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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.01.1951, Az.: III ZR 175/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.01.1951
Aktenzeichen
III ZR 175/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10983
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 05.01.1950

Fundstellen

  • MDR 1951, 152-153 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1951, 195 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schadensersatzes aus Verkehrsunfall

Prozessführer

des Prokuristen Willi aus den E. in W. S. Strasse ...,

Prozessgegner

die Stadt Wuppertal, vertreten durch den Oberstadtdirektor.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 4. Januar 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Dersch, Dr. Birnbach, Dr. Lisco und Dr. Pagendarm für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5. Januar 1950 wird insoweit aufgehoben, als zu Ungunsten des Klägers erkannt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revisionsinstanz an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Am 3. Mai 1946 gegen 11,45 Uhr wurde die Ehefrau des Klägers auf dem Bürgersteig der Berliner Strasse in Oberbarmen von einem Rüstwagen der Städtischen Berufsfeuerwehr der Beklagten angefahren und schwer am linken Fuss verletzt. Sie erlitt Quetschungen und Knochenbrüche, die eine längere Krankenhausbehandlung notwendig machten.

2

Der Rüstwagen befand sich, mit Rüstzeug und Mannschaften beladen, auf dem Rückwege von einem Brandeinsatz und wurde von dem Brandmeister der Beklagten Fritz B. gesteuert. B. sah sich in seiner westlich durch die Berliner Strasse gerichteten Fahrt durch einen Lastkraftwagen der Barmer Firma C. behindert, der ihm aus der im stumpfen Winkel einmündenden Bredde entgegenkam und kurz vor dem Feuerwehrfahrzeug in die Berliner Strasse einbog. B. bremste den Feuerwehrwagen mittels Fuss- und Handbremse und es gelang ihm auch, den Wagen vor dem Zusammenstoss mit dem Wagen der Firma C. zum Stehen zu bringen. Er überfuhr dabei aber auf die Strecke von einigen Metern den Bordstein des rechts von ihm befindlichen Bürgersteiges und stiess hier die vor einem Hause stehende Ehefrau des Klägers nieder.

3

Die Beklagte hat einen Teil der Behandlungskosten in Höhe von 1.499,70 RM ersetzt. Mit der Klage verlangte der Kläger von der Beklagten und dem Brandmeister B. als Gesamtschuldnern die Zahlung vom 158,50 DM Behandlungskosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 3.500 DM, ferner Feststellung der Verpflichtung beider Beklagter als Gesamtschuldner, ihm den aus dem Unfall seiner Ehefrau entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Er stützt diesen Anspruch auf die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes und schuldhafte Verursachung des Unfalles durch einen Beamten der Beklagten. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

4

Das Landgericht wies die Klage gegen den Brandmeister ab, gab aber der Klage gegen die Stadtgemeinde hinsichtlich des Zahlungs- und Feststellungsantrages in vollem Umfange statt, während der Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurde.

5

Auf die Berufung der Beklagten hielt das Oberlandesgericht nur die Verurteilung zur Zahlung der Behandlungskosten und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes aufrecht, wies aber den Schmerzensgeldanspruch ab, da ein Verschulden der Beklagten oder ihres Beamten an dem Unfall nicht erwiesen sei.

6

Mit der Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine Bedenken. Sie muss auch sachlich Erfolg haben.

8

Das Berufungsgericht hat das vom Kläger behauptete Verschulden der Beklagten und ihres Beamten unter zwei Gesichtspunkten geprüft. Es hat zunächst untersucht, ob der Beklagten an der von beiden Parteien aus der Unfallskizze entnommenen einseitigen Blockierung der rechten Räder des Rüstwagens ein Verschulden zur Last falle, und es hat dann weiter geprüft, ob der Fahrer unbeschadet der Radblockierung vorsätzlich oder fahrlässig den Wagen auf den Bürgersteig gelenkt habe. In beiden Fällen wird die Beweispflicht des Klägers als unerfüllt angesehen.

9

Die tatsächliche Feststellung der einseitigen Radblockierung ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen. Dagegen ist der Revision zuzugeben, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob dem Fahrer abgesehen von der Blockierung ein Verschulden zur Last falle, dem Kläger eine Beweispflicht auferlegt hat, die der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.

10

Gewiss ist es richtig, dass der Kläger, wenn er Ansprüche aus der Verschuldenshaflung geltend macht, das von, ihm behauptete Verschulden der Beklagten oder ihres Beamten zu beweisen hat. Zu der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung gehört aber auch die Berücksichtigung der Erfahrungen des Lebens, die bei typischen Geschehensabläufen auf bestimmte Ursachen hinweisen. Es ist seit langem in der Rechtsprechung, namentlich auch des Reichsgerichts anerkannt, dass es Tatbestände gibt, in denen nach der Erfahrung ein so hohes Mass von Wahrscheinlichkeit für ein Verschulden eines Beteiligten spricht, dass dem gegenüber die gegenteilige Annahme völlig zurücktritt. In einen solchen Falle findet die Beweispflicht dessen, der sich auf diese der Sachlage immanente hohe Wahrscheinlichkeit beruft, in diesem "Beweise des ersten Anscheins" ihre Grenze und es muss dem Beklagten überlassen bleiben, diese Wahrscheinlichkeit zu widerlegen. Zu diesen Tatbeständen gehört auch das Befahren eines Bürgersteiges durch einen Kraftwagen, bei dem zunächst davon ausgegangen werden muss, dass der Fahrer schuldhaft seine Fahrbahn verlassen und die Benutzer des Bürgersteigs gefährdet hat (vgl. u.a. RGZ. Bd. 131, S. 354, Jur. W. 33. 2393). Zu einer Erörterung dieser Grundsätze hatte das Berufungsgericht umso mehr Veranlassung, als sich der Kläger in seinem Schriftsätze vom 13.8.1949 ausdrücklich auf sie berufen hatte.

11

Eine Widerlegung dieses Beweises des ersten Anscheins kann aus der Begründung des Berufungsgerichts nicht entnommen werden. Es hat bei der Prüfung des Verschuldens des Fahrers ausdrücklich von der Berücksichtigung der von ihm festgestellten einseitigen Radblockierung abgesehen, deren Ursächlichkeit für das Überfahren des Bürgersteiges ohnehin stark bezweifelt werden kann, weil die Unfallskizze keine einseitige, sondern eine doppelseitige Bremsspur vor Erreichung des Bürgersteiges erkennen lässt und auch die Fahrspur des Wagens keine Abweichung nach der Seite der vermeintlichen Hemmung, sondern nach der entgegengesetzten Seite aufweist. Es musste danach von der Beklagten der volle Nachweis dafür verlangt werden, dass ihr Fahrer ohne Verschulden den Wagen auf den Bürgersteig gelenkt habe.

12

Das angefochtene Urteil musste daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne dass einer weiteren Prüfung bedurfte, ob das Berufungsgericht die Verantwortung für den angeblich unzureichenden Zustand der Bremsen richtig beurteilt hat.

gez.: Dr. Delbrück gez. Dr. Lersch gez. Dr. Birnbach gez. Dr. Lisco gez. Dr. Pagendarm