Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1959, Az.: VI ZR 124/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.06.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 124/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14264
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 06.03.1958
Prozessführer
des Wächters Gerhard T. in D.-H., T. str. ...,
Prozessgegner
die Firma Wilhelm G. GmbH in D., S. str. ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. März 1958 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger stürzte am 29. Juni 1954 bei Tageslicht mit seinem Motorrade (Zündapp 250 ccm, Baujahr 1938) 20 bis 30 m vor seiner Wohnung auf der südlichen, asphaltierten Fahrbahnhälfte der L. straße in D.-H. auf der in erheblichen Umfang Schottersteine herumlagen. Die Beklagte, die im Auftrage der Stadt D. Kanalisationsarbeiten ausführte, hatte die nördliche Fahrbahnhälfte ab Mitte März 1954 aufgerissen und nach Beendigung der Kanalisationsarbeiten am 10. Juni 1954 wieder verfüllt, mit Schotter abgedeckt und diesen festgewalzt; die Asphaltierung des aufgerissenen Straßenteils erfolgte erst am 13. Juli 1954. Der Kläger erlitt eine Gehirnerschütterung, einen Knöchelbruch und sonstige Verletzungen und befand sich zunächst bis zum 25. August, und dann wieder vom 4. September bis zum 5. Oktober 1954 in stationäter Krankenhausbehandlung. Er kann seinen Beruf als Bergmann nicht mehr ausüben und hat die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil sie nach Abschluß der Arbeiten nicht für einen ordnungsmäßigen Zustand der Fahrbahn gesorgt habe.
Er erhob im April 1956 Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz von Sachschaden und Aufwendungen für eine Ersatzkraft zur Bearbeitung seines Siedlergrundstücks, die vom Landgericht durch Urteil vom 11. April 1957 abgewiesen wurde. Er legte am 23. Mai 1957 Berufung ein und beantragte beim Berufungsgericht mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1957 die Bewilligung des Armenrechts für eine Klageerweiterung, nämlich eine zusätzliche Feststellungsklage.
In der Berufungsverhandlung vom 24. Oktober 1957 wurde dem Kläger das Armenrecht für eine Feststellungsklage bewilligt und ein entsprechender Klageantrag verlesen. Durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil vom 23. Januar 1958 hat das Oberlandesgericht die in Höhe der Hälfte der behaupteten Schäden eingeklagten Leistungsansprüche dem Grunde nach zu 4/5 für gerechtfertigt erklärt. Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat es die Klage durch Schlußurteil vom 6. März 1958 wegen Verjährung abgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Feststellung erstrebt, daß die Beklagte ihm zur Erstattung von 40 % seines materiellen Schadens (außer Sachschaden und Lohn für die Ersatzkraft verpflichtet sei, soweit der Anspruch nicht auf gesetzliche Versicherungsträger übergegangen ist. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
(1)
Gegenstand des Feststellungsbegehrens sind Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung. Derartige Ansprüche verjähren nach § 852 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht nachgewiesen, daß der Kläger Namen und Anschrift der Beklagten schon vor dem 24. Oktober 1954 kannte. Zwar befand sich in der Nähe der Unfallstelle eine Baubude der Beklagten, an der Name und Anschrift zu ersehen waren. Auf diese Beschriftung hat der Kläger aber möglicherweise vor dem Unfall nicht geachtet, und nach dem Unfall nicht mehr achten können. Er hat spätestens am 15. Oktober 1954 zusammen mit seiner Frau den Rechtsanwalt M. in D. aufgesucht, der mit Schreiben von diesem Tage bei der Stadtverwaltung D. anfragte, welche Firma die Arbeiten auf der L. straße in H. im Juni 1954 ausgeführt habe, weil wegen des Unfalls gegen den Verantwortlichen ein Zivilprozeß angestrengt werden solle. Namen und Anschrift der Beklagten will der Kläger erst durch das Schreiben der Stadt D. an Rechtsanwalt M. vom 13. Dezember 1954 erfahren haben.
Gleichwohl hat der Lauf der Verjährung für den Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts spätestens am 15. Oktober 1954 begonnen. Ebensogut wie das Büro des Rechtsanwalts M. habe der Kläger nämlich das gleichfalls im Zentrum der Stadt belegene Tiefbauamt aufsuchen können, wo er bei Angabe des Grundes auf persönliche mündliche Anfrage Namen und Anschrift des Bauunternehmers erfahren haben würde. In gleicher Weise habe er durch Vorsprache bei der Polizei die Kenntnis von Namen und Anschrift der Baufirma erlangen können. Vor der Polizei hatte er im Krankenhause am 12. August 1954 ausgesagt und zugleich Strafantrag "gegen den für den Unterhalt der Fahrbahn Verantwortlichen" gestellt. Die Polizei hatte schon am folgenden Tage Namen und Anschrift der Beklagten vom Tiefbauamt erfahren. Ferner hatte die Staatsanwaltschaft dem Kläger bereits unter dem 13. September 1954 mitgeteilt, daß sie das Verfahren gegen den mit Namen und Anschrift bezeichneten Bauführer der Beklagten eingestellt habe.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Lauf der Verjährungsfrist spätestens am 15. Oktober 1954 begonnen habe, ist jedenfalls in ihren rechtlichen Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates kann eine die Verjährung in Lauf setzende Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen nicht bereits deshalb verneint werden, weil dem Verletzten weder Name noch Anschrift des Schädigers bekannt sind, wenn er sie ohne weiteres und in zumutbarer Weise erfahren konnte; zur Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen im Sinne von § 852 BGB reicht es vielmehr aus, wenn der Verletzte Umstände kennt, die ohne jede nennenswerte Mühe zur Feststellung seines Namens und seiner Adresse führen (Urteil vom 9. Februar 1955 - VI ZR 40/54 = NJW 1955, 706 Nr. 2; Palandt-Gramm 17. Aufl. Anm. 2 b zu § 852 BGB; Wussow Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. TZ 1001). Das war hier nach den Feststellungen schon vor dem 15. Oktober 1954 der Fall.
