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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1957, Az.: VI ZR 94/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1957
Aktenzeichen
VI ZR 94/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13929
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 06.02.1956
Landgerichts Göttingen - 30.03.1953

Fundstelle

  • DB 1957, 818-819 (Volltext)

Prozessführer

des Kraftfahrers Max K. in E., S.str. ...,

Prozessgegner

den Gemeindeunfallversicherungsverband H. in H.-W, F.platz ...,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann es nach vorausgegangenen Verhandlungen über die Schadensabwicklung gegen Treu und Glauben verstößt, die Einrede der Verjährung zu erheben.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Martin, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6. Februar 1956 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 30. März 1953 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 8. November 1947 verunglückte der Geschäftsführer der F. GmbH in G. und Ratsherr der Stadt G. Johannes H., als Insasse eines Personenkraftwagens, als dieser Wagen mit einem vom Beklagten gesteuerten Lastkraftwagen zusammenstieß. H. und der in Diensten der Stadt G. stehende Fahrer des Personenkraftwagens, K., erlagen den beim Unfall erlittenen Verletzungen. Schuld an dem Unfall trägt der Beklagte; er wurde wegen fahrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt.

2

Der Kläger ist der öffentlich-rechtliche Versicherungsträger der beiden Getöteten. Er zahlte an die Witwe Anneliese H. Sterbegeld und zahlt außerdem seit 12. November 1947 an sie und den minderjährigen Sohn des Johannes H. eine Witwen- und eine Waisenrente von je 120 DM monatlich. Wegen der Rückerstattung dieser Beträge und der an die Hinterbliebenen des Fahrers K. geleisteten Zahlungen wandte der Kläger sich mit zwei Schreiben vom 11. November 1948 an die Halterin des Lastkraftwagens, die ebenso wie der Beklagte bei der A., Versicherungs AG in H. gegen Haftpflicht versichert ist. Im Anschluß an diese Schreiben wurden Vergleichsverhandlungen zwischen dem Kläger und der Albingia geführt. Diese erkannte am 3. August 1951 die Ansprüche des Klägers auf Erstattung des an Frau H. gezahlten Sterbegeldes und der Waisenrente für den minderjährigen Hans-Christoph H. an und erstattete die gezahlten Beträge. Dagegen lehnte sie es ab, die Witwenrente zu erstatten.

3

Mit der Klage vom 5. Januar 1952, die dem Beklagten am 2. Februar 1952 zugestellt, worden ist, hat der Kläger Erstattung der Witwenrente verlangt, die er an Frau H. gezahlt hat und laufend zahlt. Er hat zur Begründung vorgebracht: Da Johannes H. seiner Ehefrau unterhaltspflichtig gewesen sei, könne die Witwe nach § 844 Abs. 2 BGB von dem Beklagten verlangen, daß er ihr durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz leiste, als der Getötete während der mutmaßlichen Bauer seines Lebens verpflichtet gewesen wäre, Unterhalt zu gewähren. Dieser Anspruch der Witwe sei nach § 1542 RVO auf ihn, den Kläger übergegangen, soweit er der Witwe Rente gezahlt habe und in Zukunft noch zu zahlen verpflichtet sei. Johannes H. sei seiner Ehefrau mindestens in Höhe der Beträge, die der Kläger als Witwenrente an sie zahle, also mindestens in Höhe von monatlich 120 DM und von dem auf die Vollendung ihres 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten, also vom 1. August 1947 ab wenigstens in Höhe von monatlich 240 DM unterhaltspflichtig gewesen. Die Einnahmen, die Frau H. aus ihrem Schneidereibetrieb habe, seien nicht anzurechnen, weil sie die Schneiderei nur aus Liebhaberei betrieben und die Einkünfte als Taschengeld verbraucht habe.

4

Der Kläger hat von dem Beklagten 5.359,60 DM sowie vom 1. Februar 1952 bis zum 7. Juli 1967 monatlich 120 DM und vom 8. Juli 1967 bis zum 31. Dezember 1973 monatlich 240 DM verlangt, beide Rentenbeträge jedoch längstens bis zum Tode der Frau Anneliese H..

5

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht: Frau H. müsse sich ihr eigenes Einkommen anrechnen lassen. Sie habe schon zu Lebzeiten ihres Mannes aus der Damenschneiderei ein hohes Einkommen erzielt und daher keinen Unterhaltsanspruch gegen ihren Mann gehabt. Es sei ihr zuzumuten, daß sie das Geschäft auch in Zukunft fortführe.

