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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1961, Az.: VI ZR 131/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.04.1961
Aktenzeichen
VI ZR 131/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG in Frankfurt am Main - 11.01.1960

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1961
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinrich Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt a.M. vom 11. Januar 1960 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger befuhr am 10. Februar 1955 mit seinem Motorrad die Hei. Straße in Da. in nördlicher Richtung. Ihm entgegen kam der Beklagte Dr. H. in einem Ford-Kleinbus, dessen Halterin die Beklagte F.-W. AG ist. Dr. H. wollte nach links - die Fahrbahn des Klägers kreuzend - in die Pelzschneise einbiegen und hielt deshalb an der Einmündung kurz an. Er fuhr wieder an und bog nach links ein, bevor der Kläger diese Stelle erreicht hatte. Der Kläger war unterdessen so nahe herangekommen, daß er auf den einbiegenden Kleinbus auffuhr. Bei dem Zusammenstoß wurde er erheblich verletzt.

2

Der Kläger war mindestens 10 Tage bewußtlos. Mit Schreiben vom 25. März 1935 meldete Rechtsanwalt Ko. als Bevollmächtigter des Klägers bei der Beklagten F.-W. AG Ansprüche wegen des Unfalls an. In diesem Schreiben sind auch der Name und die damalige Anschrift des Beklagten Dr. H. angeführt. Am 20. April 1955 wurde der Kläger im Krankenhaus durch die Polizei vernommen. Die Niederschrift über seine Vernehmung, die von ihm selbst unterschrieben ist, schließt mit den Worten: "Einen Strafantrag stelle ich nicht, da der unfallbeteiligte Dr. H. sich in einer anerkennenswerten Weise um mich bemühte. Die Skizze dürfte meiner Beurteilung nach richtig sein."

3

Vergleichsverhandlungen, die Rechtsanwalt Ko. mit dem Haftpflichtversicherer der Beklagten führte, blieben erfolglos. Die Versicherungsgesellschaft erkannte die Schadensersatzpflicht des Beklagten nur teilweise an. Sie leistete Teilzahlungen an den Kläger und schrieb am 12. Dezember 1957 an Rechtsanwalt Ko. u.a. folgendes:

"Wir betrachten also die Vergleichsverhandlungen als gescheitert und erklären an dieser Stelle, daß wir weitere Verhandlungen als zwecklos ansehen. Es sei denn, Sie nähern sich unserem im Schreiben vom 3.9.57 vertretenen Standpunkt. Wenn Sie glauben, daß dies nicht möglich ist, dann bleibt nichs anderes übrig, als daß Sie Klageeinreichung am zuständigen Gericht veranlassen".

4

Am 13. oder 14. Februar 1958 rief die Sachbearbeiterin des Rechtsanwalts Ko., Frau Mü., bei dem Sachbearbeiter der Versicherung an, um nochmals eine außergerichtliche Einigung zu versuchen. Sie bat, da der Ablauf der Verjährungsfrist drohte, um die Zusage, daß auf die Einrede der Verjährung für bestimmte Zeit verzichtet werde. Über den Inhalt dieses Telefongesprächs, vor allem darüber, ob die erbetene Zusage gegeben worden ist, herrscht unter den Parteien Streit. Die Versicherungsgesellschaft knüpfte in ihrem Schreiben vom 5. März 1958 an dieses Gespräch an. Sie wies Rechtsanwalt Ko. darauf hin, daß seine Sachbearbeiterin um einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung nachgesucht, habe und teilte ihm mit:

"Wir haben eine Erklärung bei dieser telefonischen Unterredung nicht abgegeben und lehnen es auch weiterhin ab, irgendeine Erklärung in irgendeiner Form abzugeben. Wenn Sie glauben, daß im Wege einer Unterredung ... doch noch ein Vergleich Zustandekommen könnte, dann stellen wir anheim, diese Unterredung herbeizuführen. An dem Standpunkt unseres Schreibens vom 12.12.57 bedauern wir aber aus grundsätzlichen Erwägungen nichts ändern zu können".

5

Als Rechtsanwalt Ko. demgegenüber die Ansicht vertrat, bei dem fraglichen Ferngespräch sei Frau Mü. gegenüber ausdrücklich bis 1. Juli 1958 auf die Einrede der Verjährung verzichtet worden, legte die Versicherung in ihrem Schreiben vom 13. März 1958 nochmals ihren Standpunkt dar. Sie führte u.a. aus:

"Wir sind vollkommen unverbindlich bereit, die Sache mit Ihnen nochmals zu besprechen ..., behalten uns aber alle rechtlichen Einwendungen bei Prozeßführung ausdrücklich vor".

6

Daraufhin kam es erneut zu Vergleichsverhandlungen, Als diese sich bis gegen Ende Juni 1958 hinzuziehen drohten und die Versicherungsgesellschaft auf eine Anfrage des Rechtsanwalts Ko. in der Frage des Verjährungsverzichts an ihrer Ansicht festhielt, reichte der Kläger am 21. Juni 1958 die Klage ein.

7

Er verlangt von dem Beklagten Dr. H. nach den Deliktsvorschriften und von der Beklagten F.-W. AG nach den Haftungsbestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes Ersatz seines Schadens. Der Kläger hat seinen Verdienstausfall für die Jahre 1955 bis 1957 auf 33.967,10 DM errechnet, als Sachschaden 374,40 DM und für sonstige Schäden 1.636,44 DM, zusammen also 35.977,94 DM geltend gemacht. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat bis 1. März 1957 auf den Gesamtschaden 7.500,- DM und später weitere 625,- DM gezahlt.

8

Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern 17.914,40 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Februar 1955 abzüglich bereits gezahlter 625,- DM und von dem Beklagten Dr. H. weitere 10.563,54 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, daß der Beklagte Dr. H. verpflichtet sei, allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm nach dem 1. Januar 1958 aus dem Unfall entstanden ist oder noch entsteht.

9

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht, den Kläger treffe ein Mitverschulden, zumindest müsse er sich die Betriebsgefahr seines Motorrades anrechnen lassen. Ferner haben sie gegenüber den aus unerlaubter Handlung hergeleiteten Ansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben.

10

Hierauf hat der Kläger erwidert: Die Klage sei zwar später als drei Jahre nach dem Unfall eingereicht worden, die Ansprüche aus unerlaubter Handlung seien aber gleichwohl nicht verjährt. Er sei nach dem Unfall lange Zeit bewußtlos gewesen und habe anschließend auf Monate hinaus unter dem Einfluß so großer. Schmerzen gestanden, daß er nicht in der Lage gewesen sei, Einzelheiten wegen seiner Schadenersatzansprüche aufzufassen. Rechtsanwalt Ko. sei damals von seiner, des Klägers, Ehefrau beauftragt worden. Er selbst habe erst nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am 30. Juni 1955 von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Aber selbst wenn die Verjährungsfrist abgelaufen sei, könnten die Beklagten sich nicht darauf berufen. Der Sachbearbeiter der für die Beklagten handelnden Versicherungsgesellschaft habe am 13. oder 14. Februar 1958 rechtlich bindend bis 1. Juli 1958 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Von diesem Termin habe sich die Versicherungsgesellschaft nicht einseitig lösen können. Schließlich sei die Berufung auf eine eventuelle Verjährung auch unzulässig, weil die Versicherungsgesellschaft nach dem umstrittenen Telefongespräch und nach Einreichung der Klage noch Vergleichsverhandlungen mit ihm geführt habe.

11

Das Landgericht hat die Haftung der Beklagten nach dem Straßenverkehrsgesetz bejaht und angenommen, daß Ansprüche, die aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung hergeleitet werden könnten, verjährt sind. Es hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 17.249,40 DM zu zahlen. Ferner hat es dem Kläger weitere 7.500,- DM gegen den Beklagten Dr. H. zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen.

12

Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlußberufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 10.000,- DM verurteilt worden sind. Insoweit hat es die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

13

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine vollen Klageanträge weiter.

14

Die Beklagten beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

15

I.

Landgericht und Oberlandesgericht haben mit Recht angenommen, daß gegenüber den Deliktansprüchen des Klägers die Einrede der Verjährung durchgreift. Diese Ansprüche verjähren nach § 852 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Wie das Berufungsgericht feststellt, hatte der Kläger diese Kenntnis spätestens an dem Tage, an dem er von der Polizei über den Unfall vernommen wurde, also am 20. April 1955. Die Verjährungsfrist war somit, als der Kläger am 21. Juni 1958 seine Schadensersatzklage einreichte, bereits seit zwei Monaten abgelaufen.

16

1.

Vergeblich greift die Revision die Feststellung an, daß der Kläger am 20. April 1955 die Kenntnis hatte, von der § 852 BGB den Beginn der Verjährungsfrist abhängig macht. Es besteht kein Grund für ihre Annahme, daß das Berufungsgericht den Begriff Kenntnis im Sinne des § 852 BGB verkannt und den Grundsatz übersehen habe, daß diese Kenntnis erst gegeben ist, wenn der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (BGHZ 6, 195, 202) [BGH 27.05.1952 - III ZR 128/51]. Ersichtlich ist das Berufungsgericht davon überzeugt, daß der Kläger diese Klage spätestens am Tage seiner polizeilichen Vernehmung hätte erheben können.

17

a)

Daß der Kläger am 20. April 1955 Kenntnis von seinem Schaden hatte und die Beklagten F.-W. AG als ersatzpflichtige Halterin des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs gekannt hat, zweifelt auch die Revision nicht an. Es kann sich daher nur noch um die Frage handeln, ob der Kläger an diesem Tage auch die für eine Klageerhebung erforderlichen Tatsachen gekannt und gewußt hat, daß der Beklagte Dr. H. als ersatzpflichtiger Fahrer in Betracht kam. Daß er diese Kenntnis hatte, hat das Berufungsgericht mit Recht den eigenen Erklärungen des Klägers entnommen, die er bei seiner Vernehmung durch die Polizei abgegeben hat. Hiernach wollte er keinen Strafantrag stellen, weil "der unfallbeteiligte Dr. H." sich in anerkennenswerter Weise um ihn bemüht habe. Zwar hat das Berufungsgericht hieraus zunächst nur die Folgerung gezogen, dem Kläger sei mit diesem Wissen, daß Dr. H. an dem Zusammenstoß beteiligt war, die Tatsache bekannt gewesen, aus der sich die Ersatzpflicht des Dr. H. - zumindest aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung - ergeben habe. Es ist aber, wie seine späteren Ausführungen zeigen, davon überzeugt, daß dem Kläger auch die weiteren Tatsachen, aus denen sich die Haftung des Beklagten Dr. H. aus § 823 BGB ergibt, spätestens am Tage seiner polizeilichen Vernehmung bekannt geworden sind. Davon konnte das Berufungsgericht schon nach der Lebenserfahrung ausgehen, denn aus ihr ergibt sich, daß der Hergang des Unfalls bei der Vernehmung mit dem Kläger erörtert worden ist.

18

Das ist umso mehr anzunehmen, als der Kläger bei dieser Gelegenheit auch die Unfallskizze gesehen und als richtig bestätig hat. Kannte der Kläger aber schon damals den Hergang des Unfalls in seinen Grundzügen, so war er auch in der Lage, gegen die Beklagten gerichtlich vorzugehen.

19

b)

Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß der Kläger eine schwere Gehirnerschütterung erlitten hat, mindestens 10 Tage lang bewußtlos war und insofern eine Gedächtnislücke zurückbehalten hat, als er sich an den Hergang des Unfalls nicht mehr erinnern kann. Diese Umstände können, wie der Revision zuzugeben ist, von Bedeutung sein, denn für den Beginn der Verjährung kommt es darauf an, ob und wann der Verletzte bei der Schwere seiner Verletzungen in der Lage war, das Unfallgeschehen und seine Folgen zu erfassen und zu überdenken. Auch wenn er nicht voll bewußtlos ist, kann seine Fähigkeit, diese Vorgänge zu erfassen, so beeinträchtigt sein, daß er sich nicht sogleich ein für die Erhebung einer Klage ausreichendes Bild von dem Schaden und der Person des Schädigers zu machen vermag (Urteil des BGH vom 16. Januar 1959 - VI ZR 27/58 - VersR 1959, 445). Diese Grundsätze können aber nicht zu einem dem Kläger günstigeren Verjährungabeginn führen, denn es ist nichts dafür dargetan, daß er bis zum 20. April 1955, also zwei Monate und 10 Tage nach dem Unfall, noch außerstande gewesen wäre, das Geschehene zu erfassen und zu überdenken. Das hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen auch selbst nicht behauptet. Daß er als Folge der Gehirnerschütterung von dem eigentlichen Unfallverlauf nichts mehr weiß, steht nicht der Annahme entgegen, daß er sich spätestens am 20. April 1955 ein ausreichendes Bild von den Vorgängen machen konnte. Da er an diesem Tage von der Polizei vernommen worden ist und sich zur Unfallskizze geäußert hat, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß er spätestens von diesem Zeitpunkt an auch imstande war, die zur Erhebung einer Klage erforderlichen Erwägungen anzustellen.

20

c)

Die Anschrift des Beklagten Dr. H. war dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls bereits damals bekannt. Schon das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25. März 1955 enthielt diese Anschrift Zudem war sie auch ohne nennenswerte Mühe aus den polizeilichen Ermittlungsakten festzustellen (vgl. die Urteile des BGH vom 9. Februar 1955 - VI ZR 40/54 - NJW 1955, 706 Nr. 2 = VRS 8, 338 und vom 2. Juni 1959 - VI ZR 124/58 - VRS 17, 245 Nr. 102).

21

Daß der Beklagte Dr. H. später seinen Wohnsitz gewechselt hat, hatte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluß. Daher kam es auf die Behauptungen des Klägers über die Schwierigkeiten, die sich später bei der Ermittlung der neuen Adresse ergeben haben, für die Beurteilung der Frage, wann die Verjährungsfrist begonnen hat, nicht an. Offensichtlich hat das Berufungsgericht es für überflüssig gehalten, die Unerheblichkeit dieser Behauptungen noch besonders hervorzuheben. Von einem Verstoß gegen § 286 ZPO kann unter diesen Umständen keine Rede sein.

22

2.

Fehl geht auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Kläger nach § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, sich darauf einzustellen, daß die Verjährungsfrist nach seiner Meinung nicht am 25. März 1955 begonnen habe, wie das Landgericht angenommen hatte, sondern erst am 20. April 1955. Mit dieser Rüge überspannt die Revision die richterliche Aufklärungspflicht. Da alle für die Beurteilung des Verjährungsbeginns wesentlichen Tatsachen vorgetragen waren, war das Gericht nicht verpflichtet, diese Frage nach § 139 ZPO mit den Parteien zu erörtern. Hierzu bestand umso weniger Anlaß, als das Berufungsgericht in der Frage des Verjährungsbeginns einen dem Kläger günstigeren Standpunkt eingenommen hat als das Landgericht.

23

3.

Zur Frage, ob die Beklagten gegen Treu und Glauben verstoßen, weil sie sich gegenüber den Deliktsansprüchen des Klägers auf die Einrede der Verjährung berufen, ist das Berufungsgericht zutreffend von den in Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Grundsätzen ausgegangen. Hiernach kann sich der Geschädigte gegenüber der Verjährungseinrede des Schädigers dann auf unzulässige Rechtsausübung berufen, wenn er nach dem Verhalten des Schädigers oder des diesen vertretenden Haftpflichtversicherers der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und er deshalb davon abgesehen hat, seinen Anspruch vor Ablauf der Verjährung gerichtlich geltend zu machen. Das gilt vor allein, wenn die Parteien über die Abwicklung des Schadensfalles verhandeln. Ziehen sich diese Verhandlungen über das Ende der Verjährungsfrist hinaus, so muß der Geschädigte aber, nach dem Scheitern der Verhandlungen seinen Anspruch innerhalb einer angemessenen, in der Regel nur kurz zu bemessenden Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. Wird diese Frist versäumt, so kann der Verpflichtete die Einrede der Verjährung erheben, ohne daß ihm der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden kann (vgl. die Urteile des BGH vom 12. Juli 1957 - VI ZR 94/56 - VRS 13, 161 = VersR 1957, 667 und vom 14. Oktober 1958 - VI ZR 183/57 - VRS 16, 1 sowie die in diesen Urteilen angeführten weiteren Entscheidungen).

24

In dem jetzt zu entscheidenden Falle waren die Vergleichsverhandlungen der Parteien Mitte Dezember 1957, also vier Monate vor Ablauf der Verjährungsfrist zunächst einmal gescheitert. Das ergibt sich deutlich aus dem Schreiben des Haftpflichtversicherers der Beklagten vom 12. Dezember 1957, in dem er ausdrücklich erklärt, daß er die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansehe und weitere Verhandlungen für zwecklos halte. Das Berufungsgericht hat nun zwar als richtig unterstellt, daß der Sachbearbeiter der Versicherungsgesellschaft am 13. oder 14. Februar 1958 dem Bevollmächtigten des Klägers zugesagt hat, bis 1. Juli 1958 werde die Einrede der Verjährung nicht erhoben werden, Es hat aber mit Recht angenommen, daß kein rechtswirksamer Verzicht auf die Verjährungseinrede vorliegen kann, weil während des Laufs der Verjährungsfrist - das Gespräch hat unstreitig vor deren Ablauf stattgefunden - nach § 225 BGB nicht wirksam auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden kann. Ein Verstoß gegen eine solche Zusage kann vielmehr nur unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Rechtsausübung in dem Sinne Bedeutung gewinnen, daß der Schädiger gegen Treu und Glauben verstößt, wenn er entgegen einer bestehenden Zusage die Einrede der Verjährung erhebt. Einen solchen Verstoß hat das Berufungsgericht im vorliegenden Falle mit Erwägung verneint, die rechtlich nicht zu beanstanden sind. Es hat zutreffend aus der Unwirksamkeit eines etwaigen Verzichts auf die Verjährungseinrede gefolgert, daß die Beklagten an eine zugesagte Frist nicht gebunden waren. Sie konnten ihre Zusage vielmehr widerrufen und den Kläger dadurch zwingen alsbald Klage zu erheben. Daß sie das getan haben, entnimmt das Berufungsgericht den Schreiben ihres Haftpflichtversicherers vom 5. und 13. März 1958, in denen deutlich zum Ausdruck gebracht ist, daß die Beklagten sich hinsichtlich der Verjährung an irgendwelche Zusagen nicht gebunden fühlen. Von diesem Zeitpunkt an begann daher die angemessene Frist zu laufen, binnen deren der Kläger seine Rechte hätte wahren müssen. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß diese Frist, die in der Regel nur kurz zu bemessen ist, schon abgelaufen war, als der Kläger am 21. Juni 1958 seine Klage einreichte. Da es sich um keine umfangreiche Sache handelte und auch die Rechtslage keine besonderen Schwierigkeiten bereitete, ist die Zeit von mehr als drei Monaten, die der Kläger sich gelassen hat, zu lang und daher nicht angemessen. Das hat zur Folge, daß die Beklagten gegenüber den aus §§ 823 ff BGB herzuleitenden Ansprüchen des Klägers die Einrede der Verjährung erheben können, ohne hierdurch gegen Treu und Glauben zu verstoßen.

25

Die Revision glaubt den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung daraus herleiten zu können, daß der Haftpflichtversicherer der Beklagten auch noch nach dem März 1958 Vergleichsverhandlungen mit dem Kläger gepflogen und sie bis zum Juni 1958, also bis kurze Zeit vor Einreichung der Klage fortgesetzt hat. Hierin kann ihr jedoch nicht gefolgt werden. Auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 1960 - VI ZR 150/59 - VersR 1960, 1094, auf das sie sich in der mündlichen Verhandlung berufen hat, kann ihre Meinung nicht stützen. Von einem Verstoß gegen Treu und Glauben könnte nur die Rede sein, wenn der Kläger nach dem Verhalten des Haftpflichtversicherers der Beklagten hätte der Auffassung sein können, dieser werde sich bis auf weiteres nicht auf Verjährung berufen. Das aber konnte er nach dem Verlauf der Verhandlungen und den Schreiben der Versicherungsgesellschaft nicht erwarten. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß die Versicherungsgesellschaft, ehe sie sich auf neue Verhandlungen einließ, dem Kläger eindeutig zu erkennen gegeben hat, daß sie sich hinsichtlich der Verjährung in keiner Weise gebunden fühle und sich alle rechtlichen Einwendungen bei der Prozeßführung vorbehalte. Es hat zutreffend ausgeführt: Wenn der Kläger unter diesen Umständen neue Verhandlungen begonnen habe, so habe er das in voller Kenntnis des damit verbundenen Risikos getan. Er habe nicht davon ausgehen können, daß der Haftpflichtversicherer der Beklagten sich nicht auf Verjährung berufen werde. Dieser habe nichts unternommen, um den Kläger von der Einreichung der Klage abzuhalten, sondern habe, als er die Verhandlungen schon als gescheitert ansah, nur dem Drängen des Klägers nachgegeben, ohne dadurch die Rechtsstellung der Beklagten verschlechtern zu wollen. Man könne den Beklagten auch nicht entgegenhalten, daß es keinen Sinn gehabt habe, sich für einen Zeitpunkt auf Verhandlungen einzulassen, in dem nach ihrer Auffassung die Verjährungsfrist abgelaufen gewesen sei, und sich dennoch die. Einrede der Verjährung vorzubehalten. Denn bei der Frage der Verjährung sei es nicht darum gegangen, ob die Beklagten von jeder Verpflichtung frei blieben. Von der Einrede der Verjährung seien vielmehr nur die Ansprüche aus unerlaubter Handlung bedroht gewesen, so daß es durchaus sinnvoll gewesen sei, über die Höhe der Ansprüche aus dem Straßenverkehrsgesetz zu verhandeln. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben sei unter diesen Umständen nicht ersichtlich.

26

II.

Die Revision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten nur in Höhe von 10.000,- DM aufrechterhalten und im übrigen das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hat.

27

Hierzu wird im Berufungsurteil ausgeführt: Das Landgericht habe zu Unrecht die Höhe der geltend gemachten Ansprüche als unter den Parteien unstreitig behandelt. Nach § 138 Abs. 2 ZPO habe sich jede Partei grundsätzlich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Dafür genüge das reine Bestreiten nicht. Für die Tatsachen aber, die weder eigene Handlungen der Partei getroffen noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen seien, lasse § 138 Abs. 4 ZPO eine Erklärung mit Nichtwissen ausreichen. Über Tatsachen aus dem Bereich des Gegners könne die andere Partei in der Regel nichts wissen. Da die Schadensaufstellung des Klägers solche Tatsachen betreffe, sei nichts dagegen einzuwenden, daß die Beklagten sich mit einem unsubstantiierten Bestreiten begnügt haben.

28

Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Der Hauptschaden des Klägers besteht in seinem Verdienstausfall als freischaffender Künstler. Was er hierzu im einzelnen vorgetragen hat, sind Behauptungen aus seinem Bereich, zu denen die Beklagten aus eigenem Wissen keine Erklärungen abgeben konnten. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß das einfache Bestreiten dieser Tatsachen nicht als ein Zugestehen zu werten war. Daß sich die Beklagten in ihrer Berufungsbegründung, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein, gleichwohl zu den vom Kläger behaupteten Tatsachen geäußert haben, kann ihnen nicht zum Nachteil gereichen.

29

Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen.

30

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels waren nach § 97 ZPO dem Kläger aufzuerlegen.

Engels
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich Meyer
Dr. Pfretzschner