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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1959, Az.: VI ZR 27/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1959
Aktenzeichen
VI ZR 27/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 30.11.1957

Fundstellen

  • DB 1959, 487 (Kurzinformation)
  • MDR 1959, 480-481 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Kauffrau Else S. in B. E., J.straße ..., gesetzlich vertreten durch ihren vorläufigen Vormund Rechtsanwalt Dr. R. II in H., L.straße ...,

Prozessgegner

den Dipl.-Ing. Benno Sp. in B.-P., D.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Fährt ein Kraftfahrer gegen einen Straßenbaum, so kann der gegen ihn sprechende Anscheinsbeweis schuldhafter Unfallverursachung nicht schon damit ausgeräumt werden, daß er von Müdigkeit übermannt worden sei.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 30. November 1957 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, der mit der Beklagten auf Grund früheren Untermietverhältnisses bekannt war und sie nach dem Tode ihres Ehemannes in Unterbrechung einer Reise von B. nach D. Ende April 1952 als ihr Gast einige Tage in G. besuchte, fand sich nach anfänglicher Ablehnung ihrer Bitte bereit, sie zu begleiten, als sie am 1. Mai 1952 mit einem Borgward-PKW Typ Hansa 1.500 zu geschäftlichen Zwecken ins Rh. fuhr. Die Fahrt wurde in G. gegen 14.30 Uhr angetreten. Die damals 55 Jahre alte Beklagte lenkte den Wagen. Nach pausenloser Fahrt streifte der Wagen gegen 19.15 Uhr auf der Bundesstraße ... etwa 2 km vor A. in einer ziemlich flachen verkehrsfreien und übersichtlichen Linkskurve einen an der rechten Seite stehenden Baum, geriet sodann nach links und gleich darauf wieder scharf nach rechts und traf etwa 38 m von der ersten Anstoßstelle entfernt in der Weise gegen einen Prellstein oder die eiserne Verbindungsstange zum nächsten Prellstein, daß sich der Wagen überschlug. Der Kläger erlitt einen Schädelbasisbruch mit schwerer Gehirnerschütterung sowie mehrere Knochenbrüche und Prellungen, die Beklagte wurde minder schwer verletzt.

2

Der Kläger macht die Beklagte für den Unfall verantwortlich. Wenn sie auch, so hat er vorgebracht, bereits seit 1926 im Besitz des Führerscheins gewesen sei, so habe sie doch seit 1938 nicht mehr am Steuer eines Kraftwagens gesessen und erst einen Monat vor dem Unfall unter Anleitung eines Autoschlossers wieder angefangen selbst zu fahren. Dabei habe sich herausgestellt, daß sie nach etwa einer Stunde versagte. Sie habe sich in den Wechseljahren befunden, an fliegender Hitze und Schwächeanfällen gelitten. Ihr sei häufig schwarz vor den Augen geworden. In der Nacht zum 1. Mai 1952 habe sie wegen einer Unpäßlichkeit so gut wie gar nicht geschlafen. Sie sei daher schon bei Fahrtantritt übermüdet gewesen. Alle diese Umstände, die ihm erst Ende August/Anfang September 1952 bekannt geworden seien, hätten dazu geführt, daß die Beklagte plötzlich die Gewalt über den Wagen verloren habe.

3

Nachdem der Kläger am 30. März 1955 unter Hinweis auf die drohende Verjährung um Bewilligung des Armenrechts gebeten und entsprechend einer Teilbewilligung vom 27. Juni 1955 zunächst Klage auf Zahlung von 2.000 DM erhoben hatte, hat er auf eine Mitteilung des Landgerichts, daß ihm bei Geltendmachung seiner vollen Ansprüche die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses voraussichtlich gemäß § 74 GKG nachgelassen werde, mit der am 8. Juli eingereichten und am 14. Juli 1955 zugestellten Klageerweiterung begehrt, die Beklagte zur Leistung von Schadensersatz durch Zahlung von 38.998 DM, Entrichtung einer Monatsrente von 900 DM seit dem 1. April 1955 und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen.

4

Die Beklagte hat bestritten, ohne hinreichende Fahrübung und übermüdet gewesen zu sein. Schon seit Ende 1951 habe sie wieder zu fahren begonnen und unter Aufsicht eines bekannten Berufsfahrers geübt, bis es wieder "perfekt" gegangen sei. Bis zum Unfall habe sie sich frisch gefühlt. Plötzlich sei ihr dann "schwarz vor den Augen" geworden. Eine derartige plötzliche Übelkeit habe sie bis dahin und auch nachher niemals wieder gehabt. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß in Anbetracht der persönlichen Beziehungen, die zwischen dem Kläger und ihr bestanden haben, ihre Schadenshaftung ausgeschlossen sei. Auch hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Die Höhe der Klageforderungen ist von der Beklagten bestritten worden.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

6

Das Oberlandesgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf öffentliche Versicherungsträger übergegangen sind.

7

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

8

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

Das Berufungsgericht hat mit Recht die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 823 ff BGB für begründet gehalten.

10

1.

Zutreffend ist es davon ausgegangen, daß nach allgemeiner Lebenserfahrung der erste Anschein für ein Verschulden spricht, wenn ein Kraftfahrer auf freier Strecke eingangs einer übersichtlichen flachen Kurve einen Baum am Rande der Straße streift und die Gewalt über sein Fahrzeug verliert (Urteile des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1952 VI ZR 26/52 VersR 1953, 69 = VRS 5, 94; vom 18. Dezember 1952 VI ZR 54/52 BGHZ 8, 239; vom 26. Oktober 1956 VI ZR 265/55 VersR 1956, 799). Diesen gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis unfallursächlichen Verschuldens hätte die Beklagte nur durch die Darlegung eines Sachverhalts ausräumen können, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsmäßigen Geschehensablaufs ergab; dabei hätten die auf die anderweitige Möglichkeit hinweisenden Tatsachen des vollen Beweises bedurft (BGHZ 8, 239). Daß der Anscheinsbeweis auf diese Weise zu Fall gebracht sei, hat das Berufungsgericht verneint. Im Gegenteil hat es durch verschiedene Umstände die. Annahme bestätigt gefunden, daß die Beklagte den Unfall verschuldet habe: Sie sei in keiner guten Allgemeinverfassung gewesen und habe wegen Überarbeitung und schlechten Schlafs zur Müdigkeit geneigt. Jahrelang habe sie nicht am Steuer eines Wagens gesessen und noch keine große Fahrt wieder gemacht; bei den Übungsfahrten mit dem Zeugen Si. habe sie schon nach einstündiger Fahrzeit "alles durcheinandergebracht"; der Zeuge habe ihr ausdrücklich angeraten, schon nach einer Fahrstunde auszuruhen. Obwohl sie sich hätte sagen müssen, daß sie nicht in der Lage sein werde, nach der üblichen Vormittagsarbeit im Geschäft und Haushalt die erste große Fahrt von weit über 4 Stunden durchzustehen, noch dazu ohne ausreichende Pause, sei sie erst am Nachmittag aufgebrochen und habe unterwegs auch auf die Frage das Klägers, ob man nicht ein Weilchen anhalten und eine Tasse Kaffee trinken solle, die Fahrt nicht unterbrochen. Selbst wenn sie sich noch frisch gefühlt haben sollte, hätte sie die unbedingte Notwendigkeit einer Rast erkennen können und müssen. Gleichviel ob sie einfach unaufmerksam gewesen sei, einen Schwächeanfall gehabt habe oder infolge Einschlafens die Gewalt über das Steuer des Wagens verloren habe, sei ihr auf jeden Fall der Vorwurf zu machen, daß sie von vornherein durch Überschätzung ihrer Fähigkeiten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen habe.

11

Die Revision tritt dieser Würdigung entgegen. Sie kann aber mit ihren Angriffen keinen Erfolg haben.

12

Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht über den Anscheinsbeweis hinaus einen positiven Schuldbeweis als erbracht angesehen hat, braucht auf ihre Angriffe nicht eingegangen zu werden, weil schon der Beweis des ersten Anscheins die Feststellung trägt, daß die Beklagte den Unfall schuldhaft verursacht hat. Allerdings hat das Gutachten, das sich das Landgericht von der Universitätsnervenklinik in Göttingen hat erstatten lassen und das zu der Annahme gelangt ist, die Beklagte sei während der Fahrt am Steuer eingeschlafen, zum Ausdruck gebracht, wenn vor dem Einschlafen meistens auch Zeichen der Ermüdung bemerkt würden, so lasse sich die Möglichkeit eines Einschlafens ohne Prodormal-Erscheinungen doch insbesondere in dem Falle nicht ausschließen, daß die Aufmerksamkeit durch Zuwendung auf die Umwelt von der Körperfühlsphäre abgelenkt sei. Entgegen der Meinung der Revision ist hiermit aber der Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Unfallverursachung nicht schon ausgeschaltet. So sehr der Kraftfahrer seine Aufmerksamkeit auf die Straßen- und Verkehrsverhältnisse richten muß, durch die er seine Fahrt nimmt, ist er vor allem aber doch auch verpflichtet, in kritischer Selbstprüfung darauf zu achten, ob er nach seiner persönlichen Verfassung und Leistungsfähigkeit diese Aufmerksamkeit auch während der ganzen Dauer seiner Fahrt zuverlässig aufzubringen vermag und seiner stets wachen Reaktionsbereitschaft gewiß sein kann. Ein Kraftfahrer hat sich stets genauestens zu beobachten, ob er noch zur sicheren Führung seines Kraftfahrzeugs imstande ist, und es muß ihm als Verschulden angerechnet werden, wenn er sich eine ihn überkommende Müdigkeit nicht zum Bewußtsein bringt, obwohl er sie bei genügend sorgfältiger Selbstbeobachtung hätte bemerken können oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen (Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1955 VI ZR 23/54 VerkMitt 1955, 39 = VersR 1955, 342 = VRS 8, 406 = DAR 1955, 160 = RdK 1955, 122). Mag es auch Ermüdungserscheinungen geben, die plötzlich auftreten, ohne daß sich der Kraftfahrer dessen bewußt zu werden braucht (BGH Urteil vom 16. April 1953 3 StR 837/52 VRS 5, 374 und vom 29. Juni 1954 5 StR 233/54 VRS 7, 181), so weist es in aller Regel doch auf eine schuldhafte Verletzung der dargelegten Sorgfaltspflicht hin, wenn ein Kraftfahrer während der Fahrt am Steuer seines Wagens einschläft. Fährt er an einen Baum und verliert er dabei die Herrschaft über sein Fahrzeug, so kann er den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis schuldhafter Unfallverursachung also nicht durch die Berufung darauf ausräumen, daß er von Müdigkeit übermannt worden sei (RG VAE 1937, 398). Es müßten schon besondere Umstände dargelegt und durch Tatsachenbeweis unterbaut werden, wenn die Möglichkeit in ernsthafte Betrachtung gerückt werden soll, daß ein Kraftfahrer ohne sein Verschulden am Steuer seines Fahrzeugs eingeschlafen sein könne. In dieser Hinsicht läßt das Vorbringen der Beklagten, aber keinerlei Anhalt erkennen. Wenn sie das Unfallgeschehen anfangs damit erklärt hat, daß ihr "schwarz vor den Augen geworden" sei, so hat sie bei ihrer landgerichtlichen Vernehmung und bei ihrer Befragung durch den Sachverständigen klargestellt, daß sie damit nichts anderes habe sagen, wollen, als daß sie hochgeschreckt sei, als der Kläger plötzlich gefragt habe, was denn los sei.

13

2.

Die Ausführungen, mit denen daß Berufungsgericht die Annahme abgelehnt hat, daß der Kläger auf die Haftung der Beklagten wegen Fahrlässigkeit stillschweigend verzichtet habe, sind frei von Rechtsirrtum. Wie das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats hervorgehoben hat, kann die Unentgeltlichkeit der Mitnahme des Klägers nicht schon die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses rechtfertigen. Vielmehr könnte auf einen derartigen Verzichtswillen nur geschlossen werden, wenn weitere Umstände vorlägen, die sich in diesem Sinne deuten ließen (BGHZ 2, 159, 162; Urteil des erkennenden Senats vom 25. Februar 1958 VI ZR 58/57 VersR 1958, 309 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Hierfür kann die Tatsache, daß ein Verhältnis herzlicher Bekanntschaft unter den Parteien bestand, um so weniger ausreichen, als die Beklagte die Fahrt nicht etwa dem Kläger zuliebe, unternommen, seine Mitfahrt vielmehr auf ihren Wunsch und vornehmlich in ihrem Interesse stattgefunden hat. Ohne Rechtsverstoß konnte es das Berufungsgericht auch als einen gegen die Annahme eines Haftungsausschlusses sprechenden Umstand werten, daß die Beklagte gegen Haftpflicht versichert war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. September 1957 VI ZR 220/56 VersR 1957, 718). Ob hierfür das Bestehen einer Insassenversicherung gleichfalls in Betracht gezogen werden konnte, mag dahinstehen; dieser Gesichtspunkt ist für das Berufungsgericht nicht maßgebend gewesen; entscheidend hat es vielmehr darauf abgestellt, daß es an Umständen, die zur Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses hätten führen können, gefehlt hat.

14

3.

Unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr würden Schadensersatzansprüche des Klägers ausgeschlossen sein, wenn er sich der Möglichkeit einer Gefährdung durch den für den Unfall ursächlich gewordenen Umstand bewußt gewesen wäre (BGHZ 2, 159, 161; Urteil des erkennenden Senats vom 19. November 1955 VI ZR 214/54 VersR 1956, 48 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen). Der Kläger müßte es hier also als möglich erkannt haben, daß die Beklagte während der Fahrt aus Übermüdung versagen könne. Das Berufungsgericht hat hierfür keinen Beweis als erbracht angesehen.

15

Die Revision bemängelt, es sei nicht berücksichtigt, daß der Kläger die Beklagte nach ihrer Aussage einmal gewarnt hat, als sie während seines Gastaufenthaltes in G. Auto fuhr, und daß er ihr vorgehalten hat, sie habe das ganze Geschäft und den Haushalt auf dem Halse, das müsse für sie als Frau eigentlich zuviel werden, sie solle sich nicht zuviel zumuten. Auch weist die Revision darauf hin, daß der Kläger der Beklagten nach ihrer Aussage während der Fahrt eine Pause vorgeschlagen hat. Wie der Zusammenhang der Urteilsausführungen erkennen läßt, hat das Berufungsgericht die Aussage der Beklagten jedoch nicht unbeachtet gelassen. Namentlich hat es nicht übersehen, daß der Kläger während der Fahrt die Beklagte gefragt hat, ob sie nicht eine Kaffeepause einlegen wolle, und daß die Beklagte dies nach ihrer Aussage mit der Bemerkung abgelehnt hat, sie fühle sich frisch und brauche keine Pause. Das Berufungsgericht mußte bei der Würdigung des Sachverhalts mit der Gesamtdarstellung der Beklagten keineswegs zu dem von der Revision gewünschten Schluß gelangen, daß der Kläger die Gefahr, die sich hier verwirklicht hat, als möglich erkannt und auf sich genommen habe.

16

4.

Auch ein Mitverschulden des Klägers durch fahrlässiges Verkennen jener Gefährdungsmöglichkeit hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint. Wer sich einem anderen als Lenker einer Autofahrt für einige Nachmittagsstunden anvertraut, braucht auch bei Kenntnis von desen allgemeiner Arbeitsbelastung nicht schon damit zu rechnen, daß dieser die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit außer acht läßt und trotz der Versicherung, sich frisch zu fühlen und keine Pause zu brauchen, am helllichten Tage am Steuer des Wagens plötzlich einschläft.

17

5.

Rechtlich bedenkenfrei sind schließlich auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verjährung der Klageansprüche verneint hat.

18

Die Ansprüche verjährten nach § 852 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Kläger von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte. Da der Kläger bei dem Unfall einen Schädelbasisbruch mit schwerer Gehirnerschütterung erlitten hat, war er nach der Überzeugung des Berufungsgerichts anfangs nicht in der Lage, das Geschehen, das über ihn gekommen war, zu erfassen und zu überdenken. Erst am 26. Mai 1952 ist er im Krankenhaus polizeilich vernommen worden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts spricht nichts dafür, daß er schon wesentlich früher vernehmungsfähig gewesen ist. Das Berufungsgericht hat daher auch nicht als erwiesen angesehen, daß der Kläger die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis vor dem 26. Mai 1952 gehabt hat.

19

Die Revision will dies nicht gelten lassen. Sie meint, der Beginn der Verjährung hätte nur durch eine - vom Kläger nicht behauptete - Bewußtlosigkeit verzögert werden können. Dem kann nicht zugestimmt werden. Vielmehr kann die Fähigkeit zur Kenntnis eines Unfallgeschehens auch durch andere Einflüsse so beeinträchtigt sein, daß sich der Verletzte nicht schon sogleich ein für die Erhebung und Begründung einer Klage ausreichendes Bild von dem Schaden und der Person des Schädigers - einschließlich seiner Verantwortlichkeit - zu machen vermag. Die tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger hierzu nicht schon vor dem 26. Mai 1952 in der Lage gewesen sei, ist für das Revisionsgericht bindend.

20

Als die Klageschrift mit dem Verlangen nach Zählung von 2.000 DM am 4. Juli 1955 und der Schriftsatz vom 6. Juli 1955, mit dem der Kläger seine vollen Ansprüche geltend machte, am 8. Juli 1955 bei Gericht eingereicht und anschließend der Beklagten zugestellt wurden, waren nun zwar mehr als drei Jahre seit dem 26. Mai 1952 verstrichen. Doch hatte der Kläger bereits am 30. März 1955 das Armenrecht für eine Klage wegen seiner vollen Ansprüche nachgesucht. Es war, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, ein den Ablauf der Verjährungsfrist hemmender Fall höherer Gewalt (§ 203 Abs. 2 BGB), daß über sein Gesuch erst später entschieden worden ist, als daß er noch vor Ablauf der Verjährungsfrist die Klage hätte einreichen können (vgl. BGHZ 17, 199, 201 ff).

21

Die Revision meint, dieser Beurteilung stehe entgegen, daß der Kläger nicht alles in seinen Kräften liegende getan habe, um sich die rechtzeitige Klagerhebung zu ermöglichen. Mit den Bedenken, die sie erhebt, kann sie jedoch nicht durchdringen.

22

Da die Verjährungsfrist entgegen der irrigen Ansicht der Revision nicht schon am Unfalltage selbst, sondern erst am 26. Mai 1952 zu laufen begonnen hat, ist das Armenrechtsgesuch gut 8 Wochen vor Verjährungsablauf bei Gericht eingereicht worden. Wenn es auch bis zum 27. Juni 1955 gedauert hat, bis auf das Gesuch eine Entscheidung erging, und erst am 5. November 1956 das Armenrecht über die damalige Teilgewährung zum Betrage von 2.000 DM hinaus in vollem Umfange mit Rückwirkung auf den 30. März 1955 bewilligt worden ist, so brauchte der Kläger, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, mit einer derartigen Verzögerung doch nicht zu rechnen Da er in seinem Gesuch Grund und Höhe der Ansprüche mit ausreichenden Beweisantritten dargelegt, alle notwendigen Armenrechtsunterlagen beigebracht und ausserdem auf die drohende Verjährung hingewiesen hatte, könnte er nach Ansicht des Berufungsgerichts vielmehr erwarten, daß sein Gesuch spätestens innerhalb von 6 Wochen beschieden werde. Tatsächlich haben dem Landgericht auch, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bereits am 9. Mai 1955 hinreichende Entscheidungsunterlagen zur Verfügung gestanden. Das Berufungsgericht ist demnach zu der Auffassung gelangt, daß spätestens ab 10. Mai 1955 bis zum Bekanntwerden der Armenrechtsentscheidung die Verjährung gehemmt gewesen ist.

23

Die Revision gibt demgegenüber zu bedenken, daß für den Kläger als Bewohner des sowjetisch besetzten Sektors von B. Unfallschäden in Ostmark entstanden seien und daß er wegen der Berechnung der zur Schadensdeckung erforderlichen Westmarkbeträge mit einer ausserordentlich langen Dauer des Armenrechtsverfahrens habe rechnen müssen. Da es für die Umrechnung auf das innere Wertverhältnis der beiden Währungen und einen Vergleich der Aufwendungen ankommt, die zur Behebung der zu ersetzenden Nachteile je nach der Kaufkraft in DM-Ost und BK-West erforderlich sind (BGHZ 14, 212, 219), hat das Berufungsgericht jedoch erwogen, daß sich der Umstellungsmaßstab erst gewinnen ließ, nachdem festgestellt war, in welcher Höhe Schäden überhaupt zu ersetzen waren. Das Berufungsgericht ist nicht mit unrecht der Ansicht, daß es den Rahmen eines Armenrechtsprüfungsverfahrens überschritten hätte, die Frage der Umrechnung zu klären, daß es hierzu vielmehr einer Beweisaufnahme im ordentlichen Rechtsstreit bedurfte. Danach kann es dem Kläger aber auch nicht zum Vorwurf gereichen, daß er der Umrechnungsfrage halber das Armenrechtsgesuch nicht früher eingereicht hat.

24

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß der Hinweis des Klägers auf die drohende Verjährung von leichtfertiger Umbestimmtheit gewesen wäre. Wenn nach Einreichung des Armenrechtsgesuchs der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in den Schriftsätzen vom 12. April und 15. Juni 1955 die Ansicht geäussert hat, daß sich ein genaues Datum für den Beginn der Verjährung vermutlich nicht mehr feststellen lasse, aber etwa auf den Sommer 1952, Ende August/Anfang September oder erst auf den Tag einer rechtlichen Beratung vom 19. September 1952 zu verlegen sei, so kam es für die rechtliche Beurteilung der nicht zweifelsfreien Frage doch auf die Tatsachen an, die in dem Armenrechtsverfahren vorgetragen und der Würdigung des Landgerichts unterbreitet wurden. Das geschah aber in hinreichender Deutlichkeit mit dem wiederholten ausdrücklichen Bemerken, daß der Kläger um "schnellstmögliche Entscheidung" über das Armenrechtsgesuch bitten müsse.

25

Der Revision kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, daß der Kläger von vornherein von der Möglichkeit hätte Gebrauch machen müssen, einen Antrag nach § 74 GKG (damaliger Fassung) zu stellen, um ohne vorherige Zahlung des Gerichtskostenvorschusses eine Klagezustellung zu erreichen. Wenn er den Antrag gestellt hat, nachdem ihm das Armenrecht durch den Beschluß vom 27. Juni 1955 für eine Klage auf Zahlung von 2.000 DM bewilligt worden war und das Landgericht ihm die Befreiung von der Vorschußpflicht für die Geltendmachung seiner weitergehenden Ansprüche in Aussicht gestellt hatte, so rechtfertigt dies durchaus nicht schon den Schluß, daß es der Kläger bzw. sein Prozeßbevollmächtigter aus vorwerfbarer Unkenntnis der einschlägigen Bestimmungen unterlassen habe, diese Möglichkeit vorher zu ergreifen. Ob einer armen Partei während des schwebenden Armenrechtsprüfungsverfahrens dieser Weg überhaupt schon stets zuzumuten ist, kann hier (wie in der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 16. Januar 1958 III ZR 89/56 VersR 1958, 259, 260) dahinstehen. Für die Annahme, daß der Kläger die Bestimmung des § 74 GKG gekannt hätte oder hätte kennen müssen, fehlt es an tatsächlicher Grundlage. Sein Prozeßbevollmächtigter konnte aber ohne Verschulden davon ausgehen, daß er, solange über das Armenrechtsgesuch nicht entschieden war, den Kläger nicht ohne weiteres dem Risiko aussetzen durfte, mit Gerichts- und Anwaltskosten belastet zu werden, für die er, der Anwalt, möglicherweise sogar selbst haftbar gemacht werden konnte. Anders war die Sachlage für ihn dagegen, nachdem das Landgericht mit der Teilbewilligung des Armenrechts zu erkennen gegeben hatte, daß es die Schadenshaftung der Beklagten mindestens dem Grunde nach mit hinreichender Erfolgsaussicht für gegeben hielt.

26

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verjährung vom 10. Mai 1955 an bis zu dem Zeitpunkt gehemmt gewesen sei, in dem der Beschluß des Landgerichts vom 27. Juni 1955 dem Kläger bekanntgemacht worden ist, hält hiernach den Angriffen der Revision stand.

27

Die Bekanntgabe hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts frühestens am 30. Juni 1955 stattgefunden. Infolge der Hemmung war die am 26. Mai 1952 in Lauf gekommene Verjährung daher noch nicht vollendet, als am 4. Juli 1955 bzw. 8. Juli 1955 - diese Tage waren nach § 207 ZPO maßgebend - zunächst die Klage über 2.000 DM und dann der die Klage erweiternde Schriftsatz beim Landgericht eingereicht und anschließend zugestellt wurden.

28

Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet.

29

Ihre Kosten hat die Beklagte nach § 97 ZPO zu tragen.

Senatspräsident Prof. Dr. Meiß ist erkrankt. Engels Engels Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß