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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1983, Az.: VI ZR 44/82

Gewährung von Witwenbeihilfe und Weisenbeihilfe; Bund oder Länder als Träger des Versorgungsrechtsverhältnisses ; Erforderlichkeit einer Kongruenz zwischen der gesetzlichen Witwen- und Waisenbeihilfe und dem geltendgemachten Anspruch auf Ersatz des Unterhaltsschadens ; Erlöschen von Ersatzansprüchen durch einen Abfindungsvergleich; Zeitpunkt des Übergangs der Ersatzansprüche; Berücksichtigung des Zeitpunktes einer gesetzlichen Systemänderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1983
Aktenzeichen
VI ZR 44/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12185
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 14.01.1982
LG Flensburg

Fundstellen

  • MDR 1984, 216-217 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 607-609 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Land Schleswig-Holstein,
dieses vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Präsidenten des Landesversorgungsamtes Schleswig-Holstein

Prozessgegner

I. Versicherungsverein, Landwirtschaftlicher Haftpflichtversicherungsverein a.G.,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Walter N., I.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zum Zeitpunkt des Übergangs von Ansprüchen der Hinterbliebenen auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens auf den Versorgungsträger wegen Witwen- und Waisenbeihilfen, für die die Leistungsberechtigung erst nach dem Schadensfall aufgrund einer Änderung des § 48 BVG entstanden ist.

  2. b)

    Findet der gesetzliche Forderungsübergang von Schadensersatzansprüchen auf einen Versorgungs- oder Sozialversicherungsträger (§ 81 a BVG, § 1542 RVO) erst nach dem Schadensfall statt, weil die Berechtigung des Geschädigten auf Versorgungs- oder Versicherungsleistungen erst später aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung des Leistungssystems entsteht, so erwirbt der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer die Kenntnis von dem Forderungsübergang im Sinne der §§ 407, 412 BGB grundsätzlich schon durch die Bekanntmachung der Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und
die Richter Dr. Steffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Januar 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 27. Oktober 1974 wurde der Landwirt H. bei einem Verkehrsunfall, für den der beklagte Haftpflichtversicherer einzustehen hat, so schwer verletzt, daß er an den Unfallfolgen am 2. Dezember 1974 verstarb.

2

H. hatte wegen einer Kriegsverletzung als Schwerbeschädigter nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 v.H. Versorgung bezogen; im Zeitpunkt seines Todes hatte er seit mindestens 5 Jahren Anspruch auf Berufsschadensausgleich. Der Antrag seiner Witwe und seiner Kinder Rolf und Claus-Uwe H. auf Gewährung von Hinterbliebenenrenten und von Witwen- sowie Waisenbeihilfe wurde durch Bescheide des Versorgungsamts H. vom 1. September und 21. Oktober 1975 abgelehnt. Hierüber setzte das Versorgungsamt H. den Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 1975 in Kenntnis und teilte ihm mit, daß der Schadensvorgang abgeschlossen sei. Nachdem § 48 BVG mit Wirkung vom 1. Januar 1976 geändert worden war, stellten die Hinterbliebenen am 8. März 1976, eingegangen beim Versorgungsamt H. am 10. März 1976, neue Anträge auf Witwen- und Waisenbeihilfe; diese wurde ihnen durch Bescheid des Versorgungsamts H. vom 6. Dezember 1976 rückwirkend ab 1. Januar 1976 bewilligt.

3

Die Klägerin nimmt bei dem Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 81 a BVG) wegen dieser Versorgungsleistungen Rückgriff in die Ansprüche auf Ersatz des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen, den sie auf der Grundlage eines von H. zuletzt bezogenen Einkommens von monatlich 1.700 DM auf 1.000 DM monatlich errechnet. Sie hat die Versorgungsleistungen für die Zeit von 1976 bis 1979 auf 16.404 DM beziffert und beantragt, den Beklagten zur Zahlung dieses Betrags zu verurteilen sowie seine Verpflichtung zum Ersatz auch ihres weiteren Schadens festzustellen, der ihr durch die Zahlung der Versorgungsleistungen an die Hinterbliebenen in Zukunft entstehen werde.

