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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1985, Az.: VI ZR 219/83

Gesetzliche Krankenversicherung; Anspruchsübergang; Abfindungsvergleich für zukünftige Schäden; Beteiligung an Abfindungssumme; Sozialversicherungen; Rechtsweg; Schadensausgleich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1985
Aktenzeichen
VI ZR 219/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1986, 309-310 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2756-2757 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1985, 1083-1085 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, der bezüglich eines nach § 1542 übergegangenen Ersatzanspruchs mit dem Schädiger einen Abfindungsvergleich für künftige Schäden geschlossen hat, ist nach einem späteren Wechsel des Geschädigten zu einer anderen Krankenkasse mangels anderslautender besonderer Abmachung grundsätzlich nicht verpflichtet, die nachfolgende Kasse an der Abfindungssumme zu beteiligen.

2. Für eine Klage, mit der ein Sozialversicherungsträger von einem anderen Sozialversicherungsträger eine Beteiligung an der Abfindungssumme verlangt, die dieser zur Abgeltung eines nach § 1542 RVO auf ihn übergegangenen Schadensersatzanspruchs erhalten hat, ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben.