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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1973, Az.: VI ZR 72/72

Übergang von Schadenersatzforderungen; Kriegsopferfürsorge; Verjährung; Kenntnis des Leistungsträgers; Leistungsträger; Übertragung von Aufgaben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1973
Aktenzeichen
VI ZR 72/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1974, 480 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1974, 535 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1974, 395 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 319-320 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der gesetzliche Übergang von Schadenersatzforderungen des Versorgungsberechtigten auf den Leistungsträger wird auch durch die Pflicht zur Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach §§ 25 bis 27d BVG ausgelöst.

2. Kommt es für die Verjährung auf die Kenntnis eines öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers an, auf den wegen zu erbringender öffentlich-rechtlicher Leistungen die Schadenersatzforderung im Augenblick des schädigenden Ereignisses übergegangen ist, so ist auf die Kenntnis der zuständigen Bediensteten abzustellen. Hat der Leistungsträger die Durchführung seiner Leistungsaufgaben einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen, so ist allein die Kenntnis der beauftragten Körperschaft maßgebend.