4

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat sich darauf berufen, daß die Ersatzansprüche der Klägerin durch einen Abfindungsvergleich erfaßt worden seien, den er mit den Hinterbliebenen im Juni 1976 zum Ausgleich aller Ansprüche aus dem Schadensereignis geschlossen hat. Ferner hat er sich auf Verjährung berufen.

5

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

6

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten nach ihrem Klageantrag.

Entscheidungsgründe

7

I.

1.

Die Berechtigung der klagenden Bundesrepublik zur Geltendmachung von nach § 81 a Abs. 2 BVGübergegangenen Ersatzansprüchen der Hinterbliebenen des Landwirts H. wird weder von den Parteien noch von den Vorinstanzen in Zweifel gezogen; insoweit bestehen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Bedenken.

8

Allerdings ist die Durchführung der Kriegsopferversorgung nach Art. 83 GG eigene Angelegenheit der Länder. Die Streitfrage, ob anstelle des Bundes als dem Träger der Versorgungslasten die Länder nach außen materiellrechtlich Träger des Versorgungsrechtsverhältnisses und Gläubiger der nach § 81 a BVGübergegangenen Ersatzansprüche sind (bejahend: BGHZ 30, 162, 165 ff; Schmitz-Pfeiffer ZfS 1960, 311; Kaub KOF 1964, 101; wohl auch BSozG 36, 43, 45; 39, 20, 22; verneinend: Bringmann KOV 1965, 88 m.w.Nachw.; Schönleiter/Hennig, Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, 2. Aufl. S. 172; Wilke/Wunderlich BVG 5. Aufl. § 81 a Anm. II), kann wie schon im Senatsurteil vom 20. November 1973 (VI ZR 72/72 = LM BVG § 81 a Nr. 5 = NJW 1974, 319) auch hier offen bleiben. Allgemein ist anerkannt, daß damit jedenfalls die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus § 81 a BVG den Ländern kraft eigenen Rechts zugewiesen ist. Sie führen diese Aufgabe in eigenem Namen durch ihre Versorgungsämter bzw. Landesversorgungsämter eigenverantwortlich aus (§ 1 e der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 - BGBl I 367 - i.d.F. der Verordnung vom 21. Januar 1968 - BGBl I 104). Im Streitfall steht das jedoch einer Prozeßführung durch die klagende Bundesrepublik nicht entgegen, da dieser das insoweit zuständige Land Schleswig-Holstein, das den Prozeß durch sein Versorgungsamt zunächst in eigenem Namen, später in Vertretung der Bundesrepublik betrieben hat, durch sein Verhalten zugestimmt hat (vgl. BGHZ 30, 162, 166).

9

2.

Zu bejahen ist auch die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob die für einen Forderungsübergang nach § 81 a Abs. 2 BVG erforderliche Kongruenz (dazu vgl. Senatsurteile vom 10. November 1964 - VI ZR 186/63 und vom 22. September 1970 - VI ZR 270/69 = LM BVG § 81 a Nr. 1 u. 2) zwischen der Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 BVG und den geltend gemachten Ansprüchen auf Ersatz des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen des Landwirts H. gegeben ist. Nicht nur hat der Tod des H. sowohl die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen als auch ihre Ersatzansprüche gegen den Beklagten ausgelöst, sondern die Witwen- und Waisenbeihilfe wird nicht anders als die Ersatzansprüche nach § 844 Abs. 2 BGB zum Unterhalt der Hinterbliebenen gewährt. Denn § 48 Abs. 1 BVG macht diese Leistungen u.a. davon abhängig, daß die Versorgung der Hinterbliebenen des Schwerbeschädigten deshalb beeinträchtigt worden ist, weil dieser zu Lebzeiten durch das Versorgungsleiden gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit in vollem Umfang auszuüben. Insoweit soll die Beihilfe also durch den Tod des Versorgungsempfängers aktualisierte Unterhaltseinbußen der Hinterbliebenen auffangen. Das genügt für den sachlichen Zusammenhang dieser Versorgungsleistungen mit den Ansprüchen aus § 844 Abs. 2 BGB nach dem Zweck des § 81 a BVG, der eine unberechtigte Begünstigung des Geschädigten wie des Schädigers verhindern soll. Daß die Leistungen, wegen derer der gesetzliche Forderungsübergang eröffnet ist, anders als die dem Ausgleich des konkreten Schadens dienenden Ersatzansprüche an generalisierenden Kriterien ausgerichtet sind, steht dem nicht entgegen (so schon für § 1542 RVO Senatsurteil vom 1. Dezember 1981 - VI ZR 203/79 = VersR 1982, 291 gegen OLG Frankfurt VersR 1980, 287).

