. und H. G., damals mit dem Sitz in B., stellte während des letzten Krieges Ausrüstungsgegenstände für Flugzeuge her. In dieser Zeit wurde ein Teil der Betriebsstätten nach Rädnitz bei Crossen/Oder und nach Crossen/Oder verlagert. Kurz vor dem Zusammenbruch wurden die Maschinen und Werkzeuge nach Oberfranken verlagert. Dort gingen sie durch Plünderungen und durch Beschlagnahmen der Besatzungsmacht zum großen Teil verloren, lediglich ein geringer Teil, der in der RM-Schlußbilanz zum 20. Juni 1948 mit 40.000,- RM bewertet wurde, blieb der Gesellschaft erhalten. Im Jahre 1950 verlegte die Gesellschaft ihren Sitz von Berlin nach Bayreuth. Ihre Tätigkeit erstreckt sich nur noch auf Abwicklungsgeschäfte. Aus der Verpachtung der noch erhalten gebliebenen Maschinen erzielt sie eine Einnahme von monatlich 479,50 DM.
Für die Errichtung der zusätzlichen Betriebsstätten in Rädnitz und Crossen führte die Firma Fritz R., Baugeschäft in C., deren Alleininhaber der Antragsgegner war, Bauarbeiten aus, aus denen noch Restverbindlichkeiten der Gesellschaft bestehen, die der Antragsgegner mit 82.710,- RM bezifferte. Nach der Währungsreform erhob der Antragsgegner gegen die beiden Gesellschafter (Antragsteller zu 2 und 3) wegen dies Forderung Klage beim Landgericht Berlin-West und erzielte am 9. Oktober 1950 eine gesamtschuldnerische Verurteilung zur Zahlung von 2.596,88 DM nebst Zinsen.
Nachdem beide Parteien Berufung eingelegt hatten, schlossen sie am 9. April 1953 vor dem Kammergericht einen Vergleich, wonach sich die Beklagten (Antragsteller zu 2 und 3) als Gesamtschuldner verpflichteten, an den Kläger (Antragsgegner) zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche 2.600,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1952 zu bezahlen. Den Beklagten wurde Stundung in der Weise gewährt, daß sie die Vergleichssumme ab 1. Juni 1953 in monatlichen Raten von je 100,- DM zu tilgen hatten. In Ziffer 4 des Vergleichs ist folgendes bestimmt:
"Die Beklagten behalten sich vor, eine Herabsetzung der Raten im Wege des Vollstreckungsschutzes zu beantragen, wenn ihre wirtschaftliche Lage die Einhaltung der Raten unmöglich machen sollte.
Sie haben andererseits die Raten angemessen zu erhöhen, sobald ihnen das ihr geschäftlicher Umsatz gestattet.
Der Vorbehalt der Inanspruchnahme des Vollstreckungsschutzes berechtigt die Beklagten nicht zur Inanspruchnahme eines richterlichen Vertragshilfeverfahrens, auf das sie vielmehr ausdrücklich verzichten."
Auf Grund des Vergleichs leisteten die Antragsteller zu 2 und 3 Zahlungen in Höhe von 817,25 DM. Nachdem der Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen gegen die beiden Schuldner eingeleitet hatte, beantragten die Antragsteller (also auch die am Vergleich nicht beteiligt gewesene Gesellschaft), im Wege der Vertragshilfe die Forderung des Gläubigers von 25.968,81 RM = 2.596,88 DM vollständig zu streichen. Zur Begründung ihres Antrags haben sie vorgetragen, daß angesichts ihrer Verluste in der Sowjetzone und in Berlin die Geltendmachung der Restforderung gegen die Billigkeit verstoße. An dem vor dem Kammergericht geschlossenen Vergleich sei die Antragstellerin zu 1 nicht beteiligt. Dieser Vergleich sei aber auch gegenüber den Antragstellern zu 2 und 3 nicht wirksam, da der Vollstreckungsschutz, der ihnen in Ziffer 4 des Vergleichs vorbehalten gewesen sei, durch eine Änderung der Gesetzgebung (Aufhebung des Art. 6 SchutzVO) und Ersatz durch den neu eingefügten § 765 a ZPO im Gesetz vom 20. August 1953 (BGBl. I 952) wesentlich eingeschränkt worden sei. Damit sei die Grundlage für den Verzicht auf Vertragshilfe weggefallen. Auch hätten die Antragsteller zu 2 und 3 bei Abschluß des Vergleichs noch keine Kenntnis von der künftigen Regelung der Altverbindlichkeiten der Vertriebenen und Sowjetzonenflüchtlinge nach dem Bundesvertriebenengesetz gehabt. Diese Unkenntnis sei als Irrtum über die Geschäftsgrundlage anzusehen. Schließlich sei der Vergleich auch deshalb unwirksam, weil der Gläubiger im vorangegangenen Rechtsstreit die damals bestehende Vermögensverwaltung der Sowjetischen Militär-Administration (SMA) verschwiegen habe, weshalb der Vergleich auch mit Schreiben vom 5. März 1956 angefochten worden sei, ferner weil der Gläubiger seine Forderung gegen die Antragsteller arglistig erst nach der Währungsreform geltend gemacht habe, weil er nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen die Gesellschafter geklagt, und schließlich weil er mit dieser Klage arglistig das Unvermögen der in Bayreuth wohnenden Schuldner, den Rechtsstreit in dem damals blockierten Berlin erfolgreich zu führen, ausgenützt habe.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er wendet dagegen die Bindung der Antragsteller zu 2 und 3 an den Vergleich ein. Im übrigen weist er darauf hin, daß er selbst durch den Zusammenbruch sein Vermögen verloren habe.
Das Landgericht hat durch Teilbeschluß vom 6. September 1957 den Vertragshilfeantrag der Antragsteller zu 2 und 3 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihre sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht bejaht die Zulässigkeit einer Teilentscheidung, wie sie das Landgericht getroffen hat. In sachlicher Hinsicht sieht es hinsichtlich der Antragsteller zu 2 und 3 die Voraussetzungen für eine Vertragshilfe nicht als gegeben an, da diese an den Vergleich vom 9. April 1953, in dem sie auf die Inanspruchnahme des richterlichen Vertragshilfeverfahrens ausdrücklich verzichtet haben, gebunden seien. Die gegen die Wirksamkeit des Vergleichs von den Antragstellern angeführten Einwendungen seien nicht begründet.
Gegen diese Entscheidung haben die drei Antragsteller sofortige weitere Beschwerde erhoben.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 ist als unzulässig zu verwerfen. Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht hat gegen sie einen Beschluß erlassen. Es fehlt also an einem Beschwerdegegenstand.
Die Beschwerde der Antragsteller zu 2 und 3 ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
1.)
Zu Unrecht bemängeln die Beschwerdeführer, daß das Landgericht eine Teilentscheidung erlassen hat. Eine Verbindung der Verfahren bei mehreren Schuldnern ist möglich (vgl. § § 7 Abs. 4, 19 Abs. 2 Satz 2 VHG). Daraus folgt aber noch nicht, daß im Falle einer solchen Verbindung das Gericht gezwungen wäre, über die Anträge der verschiedenen Schuldner und über die einzelnen Ansprüche einheitlich zu entscheiden. Sowohl das Vertragshilfegesetz als auch das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 8 VHG) enthalten nur wenige Verfahrensregeln. Soweit diese Raum lassen, ist das Verfahren nach Zweckmäßigkeit zu gestalten. Deshalb ist das, Gericht auch befugt, eine dem Teilurteil des § 301 ZPO entsprechende Endentscheidung zu erlassen, wenn es dies für zweckmäßig und angebracht hält. Das gilt um so mehr, wenn es sich, wie hier, um Ansprüche handelt, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen; denn der Anspruch gegen die Gesellschaft, die an dem Vergleich nicht beteiligt war, hat seine Grundlage noch in der ursprünglichen Forderung des Antragsgegners, während die Ansprüche gegen die beiden Gesellschafter auf dem Vergleich vom 9. April 1953 beruhen. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer ist, wie noch darzulegen sein wird, nicht richtig. Dem Erlaß einer Teilentscheidung steht auch nicht § 15 Abs. 3 VHG entgegen. Dadurch, daß hier in einem bestimmten Fall eine selbständige Teilentscheidung zugelassen wird, wird noch nicht der Umkehrschluß gerechtfertigt, daß andere selbständige Teilentscheidungen ausgeschlossen seien. Die gegenteilige Auffassung würde zu untragbaren Ergebnissen führen. So wäre das Gericht z.B. bei einem Vertragshilfeverfahren, das mehrere Verbindlichkeiten, womöglich verschiedener Schuldner, zum Gegenstände hat, gehindert, eine Entscheidung zu erlassen, solange der Antrag auf Vertragshilfe auch nur wegen einer dieser Verbindlichkeiten noch nicht entscheidungsreif ist; das würde unter Umständen zu einer jedem prozeßwirtschaftlichen Denken widersprechenden Verzögerung des Verfahrens führen.
2.)
Gegen die Rechtswirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 9. April 1953 können - entgegen der Auffassung der Antragsteller - nicht deshalb Bedenken bestehen, weil der Antragsgegner es unterlassen hat, gleichzeitig oder zuerst die Gesellschaft zu verklagen. Die Haftung der Gesellschafter steht neben der der Gesellschaft. Der Gläubiger hat nach § 128 HGB die Wahl, die Gesellschaft oder die Gesellschafter oder beide gleichzeitig in Anspruch zu nehmen (BGHZ 5, 35; BGH VII ZR 224/56 vom 11.7.1957, NJW 1553). Deshalb kommt es, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, nicht darauf an, ob der Antragsgegner eine Genehmigung der sowjetischen Besatzungsmacht zur Klageerhebung gegen die damals im Ostsektor von Berlin ansässige Gesellschaft hatte. Die beiden Gesellschafter hatten zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz im Bundesgebiet und könnten deshalb vor einem Gericht im Bundesgebiet oder in West-Berlin verklagt werden. Hierzu bedurfte es keiner Genehmigung der sowjetischen Besatzungsmacht. Damit entfällt die Grundlage der von den Antragstellern erklärten Anfechtung des Vergleichs, die darauf gestützt wurde, daß der Antragsgegner bei Klageerhebung die mangelnde Genehmigung der sowjetischen Besatzungsmacht verschwiegen habe.
3.)
Aus § 779 BGB können die Antragsteller eine Unwirksamkeit des Vergleichs nicht herleiten. Nach dieser Bestimmung ist - beim Hinzutritt weiterer Voraussetzungen - ein Vergleich dann unwirksam, wenn der nach seinem Inhalt als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt nicht der Wirklichkeit entspricht. Ein Irrtum der Beteiligten über diesen Sachverhalt lag nicht vor, sondern nur ein Irrtum über den späteren Gang der Gesetzgebung; dieser kann den Vergleich aber nicht unwirksam machen (RGZ 117, 306).
Nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, LM Nr. 2 zu § 779) wirkt unter Umständen auch außerhalb des § 779 BGB ein Wegfall der Geschäftsgrundlage auf Inhalt oder Tatbestand eines Vergleichs ein (§ 242 BGB). Insofern kommt auch einer Gesetzesänderung Bedeutung zu, falls durch sie eine wesentliche Grundlage des Vergleichs beseitigt wird. Das ist nach der zutreffenden Ansicht des Oberlandesgerichts hier jedoch nicht der Fall. Der Vollstreckungsschutz ist zwar durch das Gesetz vom 20. August 1953 (BGBl. I, 952) eingeschränkt worden. Er ist aber nicht völlig weggefallen. Bei sachgemässer Handhabung, des Art. 6 der Schutzverordnung bestand zur Zeit des Vergleichsbeschlusses kein grundlegender Unterschied gegenüber der jetzigen Regelung im § 765 a ZPO. Die Antragsteller sind nach wie vor in der Lage, im Vollstreckungsverfahren einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die Aufhebung des § 18 ZwVV ist vollends ohne Bedeutung, weil der wesentliche Inhalt dieser Bestimmung in den neuen § 813 a ZPO aufgenommen worden ist.
Ebenso können sich die Antragsteller nicht darauf berufen, daß nach Abschluß des Vergleichs das Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953 (BGBl. I 201) erlassen worden ist. Das ist diesem Gesetz selbst zu entnehmen. Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 86 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 bleiben nämlich rechtskräftige Urteile und Vergleiche grundsätzlich von den Schuldenregelungsbestimmungen des Gesetzes unberührt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Zeitpunkt des Urteils oder des Vergleichs vor der Vertreibung liegt. Das ist hier nicht der Fall; der Vergleich ist vielmehr erst nach der Flucht der Schuldner abgeschlossen worden. Deshalb können diese die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes über die Schuldenregelung nicht in Anspruch nehmen (Saage, Schuldenregelung für Vertriebene und Sowjetzonenflüchtlinge, Anm. IV 2 d a zu § 88 BVFG). Ist es aber schon der Wille des Gesetzgebers, daß in einem solchen Fall ein Vergleich seine Wirksamkeit behalten soll, so folgt daraus, daß ein Vergleichspartner nicht schon aus dem Erlaß des Gesetzes für sich allein den Wegfall der Geschäftsgrundlage herleiten darf. Besondere Umstände, die das dennoch rechtfertigen könnten, z.B. ein entsprechender Vorbehalt im Vergleich, liegen nicht vor und sind von den Antragstellern auch nicht behauptet worden.
4.)
Auch der von den Antragstellern erhobene Einwand der Arglist ist nicht begründet. Es ist nicht erfindlich, wieso es arglistig sein sollte, wenn ein Gläubiger seine Forderung erst nach der Währungsreform gelten und auch von seinem Recht Gebrauch macht, nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter zu verklagen. Ebensowenig kann es als arglistig angesehen werden, daß diese Klage in West-Berlin erhoben worden ist. Die Antragsteller waren trotz der Blockade in der Lage, ihre Rechte dort geltend zu machen, und waren in der Tat auch während des Rechtsstreits und beim Abschluß des Vergleichs anwaltschaftlich vertreten.
5.)
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller 2 und 3 ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.