Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.11.1961, Az.: II ZR 126/59
Teilungsabkommen zwischen einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und einem Haftpflichtversicherer; Begründung neuer Sozialversicherungspflichten durch eine Systemänderung; Bestehen von Schadensersatzansprüchen zum Unfallzeitpunkt; Teilungsabkommen als gegenseitiger Vertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.11.1961
- Aktenzeichen
- II ZR 126/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11879
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Kiel
- LG Kiel - 13.03.1959
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1962, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1962, 250-252 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1962, 19-20 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die in einem Teilungsabkommen von einem Haftpflichtversicherer übernommene Verpflichtung, in den von dem Teilungsabkommen erfaßten Fällen dem Sozialversicherer, mit dem das Teilungsabkommen abgeschlossen ist, in Höhe der festgelegten Quote alle Aufwendungen des Sozialversicherers zu erstatten, erstreckt sich auch auf die erhöhten Sozialversicherungsleistungen, die der Sozialversicherer auf Grund von Teil III § 8 des Gesetzes vom 27. Juli 1957 an die unfallgeschädigte Witwe zu gewähren hat.
- b)
Diese Erstattungspflicht wird nicht von einem Abfindungsvergleich berührt, den die unfallgeschädigte Witwe in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Juli 1957 mit dem Haftpflichtigen oder seinem Haftpflichtversicherer abgeschlossen hat.
- c)
Der Haftpflichtversicherer kann in einem solchen Fall die Erfüllung der von ihm in dem Teilungsabkommen übernommenen Erstattungspflicht auch nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verweigern.
In der Streitsache
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des. Landgerichts in Kiel vom 13. März 1959 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Zwischen der Klägerin, einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, und der Beklagten, die sich u.a. als Haftpflichtversicherer betätigt, besteht seit 1938 ein Teilungsabkommen über die Fälle, in denen die Klägerin einen Unfall entschädigt, der durch einen bei der Beklagten gegen Haftpflicht Versicherten verursacht worden ist. Das Abkommen verpflichtet die Beklagte, in diesen Fällen an die Klägerin "ohne nähere Prüfung der Sach- und Rechtslage nach Grund und Höhe 50 % aller Aufwendungen" der Klägerin zu zahlen. Zwischen den Parteien sind Meinungsverschiedenheiten darüber entstanden, ob von diesem Abkommen auch die Erhöhung der Leistungen der Klägerin erfaßt wird, die dadurch eingetreten ist, daß nach dem Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 27. Juli 1957 (BGBl I 1071) die Erhöhung der Witwenrente von 1/5 auf 2/5 des Jahresarbeitsverdienstes des Ehemannes bereits ab Vollendung des 45. Lebensjahres statt, wie bisher, des 60. Lebensjahres der Witwe erfolgt. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die folgenden beiden Fälle zur Nachprüfung gestellt: Auf Grund eines im Jahre 1948 eingetretenen Unfalls zahlte die Klägerin an die Witwe H. bis 31. Dezember 1956 eine monatliche Rente von 35,00 DM, die sich auf Grund des Gesetzes vom 27. Juli 1957 auf monatlich 90 DM erhöhte. Die nicht auf die Klägerin übergegangenen Haftpflichtansprüche der Witwe H. sind auf Grund eines Vergleichs vom 26. Oktober 1949 durch Zahlung einer Abfindung von 4.000 DM abgegolten. In dem zweiten Fall zahlte die Klägerin an die Witwe Buch wegen eines am 25. Mai 1954 eingetretenen tödlichen Unfalls bis 31. Dezember 1956 eine monatliche Rente von 19,50 DM, die sich seitdem auf monatlich 88 DM erhöht hat. In beiden Fällen sind die Unfälle durch Personen verursacht worden, die bei der Beklagten haftpflichtversichert waren.
Die Klägerin verlangt mit der Klage von der Beklagten die Erstattung der Hälfte ihrer erweiterten Rentenleistungen in diesen beiden Fällen für das Jahr 1957 in Höhe von 1.068 DM. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß die Klägerin auch für die Jahre 1958 bis 1962 nicht die Erstattung der Hälfte dieser Aufwendungen verlangen könne. Sie ist der Auffassung, daß das Teilungsabkommen außer Kraft getreten sei, weil durch das Gesetz vom 27. Juli 1957 seine Geschäftsgrundlage entfallen sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der unter Zustimmung der Klägerin eingelegten Sprungrevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage und den Erfolg ihrer Widerklage.
Entscheidungsgründe
1.
Nach dem klaren Wortlaut des Teilungsabkommens, das vom Revisionsgericht frei nachprüfbar ist, weil es sich bei Teilungsabkommen um typische Abreden handelt (BGHZ 20, 385), hat die Beklagte der Klägerin in den Abkommensfällen die Hälfte aller Aufwendungen der Klägerin zu ersetzen. Hierbei sind in dem Abkommen diese Aufwendungen weder der Höhe nach begrenzt noch ist insbesondere auch für ihre Berechnung ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt. Daraus folgt, daß die Erstattungspflicht der Beklagten alle tatsächlich Aufwendungen der Klägerin in den Abkommensfällen zum Gegenstand hat, und zwar ohne Rücksicht auf ihre Höhe und auch ohne Rücksicht darauf, zu welchem Zeitpunkt die Verpflichtung der Klägerin zu diesen Leistungen begründet worden ist. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck solcher Teilungsabkommen, die gerade darauf abzielen, für alle Abkommensfälle einheitlich festzulegen, in Höhe welcher Quote der Haftpflichtversicherer sich an den tatsächlichen Aufwendungen des Sozialversicherers zu beteiligen hat. Die Erstattungspflicht der Beklagten ergreift deshalb auch die erhöhten Leistungen der Klägerin, die diese auf Grund einer nachträglich eingetretenen Änderung der Sozialversicherungsgesetzgebung zu erbringen hat. Hierbei ist es entgegen der Auffassung des Landgerichts unerheblich, ob durch eine nachträgliche Gesetzesänderung nur die Leistungen der Klägerin erhöht werden oder ob hierbei durch eine Systemänderung neue Sozialversicherungsverpflichtungen für die Klägerin begründet worden. Diese Unterscheidung ist nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (BGH VersR 1953, 209; 1954, 537; 1955, 393; 1960, 830)nur für die Frage von Bedeutung, ob die Schadensersatzansprüche des Unfallgeschädigten nach § 1542 RVO schon im Zeitpunkt des Unfalls oder erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Systemänderung auf den Sozialversicherer übergehen. Die Auffassung des Landgerichts, daß bei einer Systemänderung ein Rechtsübergang nach § 1542 RVO in Höhe der erweiterten Leistungen des Sozialversicherers überhaupt nicht stattfinde und daß in diesem Falle deshalb insoweit auch keine Erstattungspflicht der Beklagten nach dem Teilungsabkommen eintrete, ist rechtlich unhaltbar. Ist, wie im Stell der Witwe B., zwischen dem Unfallgeschädigten und dem Haftpflichtigen bzw. seinem Haftpflichtversicherer kein Abfindungsvergleich abgeschlossen worden, so steht nichts dem im Wege, daß die Haftpflichtansprüche des Unfallgeschädigten nach § 1542 RVO auch in Höhe der später durch Gesetz erweiterten Leistungen des Sozialversicherers auf diesen übergehen, so daß der Haftpflichtversicherer dann auch verpflichtet ist, auf Grund des Teilungsabkommens die Hälfte dieser erhöhten Aufwendungen zu erstatten. Dies würde auch dann gelten, wenn durch eine Systemänderung neue Leistungspflichten der Klägerin begründet worden wären. Der Umstand, daß in diesem Falle der Rechtsübergang nach § 1542 RVO erst im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Systemänderung eingetreten wäre, wäre hierbei für die Anwendung des Teilungsabkommens ohne Bedeutung.
2.