10

II.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind auf den Versorgungsträger übergegangene Ersatzansprüche jedoch durch den Abfindungsvergleich vom Juni 1976 erloschen. Das Berufungsgericht erwägt dazu: Nach dem Willen der daran Beteiligten habe der Vergleich auch die hier infrage stehenden Ersatzansprüche erfassen sollen; ausgeklammert worden seien nur Forderungsübergänge nach § 1542 RVO auf die Sozialversicherungsträger, nicht jedoch solche nach § 81 a BVG. Man sei vielmehr damals davon ausgegangen, daß die Hinterbliebenen keine Versorgungsleistungen hätten beanspruchen können; gerade deshalb habe man sich schließlich auf eine so hohe Abfindung geeinigt. Den Anspruchsverzicht der Hinterbliebenen müsse sich die Klägerin nach den §§ 407, 412 BGB entgegenhalten lassen, weil der Beklagte hinsichtlich eines Forderungsüberganges gutgläubig gewesen sei. Der infrage stehende Forderungsübergang sei nicht schon im Unfallzeitpunkt, sondern erst nach dem 1. Januar 1976 erfolgt, weil die Ansprüche auf die Versorgungsleistungen, wegen derer die Klägerin Rückgriff nehme, erst mit Wirkung vom 1. Januar 1976 aufgrund einer Änderung des Gesetzessystems zur Entstehung gelangt seien. Nachdem das Versorgungsamt H. dem Beklagten mit Schreiben vom 10. Dezember 1975 mitgeteilt habe, daß die im Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen gestellten Anträge auf Hinterbliebenenversorgung rechtsverbindlich abgelehnt worden seien und der Schadensvorgang somit abgeschlossen sei, habe der Beklagte bei Abschluß des Vergleichs selbst in Kenntnis der Gesetzesänderung und der erneuten Antragstellung davon ausgehen können, daß Ansprüche der Hinterbliebenen auf Versorgung nicht bestanden hätten. Eine Kenntnis des Beklagten davon, daß H. im Zeitpunkt seines Todes mindestens 5 Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich gehabt hätte, habe die Klägerin selbst nicht behauptet.

11

Mit dieser Begründung hält das Berufungsurteil den Revisionsangriffen nicht stand.

12

1.

Mit dem Berufungsgericht ist allerdings davon auszugehen, daß Ersatzansprüche wegen der hier infrage stehenden Versorgungsleistungen erst mit dem 1. Januar 1976 als dem Zeitpunkt übergehen konnten, an dem die Neuregelung der Witwen- und Waisenbeihilfe in Kraft getreten ist. Das entspricht festen Rechtsprechungsgrundsätzen, die zum gesetzlichen Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger nach § 1542 RVO entwickelt worden sind und die für den Forderungsübergang auf den Versorgungsträger nach § 81 a BVG nicht anders gelten.

