Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1990, Az.: VII ZR 126/90
Anspruch des Gläubigers; Verjährung; Verzicht; Treu und Glauben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1990
- Aktenzeichen
- VII ZR 126/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13844
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1991, 215-216 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1991, 123 (amtl. Leitsatz)
- DB 1991, 593-594 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1991, 111-112 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- LM H. 31 / 1991 § 242 (Cb) BGB Nr. 21
- NJ 1991, 232 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1991, 974-975 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 738-740 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1991, 107
Amtlicher Leitsatz
Zur Bestimmung der Frist, innerhalb derer der Gläubiger einen Anspruch gerichtlich geltend machen muß, nachdem er nicht mehr darauf vertrauen darf, der Schuldner werde die Verjährungseinrede wegen eines früher ausgesprochenen Verzichts nicht geltend machen.
Tatbestand:
Die Klägerin führte 1982 im Auftrag der Beklagten und ihres Bruders, des Architekten Ernst K., in drei Einfamilienhäusern in G. Sanitär- und Heizungsarbeiten durch. Der Architekt unterzeichnete am 3. Dezember 1984 im eigenen Namen und als Vertreter der Beklagten eine Abrechnung mit u.a. folgender Erklärung:
"Aus Montageberichten
7.975,37 DM Jutta K.
13.333,-- DM Rest Ernst K.
5.345,81 DM
26.654,18 DM
............
............
27.000,-- DM (siebenundzwanzigtausend)
wird als Restsumme per 3.12.84 anerkannt für die Arbeiten ........... (zahlbar bis Mitte 85).
Auf die Einrede der Verjährung wird verzichtet."
Die Klägerin hat zunächst im Rechtsstreit 14 O 31/87 LG Düsseldorf (im folgenden als "Vorprozeß" bezeichnet) von dem Architekten Ernst K. unter Berücksichtigung bereits erhaltener 6.000 DM den gesamten noch offenen Betrag in Höhe von 21.000 DM verlangt. Das Landgericht hat den Architekten im Vorprozeß lediglich zur Zahlung von 7.333 DM verurteilt. Den genannten Betrag hat es dadurch ermittelt, daß es von den in der Urkunde für Ernst K. erwähnten 13.333 DM die von diesem bereits geleistete Zahlung abgezogen hat. Mit außerprozessualen Schreiben von 13. Juni 1988 hat die Klägerin die - jetzigen - Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits aufgefordert, 7.975,37 DM und 5.345,81 DM an die Klägerin zu bezahlen. Diese haben mit Schreiben vom 29. Juni 1988 die Einrede der Verjährung erhoben und jede Zahlung abgelehnt. Ihren Standpunkt haben sie mit weiterem Schreiben vom 11. August 1988 bekräftigt. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. September 1988 im Vorprozeß den Beklagten des jetzigen Verfahrens den Streit verkündet. Das Oberlandesgericht hat durch inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 8. Dezember 1988 die Berufung der Klägerin gegen das erwähnte Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.
Mit der anschließend eingereichten Klage macht die Klägerin ihren in der Urkunde vom 3. Dezember 1984 bezifferten Anspruch auf Restwerklohn geltend, soweit er sich gegen die Beklagten richtet. Die Klägerin verlangt demgemäß von der Beklagten zu 1) die Zahlung von 7.975,37 und von dem Beklagten zu 2) die Zahlung von 5.345,81 DM.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung einer Zinsmehrforderung im wesentlichen stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagten seien zur Zahlung des eingeklagten Restwerklohns verpflichtet, die von ihnen erhobene Verjährungseinrede greife jedoch durch. Der Verzicht auf sie sei nicht wirksam erklärt worden. Die Klägerin habe zwar zunächst davon ausgehen können, daß die Beklagten sich an den Verzicht hielten. Nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 11. August 1988 sei diese Annahme der Klägerin nicht mehr gerechtfertigt gewesen. Gleichwohl habe sie erst am 28. September 1988 ihre Streitverkündungsschrift bei Gericht einreichen lassen. Die der Klägerin in einem solchen Fall zuzubilligende Überlegungszeit habe sie somit ungenutzt verstreichen lassen.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
1. Zutreffend wendet das Berufungsgericht die Vorschrift des § 225 Satz 1 BGB an. Danach kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Deshalb kann auf die Einrede der Verjährung nicht von vornherein wirksam verzichtet werden (st. Rspr., vgl. etwa BGH Urteil vom 8. Januar 1986 - VIII ZR 313/84 = NJW 1986, 1608, 1609 [BGH 08.01.1986 - VIII ZR 313/84]; Erman/W.Hefermehl, BGB, 8. Aufl., § 225 Rdn. 1). Der Schuldner verstößt jedoch mit der Berufung auf die Verjährung solange gegen Treu und Glauben, als er beim Gläubiger den Eindruck erweckt, dessen Ansprüche würden befriedigt oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft, und solange er ihn hierdurch von der rechtzeitigen Klageerhebung oder -erweiterung abhält (st. Rspr., s. z.B. BGH Urteil vom 12. Dezember 1978 - VI ZR 159/77 = NJW 1979, 866, 867 m.N.).
2. Im Zeitpunkt der Verzichtserklärung (3. Dezember 1984) war die Verjährung noch nicht eingetreten (§§ 196 Abs. I Nr. 1, 201 BGB), da die Klägerin ihre Leistungen 1982 erbracht hatte.3. Die Verjährungsfrist war jedoch abgelaufen, als die Streitverkündungsschrift der Klägerin am 28. September 1988 bei Gericht einging. Das Berufungsgericht sieht in der Erklärung vom 3. Dezember 1984 ein nur die bisherige vertragliche Verpflichtung bestätigendes, deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Diese tatrichterliche Auslegung ist nicht zu beanstanden. Sie hat zur Folge, daß lediglich die für die bestätigten Ansprüche maßgebende zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterbrochen (§ 208 BGB) wurde. Eigenständige vertragliche Ansprüche mit der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB wurden nicht begründet (vgl. dazu BGH Urteil vom 19. Februar 1982 - V ZR 251/80 = NJW 1982, 1809, 1810). Die infolge des Anerkenntnisses erneuerte Verjährungsfrist war bei Einreichung der Streitverkündungsschrift seit langem verstrichen.
4. Die Berufung des Schuldners auf die Verjährung ist dann treuwidrig und unwirksam, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen geschöpft hat und auch schöpfen durfte, der Schuldner werde die Verjährungseinrede nicht geltend machen, sich vielmehr auf sachliche Einwendungen beschränken. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner wie hier dem Gläubiger gegenüber ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Dieser aus § 242 BGB abzuleitende Vertrauensschutz reicht aber nur so weit und gilt nur so lange, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden tatsächlichen Umstände fortdauern. Mit dem für den Gläubiger erkennbaren Fortfall dieser Umstände beginnt nicht etwa die Verjährung von neuem zu laufen, und es findet auch nicht eine Hemmung der Frist mit der in § 205 BGB bezeichneten Wirkung statt; vielmehr muß der Gläubiger in diesem Fall innerhalb einer angemessenen, nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist seinen Anspruch gerichtlich geltend machen (MünchKomm/von Feldmann, 2. Aufl., § 225 Rdn. 3 m.w.N.).
5. Die Beklagten haben mit ihrem Schreiben vom 11. August 1988 der Klägerin gegenüber klar zu erkennen gegeben, sie würden den damals noch nicht anhängigen Ansprüchen der Klägerin, die mit der jetzigen Klage geltend gemacht werden, die Verjährungseinrede entgegensetzen. Spätestens auf Grund dieser neuen Sachlage konnte und durfte die Klägerin bei verständiger Würdigung aller Umstände nicht mehr darauf vertrauen, da die Beklagten sich entsprechend ihrer früheren Verzichtserklärung gegenüber diesen Ansprüchen auf sachliche Einwendungen beschränken würden. Vielmehr mußte sie nach Erhalt des Schreibens alsbald die Frage der gerichtlichen Geltendmachung erwägen und entscheiden. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stand daher nur noch für eine angemessene, jedoch in aller Regel kurze Übergangsfrist zur Verfügung. Diese Frist hat den Zweck zu vermeiden, daß der Gläubiger durch eine überraschende Wendung der Dinge seine Ansprüche verliert. Ihre Dauer richtet sich deshalb nach den jeweiligen Umständen des Falles (BGH Urteil vom 20. Januar 1976 - VI ZR 15/74 = VersR 1976, 565).
6. Wenn das Berufungsgericht im Streitfall zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klägerin habe die ihr zuzubillgende Frist überschritten, da sie erst etwa sechs Wochen nach Zugang des Schreibens vom 11. August 1988 den Streitverkündungsschriftsatz eingereicht habe, so kann das als Ergebnis einer rechtsirrtumsfreien Würdigung nicht beanstandet werden. In derartigen Fällen kommt nur eine kurze Überlegungsfrist in Betracht, weil Verjährung bereits eingetreten ist und weil eine großzügige Bemessung daher dem Zweck der Verjährungsvorschrift zuwiderlaufen würde. In der Mehrzahl der "durchschnittlichen" Fälle wird ein Monat ausreichend sein (zur Fristbestimmung vgl. etwa BGH Urteile vom 14. Oktober 1963 - III ZR 69/62 = VersR 1964, 66, 68; 18. Dezember 1981 - V ZR 220/80 = VersR 1982, 365; 8. Januar 1986 - VIII ZR 313/84 = NJW 1986, 1608, 1609 [BGH 08.01.1986 - VIII ZR 313/84]; OLG Hamburg VersR 1978, 45, 46; OLG Düsseldorf NJW 1983, 1434, 1435 [OLG Düsseldorf 23.02.1983 - 15 U 105/82]; OLG Zweibrücken OLGZ 1987, 455, 457). Dies gilt hier umso mehr, als die Klägerin bereits wegen des Schriftsatzes der Beklagten vom 29. Juni 1988 stärkste Zweifel an der Aufrechterhaltung des früher erklärten Einredeverzichts haben muß. Auf Grund des genannten Schreibens der Beklagten, das zumindest eine ernsthafte Vorwarnung enthielt, mußte sich die Klägerin bereits ab 30. Juni 1988 (Zugang des Schriftsatzes) auf eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche einstellen. Auf den Beginn der allgemeinen Urlaubszeit und auch der Gerichtsferien konnte sie sich vorbereiten. Sollten insoweit im Bereich der Klägerin Organisationsmängel aufgetreten sein, dürften sich diese nicht zu Lasten der Beklagten auswirken. Die Überlegungen der Klägerin waren nicht etwa dadurch erschwert, daß ihr notwendige Unterlagen fehlten. In tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht barg der Fall keine Schwierigkeiten. Die Streitverkündungsschrift umfaßte daher auch nur vier Seiten. Die Klägerin war somit zuzumuten, ihre Ansprüche früher gerichtlich geltend zu machen, um der Verjährungseinrede wirksam begegnen zu können. Nach Ablauf der Überlegungsfrist verstießen die Beklagten nicht mehr gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die eingetretene Verjährung auch weiter beriefen.