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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1956, Az.: II ZR 77/55

Halter eines Kraftfahrzeugs; Eigentümer eines Kraftfahrzeuganhängers; Haftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.1956
Aktenzeichen
II ZR 77/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 10203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 20, 385 - 397
  • NJW 1958, 1236
  • NJW 1956, 1236-1238 (Volltext mit amtl. LS) "Repräsentant i. S. von § 899 ZPO"
  • VRS 11, 101

Redaktioneller Leitsatz

Halter eines Kraftfahrzeugs ist nicht der Eigentümer eines Kraftfahrzeuganhängers, wenn der Anhänger an das Kfz eines anderen Halters angehängt und mit diesem in Betrieb genommen wird. Nach § 7 StVG hafter der Halter des ziehenden Kfz auch für den durch den Anhänger verursachten Schaden.