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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1990, Az.: VI ZR 86/89

Familienversicherung; Heilbehandlungskosten; Familienhilfe; Ersatzanspruchübergang

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1990
Aktenzeichen
VI ZR 86/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13895
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1990, 366 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1990, 614-615 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 344-346 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1990, 159 (amtl. Leitsatz)
  • SGb 1991, 452-454 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • VersR 1990, 437-439 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Tritt der im Zeitpunkt eines Schadensfalls im Wege der Familienhilfe nach § 205 RVO a. F. krankenversicherte Angehörige nach Beendigung dieser Mitversicherung der Krankenversicherung freiwillig bei, so umfaßt der bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gem. § 1542 RVO a. F. erfolgte Übergang der Ersatzansprüche gegen den Schädiger die Aufwendungen für Heilbehandlungskosten aus der Zeit der freiwilligen Versicherung nur dann, wenn letztere mit der vorausgegangenen Familienversicherung als Einheit anzusehen ist.

2. Zur Frage, ob die Ersatzansprüche wegen solcher Heilbehandlungskosten bei einer Zäsur zwischen Familienversicherung und freiwilliger Versicherung jedenfalls im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungen nach § 1542 RVO a. F. auf den SVT übergegangen sind.

Tatbestand:

1

Die klagende Betriebskrankenkasse verlangt aus übergegangenem Recht des am 26. März 1963 geborenen Norbert Sch. vom Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung.

2

Norbert Sch. war am 29. Dezember 1977 vom Beklagten wegen eines Blutschwamms an der Oberlippe operiert worden. Bei dem Eingriff, den der Beklagte als Belegarzt in einem Krankenhaus ohne Hinzuziehung eines Anästhesisten mittels Intubationsnarkose vornahm, kam es zu Atemstörungen, die zu schweren geistigen und körperlichen Dauerschäden führten. Wegen dieser Operationsfolgen nahm Norbert Sch. (künftig: der Geschädigte) den Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich aller materiellen Schäden in Anspruch. Der darüber geführte Rechtsstreit wurde am 20. April 1982 vor dem Landgericht durch vormundschaftsgerichtlich genehmigten Vergleich erledigt.

3

Hierin verpflichtete sich der Beklagte, an den Geschädigten einen Schadensersatzbetrag von 100.000 DM unter Anrechnung bereits geleisteter 20.000 DM sowie ein Schmerzensgeld von 200.000 DM zu zahlen. Ziffer III des Vergleichs lautet:

4

"Mit der Zahlung der vorbezeichneten Beträge sind sämtliche Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten sowie gegen die Herren Dr. Bruno R. (= Klinikleiter) und Maximilian G. (= Narkosepfleger).... aus dem Schadensereignis vom 29.12.1977 abgegolten, soweit derartige Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

5

Der Kläger stellt den Beklagten sowie die Herren Dr. Bruno R. und Maximilian G. von etwaigen Regreßansprüchen von Sozialhilfeträgern aus dem Schadensereignis vom 29.12.1977 frei, soweit deren Leistungen ab dem 1.5.1982 an den Kläger erfolgen. "

6

Die genannten Geldbeträge wurden im Juli 1982 an den Geschädigten gezahlt.

7

Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege des Regresses Ersatz ihrer an den Geschädigten erbrachten Leistungen. Dieser war im Zeitpunkt des Schadensereignisses über seinen Vater gemäß § 205 RVO (in der damals geltenden Fassung, die auch bei allen weiter genannten Vorschriften der RVO zugrunde zu legen ist) bei der Klägerin krankenversichert; seit dem 1. Januar 1983 ist er bei der Klägerin freiwillig weiterversichert. Gegenwärtig geht es nur noch um Aufwendungen für die Zeit vom 1. November 1982 bis 31. Dezember 1983 in Hohe von 29.297,65 DM nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage insoweit stattgegeben. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte in diesem Umfang seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

8

I. Das Berufungsgericht meint, dem Beklagten sei ein Behandlungsfehler anzulasten. Er habe die eingeklagten Beträge an die Klägerin zu zahlen. Denn die Ersatzansprüche, die dem Geschädigten gegen den Beklagten aus der Verletzung des Behandlungsvertrages zugestanden hätten, seien gemäß § 1542 Abs. 1 RVO bereits im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses am 29. Dezember 1977 auf die Klägerin übergegangen. Schon damals sei nämlich aufgrund der vom Beklagten verursachten Gesundheitsschäden damit zu rechnen gewesen, daß der Geschädigte einer lebenslangen Behandlung bedürfen und niemals in der Lage sein werde, sich selbst zu unterhalten, so daß er bis zum Tode seines Vaters über die Familienhilfe versichert sein oder nach deren Ende der Krankenversicherung freiwillig beitreten werde. Deshalb habe bereits 1977 ein umfassender Forderungsübergang auf die Klägerin stattgefunden, so daß die geltend gemachten Ansprüche durch den Vergleich zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten vom 20. April 1982 nicht mehr berührt worden seien. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, daß der Geschädigte nunmehr seit dem 1. Januar 1983 bei der Klägerin freiwillig krankenversichert sei. Denn sein jetziger Versicherungsschutz habe sich mit der Folge der Weiterwirkung des 1977 erfolgten Forderungsübergangs nahtlos an die früher von der Klägerin zu gewährende Familienhilfe angeschlossen.

9

II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

10

1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Beklagte dem Geschädigten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung auch als Kassenpatienten nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts zum Schadensersatz verpflichtet war (s. dazu auch § 368 d Abs. 4 RVO = jetzt § 76 Abs. 4 SGB V; BGHZ 89, 250, 255). Der Beklagte hat einen Behandlungsfehler im Berufungsrechtszug nicht mehr bestritten. Auch die Revision stellt in Bezug auf die eingeklagten Ansprüche eine fehlerhafte Behandlung als Haftungsgrund nicht in Frage.

11

2. Rechtlichen Bedenken begegnet aber die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden aus übergegangenem Recht des Geschädigten Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten auch wegen der vom 1. November 1982 bis 31. Dezember 1983 aufgewendeten Heilbehandlungskosten zu.

12

a) Die Auffassung, auch in diesem Umfang seien die Ansprüche des Geschädigten bereits am 29. Dezember 1977 auf die Klägerin übergegangen, wird von den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen.

13

aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die Ersatzansprüche, die dem Geschädigten aufgrund der fehlerhaften ärztlichen Behandlung gegen den Beklagten erwachsen waren, im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gemäß § 1542 Abs. 1 RVO i.V.m. §§ 205, 205 c RVO insoweit auf die Klägerin übergegangen sind, als diese dem Geschädigten nach den Vorschriften der RVO in den Grenzen der sachlichen und zeitlichen Kongruenz zu der Schadensersatzpflicht des Beklagten Leistungen zu gewähren hatte. Der damals eingetretene Forderungsübergang umfaßte in diesen Grenzen auch die Ersatzansprüche des Geschädigten in Bezug auf solche Leistungen, die von der Klägerin zwar erst in der Folgezeit erbracht werden mußten, die aber im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bereits in Betracht zu ziehen waren. Denn für den Rechtsübergang reicht im Interesse eines möglichst weitgehenden Schutzes des Sozialversicherungsträgers (SVT) vor anderweitigen Verfügungen des Geschädigten schon eine wenn auch weit entfernte Möglichkeit des Eintritts von Leistungspflichten aus; es darf nur die Entstehung solcher Pflichten nicht völlig unwahrscheinlich, also geradezu ausgeschlossen erscheinen (BGHZ 48, 181, 184 ff[BGH 10.07.1967 - III ZR 78/66]; Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 - VersR 1984, 35, 36 f.; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Weber in RGRK-BGB, 12. Aufl., § 407 Rdn. 36). Angesichts der eingetretenen schweren Gesundheitsschäden war auch schon für 1977 nicht unwahrscheinlich, daß die gesetzliche Krankenversicherung für Heilbehandlungskosten auch in den Jahren 1982 und 1983 einzutreten haben würde.