13

Danach gehen zwar die Ersatzforderungen, für die ein Rückgriff wegen zu erbringender Versicherungs- oder Versorgungsleistungen - sei es auch nur als weit entfernte Möglichkeit - für die Zukunft in Betracht zu ziehen ist, bereits im Zeitpunkt des Schadensfalls dem Grunde nach auf den Leistungsträger über; anderes gilt grundsätzlich nur, wenn die Entstehung solcher Leistungspflichten völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheint. Dieser Zeitpunkt ist grundsätzlich für den Forderungsübergang auch wegen solcher Leistungen maßgebend, für die ihrer Höhe nach die gesetzlichen Grundlagen erst später durch Verbesserungen im Leistungsgefüge, etwa zur Anpassung an allgemeine Veränderungen im Lohn- und Preisgefüge (BGHZ 19, 177, 183 ff; Senatsurteil vom 25. März 1953 - VI ZR 13/52 = LM RVO § 1542 Nr. 5), durch Umstellung auf eine dynamisierte Berechnungsmethode (Senatsurteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59 = VersR 1960, 830 und vom 20. Februar 1962 - VI ZR 120/61 = VersR 1962, 467), durch Vorverlegung des Zeitpunkts für den Bezug einer höheren Rente (vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1962 - VI ZR 120/61 = aaO; BGH Urteil vom 2. November 1961 - II ZR 126/59 = VersR 1962, 19, 20) oder durch Veränderung von Berechnungsmodalitäten aus anderen Gründen geschaffen werden.

14

Ausnahmen gelten aber in Fällen späterer gesetzlicher Neuregelung, die nicht als Verbesserung bestehender Leistungsberechtigungen nur der Höhe nach angesehen werden kann, sondern die eine Anspruchsberechtigung, welche im bisherigen Leistungssystem noch nicht enthalten war, neu schafft. Insoweit findet ein Forderungsübergang erst mit Inkrafttreten der Neuregelung statt, die die neue Leistungsberechtigung zur Entstehung bringt. Solche "Systemänderung" hat der erkennende Senat angenommen, wo der Witwe die bis dahin nur bei Nachweis der Invalidität oder bei Vollendung des 65. Lebensjahres gewährte Witwenrente durch das Sozialversicherungsänderungsgesetz nunmehr ohne besonderen Nachweis der Invalidität schon vom 60. Lebensjahr an gewährt worden ist (Senatsurteil vom 24. März 1954 - VI ZR 24/53 = VersR 1954, 537, 538 und vom 30. April 1955 - VI ZR 35/54 = VersR 1955, 393) oder wo die Witwe, die bis dahin mangels Erfüllung der Anwartschaft des Verletzten keine Witwenrente erhielt, aufgrund des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 nunmehr rentenberechtigt geworden ist (Senatsurteil vom 11. Januar 1966 - VI ZR 173/64 = VersR 1966, 233, 234).

15

Solche gesetzliche Systemänderung liegt auch den Leistungen von Witwen- und Waisenbeihilfe an die Hinterbliebenen von H. zugrunde; auch die Revision bezweifelt das nicht. Bis zum 1. Januar 1976 bestand nach der bis dahin geltenden Fassung des § 48 BVG ein Anspruch auf Witwen- und Waisenrente in Fällen, in denen - wie hier - der Tod des Beschädigten nicht auf den Folgen einer Schädigung i.S. von § 1 BVG beruhte, nur dann, wenn der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes die Rente eines Erwerbsunfähigen oder wegen nicht nur vorübergehender Hilflosigkeit eine Pflegezulage beanspruchen konnte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BVG a.F.). Hinterbliebenen eines Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. konnte in solchen Fällen zwar ebenfalls Witwen- und Waisenbeihilfe gewährt werden, wenn der Beschädigte zu Lebzeiten durch die Folgen der Schädigung gehindert gewesen war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit in vollem Umfang auszuüben, und dadurch die Versorgung seiner Hinterbliebenen erheblich beeinträchtigt worden war; sie hatten auf die Beihilfe jedoch keinen Anspruch, sondern diese wurde im Ermessenswege gewährt (§ 48 Abs. 1 Satz 4 BVG a.F.). Erst aufgrund der Änderung des § 48 BVG durch Art. 2 § 1 Ziff. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) haben mit Wirkung vom 1. Januar 1976 auch diese Hinterbliebenen - vorbehaltlich ihrer Bedürftigkeit nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 Satz 4 BVG n.F. - einen Rechtsanspruch auf Witwen- und Waisenbeihilfe erhalten. Dieser ist zudem durch die unwiderlegliche Vermutung für die Anspruchsvoraussetzung einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Hinterbliebenenversorgung in den Fällen verstärkt worden, in denen der Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes mindestens 5 Jahre Anspruch auf Berufsschadensausgleich gehabt hatte (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BVG n.F.). Für die Hinterbliebenen von H. bedeutete diese gesetzliche Neuregelung nicht nur eine Leistungsverbesserung; vielmehr ist für sie eine bis dahin nicht bestehende Leistungsberechtigung durch Neugestaltung des Systems der Beihilfengewährung überhaupt erst geschaffen worden. Deshalb kommt für den Forderungsübergang nach § 81 a Abs. 2 BVG wegen dieser Versorgungsansprüche nicht schon der Zeitpunkt des haftungsbegründenden Unfallereignisses in Betracht. Für ihn ist vielmehr nach den vorstehenden Grundsätzen der 1. Januar 1976 als der Zeitpunkt zugrunde zu legen, an dem die Systemänderung in Kraft getreten ist.

16

2.

Indes ist dieser Zeitpunkt, nicht die spätere Antragstellung oder gar erst der Erlaß des Bewilligungsbescheids für die Witwen- und Waisenbeihilfe für den Forderungsübergang maßgebend. Insoweit bleibt der allgemeine Grundsatz unberührt, daß für den Forderungsübergang dem Grunde nach schon die Möglichkeit genügt, daß Versorgungsleistungen in Zukunft zu erbringen sind. Weder müssen die materiellen noch die formalen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung in der Person des Leistungsempfängers bereits eingetreten sein (BGHZ 48, 181, 185 [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66] m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 13. Februar 1975 - VI ZR 209/73 = VersR 1975, 446, 447). Deshalb sind den Hinterbliebenen von H. mit dem 1. Januar 1976 ihre Ansprüche auf Ersatz des Unterhaltsschadens dem Grunde nach im Umfang der künftig zu gewährenden Witwen- und Waisenbeihilfe zugunsten des Versorgungsträgers entzogen worden. Soweit der Abfindungsvergleich vom Juni 1976 diese Ansprüche erfassen sollte, wovon aufgrund der Auslegung des Berufungsgerichts auszugehen ist, haben sie über diese als Nichtberechtigte verfügt. Der Versorgungsträger konnte daher auf sie nur dann nicht zurückgreifen, wenn er diese von den Hinterbliebenen unberechtigt vorgenommene Verfügung gemäß §§ 407, 412 BGB gegen sich gelten lassen müßte; davon geht auch das Berufungsgericht aus. Nach dieser Regelung muß der Versorgungsträger Rechtsgeschäfte, die der Geschädigte mit dem Ersatzschuldner in Ansehung der Schadensersatzforderung nach ihrem Übergang vornimmt, sowie nach diesem Zeitpunkt auf sie bewirkte Leistungen gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Ersatzschuldner von dem Forderungsübergang Kenntnis hatte. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich die Klägerin im Streitfall den guten Glauben des Beklagten an die Forderungsinhaberschaft der Hinterbliebenen von H. entgegenhalten lassen müsse, ist rechtlich nicht zu halten.

17

a)

Wie eingangs dargelegt, findet der Forderungsübergang nach § 81 a BVG zu einem sehr frühen Zeitpunkt, in aller Regel schon im Augenblick des haftungsbegründenden Ereignisses bezüglich aller deswegen in Zukunft zu erbringenden Versorgungsleistungen statt, auch wenn die Voraussetzungen für diese in der Person des Verletzten oder seiner Hinterbliebenen noch nicht erfüllt sind. Das entspricht dem vom Gesetzgeber mit der Legalzession bezweckten Schutz des Leistungsträgers, der nach Möglichkeit davor bewahrt werden soll, daß der Geschädigte über die für einen Regreß in Zukunft benötigte Schadensersatzforderung zu seinen Lasten verfügt (für den vergleichbaren Forderungsübergang nach § 1542 RVO vgl. dazu BGHZ 19, 177, 183;  48, 181, 185 [BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66];  Senatsurteile vom 22. Oktober 1963 - VI ZR 187/62 = VersR 1964, 49, 51 f und vom 13. Februar 1975 - VI ZR 209/73 = aaO; RGRK-BGB/Weber 12. Aufl. § 407 Rdnr. 38).