Denn der Kläger wußte lange vor diesen Zeitpunkt, daß die Beklagte die Baufirma war, die in Juni 1954 für die Stadt D. auf der L. straße Kanalisationsarbeiten ausgeführt hatte. Damit war deren Person ebenso bestimmt, wie etwa der Kraftfahrzeughalter durch das amtliche Kennzeichen, oder der Straßenbahnfahrer durch Linie, Wagennummen sowie Ort und Zeit des Unfalls; denn diese Umstände genügten bereits, sie zu identifizieren und ihre Firma nebst ihrer Anschrift kosten- und mühelos ohne weiteres festzustellen Diese Kenntnis lag denn auch nicht nur beim Tiefbauamt, sondern insbesondere auf Grund des von ihm am 12. August 1954 beantragten Ermittlungsverfahrens auch bei der Polizei greifbar für ihn bereit.
Der Revision ist zwar darin beizutreten, daß für den Kläger keine Rechtspflicht bestand, selbst in dieser Hinsicht tätig zu werden, - wozu er nach der Auskunft des chirurgischen Chefarztes am B.-Hospital vom 25. August 1954 ab in der Lage war -, sondern daß es ihm freistand, sich dazu der Hilfe eines Anwaltes zu bedienen. Sie irrt indessen, wenn sie meint, daß damit der Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt hinausgeschoben würde, zu dem der Anwalt die Antwort der Stadt D. erhielt. Denn maßgebend ist nach der Rechtsprechung des Senates nicht der Zeitpunkt, zu dem der Verletzte Namen und Anschrift des Schädigers erfährt, sondern bereits der Zeitpunkt, zu dem er die Umstände kennt, die diesen identifizieren und mühelos zur alsbaldigen Feststellung von Namen und Anschrift führen. Soweit die Revision geltendmacht, die Inanspruchnahme eines Anwalts sei schon deshalb zweckmäßig gewesen, weil es für den Kläger nicht offenkundig gelegen habe, ob er die Stadt oder die Baufirma in Anspruch nehmen solle, handelt es sich nicht um die Kenntnis der die Schadenersatzpflicht begründenden Tatsachen, sondern um deren (keine besonderen Schwierigkeiten bietende und daher für den Beginn der Verjährung unerhebliche) rechtliche Wertung (vgl. BGHZ 6, 195, 202; Urteil vom 27. November 1956 - VI ZR 173/55 = VersR 1957, 30).
(2)
Ist hiernach dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, laß der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist spätestens am 15. Oktober 1954 begonnen hat, so trifft ferner auch seine Ansicht zu, daß der Feststellungsanspruch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 852 BGB gerichtlich geltendgemacht worden ist.
Rechtsirrig ist nämlich die Auffassung der Revision, daß die Einreichung des klägerischen Schriftsatzes von 11. Oktober 1957 die Verjährung unterbrochen habe. Der Schriftsatz sagt mit klaren Worten, daß der Kläger "beabsichtigt", die Klage zu erweitern, für diese Klageerweiterung die Bewilligung des Armenrechts beantragt, und mit der Klageerweiterung zusätzlich einen im folgenden formulierten Feststellungsanspruch geltendmachen wolle. "Zur Begründung dieses Armenrechtsantrags" wird sodann vorgetragen, daß zwar die auf die Berufsgenossenschaft übergegangenen Schadenersatzansprüche niedriger seien, als die Rente des Klägers, daß aber mit einer Herabsetzung oder völligem Fortfall der Rente gerechnet werden müsse. Zum Schluß wird der Überzeugung Ausdruck gegeben, daß "das Rechtsschutzinteresse für den beabsichtigten Feststellungsantrag des Klägers" sicherlich gegeben sei.
Hiernach ist deutlich, daß der Feststellungsanspruch durch den Schriftsatz vom 11. Oktober 1957 noch nicht erhoben, sondern lediglich zunächst das Armenrecht für ihn beantragt worden ist. Der Fall liegt daher wesentlich anders, als wenn eine Klageschrift und ein Armenrechtsgesuch gleichzeitig ohne weitere Erklärung bei Gericht eingereicht werden (vgl. BGHZ 4, 333); denn im vorliegenden Falle lag ausschließlich das Armenrechtsgesuch vor. Einreichung und Zustellung des Schriftsatzes vom 11. Oktober 1957 bewirkten somit nicht den zur Verjährungsunterbrechung erforderlichen Eintritt der Rechtshängigkeit des Feststellungsanspruchs nach §§ 281, 261 b Abs. 3 ZPO Auch ein Klagesurrogat nach § 209 Abs. 2 BGB stellt das Armenrechtsgesuch nicht dar. Der Feststellungsanspruch ist vielmehr erst durch Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 1957 nach erfolgter Bewilligung des Armenrechts rechtshängig geworden.
Die Einreichung des Armenrechtsantrags vom 11. Oktober 1957 bewirkte schließlich auch keine Ablaufshemmung der Verjährung, etwa nach § 203 Abs. 2 BGB. Denn im normalen Verlauf des Geschäftsganges konnte mit einer Bewilligung des Armenrechts vor dem Verhandlungstermin vom 24. Oktober 1957 keinesfalls gerechnet werden. -
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.