Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1956, Az.: VI ZR 265/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 265/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in München - 21.06.1955
Prozessführer
des Kraftfahrers Ludwig S. in M., Z...straße ...,
Prozessgegner
die Witwe Katharina S. in M., K.straße ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Dr. Bode, Dr. Hauß und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 21. Juni 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 6. August 1950 fuhr Michael S., der Bruder des Beklagten, mittags in einem Lastkraftwagen der Firma B. in München mit insgesamt acht Personen, darunter seiner Ehefrau, der Klägerin, und dem Beklagten, von Grabenstätt zum Tüttensee. Während der Rückfahrt auf der 4 bis 4,2 m breiten, mit festgefahrenem Sand und Kies bedeckten, jedoch zahlreiche Schlaglöcher aufweisenden Bezirksstraße steuerte der Beklagte das Fahrzeug. Als er in der Nähe von Marwang bei einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/st eine leichte Linkskurve schnitt, geriet er mit dem rechten Vorderrad in den rechten Straßengraben und stieß nach wenigen Metern gegen eine Grabenüberfahrt. Das Fahrzeug überschlug sich. Der Ehemann der Klägerin und ihr Sohn wurden getötet, die Klägerin erlitt Verletzungen.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe den Unfall durch unvorsichtiges Fahren verursacht, er hafte ihr aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Beförderungsvertrages und der unerlaubten Handlung. Sie verlangt von ihm wegen des Entzugs ihres Unterhaltsrechts gegen ihren getöteten Ehemann eine monatliche Unterhaltsrente für die Zeit vom 1. September 1950 bis 30. Juni 1952 von 157,20 DM und für die weitere Zeit bis zum 27. April 1967 von 147,20 DM, weiter Ersatz der Beerdigungskosten in Höhe von 800 DM und ihre Aufwendungen für eine unfallbedingte Zahnbehandlung, schließlich ein angemessenes Schmerzensgeld.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt, weil es sich um eine haftungsfreie Gefälligkeitsfahrt gehandelt habe. Der Unfall sei auch auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen, denn zuvor sei infolge eines Gewebefehlers die Luft aus dem rechten Vorderreifen entwichen, und deshalb habe sich der Lastkraftwagen in der Kurve nicht mehr nach links steuern lassen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 6.255,20 DM rückständiger Rente (1. September 1950 bis 31. Januar 1954), ferner einer laufenden Rente von 147,20 DM auf Lebenszeit, längstens bis 27. April 1967, sowie eines Schmerzensgeldes von 150 DM verurteilt. Den Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten und der durch den Unfall bedingten Zahnbehandlungskosten hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
1.)
Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Fahrer, der auf offener, übersichtlicher Straße bei einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/st während des Schneidens einer leichten Linkskurve mit dem von ihm gesteuerten Lastkraftwagen von der Fahrbahn abkommt und mit dem rechten Vorderrad in den rechten Straßengraben fährt, ebenso dem ersten Anschein nach die Pflicht zur Wahrnehmung der gebotenen Sorgfalt bei der Bedienung seines Fahrzeugs verletzt und den Unfall schuldhaft verursacht hat, wie ein Fahrer, der ohne erkennbaren Anlaß auf den Bürgersteig gerät (BGH 10. Dezember 1952 in LM Nr. 7 ZPO § 286) oder auf offener Straße gegen einen Baum fährt (BGHZ 8,239).
2.)
Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 8,239 u.a.) hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, daß der Beweis des ersten Anscheins erst dann entfällt, wenn ein Sachverhalt dargetan wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsmäßigen Geschehensablaufs ergibt und daß die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit hergeleitet wird, des vollen Beweises bedürfen. Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, der Beklagte habe einen den Beweis des ersten Anscheins entkräftenden Sachverhalt nicht dargetan. Insbesondere könne nicht als Unfallursache festgestellt werden, daß infolge allmählichen, für den Beklagten nicht erkennbaren Nachlassens des Luftdrucks im rechten Vorderrad der Lastkraftwagen sich vor dem Unfall nicht mehr habe nach links steuern lassen. Die dahingehende Behauptung des Beklagten werde durch die Gutachten der drei vernommenen Sachverständigen widerlegt. Danach habe die Bereifung des rechten Vorderrades keine typischen Zeichen für einen Gewebefehler aufgewiesen. Die Meinung des Sachverständigen Dr. Lossagk, nach der Art der Beschädigung des Reifens und mangels anderer feststellbarer Ursachen sei es wahrscheinlich, zumindest aber möglich, daß der erfahrene, seit vielen Jahren unfallfrei fahrende Beklagte infolge nachlassenden Luftdrucks die Kurve nicht habe nehmen können, hat das Berufungsgericht als zu allgemeine Erwägungen angesehen, die keine Rückschlüsse auf Tatsachen zuließen, aus denen auf ein Nachlassen des Luftdrucks vor dem Unfall geschlossen werden könne. Zudem hätten die Sachverständigen Ingenieur Maul und Dr. Schmidt überzeugend dargetan, daß der Reifen infolge einer Schlagverletzung plötzlich entleert worden sei und die Platzstelle keinen Rückschluß auf eine allmähliche Entleerung zulasse, daß vielmehr der Reifen vor dem Anstoß gegen den Grabenübergang unter vollem Druck gestanden habe. Diese Folgerungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) und sind daher für das Revisionsgericht bindend.
3.)
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den von der Klägerin im Strafverfahren bestätigten Ausruf des Beklagten unmittelbar vor dem Unfall: "Kruzitürken, der Wagen läßt sich nicht mehr steuern!" unberücksichtigt gelassen, ist nicht geeignet, die Feststellungen im angefochtenen Urteil zu erschüttern. Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug (Schriftsatz vom 13. Mai 1955) diesen Ausruf damit erklärt, er habe in diesem Augenblick einen Paukenschlag zu hören geglaubt. Das Berufungsgericht hat hierin eine Wiederholung der vom Beklagten schon im Strafverfahren aufgestellten Behauptung erblickt, der Reifen sei vor dem Unfall geplatzt. Er hat diese Behauptung als in Widerspruch stehend zu der vom Beklagten durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellten Behauptung, die Luft sei allmählich aus dem Reifen entwichen, bezeichnet und ist ihr nicht gefolgt. Diese Wertung des Sachvortrags des Beklagten durch das Berufungsgericht läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie erschöpft den Sachvortrag des Beklagten, wenn auch das Berufungsgericht den angeführten Ausruf selbst des Beklagten vor dem Unfall nicht im angefochtenen Urteil erwähnt.
Das Berufungsgericht ist, gestützt auf die Gutachten der Sachverständigen Maul und Dr. Schmidt, zu dem Ergebnis gelangt, daß die plötzliche Entleerung des Reifens nicht Unfallursache, sondern eine Unfallfolge gewesen und daß sie erst beim Anstoß des Reifens gegen den Grabenübergang eingetreten sei. Es war ihm nicht verwehrt, sich hierfür auch auf die beschworene Bekundung des Polizeibeamten Metzner in den Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesenen Strafakten zu stützen, wonach die im Graben vorhanden gewesene Spur das Reifenprofil deutlich wiedergegeben und nicht von einem leeren Reifen hergerührt habe. Eine nochmalige Vernehmung des Polizeibeamten M. vor dem Berufungsgericht hatte der Beklagte nicht beantragt. Die Verwertung der in den Strafakten enthaltenen Aussage dieses Zeugen setzte auch nicht, wie die Revision meint, die nochmalige Vernehmung des Sachverständigen Dr. Lossagk voraus. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift im Strafverfahren vor dem Schöffengericht vom 17. April 1950 und vor der Strafkammer vom 27. März 1952 ist der Sachverständige Dr. Lossagk beide Mal nach dem Zeugen M. vernommen worden und hat Dr. Lossagk demnach Gelegenheit gehabt, die Bekundung des Zeugen M. in seinem Gutachten zu berücksichtigen.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe keinen den ihn belastenden Beweis des ersten Anscheins ausräumenden Sachverhalt dargetan, wird somit von der Revision zu Unrecht angegriffen.
4.)
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Beförderungsvertzags zwischen den Parteien und den anderen an der Fahrt zum Tüttensee beteiligten Personen für nicht gegeben erachtet, jedoch eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung bejaht, weil auch außerhalb eines Vertragsverhältnisses die allgemeine Pflicht des Fahrzeugführers bestehe, für die Sicherheit der auf einem Kraftfahrzeug beförderten Personen zu sorgen. Einen stillschweigenden Verzicht auf die Haftung des Fahrzeugführers bei Verschulden hat es weder aus der unentgeltlichen Beförderung noch daraus, daß es sich um eine gemeinsame Vergnügungsfahrt gehandelt habe, gefolgert. Mit dieser Ansicht befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 27. Juni 1956 VI ZR 252/55, VRS 11, 266 Nr. 11 = VersR 56, 589), wonach besondere Anhaltspunkte vorliegen müssen, um eine stillschweigende Freistellung des Fahrzeugführers von der gesetzlichen Haftung für gewöhnliche Fahrlässigkeit annehmen zu können. Hierfür genügt weder die Tatsache, daß eine Vergnügungsfahrt unternommen wurde, noch der Umstand, daß die daran beteiligten Personen miteinander verwandt sind.
5.)
Zu Unrecht meint auch die Revision, der Beklagte und der Ehemann der Klägerin hätten für Haftpflichtansprüche gegeneinander keinen Versicherungsschutz genossen, deshalb habe es ihnen als Brüdern fern gelegen, gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegeneinander geltend zu machen.
Das Berufungsgericht ist bereits in der Begründung seines dem Kläger das Armenrecht bewilligenden Beschlusses vom 7. Januar 1953 davon ausgegangen, daß der Beklagte während der Fahrt Versicherungsschutz genossen habe. Demgegenüber hat der Beklagte in den Vorinstanzen keine Umstände vorgetragen, aus denen sich das Fehlen des Versicherungsschutzes während der Fahrt ergeben könnte.
Entgegen der Meinung der Revision folgt auch aus § 11 Ziff. 3 AKB kein Ausschluß des Versicherungsschutzes. Nach dieser Bestimmung sind Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers von der Versicherung ausgeschlossen, nicht dagegen Ansprüche mitversicherter Personen gegeneinander oder nicht versicherter Personen gegen eine mitversicherte Person. Weder der Beklagte noch der Ehemann der Klägerin waren Versicherungsnehmer oder Halter des Fahrzeugs. Vielmehr hatte die Firma B. als versicherte Halterin das Fahrzeug sowohl dem Beklagten als auch dem Ehemann der Klägerin für die Fahrt zur Verfügung gestellt. Mitversicherte Personen sind diejenigen, die durch den gleichen Versicherungsvertrag wie der Versicherungsnehmer selbst gegen Haftpflicht versichert sind (Stiefel-Wussow, Kraftfahr-Versicherung, 3. Aufl AKB § 11 Anm. 4). Dazu gehört außer dem von dem Versicherungsnehmer verschiedenen Halter auch der "berechtigte Fahrer" (AKB § 10 Abs. 1). Somit waren sowohl der Beklagte als auch der Ehemann der Klägerin jeweils dann, wenn sie das Fahrzeug steuerten, als berechtigte Fahrer mitversichert.
Die Revision des Beklagten erweist sich somit als unbegründet und war unter Kostenfolge zu Lasten des Beklagten (§ 97 ZPO) zurückzuweisen.