Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1952, Az.: VI ZR 26/52
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.12.1952
- Aktenzeichen
- VI ZR 26/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11951
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern
- OLG Neustadt/Weinstrasse - 13.09.1951
Rechtsgrundlage
Prozessführer
1.) der Anna S. (M.) geb. G., E. (...), K.strasse ...,
2.) des Architekten Karl S., A. bei L., N.,
3.) der Hausgehilfin Gertrud S., N.-M., H.strasse ...,
4.) der Betty S. geb. S., K., am F.,
5.) des Ernst Theobald S., minderjährig, gesetzlich vertreten durch seinen Vormund, den Beklagten zu 2),
Prozessgegner
1.) die Mathilde W. geb. S., Witwe des Dipl. Kolonialwirts Heinrich W.,
2.) die Schülerin Liesel W. geb. am ... 1934, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1), beide wohnhaft in Kaiserslautern, B.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Fährt ein Kraftrad auf offener Strasse gegen einen Baum, so spricht der erste Anschein für ein Verschulden des Fahrers.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Rotberg und Dr. Bode
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts Neustadt/Weinstrasse vom 13. September 1951 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 9. November 1948 kamen der Diplom-Kolonialwirt Heinrich W. und der Pflanzentechniker Karl S. bei einem durch S. verursachten Motorradunfall ums Leben. Die Klägerin Mathilde W. ist die Ehefrau, die Klägerin Liesel W. die Tochter des W. Die Beklagten sind die Erben des S. sie haben den Nachlass noch nicht geteilt.
W. und S. waren seit längerer Zeit miteinander bekannt. Als W. am 8. November 1948 S. die auf dessen Wunsch gefertigte Übersetzung eines englischen Briefes überbrachte, vereinbarten sie, dass S. bei seiner nächsten Fahrt W. in Richtung Kerzenheim-Kindenheim mitnehmen solle, damit dieser sich für seinen Geburtstag (10. November 1948) Wein holen könne. Am 9. November 1948 fuhren beide verabredungsgemäss gegen Mittag mit der von S. gelenkten 350 ccm DKW-Beiwagenmaschine von Neukirchen-Mehlingen, ihrem Wohnort, fort. Auf der Rückfahrt fuhr S. kurz vor Mitternach bei klarem Wetter und Halbmond auf der 6,50 m breiten Strasse von Ramsen nach Assenborn. Ungefähr 50 m hinter dem Ende der schwachen Links-S-Kurve bei Kilometerstein 10 streifte das Kraftrad mit der rechten Seite des Beiwagens einen rechts der Strasse stehenden Baum, dessen Rinde am unteren Rande eines etwa 1/4 qm grossen weissen Warnanstriches auf 24 cm aufgerissen wurde. Die getcerte Strasse ist vom Ausgang der Kurve an gewölbt und fällt nach den Seiten zu leicht ab Etwa 5 m vor dem angefahrenen Baum verstärkt sich die Wölbung auf den letzten 1,5 bis 2 m nach dem Strassenrande zu erheblich. Zwischen der geteerten Fahrbahn und dem am Strassenrand stehenden Baum befindet sich ein etwa 50 ein breiter Erdstreifen, der als Fußweg benutzt wird und zur Unfallzeit teilweise mit Gras bewachsen war. Kurz nach dem Unfall stellten Polizeibeamte vor dem Baum eine glatte, gerade, profilierte Spur des Beiwagenrades fest. Die Spur verliess 5 m vor dem Baum die Teerdecke und lief in einem Winkel von etwa 6° über den Erdstreifen auf den Rand des Baumes zu. Hinter dem Baum setzte die Spur auf 2,50 m aus und war dann wieder als 2,20 m lange und 20 cm breite Schleifspur sichtbar. Am Ende dieser Spur wurde das Motorrad gefunden, das umgestürzt war und entgegengesetzt zur Fahrtrichtung lag. Im Kraftrad war der grosse Gang eingeschaltet. Das Beiwagenrad war zum Oval zusammengedrückt, seine Speichen waren aus der Nabe gerissen. Das Motorrad selbst wies dagegen keine Beschädigungen auf. Schmitt lag unter dem Rad, Wolf, der auf dem Soziussitz mitgefahren war, etwa 5 m weiter vorwärts. Beide hatten Schädelbasisbrüche erlitten und waren bei oder unmittelbar nach dem Unfall gestorben. Der Arzt konnte bei einer Geruchsprobe nicht einwandfrei feststellen, dass sie Alkohol getrunken hatten.
Die Klägerinnen behaupten, Schmitt sei mit zu grosser Geschwindigkeit gefahren und sei deshalb aus der Kurve hinausgetragen worden. Sie begehren von den Beklagten als Gesamtschuldnern Ersatz des entstandenen Schadens und zwar die Klägerin zu 1) 1.220 DM Sterbefallkosten und beide Klägerinnen für die Zeit vom 1. Dezember 1948 bis zum 10. Oktober 1971 eine Unfallrente, deren Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellen. Sie halten einen Betrag von monatlich 200 DM für die Ehefrau und 100 DM für das Kind für angemessen. Soweit die Klägerinnen eine Sozialversicherungsrente von anfangs 80,80 DM und später 98,80 DM monatlich bezogen haben, machen sie keine Rentenansprüche gegen die Beklagten geltend.
Die Beklagten haben Klageabweisung und Haftungsbeschränkung nach § 780 ZPO beantragt. Sie bestreiten ein Verschulden des Schmitt und machen vorsorglich geltend, dass die Haftung ausgeschlossen sei, weil W. auf eigene Gefahr mitgefahren und seine Mitnahme eine reine Gefälligkeit gewesen sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr im Wege des Zwischenurteils insoweit stattgegeben, als es die Ansprüche der Klägerinnen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt hat, dass die Beklagten nach Kräften des Nachlasses des am 9. November 1948 verstorbenen Pflanzenschutztechnikers Karl S. haften.
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Klägerinnen beantragen Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat an Hand der polizeilichen Tatortfeststellungen in Verbindung mit den Gutachten der Sachverständigen K. und Kl. festgestellt, dass S. mit einer erheblichen Geschwindigkeit gefahren sei und dass bei einem solchen Fahren der rechts gekoppelte Beiwagen einen gewissen Zug nach rechts habe, was besonders gelte, wenn, wie hier, die Strasse gewölbt sei und die Wölbung am Rande der Strasse stärker werde. Das erfordere, dass der Fahrer, der durch den weissen Warnanstrich an dem Baume auf die Notwendigkeit besonderer Vorsicht hingewiesen werde, gegenüber seiner bisherigen Fahrweise Massnahmen ergreife, un nicht bei dem plötzlichen Abfall der Wölbung nach aussen zu fahren. Die auf 5 m gerade verlaufende Spur zeige, dass der Fahrer keine besonderen Massnahmen ergriffen habe. Es sei auch kein Reifenschaden vorhanden gewesen und in der Lenkvorrichtung des Kraftrades kein Fehler festgestellt worden. Wenn unter diesen besonderen Umständen ein Fahrer bei klarem Wetter von der 6,50 m breiten normalen Fahrbahn abweiche und über den für den Motorverkehr nicht bestimmten Erdstreifen schräg gegen einen Baum fahre, dann spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Fahrer schuldhaft die Bahn verlassen und den Baum gerammt habe. Das Berufungsgericht ist daher zur Überzeugung gelangt, dass S. seine Sorgfaltspflicht als Fahrer verletzt und dadurch den Tod des W. verursacht hat (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB; § 1 StVO). Es hält zwar einen anderen Unfallhergang, wie etwa Herzschlag des Fahrers, ein besonderes Verhalten des Beifahrers, ein unerwartetes Einwirken eines Dritten, ein Hindernis auf der Strasse und anderes mehr, für möglich, meint aber, diese Möglichkeiten seien nach der allgemeinen Lebenserfahrung so ungewöhnlich, ihr Auftreten so unwahrscheinliche dass die Überzeugung des Senates von dem typischen, durch eine Fahrlässigkeit des S. bedingten Geschehensablauf nicht erschüttert werde. Auch wenn die Typik des Geschehensablaufs feststehe, könnten die Beklagten zwar dartun, dass in diesem besonderen Falle das Verlassen der Fahrbahn und das Anfahren des Baumes ohne ein Verschulden möglich gewesen sei. Dazu müssten sie aber in concreto eine ernsthafte Möglichkeit dartun, d.h. sie müssten die Voraussetzungen behaupten und beweisen, aus denen auf einen anderen, nicht typischen Hergang geschlossen werden könne. Ein solcher Beweis sei von den Beklagten weder angeboten noch erbracht worden.
Die Revision rügt in der Hauptsache, dass das Berufungsurteil auf einer Verkennung der Grundsätze des Beweises vom ersten Anschein und der Beweislast (§ 286 ZPO) beruhe. Sie meint, es liege kein typischer Geschehensablauf vor. Da von den Beklagten Möglichkeiten für einen anderen Unfallhergang dargelegt worden seien, habe das Berufungsgericht seine Überzeugung nicht mehr auf den Anscheinsbeweis gründen können.
Diese Rüge ist unbegründet. Der Beweis des ersten Anscheins setzt Tatbestände voraus, bei denen eine ohne weiteres naheliegende Erklärung nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu finden ist (RG DR 1942, 1515 und 1516). Er beruht bei typischen Geschehensabläufen auf der Erfahrung, dass typische Ursachen gewisse Folgen zu zeitigen pflegen, die deshalb ohne weiteren Nachweis rein erfahrungsmässig nach dem ersten Anschein unterstellt werden dürfen (BGHZ 2, 1 [5] und Urteil vom 18. Februar 1952 - III ZR 125/50 - VerkRSamml 4, 260 [262]). Dabei muss der festgestellte Sachverhalt derart sein, dass er unter Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze, besonders der allgemeinen Lebenserfahrung, die Überzeugung des Richters in vollem Umfang begründet (Urteil vom 10. Januar 1951 - II ZR 27/50 - NJW 1951, 360 Nr. 11).
Die Revision leugnet zu Unrecht das Vorliegen eines typischen Geschehensablaufs dieser Art. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass Krafträder mit fehlerfreier Lenkvorrichtung nicht ohne Verschulden des Fahrers von der Fahrbahn geraten und gegen einen Baum fahren. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 4. Januar 1951 (III ZR 175/50, NJW 1951, 195) das Befahren eines Bürgersteiges durch einen Kraftwagen als einen typischen, auf ein Verschulden des Fahrers hindeutenden Geschehensablauf angesehen. Das gleiche muss gelten, wenn ein Kraftfahrzeug die Fahrbahn verlässt und gegen einen Baum fährt. Da feststeht, dass die Lenkvorrichtung des Kraftrades in Ordnung war, konnte das Berufungsgericht nach den Regeln des Anscheinsbeweises zunächst davon ausgehen, dass S. infolge mangelnder Sorgfalt die Fahrbahn verfehlt hat und gegen den Baum gefahren ist.
Mit diesem Beweise des ersten Anscheins sind die Kläger zunächst jeder weiteren Beweisführung enthoben. Es steht den Beklagten aber frei, die auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützte Vermutung eines schuldhaften Verhaltens des Fahrers durch den Nachweis der Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs zu entkräften. Dabei bedürfen die Tatsachen, aus denen die Möglichkeit eines anderen Sachablaufs hergeleitet wird, des vollen Beweises (BGHZ 6, 169 [170 und 171]). Die Beklagten mussten also, um dem gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis den Boden zu entziehen, darlegen und beim Bestreiten der Kläger beweisen, dass Umstände vorgelegen haben, aus denen sich die Möglichkeit ergibt, dass das Motorrad ohne Verschulden des Fahrers S. die Fahrbahn verlassen hat und gegen den Baum gefahren ist.
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die festgestellten Umstände (Breite und Zustand der Strasse, Witterungsverhältnisse, Art der Beschädigung des Kraftrades, sowie Lage des Fahrers, des Beifahrers und des Motorrades nach dem Unfall) den Anscheinsbeweis nicht entkräften können, sondern eher geeignet sind, die schon aus der allgemeinen Erfahrung gewonnene Überzeugung von einem schuldhaften Verhalten des Fahrers zu verstärken.
Der Hinweis der Revision, dass S. mit der von den Sachverständigen geschätzten Geschwindigkeit von mindestens 50 km/st unter der nach § 9 StVO auch für Krafträder mit Beiwagen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/st geblieben sei, kann ebenfalls den Anscheinsbeweis nicht entkräften, denn das Nichterreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schliesst die Anwendung des festgestellten Erfahrungssatzes nicht aus. Dabei ist zu berücksichtigen, dass keineswegs grundsätzlich mit der in § 9 Abs. 1 StVO genannten Geschwindigkeit gefahren werden darf. Wie sich aus Abs. 2 dieser Bestimmung ergibt, darf mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nur gefahren werden, wenn der Führer trotzdem in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen im Verkehr zu genügen und er das Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anhalten kann.
Nun haben die Beklagten zwar auf Möglichkeiten für einen anderen Unfallhergang hingewiesen; sie haben aber keine Tatsachen bewiesen, aus denen sich eine der von ihnen erwähnten anderen Möglichkeiten herleiten liesse. Das Berufungsgericht hat die für einen anderen Hergang des Unfalls in Betracht kommenden Möglichkeiten geprüft und hat nicht nur die von den Sachverständigen K. und Kluge aufgezeigten möglichen Ursachen (plötzliche Blendung durch ein entgegenkommendes Fahrzeug, ein entgegenkommendes unbeleuchtetes Fuhrwerk und das Auftauchen von Wild), sondern auch die von dem Sachverständigen Herr erwähnte Möglichkeit, dass ein unsachgemässes Verhalten des Beifahrers W. den Unfal 1 herbeigeführt haben könne, in den Kreis seiner Erwägungen gezogen. Wenn es dabei im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung diese anderen Möglichkeiten für nicht so naheliegend erachtet hat, dass seine Überzeugung von dem Vorliegen eines Verschuldens des Fahrers erschüttert werden könnte, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die beiden zuerst genannten Möglichkeiten - Blendung durch ein anderes Fahrzeug und Entgegenkommen eines unbeleuchteten Fuhrwerks - nicht ohne weiteres ein Verschulden des S. ausschliessen würden, denn dieser musste mit solchen nicht ausserhalb der gewöhnlichen Erfahrung liegenden Unregelmässigkeiten in der Verkehrsabwicklung rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen.
Mit der Bejahung des Anscheinsbeweises erledigt sich auch die Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht keinen konkreten Verschuldenstatbestand festgestellt, sondern sich mit der allgemeinen Feststellung begnügt habe, S. habe nach Oberzeugung des Senats seine Sorgfaltspflicht als Fahrer verletzt. Diese Feststellung des Berufungsgerichts ist ausreichend, wenn es sich wie hier um den Beweis des ersten Anscheins handelt und das Gericht im einzelnen die Tatsachen dargelegt hat, aus denen sich nach seiner Überzeugung die Sorgfaltsverletzung des Fahrers ergibt.
Gegen die Annahme des Vorderrichters, dass ein Haftungsausschluss weder unter dem Gesichtspunkt des stillschweigenden Haftungsverzichts noch unter dem des Handelns auf eigene Gefahr gegeben sei, bestehen keine Bedenken; auch die Revision hat solche nicht erhoben (vgl. hierzu auch BGHZ 2, 159).
Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht unter Beachtung der beschränkten Erbenhaftung (§ 780 ZPO) die Ansprüche der Klägerinnen nach § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 StVO dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.