6

Gegenüber der Einrede der Verjährung hat der Kläger eingewandt, es sei arglistig, daß der Beklagte sich auf Verjährung berufe, denn er sei durch die Vergleichsverhandlungen mit dem Versicherer der Beklagten davon abgehalten worden, rechtzeitig Klage zu erheben.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten war bis auf den geringen Betrag von 188,80 DM, der dem Kläger aberkannt wurde, erfolglos.

8

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, kann keinen Erfolg haben.

10

Das Berufungsurteil ist vom 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Celle auf Grund mündlicher Verhandlung vom 19. Januar 1956 unter Mitwirkung der Oberlandesgerichtsräte Dr. E. und Dr. Kü. sowie des Amtsgerichtsrats Dr. Lehmann gefällt worden. Die Tatsache, daß Oberlandesgerichtsrat Dr. E. auch in den vorhergehenden Verhandlungen stets den Vorsitz geführt hat, zwingt entgegen der Meinung der Revision nicht zu dem Schluß, daß der ordentliche Vorsitzende des Senats, Senats Präsident Sch., keinen richtunggebenden Einfluß ausgeübt und daher den Senat in Wahrheit nicht geführt habe. Es ist möglich, daß der Vorsitzende die gesamte Bearbeitung einer Sache, vor allem die Verhandlungsführung in allen Terminen, seinem Stellvertreter überläßt. Das wird sogar, wenn Beweisaufnahmen in der Sache stattgefunden haben, oft zweckmäßig sein. Im übrigen ergibt sich aus den Gerichtsakten, daß Senats Präsident Sch. mehrere Verfügungen unterschrieben hat. Auch die Auskunft, die der erkennende Senat von dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle eingeholt hat, gibt keinen Anhalt für die Annahme, daß die Leitung des Senats nicht tatsächlich in den Händen des Senatspräsidenten Sch. lag.

11

Soweit die Revision beanstandet, daß Amtsgerichtsrat Dr. L. als Hilfsrichter mitgewirkt hat, ist die Rüge erst wenige Tage vor der Revisionsverhandlung und lange Zeit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist begründet worden. Wegen dieser Verspätung kann die Rüge nach § § 554, 554 a ZPO nicht berücksichtigt werden.

12

II.

In der Sache selbst hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß der nach § 1542 RVO auf den Kläger übergegangene Schadensersatzanspruch der Frau Anneliese H. als Anspruch aus unerlaubter Handlung (§ § 823, 844 Abs. 2 BGB) nach § 852 BGB der dreijährigen Verjährung unterlag und bei Erhebung der Klage vom 5. Januar 1952 bereits verjährt war. Darüber sind auch die Parteien sich einig.

13

Sie streiten in erster Linie darüber, ob es nicht gegen Treu und Glauben verstößt, daß der Beklagte sich gegenüber den Ansprüchen des Klägers auf die Einrede der Verjährung beruft. In dieser Frage ist das Berufungsgericht zutreffend von den in Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Grundsätzen ausgegangen. Hiernach kann der durch unerlaubte Handlung Geschädigte oder sein Rechtsnachfolger sich gegenüber der Verjährungseinrede des Schädigers dann auf unzulässige Rechtsausübung berufen, wenn er nach dem Verhalten des Schädigers oder des ihn vertretenden Haftpflichtversicherers der Auffassung sein durfte, seine Ansprüche würden befriedigt oder jedenfalls nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und er deshalb davon abgesehen hat, den Anspruch vor Ablauf der Verjährung gerichtlich geltend zu machen. Haben Verhandlungen über die Abwicklung des Schadensfalles geschwebt, so ist nach deren Abbruch dem Verpflichteten die Erhebung der Verjährungseinrede nur solange versagt, als die Berufung auf Verjährung wider Treu und Glauben verstoßen würde. Daher muß der Berechtigte innerhalb einer angemessenen, in der Regel nur kurz zu belassenden Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen. Wird diese Frist versäumt, so kann der Verpflichtete die Einrede der Verjährung erheben, ohne daß ihm der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden kann. (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1955 - VI ZR 232/54 - VRS 10, 161 Nr. 65 - VersR 1956, 116 = LM BGB § 242 C b Nr. 2 und vom 12. Oktober 1955 - VI ZR 122/54 - NJW 1955, 1834 - MDR 1956, 153 = VRS 9, 404 Nr. 171 = VersR 1955, 695 [BGH 12.10.1955 - VI ZR 122/54]).

14

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die den Beklagten vertretende A. Vergleichsverhandlungen mit dem Kläger geführt, nachdem sie mit Schreiben vom 10. Dezember 1948 gebeten hatte, beide Regreßfälle (K. und R.) zurückzustellen, bis sie von sich aus wieder auf die Sache zurückkomme. Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, der Kläger habe bei dieser Sachlage erwarten können, die A. werde sich bis auf weiteres nicht auf Verjährung berufen. Allerdings hat der Kläger, als die A. bis zum April 1949 nicht mehr auf die Sache zurückkam, zunächst nur den Fall K. aufgegriffen und auch der Schriftwechsel, den die A. und der Kläger anschließend miteinander geführt haben, hat sich zuerst nur auf den Fall K. bezogen. Das schließt aber entgegen der Meinung der Revision nicht aus, daß der Kläger auch im Falle H. zunächst darauf vertrauen konnte, der Beklagte und sein Versicherer würden sich mit ihm einigen oder doch wenigstens, wenn eine Einigung scheitere, in einem Rechtsstreit wegen dieser Ansprüche sich nur mit sachlichen Einwendungen verteidigen, nicht aber die Einrede der Verjährung erheben. Diese Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht durch den Hinweis auf die verschiedenen Aktenzeichen des Klägers erschüttert werden, aus denen die Revision folgern will, daß es sich um zwei getrennte Fälle und um zwei selbständige Ansprüche gehandelt habe. Entscheidend ist, wie das Landgericht hervorhebt und ersichtlich auch das Berufungsgericht angenommen hat, daß es sich um Ansprüche aus demselben Unfall gehandelt hat und daß auch die A. beide Fälle als einen einheitlichen Komplex behandelt hat. Ebensowenig kann die Revision sich mit Erfolg darauf berufen, daß Erstattungsansprüche nur gegen die Halterin des Lastkraftwagens, nicht aber gegen den Beklagten als Fahrer geltend gemacht worden seien. Die Halterin des Lastkraftwagens um der Beklagte als Fahrer dieses Wagens waren auf Grund eines und desselben Versicherungsvertrages bei der A. gegen Haftpflicht versichert. Wie das Berufungsgericht feststellt, hat die A. die Vergleichsverhandlungen mit dem Kläger auch als Vertreter des Beklagten geführt. Das ergibt sich schon daraus, daß sie in dem Schriftwechsel mehrmals von "ihren Versicherten" spricht. Daher hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen, daß ihr Verhalten auch für und gegen den Beklagten wirkt. Es ist entgegen der Ansicht der Revision rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis gekommen, das Verhalten der Albingia habe dem Kläger bei verständiger Würdigung aller Umstände Veranlassung geben können, von der Erhebung der Klage vor Eintritt der Verjährung abzusehen.

15

Dagegen halten die weiteren Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht darlegt, der Kläger, habe mit der Klageerhebung bis zum Januar 1952 warten dürfen, einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts schon mehrmals ausgesprochen hat, wird durch die Umstände, die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründen, die Einrede der Verjährung nicht für dauernd ausgeschlossen, sondern der Ablauf der Verjährung nur um eine angemessene, nach Treu und Glauben zu bestimmende Frist hinausgeschoben (siehe die oben angeführten Entscheidungen und das Senatsurteil vom 18. Mai 1955 - VI ZR 24/54 = VersR 1955, 454). Wird die Verjährung nicht innerhalb dieser Frist durch Klageerhebung oder gleichstehende Maßnahmen unterbrochen, so steht nunmehr der Berufung auf Verjährung nicht mehr der Einwand entgegen, die Rechtsausübung sei unzulässig. Die A. hat zu dem Anspruch des Klägers auf Erstattung der an Frau H. gezahlten Rente im Schreiben vom 11. Juli 1951 Stellung genommen und u.a. geschrieben.

"Wir erlauben uns jedoch darauf hinzuweisen, daß Frau H. schon zu Lebzeiten ihres Mannes eine Damenschneiderei betrieben hat und das Geschäft auch heute noch betreibt. Es ist seit Jahren das bestrenommierte Damenschneideratelier in G., einer Stadt, die ihr große Einkommenschancen bietet. Ihr Modesalon ist der beste und teuerste am Ort. Ihr Nettoeinkommen übersteigt daher den gesetzlichen Unterhaltsanspruch bei weitem. Der durch den Unfalltod ihres Ehemannes eingetretene Schaden ist dadurch mehr als ausgeglichen. Wir können mit Rücksicht darauf einen übergangsfähigen Schadensersatzanspruch nicht erkennen."

16

Wie die Revision mit Recht geltend macht, ist schon in diesem Schreiben deutlich zum Ausdruck gebracht, daß der Beklagte und sein Haftpflichtversicherer es ablehnen, die Witwenrente zu erstatten. Daß diese Ablehnung mit den Worten, die A. könne einen übergangsfähigen Schadensersatzanspruch nicht erkennen, in eine verbindliche Form gekleidet ist, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen. Der übrige Inhalt des Briefes, vor allem die Hinweise auf die Rechtsprechung, lassen deutlich erkennen, daß die A. und damit auch der Beklagte schon Kanals nicht bereit waren, den Anspruch des Klägers zu befriedigen. Dafür, daß das Schreiben der A. auch die Aufforderung zu einer Gegenerklärung enthalten könne, ist ihm entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nichts zu entnehmen. Hat die A. aber schon mit diesem Schreiben vom 11. Juli 1951 die Ansprüche auf Erstattung der Waisenrente eindeutig abgelehnt, so hatte mit Empfang dieses Schreibens die angemessene Frist zu laufen begonnen, innerhalb deren der Kläger seine Rechte hätte wahren müssen. Diese Frist, die in der Regel nur kurz zu bemessen ist, war zur Zeit der Einreichung der Klage vom 5. Januar 1952 längst abgelaufen. Zwar hat der Kläger der Albingia mit Schreiben vom 3. September und 16. November 1951 mitgeteilt, hinsichtlich der Witwenrente seien noch Ermittlungen erforderlich, er komme nach deren Abschluß auf die Sache zurück. Das allein kann aber nicht die Annahme rechtfertigen, daß die Frist für die Erhebung der Klage sich ohne weiteres verlängerte. Da die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, hätte der Kläger alsbald die ausdrückliche Zustimmung der Albingia einholen müssen, wenn er die Rechtsnachteile vermeiden wollte, die durch die Verzögerung der Sache drohten. Daß die A. auf die Schreiben vom 3. September und 16. November 1951 nicht geantwortet hat, rechtfertigt nicht die Annahme, daß ihre Berufung auf die Verjährung gegen Treu und Glauben verstoße.

17

Der Kläger vertritt in seiner Revisionserwiderung die Ansicht, die Verjährung sei nach § 208 BGB unterbrochen, weil die A. den Anspruch des Klägers durch Abschlagszahlung anerkannt habe. Hierin kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar hat die A., wie unstreitig ist, noch am 12. September 1951 die Waisenrente und das Sterbegeld erstattet. Bei dieser Zahlung handelt es sich aber nicht um eine Abschlagszahlung, sondern um die Befriedigung von Ansprüchen, die selbständig neben dem Anspruch auf Erstattung der Witwenrente bestanden. Diesen Anspruch hatte die A. ausdrücklich abgelehnt. Es spricht nichts dafür, daß sie ihn habe anerkennen wollen.

18

Da es sich um keine umfangreiche Sache handelte und die Rechtslage auch keine besonderen Schwierigkeiten bereitete, ist die Frist von 5 bis 6 Monaten, die der Kläger sich gelassen hat, zu lang und daher nicht angesessen. Das hat zur Folge, daß der Beklagte entgegen der Meinung der Vordergerichte die Einrede der Verjährung erheben kann, ohne hierdurch gegen Treu und Glauben zu verstoßen. Daher war die Klage auf die Rechtsmittel des Beklagten abzuweisen.

19

Als Unterliegender hat der Kläger nach § 91 ZPO die Kosten aller Rechtszüge zu tragen.

BR Dr. Kleinewefers ist ortsabwesend und dadurch an der Unterschrift verhindert. Dr. K. E. Meyer Dr. K. E. Meyer Martin Bode Hauß