Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1975, Az.: VI ZR 209/73
Haftung des Fahrers und der Haftpflichtversicherung für die Folgen eines Verkehrsunfalls; Haftung für an das Unfallopfer gezahlte Kinderzuschüsse; Kinderzuschuss als Bestandteil der wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zu zahlenden Rente; Ausschluss wegen eines Vergleichs über die Abfindung des Opfers hinsichtlich nicht übergegangener Ansprüche
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1975
- Aktenzeichen
- VI ZR 209/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12745
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 28.08.1973
- LG Aachen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1975, 569 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 978 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Dekorateur Wolfgang S., E., S.weg ...
2. A. und M. Versicherungs-AG., A., A.straße ...,
vertreten durch den Vorstand, ebenda
Prozessgegner
Landesversicherungsanstalt R., D., K.allee ...,
gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführung,
diese vertreten durch den Ersten Direktor Dr. G., ebenda
Amtlicher Leitsatz
Auch die Kinderzuschüsse, die ein Versicherungsträger den Stiefkindern des Versicherten (§ 1262 Abs. 2 Nr. 2 RVO) gewährt, sind dem Schadensersatzanspruch des Arbeiterrentenversicherten wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit kongruent.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Scheffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. August 1973 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen den Beklagten zur Last.
Tatbestand
Bernd G. (im folgenden: G.), der bei der klagenden Landesversicherungsanstalt versichert war, wurde im Mai 1967 als Insasse des vom Erstbeklagten gesteuerten Pkw schwer verletzt. Der Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten. Daß die Beklagten für die Unfallfolgen haften, ist unstreitig. Infolgedessen hat der Zweitbeklagte der Klägerin die Aufwendungen, die sie für G. an Erwerbsunfähigkeitsrente und an Beiträgen zur Rentenkrankenversicherung aufbringen mußte, stets erstattet. Die Parteien streiten jetzt darüber, ob die Beklagten der Klägerin auch die Kinderzuschüsse erstatten muß, die diese G. seit seiner Verheiratung vom 14. Januar 1970 für die beiden von seiner Ehefrau in die Ehe mitgebrachten und in seinen Haushalt aufgenommenen Stiefkinder nach § 1262 Abs. 2 Nr. 2 RVO zahlt.
Die Klägerin hat für die Jahre 1970 und 1971 Zahlung von 4.020 DM und ferner die Feststellung begehrt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr ab 1.1.1972 und künftig die Aufwendungen zu ersetzen, die sie G. für die beiden Kinder zu zahlen hat.
Die Beklagten lehnen die Erstattung der Kinderzuschüsse ab, weil G. ein Anspruch aus § 1262 RVO jedenfalls im Zeitpunkt des Unfalles nicht zugestanden habe, also auch nicht auf die Klägerin nach § 1542 RVOübergegangen sein könne. Zudem stehe der Geltendmachung ein zwischen G. und den Beklagten vor Zahlung der Kinderzuschüsse geschlossener Vergleich entgegen, wodurch G. hinsichtlich seiner nicht übergegangenen Ansprüche abgefunden worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Mit der Revision bitten die Beklagten um Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
A.
Die Revision ist zulässig, da die Erwachsenheitsgrenze mindestens 25.160,40 DM beträgt. Der nach §§ 3,9 ZPO zu berechnende Erwachsenheitswert der Feststellungsklage muß der steigenden Tendenz der als Kinderzuschuß gezahlten Renten (hier von jährlich etwa 10 %) Rechnung tragen. Daher muß auch bei Begrenzung unter dem 12 1/2-fachen Jahresbetrag, wenn - wie im Streifall - die Höhe der Renten nur für die ersten drei Jahre der insgesamt in Betracht kommenden zwölf bzw. sieben Jahre bekannt ist, für den gesamten Zeitraum entweder ein Mittelwert errechnet oder auf die bereits angefallenen Renten ein zu schätzender Pauschalbetrag zugeschlagen werden. Hier rechtfertigt es sich deshalb als für die Schätzung maßgebenden Mittelwert die seit Juli 1973 gezahlte Rente von je 111,50 DM zugrundezulegen. Infolgedessen ergeben sich für das eine Kind 10.146,50 DM (91 Monate a 111,50 DM) und für das andere Kind 16.279 DM (146 Monate a 111,50 DM). Unter Berücksichtigung des für Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20 % ergeben sich somit 25.160,40 DM als Erwachsenheitssumme.
B.
I.
Das Berufungsgericht bejaht den gesetzlichen Forderungsübergang nach § 1542 RVO für die von der Klägerin bezahlten und noch zu zahlenden Kinderzuschüsse. Die Gleichartigkeit der Ansprüche von G. gegen die Klägerin auf Zahlung des Kinderzuschusses und gegen die Beklagten wegen Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit beruhe darauf, daß beide dem Ausgleich eines Erwerbsschadens dienten, d.h. den entfallenen Lohn ersetzen sollen.
Die Revision verkennt nicht, daß der nach § 1262 Abs. 1 Nr. 2 RVO zu zahlende Kinderzuschuß nur ein unselbständiger Bestandteil der aus der Arbeiterrentenversicherung des G. gezahlten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist. Der Anspruch auf Kinderzuschuß steht dem Versicherten und nicht dem Kind zu, für das der Zuschuß gewährt wird (vgl. BSG 10, 131, 133; 19, 241, 242; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Bd. III 704 k IV bis 1; Gesamtkommentar RVO § 1262 Anm. 1; vgl. auch zum Kindergeld das Senatsurt. v. 2. Juni 1961 - VI ZR 159/60 = VersR 1961, 709). Ist der Kinderzuschuß aber Bestandteil der wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu zahlenden Rente, so ist damit die Gleichartigkeit (Kongruenz) im Sinne von § 1542 RVO mit dem vom Beklagten gemäß §§ 823, 842, 843 BGB zu ersetzenden Schaden wegen unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen zu bejahen. Zutreffend weist nämlich das Berufungsgericht darauf hin, daß nicht, wie die Beklagten dies getan haben, zu fragen ist, ob G, den Stiefkindern gegenüber unterhaltspflichtig ist und einen Anspruch gegen die Beklagten auf Deckung des Bedarfs seiner Stiefkinder hat. Denn Gegenstand seines im Unfallzeitpunkt übergangsfähigen Ersatzanspruchs ist nicht eine bestimmte, im Unfallzeitpunkt zu erbringende Unterhaltsieistung, sondern schlechthin sein Rentenanspruch wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Verletzung seiner Gesundheit (§ 843 Abs. 1 BGB). Wäre er aber erwerbsfähig und erwerbstätig geblieben, so hätte er aus seinem Verdienst nicht nur sich und seine Ehefrau, sondern - wenn auch ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein - auch deren Kinder unterhalten können. Entgegen der Meinung der Revision spielt es keine Rolle, wie der Verletzte über seinen Erwerb verfügt. Es würde mit Sinn und Zweck des § 1542 RVO nicht vereinbar sein, wollte man die übergangsfähige Schadensgruppe "Erwerbsschaden" (§§ 842, 843 BGB) noch weiter unterteilen (vgl. Wussow Unfallhaftpflichtrecht, 11. Aufl., TZ 1485, 1461; Senatsurteil v. 20. März 1973 - VI ZR 19/72 - VersR 1973, 566).
Es kommt somit nur darauf an, ob auch noch der seit 1970 vom Sozialversicherungsträger geleistete Kinderzuschuß der Höhe nach vom Erwerbsschaden gedeckt ist, was vom Berufungsgericht (als unstreitig) festgestellt wird, da G. einen Verdienstausfall von etwa 1.000 DM monatlich habe, während die ihm bezahlte Rente einschließlich des Kinderzuschusses weniger ausmache.
II.
Das Berufungsgericht meint ferner, der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kinderzuschüsse sei durch den zwischen G. und den Beklagten geschlossenen Abfindungsvergleich nicht berührt worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob dieser Vergleich damals überhaupt auch den Kinderzuschuß mitumfaßt habe; jedenfalls sei auch im Streitfall der Rechtsübergang schon im Zeitpunkt des schadenstiftenden Ereignisses eingetreten, weil mit der Möglichkeit derartiger, bereits gesetzlich geregelter zukünftiger Leistungen des Sozialversicherungsträgers zu rechnen gewesen sei. Die Beklagten müßten sich, da sie jedenfalls im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses gewußt hätten, daß der Geschädigte sozialversichert war, ihre Kenntnis des gesetzlichen Forderungsüberganges entgegenhalten lassen.
Dem ist beizupflichten.
1.
Nach § 1542 RVO gehen Schadensersatzansprüche, die dem Versicherten gegen den Schädiger zustehen, insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als er ihm nach dem Gesetz Leistungen zu gewähren hat. Dieser Übergang vollzieht sich dem Grunde nach bereits im Augenblick der Entstehung des Anspruchs, hier also im Zeitpunkt des Unfalls, der die Ersatzpflicht der Beklagten ausgelöst hat (s.BGHZ 19, 177, 178, 48, 181, 184). Diesen Forderungsübergang muß der Schädiger (und sein Haftpflichtversicherer) auch dann gegen sich gelten lassen, wenn er mit dem Geschädigten einen Abfindungsvergleich geschlossen hat. Denn ein solcher ist, insoweit der Geschädigte wegen des Forderungsübergangs nicht mehr über die Forderung verfügen kann (vgl. Seitz, Ersatzansprüche der SVT 2. Aufl. S. 106 m.w.Nachw.), dem Sozialversicherungsträger gegenüber unwirksam.
2.
Nun muß allerdings der Sozialversicherer nach den §§ 412, 407 Abs. 1 BGB den mit G. als Nicht-Gläubiger geschlossenen Vergleich dann gegen sich gelten lassen, wenn der Schädiger keine Kenntnis vom gesetzlichen Forderungsübergang hatte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat aber der Schädiger schon dann Kenntnis vom Forderungsübergang, wenn er gewußt hat, daß der Geschädigte in einem Beschäftigungsverhältnis stand, oder wenn ihm tatsächliche Umstände bekannt gewesen sind, die eine Sozialversicherungspflicht begründen, weil er alsdann damit rechnen mußte, daß ein Versicherungsträger für den Schadensfall Leistungen zu erbringen hat (BGHZ 19, 177; Senatsurt. v. 27. Februar 1962 - VIZR 260/60 = VersR 1962, 515).
Darüber, daß hier für G. ein Sozialversicherungsträger einstehen mußte und einstand, hatten die Beklagten aber keinen Zweifel. Die entscheidungserhebliche Frage geht somit dahin, ob Kenntnis des Schädigers auch dann anzunehmen ist, wenn im Zeitpunkt des Vergleichsab- schlusses die Voraussetzungen für bestimmte Leistungen des Sozialversicherungsträgers noch nicht vorlagen.
a)
Selbstverständlich handelt es sich nicht nur darum, daß der Schädiger die Höhe der jeweiligen Rentenleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gekannt hatte. Ein Schädiger, der mit dem Geschädigten einen Abfindungsvergleich geschlossen hat, kann sich auf § 407 BGB nicht schon deshalb berufen, weil sich inzwischen infolge Erhöhung der Sozialrenten die Grenze zwischen dem übergegangenen Schadensteil und dem dem Geschädigten verbliebenen Restanspruch verschoben hat (so schon BGHZ 19, 177, 182). Das gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn durch eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen (nicht einer Systemänderung des Gesetzes - vgl. Senatsurt. v. 11. Januar 1966 a.a.O.) diese Grenze verschoben worden ist (vgl. Senatsurt. v. 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59 = VersR 1960, 830).
b)
Hier liegt nicht einmal eine solche veränderte Konkretisierung des sich dem Grunde nach bereits im Unfallzeitpunkt vollzogenen Rechtsüberganges vor, denn die gesetzliche Bestimmung zur Zahlung des Kinderzuschusses war zur Zeit des Vergleichsabschlusses längst in Kraft. Vielmehr war darüber zu befinden, ob auch voraussehbar war, daß in der Person des geschädigten G. nach Abschluß des Abfindungsvergleiches die Voraussetzungen eintreten würden, wonach ihm die Klägerin auch noch einen Kinderzuschuß zu zahlen hatte. Wie schon BGHZ 48, 181, 185 ausführt, rechtfertigt der von der Reichsversicherungsordnung bezweckte Schutz der Versicherungsträger einen Anspruchsübergang, falls es um künftige Leistungen der Versicherungsträger geht, auch dann, wenn diese "in Betracht kommen können". Soweit dabei die tatsächlichen Umstände (Art der Verletzung; Zukunftsfolgen) von Bedeutung sind, genügt jedoch eine weit entfernte Möglichkeit des Eintritts solcher Tatsachen, aufgrund deren Versicherungsleistungen zu erbringen sein werden. Die Entstehung solcher Leistungspflichten darf lediglich nicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheinen.
Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Vielmehr mußten die Beklagten von vorneherein die Möglichkeit in Betracht ziehen, daß G. durch Änderung seiner tatsächlichen Familienverhältnisse die Voraussetzungen schuf, unter denen der Anspruch auf Zahlung von Kinderzuschuß nach § 1262 RVO entstand. Die Gründung einer Familie mit eigenen Kindern oder mit Aufnahme fremder Kinder (sei es Stiefkinder, Adoptivkinder und dergl.) lag durchaus im Bereich der Möglichkeit und war alles andere als "völlig unwahrscheinlich" oder "sogar ausgeschlossen", zumal G. beim Unfall erst 22 Jahre alt war. Gerade der dem in § 1542 RVO angeordneten Forderungsübergang zugrundeliegende Schutzzweck, den Versicherungsträger weitgehend zu entlasten, erfordert es hier, der Klägerin den Rückerstattungsanspruch derartiger Rentenzahlungen zu gewähren.
Nüßgens
Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann