Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1981, Az.: V ZR 220/80
Einrede der Verjährung; Verjährung; Verzichtserklärung; Klageerhebung; Klageerweiterung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1981
- Aktenzeichen
- V ZR 220/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1982, 365
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
1. Die Einrede der Verjährung kann nicht abgedungen werden.
2. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Schuldner sich auf die Verjährung beruft, solange er auf Grund der "Verzichtserklärung" bei dem Gläubiger den Eindruck erweckt, dessen Ansprüche würden befriedigt und solange er ihn hierdurch von der rechtzeitigen Klageerhebung oder Klageerweiterung abhält.