14

bb) Für eine schon im Dezember 1977 begründete Sachbefugnis der Klägerin reicht es jedoch nicht aus, daß ihr die bereits damals zu erwartenden Aufwendungen in den Jahren 1982 und 1983 tatsächlich entstanden sind. Wegen der Heilbehandlungskosten aus dieser Zeit konnten Ersatzansprüche des Geschädigten dem Grunde nach im Jahre 1977 auf die Klägerin nur dann übergehen, wenn ihre Leistungspflicht auch insoweit schon damals in dem Sozialversicherungsverhältnis zu dem Geschädigten mitangelegt gewesen ist. War indes die Klägerin zu den von ihr ab November 1982 erbrachten Leistungen allein aufgrund einer Sozialberechtigung des Geschädigten verpflichtet, die weder als Ausfluß noch als Fortsetzung seiner Berechtigung aus der Familienkrankenhilfe im Jahre 1977 gewertet werden kann, vielmehr ohne derartige Bezüge zu dieser Zeit als zu einem späteren Zeitpunkt neu begründet angesehen werden muß, dann kann sie ihre Klage nicht auf den 1977 erfolgten Forderungsübergang stützen und die Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten nicht in einem weiteren Umfang erworben haben, als sie dem Geschädigten bei Begründung des neuen Versicherungsverhältnisses noch zustanden.

15

(a) Im Zeitpunkt der Operation vom 29. Dezember 1977 war die Klägerin zur Gewährung von Krankenpflege im Wege der Familienhilfe gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 RVO in der Fassung des Art. 1 § 1 Nr. 18 des KVKG vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069) verpflichtet, da der Vater des Geschädigten bei der Klägerin pflichtversichert und der Geschädigte dessen unterhaltsberechtigtes Kind ohne eigenes regelmäßiges Gesamteinkommen (vgl. dazu § 16 SGB IV) und ohne anderweitigen gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege war. An dieser Mitversicherung des Geschädigten hat sich unbeschadet der späteren Änderungen zur Höhe des einen Anspruch auf Familienhilfe ausschließenden eigenen Einkommens der Kinder (Art. 4 § 1 Nr. 2 des 21. RAG vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089), Art. 2 § 1 Nr. 2 des 21. RAG = aaO; vgl. jetzt § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) bis zu dem Abschluß des Vergleichs vom 20. April 1982 nichts geändert. Zwar hatte der Geschädigte am 26. März 1981 das 18. Lebensjahr vollendet; dies stand jedoch dem Anspruch auf weitere Familienhilfe nach § 205 Abs. 3 Satz 4 RVO nicht entgegen, da der Geschädigte wegen körperlicher und geistiger Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten.

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(b) Der Anspruch auf Familienkrankenpflege entfiel jedoch infolge des von dem Geschädigten am 20. April 1982 abgeschlossenen Vergleichs. In diesem hatte sich der Beklagte verpflichtet, einen Schadensersatzbetrag von 100.000 DM unter Anrechnung bereits entrichteter 20.000 DM sowie ein Schmerzensgeld von 200.000 DM zu leisten. Unstreitig wurden diese Gelder dem Geschädigten im Juli 1982 ausgezahlt. Damit war er, selbst wenn man den Schmerzensgeldbetrag hier außer Betracht läßt (vgl. dazu MünchKomm-Köhler, BGB 2. Aufl., § 1602 Rdn. 7) gegenüber seinem Vater nicht mehr unterhaltsberechtigt (§ 205 Abs. 1 Satz 1 RVO) und nicht länger außerstande, sich selbst zu unterhalten (§ 205 Abs. 3 Satz 4 RVO).

17

(aa) Ob ein Kind i.S. von § 205 Abs. 1 Satz 1 RVO unterhaltsberechtigt ist, richtet sich gemäß ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, also nach § 1602 BGB (BSGE 49, 159, 161;  49, 243, 245). Gemäß § 1602 Abs. 1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das war bei dem Geschädigten nach der Auszahlung des oben genannten Schadensersatzbetrages ab Juli 1982 nicht mehr der Fall. Dabei kann es dahinstehen, ob der Geschädigte, wie der Beklagte in den Vorinstanzen geltend gemacht hat, verpflichtet war, die ihm gezahlten Gelder so anzulegen, daß er schon ab September 1982 seinen Lebensunterhalt aus den laufenden Zinserträgen hätte decken können. Denn er war zu dieser Zeit bereits volljährig und deshalb anders als ein Minderjähriger (§ 1602 Abs. 2 BGB) gegenüber seinem Vater schon dann nicht mehr unterhaltsberechtigt, wenn er seinen Unterhalt aus dem Stamm seines Vermögens bestreiten konnte (s. dazu auch § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB).

18

(bb) Wegen der Fähigkeit des Geschädigten, sich ab Juli 1982 selbst zu unterhalten, entfiel gemäß § 205 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4 RVO die Verpflichtung der Klägerin, weiterhin Familienhilfe zu gewähren, und zwar mit sofortiger Wirkung (BSG, Urteil vom 24. Juli 1985 - 8 RK 36/84 - SozR 2200 § 205 RVO Nr. 59; Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung 2. Aufl., § 183 Anm. 2; vgl. auch Nr. 6 der Besprechungen der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 10./11. und 28.11.1977 = BKK 1978, 108 f und SdL 1978, 111 f). Weder fand insoweit die Vorschrift des § 165 Abs. 5 RVO entsprechende Anwendung, noch blieb die Leistungspflicht der Klägerin als Pflicht zur Erfüllung sog. nachgehender Ansprüche gemäß § 183 Abs. 1 Satz 2 RVO noch für die Dauer von 26 Wochen bestehen; denn der Geschädigte war als familienhilfeberechtigter Angehöriger nicht, wie für nachgehende Ansprüche erforderlich, selbst Mitglied der Krankenkasse gewesen (BSGE 45, 11, 13 ff;  51, 281, 283;  vgl. auch BSGE 36, 117, 118 f; BSG, Urteil vom 26. Juli 1979 - 8 b/3 RK 70/78 - SozR 2200 § 205 RVO Nr. 27).

19

(c) Bei dieser Sachlage sind Ansprüche des Geschädigten gegen den Beklagten, die den hier geltend gemachten Heilbehandlungskosten kongruent sind, nur dann bereits im Dezember 1977 und damit vor dem Abfindungsvergleich vom 20. April 1982 nach § 1542 Abs. 1 RVO auf die Klägerin übergegangen, wenn das seinerzeit nach § 205 RVO zugunsten des Geschädigten bestehende Recht auf Familienhilfe und der Leistungsanspruch aus der späteren freiwilligen Krankenversicherung bei der Klägerin im Sinne von § 1542 RVO als Einheit aufgefaßt werden können. Von einer solchen Einheit kann aber jedenfalls aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden.

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(aa) Allerdings wird der Zeitpunkt, zu dem ein Geschädigter seine Ersatzansprüche gegen den Schädiger durch Rechtsübergang auf den SVT nach § 1542 RVO verliert, grundsätzlich nicht dadurch berührt, daß später ein anderer SVT einstandspflichtig wird, also etwa ein Wechsel der leistungspflichtigen Krankenkasse stattfindet. In solchen Fällen tritt der zweite SVT in Bezug auf die Ersatzansprüche des Geschädigten die Rechtsnachfolge des ersteren an (Senatsurteile vom 7. Dezember 1982 - VI ZR 9/81 - VersR 1983, 262, 263; vom 24. Februar 1983 - VI ZR 243_80 - VersR 1983, 536, 537 und vom 9. Juli 1985 - VI ZR 219/83 - VersR 1985, 1083, 1084 [BGH 09.07.1985 - VI ZR 219/83]). Dem Berufungsgericht ist dahin zu folgen, daß gleiches grundsätzlich auch für die Fortsetzung einer beitragsfreien Mitversicherung i.S. von § 205 RVO in einer eigenen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, sei es auch auf Grund freiwilliger Versicherung nach § 176 b Abs. 1 Nr. 2 RVO (und umgekehrt), zu gelten hat (vgl. Senatsurteile vom 22. März 1983 - VI ZR 13/81 - VersR 1983, 724, 725 f und vom 19. März 1985 - VI ZR 163/83 - VersR 1985, 732, 733). Denn sowohl die Vorschrift des § 310 Abs. 1 Satz 2 RVO, die in solchem Fall die freiwillige Mitgliedschaft mit dem Erlöschen des Anspruchs auf Familienhilfe beginnen läßt, als auch der Umstand, daß bei solcher Sachlage gemäß § 176 b Abs. 2 Satz 1 RVO die Vorschriften über eine Altersgrenze (§ 176 Abs. 3 RVO), eine Wartezeit (§ 207 RVO), einen Leistungsausschluß (§ 310 Abs. 2 RVO) und eine ärztliche Untersuchung (§ 310 Abs. 3 RVO) nicht anzuwenden sind, zeigen deutlich, daß auch eine gemäß § 176 b RVO eingegangene freiwillige Versicherung mit der vorausgegangenen Familienversicherung als Einheit anzusehen ist (vgl. auch Senatsurteile vom 11. Mai 1976 - VI ZR 51/74 - VersR 1976, 756, 757 und vom 22. März 1983 = aaO). Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn derjenige, für den - wie hier für den Geschädigten - der Anspruch auf Familienhilfe erloschen ist, innerhalb der Frist des § 176 b Abs. 2 Satz 2 RVO den Beitritt erklärt, da § 310 Abs. 1 Satz 2 RVO nur für die "nach § 176 b Beigetretenen" einen Übergang von der gesetzlichen (Mit-)Versicherung in die freiwillige Krankenversicherung vorsieht (vgl. dazu auch BT-Drucks. 7/2256 S. 11; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 16./18. Aufl., § 310 RVO Anm. 1). Allein bei rechtzeitiger Antragstellung kann sich deshalb auch die Einstandspflicht der freiwilligen Krankenversicherung auf Versicherungsfälle vor dem Beginn der Mitgliedschaft mit einer Weiterwirkung des bereits früher erfolgten Rechtsübergangs erstrecken (vgl. Senatsurteil vom 22. März 1983 = aaO; BSGE 51, 281, 284 f [BSG 28.04.1981 - 3 RK 8/80]; Peters = aaO Anm. 2).

21

(bb) Bei der Einmonatsfrist des § 176 b Abs. 2 Satz 2 RVO handelt es sich um eine Ausschlußfrist (BSG, Urteil vom 24. Juli 1985 = aaO; Kalinowski/Neumann, Freiwillige Krankenversicherung, 2. Aufl., S. 62). Allerdings kann die Satzung der Krankenkasse (§§ 320 ff RVO) gemäß § 176 b Abs. 2 Satz 4 RVO eine längere Frist bestimmen (vgl. jetzt auch die gesetzliche Dreimonatsfrist in § 9 Abs. 2 Nr. 2 SGB V). Die Frist beginnt, wenn der Berechtigte von der Beendigung des Anspruchs auf Familienhilfe Kenntnis erlangt, d.h. wenn ihm die Umstände bekannt werden, die ein Recht zum freiwilligen Beitritt geben (BSG, Urteil vom 24. Juli 1985 = aaO; Kalinowski/Neumann = aaO S. 63).

22

Ob im Streitfall die mit dem Erhalt des Vergleichsbetrages in Lauf gesetzte Frist durch die Satzung der zuständigen Krankenkasse verlängert war und ob der Geschädigte innerhalb dieser Frist seinen Beitritt erklärt hat, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Allein aus dem Vortrag der Klägerin, der Geschädigte sei seit dem 1. Januar 1983 bei ihr freiwillig versichert, kann nicht sicher entnommen werden, daß er die für ihn geltende Antragsfrist versäumt hat. Denn die rechtliche Bedeutung dieser Datumsangabe für einen nahtlosen Übergang der Familienversicherung in die freiwillige Versicherung und damit für den Zeitpunkt des Rechtsübergangs auf die Klägerin ist von den Parteien in den Vorinstanzen nicht gesehen, jedenfalls aber nicht problematisiert worden (§ 278 Abs. 3 ZPO).