18

Dieser Schutzzweck darf nicht durch den Gutglaubensschutz des Ersatzschuldners nach §§ 407, 412 BGB unterlaufen werden. Die Anforderungen an die Kenntnis von dem Gläubigerwechsel, die den Schutz des § 407 BGB zerstört, haben sich vielmehr ebenfalls an den Umständen auszurichten, die den frühen Zeitpunkt des Forderungsübergangs bewirken. Deshalb entspricht es festen Rechtsprechungsgrundsätzen, daß für die Kenntnis des Schädigers von einem Forderungsübergang nach § 1542 RVO schon das Wissen genügt, daß der Verletzte sozialversichert ist; es reicht sogar aus, wenn er tatsächliche Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, daß sie versicherungspflichtig machen (vgl. BGHZ 19, 177, 181; Senatsurteile vom 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59 = VersR 1960, 830; vom 27. Februar 1962 - VI ZR 260/60 = VersR 1962, 515, 516 und vom 7. Mai 1968 - VI ZR 179/66 = VersR 1968, 771, 772). Für den Forderungsübergang nach § 81 a BVG, der - wie gesagt - dem Schutz des Versorgungsträgers in gleicher Weise dient, kann im Grundsatz nichts anderes gelten; allenfalls mag das allgemeine Erfahrungswissen über das Bestehen eines Versorgungsverhältnisses für den Unfallschaden anders zu beurteilen sein. Jedenfalls gilt aber auch für diese Schadensfälle, daß der Ersatzschuldner weder die gesetzlichen Vorschriften, auf denen die Pflichten des Versorgungsträgers beruhen, noch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung zu kennen noch zu wissen braucht, ob und in welcher Höhe der Versorgungsträger Leistungen erbringen wird, die ihn in Zukunft berechtigen, Rechte aus den übergegangenen Ansprüchen geltend zu machen. In aller Regel hat der Ersatzschuldner Kenntnis vom Forderungsübergang schon dann, wenn er weiß, daß für den Verletzten ein Versorgungsverhältnis besteht, aufgrund dessen eine - wenn auch nur weit entfernte - Möglichkeit von Leistungen des Versorgungsträgers auf die unfallbedingten Einbußen des Verletzten oder seiner Hinterbliebenen in Betracht zu ziehen ist. Denn der Gutglaubensschutz des Ersatzschuldners wird zwar nicht schon aufgehoben, wenn er Kenntnis von dem Forderungsübergang haben mußte; vielmehr muß der Versorgungsträger positive Kenntnis des Schuldners vom Forderungsübergang nachweisen. Da aber bereits die bezeichneten geringen Anforderungen für den Forderungsübergang genügen, vermittelt dem Ersatzschuldner die Kenntnis von diesen Umständen auch die Kenntnis von dem Gläubigerwechsel nach § 81 a BVG.

19

b)

Diese Grundsätze müssen im Prinzip auch dann gelten, wenn, wie im Streitfall, Versorgungsleistungen infrage stehen, die - weil sie auf einer späteren Systemänderung des Gesetzes beruhen - einen Forderungsübergang nach § 81 a BVG nicht schon im Unfallzeitpunkt, sondern erst bei Inkrafttreten der Neuregelung auslösen. Grundsätzlich hat der Ersatzschuldner Kenntnis auch von diesem Gläubigerwechsel hinsichtlich der mit diesen Leistungen zusammenhängenden Ersatzforderungen schon aufgrund seiner allgemeinen Kenntnis vom Bestehen eines Versorgungsverhältnisses bereits im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs des Geschädigten, selbst wenn ihm die Neuregelung unbekannt ist. Denn auf die Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften, die die Leistungspflichten des Versorgungsträgers begründen, kommt es - wie gesagt - nicht an. Insoweit kann der Ersatzschuldner in der Regel keinen weitergehenden Gutglaubensschutz beanspruchen als der Schädiger, der erst nach Inkrafttreten der Neuregelung ersatzpflichtig wird; auch diesen schützt die Unkenntnis von der gesetzlichen Neuregelung nicht.

20

c)

Die Umstände des Streitfalls rechtfertigen hier keine andere Betrachtung. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Feststellung, daß der Beklagte bereits im Augenblick des am 1. Januar 1976 erfolgten Forderungsübergangs Kenntnis von diesem hatte, insbesondere nicht entgegen, daß ihm das zuständige Versorgungsamt H. in seinem Schreiben vom 10. Dezember 1975 mitgeteilt hatte, der Schadensvorgang sei abgeschlossen, Anträge auf Hinterbliebenenversorgung seien abgelehnt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte dadurch zunächst in den Glauben versetzt worden ist, ein Versorgungsverhältnis, aus dem Forderungsübergänge nach § 81 a BVG zu erwarten seien, bestehe nicht mehr. Auszugehen ist davon, daß der Beklagte am 1. Januar 1976 aufgrund der Bekanntmachung des Haushaltstrukturgesetzes die Neuregelung kannte; besondere Umstände, die seiner Kenntnisnahme von dem Haushaltstrukturgesetz bereits zu diesem Zeitpunkt hätten entgegenstehen können, hat er selbst nicht behauptet. Sobald der Beklagte von der Neuregelung erfuhr, sah er, daß das Schreiben vom 10. Dezember 1975, das sich nur auf die bis dahin geltende Rechtslage beziehen konnte, für das Bestehen eines Versorgungsverhältnisses nur von begrenzter Aussagekraft war, insbesondere die Möglichkeit eines Rückgriffs aufgrund etwaiger neubegründeter Leistungsansprüche der Hinterbliebenen von H. nicht ausschloß. Nach den zuvor dargelegten Grundsätzen genügte dieses Wissen, um dem Beklagten Kenntnis von dem infrage stehenden Forderungsübergang zu vermitteln. Er brauchte dazu nicht, wie das Berufungsgericht meint, zu wissen, daß in der Person der Hinterbliebenen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwen- und Waisenbeihilfe erfüllt waren; nicht einmal war dazu die vom Berufungsgericht unterstellte Kenntnis von der erneuten Antragstellung der Hinterbliebenen erforderlich, wie oben ebenfalls schon dargelegt worden ist.

21

3.

Daraus ergibt sich, daß die Klägerin sich den Abfindungsvergleich nicht entgegenhalten lassen muß. Der in diesem Vergleich von den Hinterbliebenen des Landwirts H. erklärte Verzicht auf ihre Ersatzansprüche steht deshalb der Klageforderung nicht entgegen.

22

Auch läßt sich die Abweisung der Klage durch die Vorinstanzen nicht mit anderer rechtlicher Begründung halten (§ 565 Abs. 3 ZPO). Insbesondere bedarf die Berechtigung der von dem Beklagten erhobenen Verjährungseinrede, mit der sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht befaßt hat, weiterer Sachaufklärung. Das gilt insbesondere für die Frage, wann die Forderungsanmeldung der Hinterbliebenen, deren verjährungshemmende Wirkung nach § 3 Nr. 3 PflVG der Klägerin nicht nur bis zum Zeitpunkt des Forderungsübergangs, sondern grundsätzlich auch für die Zeit danach zugute kommt, diese Wirkung für den Versorgungsträger aufgrund endgültiger Ablehnung der übergegangenen Forderung durch den beklagten Haftpflichtversicherer verloren hat.

23

Die Sache war deshalb zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem war auch die Entscheidung Über die Kosten der Revision zu übertragen, da es für sie auf den Ausgang des Rechtsstreits ankommt.

Dr. Hiddemann
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff