Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1955, Az.: VI ZR 40/54
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1955
- Aktenzeichen
- VI ZR 40/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12721
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München
- Landgerichts München I - 27.11.1953
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1955, 383 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 706-707 (Volltext mit amtl. LS) "hier: Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen"
Prozessführer
des Max S., Strassenbahnführers in M., P. Strasse ...,
Prozessgegner
Ulrike H. in R./ ...,
Amtlicher Leitsatz
Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen ist dann gegeben, wenn der Verletzte, dem Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen unbekannt sind, sich in zumutbarer Weise ohne besondere Mühe diese zur Klageerhebung fehlenden Angaben hätte verschaffen können.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer und Hanebeck
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das den Parteien anstelle der Verkündung am 24. und 27. November 1953 zugestellte Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts München I aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin fuhr am 22. August 1946 gegen 17 Uhr als Fahrgast auf der vorderen Plattform des Triebwagens des vom Beklagten gesteuerten Kurszugs der Linie 6, der vom Sendlinger-Tor-Platz kam, durch die westliche Sonnenstrasse in München. Der Kurszug stiess dabei mit einer die Sonnenstrasse kreuzenden, von rechts kommenden Rollbahnlokomotive der Firma M. zusammen, wobei an dem Triebwagen der Strassenbahn das vordere Trittbrett beschädigt und einige Fahrgäste verletzt wurden. Die Klägerin erlitt einen offenen Bruch des rechten Unterschenkels. Sie musste sich mehreren Operationen unterziehen und leidet noch heute an den Folgen der Verletzung.
Mit Schreiben vom 10. November 1946 teilte die Klägerin aus der Chirurgischen Abteilung der Poliklinik in M. den Stadtwerken mit, dass sie am 22. August 1946 bei dem Zusammenstoss der Linie 6 mit einer Baulokomotive der Firma M. in der Sonnenstrasse verunglückt sei und einen Antrag auf Schadensersatz stelle. Die Stadtwerke antworteten mit einer formularmässig vorgedruckten Postkarte, das Schreiben sei der Bayerischen Versicherungsbank AG in M., bei der die Haftpflichtversicherung bestehe, zugeleitet worden. Diese werde sich wegen der Schadensregulierung unaufgefordert mit der Klägerin in Verbindung setzen. Es werde gebeten, sich zu gedulden.
Am 10. März 1951 war ein Teilvergleich zwischen der Klägerin und der Stadt M. als Inhaberin der Städtischen Verkehrsbetriebe zustande gekommen. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes hatte die Stadt mit dem Hinweis abgelehnt, dass sie sich hinsichtlich des Führers des Kurszuges entlasten könne.
Am 10. August 1951 hatte die Klägerin eine Schadenersatzklage gegen die Stadt M. eingereicht. In diesem Rechtsstreit hatte die Stadt erneut geltendgemacht, dass sie den Führer des Zuges der Linie 6 sorgfältig ausgewählt und überwacht habe. Im September 1952 hat sodann die Klägerin die vorstehende Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen den Strassenbahnführer Speckner erhoben.
Die Klägerin hat behauptet, ausschliesslich der Beklagte, dessen Namen sie erstmals am 16. April 1950 erfahren habe, trage die Schuld an dem Unfall. Sie beantrage, diesen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000 DM zu verurteilen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, u.a. die Einrede der Verjährung erhoben und behauptet, die Klägerin habe alsbald nach ihrem Unfall vom 22. August 1946 von der Person des Beklagten Kenntnis erlangt.
Die Klägerin hat erwidert, sie habe nur die Stadt als ersatzpflichtig angesehen und sich nach dem Unfall nicht um die Personalien des Beklagten bemühen können. Erst bei ihrer Vernehmung als Zeugin in dem Rechtsstreit eines anderen verletzten Fahrgastes (S. ./. Stadt M. und Sp., Aktz. 9 O 27/50 LG München) am 16. Juni 1950 habe sie erstmals den Namen des Strassenbahnführers erfahren. Seine vollständige Anschrift sei ihr aber erst am 25. Juni 1952 anlässlich ihres Rechtsstreits gegen die Stadt München bekannt geworden. Dass sie zu einem früheren Zeitpunkt noch keine Kenntnis von dem Namen des Strassenbahnführers gehabt habe, ergebe sich auch aus dem Schreiben ihres Rechtsanwalts Dr. H. vom 13. Januar 1950.