23

b) Die bisher getroffenen Feststellungen lassen das Berufungsurteil auch nicht gemäß § 563 ZPO mit der Begründung als richtig erscheinen, daß selbst bei einer dem Forderungsübergang im Dezember 1977 entgegenstehenden Zäsur im Versicherungsverhältnis des Geschädigten die hier geltend gemachten Ansprüche jedenfalls mit der Gewährung der Sozialleistungen ab November 1982 auf die Klägerin übergegangen seien. Einem Forderungsübergang auf die Klägerin nach § 1542 RVO für den hier infrage stehenden Zeitraum könnte bereits entgegenstehen, daß in Fällen einer freiwilligen Mitgliedschaft, von den gesetzlichen Ausnahmen etwa des § 176 b Abs. 2 RVO abgesehen, nach § 310 Abs. 2 RVO eine vor dem Beitritt bereits bestehende Krankheit keinen Anspruch auf Kassenleistung begründet.

24

aa) Das Berufungsgericht hat bislang nicht erörtert, auf welcher versicherungsrechtlichen Grundlage die Klägerin ihre Leistungen in der Zeit vom 1. November 1982 bis 31. Dezember 1983 erbracht hat und ob für den Geschädigten möglicherweise bereits die tatsächliche Erbringung der Leistungen einen Bestandsschutz und eine künftige Leistungspflicht der Klägerin mit der Folge begründet haben, daß auch diese Aufwendungen der Klägerin im Sinne von § 1542 RVO als "nach diesem Gesetz zu gewährende Leistungen" anzusehen sind. Diese Prüfung wird unter Berücksichtigung des eine weite Auslegung gebietenden Normzwecks des § 1542 RVO nachzuholen sein, falls das Berufungsgericht nicht aus den oben genannten Gründen zu einem nahtlosen Übergang der Familienversicherung des Geschädigten in die freiwillige Versicherung gelangt.

25

bb) Ist jedenfalls mit der Erbringung der Leistungen ab November 1982 die Grundlage für einen Forderungsübergang auf die Klägerin nach § 1542 RVO geschaffen worden, so kann dies der Klage allerdings nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn dem Geschädigten zu diesem Zeitpunkt noch übergangsfähige Ansprüche gegen den Beklagten zugestanden haben. Dem könnte der Abfindungsvergleich vom 20. April 1982 entgegenstehen, nach dessen Wortlaut sämtliche Ansprüche des Geschädigten abgegolten sein sollten. Bei der erforderlichen Auslegung dieses Vergleichs wird das Berufungsgericht jedoch zu erwägen haben, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß der Beklagte, wie sich aus der Ausklammerung der auf SVT übergegangenen Ansprüche ergibt, bei dem Abschluß des Vergleichs nicht davon ausgegangen ist, aufgrund des Schadensfalles künftig auch für Heilbehandlungskosten, um deren Erstattung es hier allein noch geht, keinen Ersatz mehr leisten zu müssen.

26

cc) Sollte das Berufungsgericht aufgrund seiner weiteren Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, daß der Abfindungsvergleich Ersatzansprüche des Geschädigten gegen den Beklagten in Bezug auf die hier von der Klägerin aufgewendeten Heilbehandlungskosten nicht ausschließt, diese Ansprüche aber nicht dem Forderungsübergang nach § 1542 RVO unterlagen, weil die Klägerin ihre Leistungen nicht im Sinne dieser Vorschrift zu gewähren hatte, so wird schließlich noch zu erwägen sein, ob der Geschädigte gehalten war, die ihm gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche an die Klägerin abzutreten, sowie ob und ggfls. welche Rechte die Klägerin aus dieser Verpflichtung des Geschädigten gegen den Beklagten herleiten kann.

27

III. Das Berufungsurteil ist deshalb im angefochtenen Umfang aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien zum Forderungsübergang auf die Klägerin an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht ggfls. auch zu erwägen haben, ob der Haftpflichtversicherer des Beklagten mit seinem Schreiben vom 4. März 1987 eine Einstandspflicht für die von der Klägerin für das Jahr 1982 geltend gemachten Aufwendungen mit Wirkung für den Beklagten anerkannt hat.