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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1981, Az.: V ZR 220/80

Einrede der Verjährung; Verjährung; Verzichtserklärung; Klageerhebung; Klageerweiterung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1981
Aktenzeichen
V ZR 220/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1982, 365

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Einrede der Verjährung kann nicht abgedungen werden.

2. Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Schuldner sich auf die Verjährung beruft, solange er auf Grund der "Verzichtserklärung" bei dem Gläubiger den Eindruck erweckt, dessen Ansprüche würden befriedigt und solange er ihn hierdurch von der rechtzeitigen Klageerhebung oder Klageerweiterung abhält.