Hat der Unfallgeschädigte, wie im Falle der Witwe H., mit dem Haftpflichtigen bzw. seinem Haftpflichtversicherer einen Abfindungsvergleich abgeschlossen, so erhebt sich die Frage, ob der in einem solchen Vergleich ausgesprochene Verzicht des Unfallgeschädigten auf alle weiteren Haftpflichtansprüche auch die nach § 1542 RVO auf den Sozialversicherer übergehenden Haftpflichtansprüche erfaßt. Diese Frage ist allerdings nach der angeführten Rechtsprechung des VI. Zivilsenats unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob nach Abschluß des Vergleichs die Leistungen des Sozialversicherers durch eine Gesetzesänderung nur erhöht werden, oder ob durch eine Systemänderung der Sozialversicherung dem Sozialversicherer ganz neue Leistungspflichten auferlegt werden. In dem zuerst genannten Fall hat der schon im Zeitpunkt des Unfalls eingetretene grundsätzliche Rechtsübergang nach § 1542 RVO die Haftpflichtansprüche in der vollen Höhe der Leistungen ergriffen, die der Sozialversicherer dem Unfall geschädigten jeweils zu gewähren hat, so daß diese Ansprüche durch den mit dem Entschädigungsberechtigten abgeschlossenen Vergleich nicht miterfaßt werden konnten (BGH VersR 1953, 209). Diese Rechtslage ist auch hier gegeben. Nach der Entscheidung des VI. Zivilsenats (BGH VersR 1960, 830) enthält selbst das Neuregelungsgesetz vom 23. Februar 1957 (RGBl I 45) trotz des Übergangs von der statischen zur dynamischen Rente keine Systemänderung der Sozialversicherung mit der Begründung neuer Ansprüche, für die es bisher an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt hätte. Dann kann aber erst recht nicht davon gesprochen werden, daß § 8 des III. Teils des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl I 1071), der lediglich die Erhöhung der ohnehin zu zahlenden Witwenrente von 1/5 auf 2/5 des Jahresarbeitsverdienstes des Ehemanns bereits mit Vollendung des 45., statt, wie bisher, des 60. Lebensjahres der Witwe eintreten läßt, eine Systemänderung der Sozialversicherung darstelle (so auch Wussow NJW 1961, 1874). Mit dieser zeitlichen Vorverlegung des Anspruchs der Witwe auf das zweite Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes ist nicht das bestehende Rentensystem auf eine andere Grundlage gestellt und ein Rentenanspruch für einen Tatbestand geschaffen worden, der bisher keinen Anspruch gewährte, sondern die Rentenleistungen sind für eine Gruppe von Fällen verbessert worden. Hierbei ist es ohne Bedeutung, daß damit keine Anpassung an das veränderte Lohn- und Preisgefüge bezweckt worden ist. Auch die im III. Teil des § 9 des Gesetzes vom 27. Juli 1957 getroffene Übergangsregelung, wonach die Verbesserungen auch auf Arbeitsunfälle vor dem 1. Januar 1957 Anwendung finden, stellt keine Systemänderung der Sozialversicherung dar, sondern gewährleistet nur, daß die einheitliche Verbesserung der Sozialversicherungsleistungen gleichmäßig bei allen Arbeitsunfällen erfolgt. Da hiernach das Gesetz vom 27. Juli 1957 nur die bereits früher vorgesehenen Versicherungsleistungen verbessert, verbleibt es bei dem Grundsatz, daß der dem Grunde nach bereits im Zeitpunkt des Unfalls eingetretene Rechtsübergang nach § 1542 RVO auch die Haftpflichtansprüche in Höhe der nachträglich verbesserten Leistungen der Klägerin erfaßt hat, so daß der mit der Witwe H. abgeschlossene Abfindungsvergleich die Haftpflichtansprüche der Klägerin und damit auch die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin gemäß dem Teilungsabkommen die Hälfte aller ihrer Aufwendungen zu erstatten, nicht berührt hat. Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Erörterung, welche Auswirkungen der von der Witwe H. abgeschlossene Vergleich auf die Erstattungspflicht der Beklagten aus dem Teilungsabkommen hätte, wenn für die Klägerin nachträglich durch eine Systemänderung der Sozialversicherung ganz neue Leistungspflichten begründet worden wären.