Das Landgericht hat dem Klageantrag in vollem Umfange stattgegeben. Gegen dieses Urteil wendet sich die mit schriftlicher Zustimmung der Klägerin eingelegte Sprungrevision des Beklagten, mit der er Abweisung des erhobenen Klageanspruchs erreichen möchte. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Gegen die Zulässigkeit der Sprungrevision bestehen keine Bedenken.
I.
Das Landgericht hat ausgeführt: die Einrede der Verjährung sei nicht begründet. Der Lauf der Verjährung beginne erst, wenn der Verletzte auf Grund der ihm bekannten Unterlagen gegen eine bestimmte Person Klage erheben könne. Es genüge hierzu weder die Kenntnis des rechtsgeschäftlichen Vertreters noch stehe eine auf Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis der Kenntnis gleich. Hier habe die Klägerin lediglich gewusst, dass ein Münchner Strassenbahnführer am Unfall beteiligt gewesen sei. Sie habe nach ihrer Behauptung dessen Namen erst am 16. Juni 1950 erfahren. Der Beklagte habe aber nicht bewiesen, dass die Klägerin seinen Namen und seine Anschrift bereits vorher gekannt habe. Die Verjährungsfrist habe daher erst vom 16. Juni 1950 an zu laufen begonnen.
Aber selbst dann, so führt das Landgericht aus, wenn die Klägerin der Ansicht gewesen sein sollte, sie könne einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Stadt M. geltend machen, und aus diesem Grunde von einer Klage gegen den Beklagten Sp. abgesehen hätte, wäre die Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, bevor die Klägerin über ihren Irrtum aufgeklärt worden sei. Es sei gleichgültig, ob die Unkenntnis der Verletzten auf Nichtkennen von Tatsachen oder auf Nichtkennen gesetzlicher Bestimmungen beruhe.
II.
1.
Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass es auf die Kenntnis des rechtsgeschäftlichen Vertreters nicht ankomme, sondern auf die des Verletzten selbst. Die Bestimmung des §166 BGB, wonach sich der rechtsgeschäftlich Vertretene die Kenntnis seines Vertreters zurechnen lassen muss, findet nur bei Willenserklärungen, nicht aber im Falle des §852 BGB Anwendung. Eine Kenntnis des Prozessbevollmächtigten steht somit der der Klägerin nicht gleich (RG Urt v. 27.6.1921 - VI 179/51 -). Das Reichsgericht hat auch in einem weiteren Urteil (Warn 1934, 380 Nr. 187) diese Rechtsansicht bestätigt und ausgeführt, dass es für die Anwendbarkeit des §852 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis des Klägers selbst ankomme.
2.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht weiter ausgeführt, und insoweit werden offenbar auch von der Revision keine Bedenken geltend gemacht, dass nur bei Kenntnis, des Verletzten der Anspruch des aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schadens verjährt, ein Kennenmüssen aber nicht ausreicht (ebenso RG Urt v. 3.2.1921 - VI 460/21 -).
3.
Rechtsirrig sind aber die Ausführungen des Landgerichts zur Kenntnis der Klägerin von der Person des Ersatzpflichtigen. Die Klägerin, die auf der vorderen Plattform der Strassenbahn gestanden hat, wusste, dass der Führer dieser Strassenbahn und der Führer der Baulokomotive den Unfall verursacht hatten. Ihr sei aber, so hat sie vorgetragen, der Name des Führers der Strassenbahn unbekannt gewesen.
Eine die Verjährung in. Lauf setzende Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen kann nicht, wie das Landgericht offenbar meint, bereits deshalb verneint werden, weil dem Verletzten weder Name noch Anschrift des Schädigers bekannt sind. Es kommt vielmehr auf die im Einzelfalle billigerweise zuzumutenden Massnahmen an, die Anschrift zu erfahren, wobei allerdings die Interessen des Verletzten den Vorrang verdienen. Es kann z.B. von einem Verletzten nicht ohne weiteres verlangt werden, dass er von sich aus möglicherweise mit Kosten verbundene schwierige Nachforschungen einleitete. In einem solchen Falle wird bei einem Unfall meist ausreichen, dass der Verletzte die Ermittlungen der Polizei abwartet. Zur Verjährung nach dem Strassenverkehrsgesetz, die ebenfalls eine Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen voraussetzt, hat Müller (Strassenverkehrsrecht 18. Aufl. §14 StVG Anm. II b 2) mit Recht ausgeführt, dem Verletzten obliege zwar keine Erkundigungspflicht, er brauche sich keine besonderen Kosten und erhebliche Mühe zur Ermittlung zu machen. Besitze der Verletzte aber genügend Anhaltspunkte, um die Person des Ersatzpflichtigen mit Hilfe der jedem jederzeit zur Verfügung stehenden Einrichtungen festzustellen, so sei er verpflichtet, sich diese Kenntnis zu verschaffen. Auch Wussow (Unfallhaftpflichtrecht 4. Aufl. S. 236) hält zur Kenntnis für ausreichend, wenn der Verletzte Umstände kenne, die ohne jede nennenswerte Mühe zur Feststellung der Person des Ersatzpflichtigen führen. Es wäre z.B. unverständlich, wenn ein Verletzter, der nur den Namen und die Anschrift des, wie er weiss, in einem bestimmten Hause wohnenden oder auf einer bestimmten Stelle arbeitenden Ersatzpflichtigen nicht kennt, die er aber ohne weiteres und in zumutbarer Weise erfahren könnte, abwarten dürfte, ob er einmal zufällig die zur Klageerhebung erforderliche Anschrift erfährt. Es handelt sich dabei auch nicht um die Zurechnung einer fahrlässigen Unkenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen. Diese wäre etwa dann gegeben, wenn ein bei einem Autounfall Verletzter zwar das Kennzeichen des weiterfahrenden Kraftfahrzeugs hätte erkennen können, die Feststellung aber fahrlässig unterlassen hätte.
Das Landgericht hat diese Rechtsgrundsätze verkannt und es nur auf die tatsächliche Kenntnis der Klägerin von der Anschrift des Beklagten abgestellt. Ausreichende Anhaltspunkte, um die genaue Anschrift des Beklagten zu erfahren, lagen vor. Es handelte sich um einen Unfall der Städtischen Strassenbahn mit einer Baulokomotive der Firma M. bei dem, wie die Klägerin wusste, mehrere Personen verletzt worden waren. Die Klägerin wusste, dass der Unfall zu polizeilichen Ermittlungen geführt hatte. Sie hat auch alsbald selbst ihre Schadensersatzansprüche bei den Stadtwerken geltend gemacht. Ihr waren die gesamten Umstände des Unfalls bekannt, lediglich der Name des Strassenbahnführers und seine genaue Anschrift fehlten ihr. Diese hätte sie aber jederzeit durch eine einfache Anfrage bei den Stadtwerken der Stadt M. erfahren können. Im vorliegenden Felle konnte der Klägerin, wenn sie beabsichtigte, Ersatz zu verlangen, trotz ihrer eine langwierige Behandlung erfordernden Beinverletzung auch zugemutet werden, sich nach der Anschrift des Führers der Strassenbahn zu erkundigen. Die Kenntnis seiner Person ist daher auf den Zeitpunkt anzunehmen, an dem sie die Anschrift erfahren hätte.
Das Landgericht hat im Rahmen seiner rechtlich nicht zu billigenden Erörterungen über eine Kenntnis der Klägerin von der Person des Ersatzpflichtigen noch ausgeführt, wenn schon Rechtsanwalt Dr. H. den Namen des Strassenbahnführers nicht erfahren habe, so sei erst recht der stark gehbehinderten Klägerin zu glauben, dass ihr weder Name noch Anschrift bekannt geworden seien. Es kommt aber nicht darauf an, ob die Klägerin den Namen tatsächlich erfahren hat, sondern darauf, ob ihr diese Erkundigung billigerweise zugemutet werden konnte. Insoweit bestehen aber keine Bedenken, da hier eine einfache Anfrage ausgereicht hätte.
Irrig sind auch die Ausführungen des Landgerichts, selbst wenn die Klägerin zunächst der Ansicht gewesen sein sollte, sie könne einen Schmerzensgeldanspruch gegen die Stadt M. erheben, wäre die Verjährung nicht in Lauf gesetzt worden. Es kommt nicht darauf an, ob der Berechtigte irrigerweise meint, auch gegen einen Dritten einen Anspruch zu haben. Selbst ein Rechtsirrtum dahingehend, die Stadt M. sei für ein schuldhaftes zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Strassenbahnführers allein verantwortlich, könnte die Verjährung nicht hindern. Der Hinweis des Landgerichts auf RGZ 76, 61 ist verfehlt. Es handelt sich dort um einen besonders gelagerten Fall, in dem die Klägerin nicht wusste, dass eine Laterne der Stadt hätte brennen müssen, was die Grundlage der Erkenntnis der Haftung darstellte. Im übrigen hat das Reichsgericht auch nur in ganz besonderen für den Geschädigten unklärbaren Fällen einen Rechtsirrtum als beachtlich angesehen (RGZ 142, 280; 142, 348; 152, 115; 157, 14 [18]; RG JW 35, 3154; RG JW 36, 2975). Auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich insoweit ausdrücklich der Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (BGHZ 6, 195 [202]). Eine verwickelte und zweifelhafte Rechtsfrage, die im Falle irriger Beurteilung durch eine Partei einen beachtlichen Rechtsirrtum ergeben könnte, liegt hier gerade nicht vor.
Nun hat das Landgericht aus seiner rechtsirrigen Auffassung über den Rechtsbegriff der Kenntnis sich nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Klägerin auch die Kenntnis von den weiteren Tatsachen gehabt hat, die mit einigermassen sicherer Aussicht auf Erfolg eine Klage gegen den Beklagten als zumutbar erscheinen lassen. Es ist insoweit ersichtlich davon ausgegangen, die Klägerin habe sämtliche Umstände, also auch ein schuldhaftes Verursachen des Unfalls durch den Beklagten Sp. gekannt. Selbstverständlich braucht die Klägerin nicht zu wissen, auf welche gesetzliche Bestimmung die Ansprüche zu stützen sind. Sie braucht auch nicht die Gewissheit oder sichere Überzeugung der schuldhaften Handlungsweise, deren Umstände sie kennt, erlangt zu haben.
Es bedarf aber insoweit keiner Zurückverweisung an den Tatrichter, da die Klägerin vorgetragen hat, sie habe erst in dem von ihr gegen die Stadt M. geführten Rechtsstreit neben der genauen Anschrift des Beklagten erfahren, dass diesen die alleinige Schuld an dem Unfall treffe. Das ist aber unerheblich, so dass es auch nicht darauf ankommt, wann die Klägerin von der 1946 erfolgten Verurteilung des Beklagten wegen dieses Unfalls hätte Kenntnis nehmen können.
Damit ist davon auszugehen, dass die die Verjährungsfrist in Lauf setzende Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen spätestens Anfang 1947 vorgelegen hat. Da somit der geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch auch bei Berücksichtigung der Hemmungsvorschriften für die Verjährung und des Bundesgesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 - BGBl S. 821 - bei Klageerhebung im September 1952 verjährt war, musste der vom Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung stattgegeben und der Klageanspruch abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.