3.
Die Beklagte kann die von ihr in dem Teilungsabkommen übernommene Verpflichtung der Klägerin, in den Abkommensfällen die Hälfte ihrer Aufwendungen zu erstatten, auch nicht nach § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verweigern. Das Teilungsabkommen ist ein gegenseitiger Vertrag. Das Entgelt für die Bereitschaft des einen Teils, sich an den Aufwendungen zur Ersatzleistung für einen Schaden in Höhe einer bestimmten Quote zu beteiligen, stellt der Verzicht des anderen Teils auf die volle Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche auf Ersatz des Schadens dar (Haidinger, VersR 1951, 57). Es handelt sich um einen vorweggenommenen Rahmenvergleich mit dem Ziel der Regulierung künftiger Schadensfälle "ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage" (vgl. BGHZ 20, 385, 390) [BGH 28.05.1956 - II ZR 77/55]. Beim gegenseitigen Vertrag sind regelmäßig die Vorstellungen der Vertragsparteien über eine grundsätzliche Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung Geschäftsgrundlage. Dem Teilungsabkommen liegt die Vorstellung des Haftpflichtversicherers zu Grunde, daß die Nachteile durch teilweise Ersatzleistung in den Fällen, in denen kein Ersatzanspruch bestand, bei einer Gesamtbetrachtung aller Fälle in etwa dadurch ausgeglichen werden, daß er in den Fällen, in denen er vollen Ersatz leisten müßte, nur einen Teil aufzuwenden braucht. Entsprechendes gilt für die Vorstellungen des Trägers der Unfallversicherung. Beide Parteien sparen die Aufwendungen für eine Klärung der Sach- und Rechtslage im einzelnen Fall. Dieses Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wird nicht dadurch gestört, daß die vom Träger der Unfallversicherung zu erbringenden Leistungen erhöht oder verbessert werden. Das Abkommen behält seinen Sinn auch bei erweiterten Leistungen, da hiervon der von den Parteien angestrebte ungefähre Ausgleich der beiden Fallgruppen nicht berührt wird. Es mag allerdings sein, daß bei besonders hohen Leistungen des Sozialversicherungsträgers (z.B. in bestimmten Berufszweigen mit hohem Jahresarbeitsverdienst) andere Regelungen als eine Teilung aller Aufwendungen zur Hälfte angemessen sind (insbesondere die Einführung einer Höchstgrenze für die Erstattung ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage). Die Beklagte hat aber nicht dargetan, daß die Leistungen der Klägerin nunmehr derart geändert worden sind, daß bei einer Betrachtung der Auswirkungen des Neuregelungsgesetzes im ganzen die allgemeine Teilung der Aufwendungen zur Hälfte nicht mehr zu rechtfertigen wäre und es gegen Treu und Glauben verstieße, sie an dieser Regelung festzuhalten (vgl. BGB RGRK § 242 Anm. 67). Die Vorverlegung der Gewährung des zweiten Fünftels des Jahresarbeitsverdienstes bei der Witwenrente auf die Vollendung des 45. Lebensjahres stellt keine derart grundlegende Änderung der für das Teilungsabkommen maßgebenden gesamten Verhältnisse dar, daß die unveränderte Erfüllung des nur für zukünftige Fälle kündbaren Abkommens der Beklagten nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann. Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagten nach der Verdoppelung der gleichzeitig durch anderweite Festsetzung der Jahresarbeitsverdienste erhöhten Witwenrenten für bestimmte Altersstufen, die nur einen Teil der durch das Abkommen geregelten Fälle ausmachen, unzumutbare Opfer auferlegt werden, wenn das Abkommen weiter durchgeführt wird. Der Umstand allein, daß eine Partei durch eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse wirtschaftlich ungünstiger gestellt ist, als nach den getroffenen Vereinbarungen zu erwarten war, rechtfertigt noch keinen Eingriff in den Vertrag (BGH LM BGB § 242 (Bb) Nr. 21).
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Haidinger
Dr. Kuhn
Dr. Haager
Liesecke