Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1978, Az.: VI ZR 166/76
Anforderungen an den Innenausgleich von Gesamtschuldnern; Berechtigung der Ausgleichsforderung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ; Voraussetzungen für die Erstattung von Versicherungsleistungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.06.1978
- Aktenzeichen
- VI ZR 166/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 12974
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 09.04.1976
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1979, 129 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
A. V.-AG,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Jobst von der M., H.,
Prozessgegner
Ha.-U.-K kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in C.,
vertreten durch den Vorstand Oberregierungsrat a.D. Ernst-Gerhard V., Rudolf T., C.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage, wann mehrere Haftpflichtversicherer, die mit dem Regreß nehmenden Sozialversicherungsträger Teilungsabkommen geschlossen haben, ihre Abkommensquote als Gesamtschuldner schulden.
- b)
Der Innenausgleich zwischen durch Teilungsabkommen mit dem Regreßgläubiger verbundenen Haftpflichtversicherern wegen ihrer aufgrund der Abkommen geleisteten Zahlungen vollzieht sich grundsätzlich nach der gesetzlichen Haftungslage.
Brauchte danach der zahlende Haftpflichtversicherer für den Unfallschaden nicht einzustehen, kann er von den übrigen Abkommensschuldnern entsprechend ihrer gesetzlichen Verantwortlichkeit Erstattung nach Bereicherungsgrundsätzen verlangen (Abweichung vom BGH-Urteil vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 = VersR 1970, 1108).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9. April 1976 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Tatbestand
Am 13. Juni 1971 kam es zum Zusammenstoß zwischen einem bei der Klägerin und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug, bei dem ein Insasse verletzt wurde. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Unfall vom Fahrer des bei der Beklagten versicherten Kraftwagens allein verschuldet worden ist, für den Versicherungsnehmer der Klägerin dagegen unabwendbar war (§ 7 Abs. 2 StVG). Die T. (TKK) und die B. für G. und W. (BGW) haben für den Verletzten Leistungen erbracht und deshalb bei der Klägerin aufgrund von Teilungsabkommen Regreß genommen.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Ausgleich ihrer Aufwendungen. Das zwischen ihr und der TKK bestehende Teilungsabkommen beruht auf einem Rahmenteilungsabkommen zwischen dem H.-Verband einerseits und andererseits dem Verband der A.-Krankenkasse und dem Verband der A.-Ersatzkassen. Es sah u.a. folgende Regelung vor:
§ 1
1.
Kann eine diesem Abkommen beigetretene Ersatzkasse ("EK") gegen eine natürliche oder juristische Person, die bei einem diesem Abkommen beigetretenen Versicherer ("H") haftpflichtversichert ist, gemäß § 1542 Abs. 1 RVO Ersatzansprüche aus Schadensfällen ihrer Versicherten oder deren mitversicherten Familienangehörigen (Geschädigte) geltend machen, so verzichtet die "HM" auf die Prüfung der Haftungsfrage......
8.
Die "H" ersetzt der "EK" im Falle der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung60 %, wenn der Geschädigte kein Kraftfahrzeug als Halter oder Fahrer benutzte,
50 %, wenn der Geschädigte ein Kraftfahrzeug als Halter oder Fahrer benutzte, in allen anderen Fällen (Verschuldenshaftung) 50 % ...
§ 5
1.
Die "EK" ist mit dieser Erstattung, auch gegenüber den bei der "H" versicherten Personen, abgefunden. Das gleiche gilt auch gegenüber jeder anderen "H", die diesem Abkommen beigetreten ist.2.
Sind mehrere Schädiger vorhanden, so wird die "EK", sofern es ihr nicht unbillig erscheint, vorab Regreß nehmen gegen solche Regreßschuldner, die entweder gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht nicht versichert sind oder deren Haftpflichtversicherer diesem Teilungsabkommen nicht beigetreten sind. Ein verbleibender Restschaden wird nach diesem Abkommen abgewickelt.§ 10
1.
...2.
Die Vertragschließenden verpflichten sich, ihren Einfluß dahin geltend zu machen, daß möglichst alle Verbandsmitglieder diesem Abkommen beitreten. Sie werden sich unverzüglich gegenseitig mitteilen, welche Mitglieder dem Abkommen beigetreten oder davon zurückgetreten sind."
Auf die Aufwendungen der TKK von 1.661,67 DM erstattete die Klägerin abkommensgemäß 60 % = 997 DM. Die Beklagte, die ebenso wie die Klägerin dem Rahmenteilungsabkommen beigetreten war und danach eine Quote von 50 % hätte erbringen müssen, erstattet der Klägerin hiervon 415,42 DM, also 25 % der Aufwendungen der TKK. Die Klägerin fordert von der Beklagten Erstattung weiterer 25 % der Aufwendungen.
Das zwischen der Berufsgenossenschaft (BGW) und der Klägerin abgeschlossene Teilungsabkommen sah u.a. folgende Regelung vor:
§ 2
a)
Die H. (Klägerin) erstattet von den Versicherungsleistungen der BG (BGW) bis zu 5.000 DM die Hälfte der Leistungen ohne Rücksicht darauf, ob ihnen zivilrechtlich übergangsfähige Schadensersatzansprüche des Verletzten bzw. der Hinterbliebenen gegenüberstehen oder nicht; der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation kann also nicht geltend gemacht werden ...§ 4
Im Rahmen der abkommensgemäßen Regelung nach § 2 a) ... ist jeder weitere Ersatzanspruch der BG gegen einen eventuell an dem Schadensfall beteiligten Dritten ausgeschlossen, soweit eine solche Forderung der BG zu weiteren Ansprüchen gegenüber der H. oder ihrem Versicherungsnehmer bzw. Versicherten führen könnten. ..."
Auch die Beklagte hatte mit der BGW ein Teilungsabkommen abgeschlossen, das u.a. wie folgt lautete:
"§ 1
Erhebt die Berufsgenossenschaft Ersatzansprüche nach § 1542 RVO gegen eine durch die (Beklagte) haftpflichtversicherte natürliche oder juristische Person, so ersetzt die (Beklagte) der Berufsgenossenschaft von den übergangsfähigen Aufwendungen, die für Sozialversicherungsleistungen nach Gesetz oder Satzung entstanden sind,50 % bei Verschuldenshaftung,
60 % bei Gefährdungshaftung,
50 %, wenn auch die durch die Berufsgenossenschaft versicherte Person z.Zt. des Unfalls ein Kraftfahrzeug (hierzu gehört auch ein Moped) lenkte.
....
§ 6
Die abkommensgemäße Regelung schließt weitere Ansprüche der Berufsgenossenschaft gegen eventuell an dem Schadensfall beteiligte Dritte aus, soweit die (Beklagte) im Ausgleichswege zu weiteren Leistungen verpflichtet sein könnte ..."
Auf die Aufwendungen der BGW von 3.430 DM zahlte die Klägerin abkommensmäßig 50 % (1.715 DM). Die Beklagte, die mit Rücksicht auf die Zahlung der Klägerin nicht aus ihrem Abkommen in Anspruch genommen worden ist, erstattete der Klägerin 25 % der Aufwendungen der BGW, also 857,50 DM. Die Klägerin fordert von der Beklagten Erstattung weiterer 857,50 DM.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte der Klägerin von deren Leistungen an die TKK und die BGW den Betrag zu erstatten, den sie ohne diese zur Regulierung des Unfallschadens aufgrund ihrer Teilungsabkommen an die Sozialversicherer hätte zahlen müssen. Dazu erwägt das Berufungsgericht: Beide Parteien hätten sich durch Teilungsabkommen gegenüber den beteiligten Sozialversicherern verpflichtet, die diesen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen Aufwendungen, soweit sie gemäß § 1542 RVO regreßfähig gewesen seien, in Höhe der in den Abkommen Jeweils vereinbarten Quoten zu übernehmen. Soweit sich ihre Abkommensquoten gedeckt hätten, also in Höhe von 50 % dieses Versicherungsaufwandes, seien die Prozeßparteien als Gesamtschuldner zur abkommensmäßigen Regulierung verpflichtet gewesen. Die Zahlungen der Klägerin hätten auch die Beklagte von ihren Verpflichtungen gegenüber den Sozialversicherern befreit, wofür die Beklagte ihr gemäß § 426 BGB Ausgleich zu gewähren habe. Da dieser Innenausgleich in den Teilungsabkommen nicht geregelt sei, habe er sich danach zu richten, inwieweit der Schaden von ihren Versicherungsnehmern verursacht worden sei (§ 254 BGB, § 17 StVG). Unstreitig sei aber der Versicherungsnehmer der Beklagten für den Unfall allein verantwortlich, weshalb diese im Verhältnis zur Klägerin mit der Gesamtschuld (50 % des Versicherungsaufwandes) ganz zu belasten sei. Nachdem sie bereits in Höhe von 25 % Ausgleich erhalten habe, stehe ihr mithin noch eine restliche Ausgleichsforderung in Höhe von weiteren 25 % zu. Hieran würde sich, so führt das Berufungsgericht hilfsweise aus, auch dann nichts ändern, wenn die Abkommensverpflichtungen nicht als (echtes) Gesamtschuldverhältnis anzusehen seien. Denn dann sei die Ausgleichsforderung der Klägerin unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung begründet.
Im Ergebnis halten diese Ausführungen den Angriffen der Revision stand.
I.
1.
Aufgrund der mit der TKK abgeschlossenen Teilungsabkommen hafteten beide Parteien nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts für die abkommensmäßige Erstattung der Versicherungsleistungen von unstreitig 1.661,67 DM als (echte) Gesamtschuldner (§§ 421, 427 BGB), soweit sich die vereinbarten Abkommensquoten deckten, d.h. in Höhe von 50 % (= 830,84 DM). Das ergibt sich aus den Teilungsabkommen, die der Senat, da der örtliche Geltungsbereich des ihnen zugrundeliegenden Rahmenteilungsabkommens sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckte, frei auslegen kann (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH Urteil vom 6. Juli 1977 - IV ZR 147/76 = VersR 1977, 854 und Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 = VersR 1978, 278 jeweils mit Nachw.).
Durch ihren Beitritt zu den Rahmenteilungsabkommen hatten sich beide Parteien gegenüber der TKK verpflichtet, dieser ihre Aufwendungen für ihren Versicherten zu erstatten, und zwar grundsätzlich unabhängig von der Haftungsfrage (§ 1 Abs. 1 a.a.O.), insbesondere also unabhängig davon, daß im Streitfall gesetzliche Haftungsansprüche (§§ 823 ff BGB; § 3 Abs. 1 PflVG) allein gegenüber der Beklagten und den bei ihr versicherten Unfallbeteiligten begründet waren (BGH Urteil vom 23. September 1963 - II ZR 118/60 = VersR 1963, 1066). Diese abkommensmäßigen Verpflichtungen gingen, soweit sich die übernommenen Quoten deckten, auf dieselbe Leistung. § 5 Abs. 1 a.a.O. bestimmte, daß die TKK mit der Erstattung der Quote auch gegenüber jedem anderen dem Rahmenteilungsabkommen beigetretenen Haftpflichtversicherer abgefunden sein sollte. Danach konnte die TKK nach ihrer Wahl jeden Abkommensschuldner auf dessen ganze Quote in Anspruch nehmen, mußte sich freilich gemäß § 422 Abs. 1 BGB dessen Zahlungen auf die Quoten der übrigen beteiligten Abkommensschuldner anrechnen lassen (BGH Urteil vom 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 - VersR 1969, 641, 642). Hieraus ergibt sich zugleich die zudem durch die Zusammenfassung der Regulierungsbeziehung in dem einheitlichen Regelwerk des Rahmenteilungsabkommens unterstrichene (§ 427 BGB) Einheit des Leistungszwecks, die für die Bejahung eines Gesamtschuldverhältnisses zwischen den Prozeßparteien vorausgesetzt ist (BGHZ [GS] 43, 227 ff; 52, 39, 43 ff; 58, 191, 192; 59, 97, 99 ff; RGRK BGB 12. Aufl. § 421 Rz. 13 ff; ähnlich schon Nickel VersR 1971, 503, 504). Beide Parteien waren zu dem gemeinsamen Zweck verbunden, die Regreßansprüche der TKK in allen von dem Abkommen erfaßten Versicherungsfällen zur Verringerung des Regulierungsaufwandes und der Ausschaltung des Prozeßrisikos pauschal - ohne Berücksichtigung der Sach - und Rechtslage des Einzelfalls - zu regulieren und ihr die Quote zu verschaffen, mit der sie ihnen gegenüber abgefunden sein sollte. Daß insoweit bei dieser Sachlage zwischen den Parteien ein (echtes) Gesamtschuldverhältnis bestanden hat, bezweifelt auch die Revision nicht.
2.
Demgegenüber bestehen Bedenken, dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß die Parteien aufgrund ihrer Teilungsabkommen mit der BGW ebenfalls als Gesamtschuldner anzusehen sind.
a)
Zwar mag der Umstand, daß beide Teilungsabkommen hier nicht Bestandteil eines einheitlichen Regelwerks waren, sondern unverbunden "nebeneinander" eingegangen worden sind, solche Betrachtung nicht auszuschließen (BGHZ [GS] 43, 227 ff; BGH Urteil vom 29. September 1959 - VIII ZR 105/58 = NJW 1959, 2160, 2161; RGRK BGB § 427 Rdn. 2). Es fehlt hier aber an einer ausdrücklichen Bestimmung, nach der die Zahlung des einen Abkommenspartners die Verpflichtung des anderen in voller Höhe zum Erlöschen bringen sollte. § 4 des mit der Klägerin geschlossenen Teilungsabkommens sah lediglich vor, daß im Rahmen der abkommensmäßigen Regelung "jeder weitere Ersatzanspruch der BGW gegen einen eventuell an dem Schadensfall beteiligten Dritten ausgeschlossen sein sollte, soweit eine solche Forderung zu weiteren Ansprüchen gegen den Abkommenspartner führen" konnte. Eine inhaltlich gleiche Regelung enthielt § 6 des mit der Beklagten abgeschlossenen Teilungsabkommens.
Diese Bestimmung hinderte die BGW daran, nach Erhalt der von der Klägerin gezahlten Abkommensquote wegen ihrer hierdurch nicht gedeckten Restforderung von der Beklagten deren Quote zu fordern, da die Beklagte in Höhe dieser Quote der Klägerin Ausgleich schuldete, wie sogleich ausgeführt werden wird (II.). Denn es entspricht dem Sinn des Teilungsabkommens, daß der Abkommensschuldner durch die Regulierung der Regreßforderung nicht - auch nicht auf dem Wege eines Rückgriffs Dritter im Innenausgleich - über die vereinbarte Quote hinaus belastet wird; das kann er dem Regreßgläubiger entgegenhalten (BGH Urteil vom 14. Juli 1976 - IV ZR 239/74 = VersR 1976, 923, 924 ff mit Nachw.; vgl. RGRK BGB a.a.O. § 423 Rdn. 11). Deshalb war hier die Beklagte durch die Zahlung der Klägerin auch von ihrer Verpflichtung aus ihrem Teilungsabkommen befreit worden.
b)
Die Rechtslage könnte sich aber anders darstellen, wenn die Beklagte für den Unfall nicht allein verantwortlich gewesen wäre, etwa wenn Klägerin und Beklagte je zur Hälfte für den Verkehrsunfall hätten einstehen müssen oder wenn ein Dritter oder der Verletzte selbst für ihn allein verantwortlich gewesen wäre. Denn in solchen Fällen hätte die Inanspruchnahme auch der Beklagten auf ihre (volle) Abkommensquote ungeachtet der schon abkommensmäßig erbrachten Leistung der Klägerin diese nicht über ihre Quote hinaus belastet. Ob die im Streitfall somit nur "zufällig" gegebene Leistungsidentität zur Bejahung eines Gesamtschuldverhältnisses ausreicht, ist zweifelhaft.
II.
Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Beziehungen der Parteien als Abkommensschuldner zueinander als gesamtschuldnerische zu qualifizieren sind oder nicht. Für den Ausgleich zwischen ihnen hat die Gestaltung ihrer Beziehungen mit den Regreßgläubigern durch die Teilungsabkommen keine Bedeutung. Er vollzieht sich nicht anders, als wenn keine Teilungsabkommen vereinbart worden wären. In diesem Fall wäre die Klageforderung nach Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) begründet. Daß bei bestehender Gesamtschuld die in § 426 BGB getroffene Regelung grundsätzlich vorgeht, spielt hier keine Rolle. Es entspricht Wesen und Sinn eines Teilungsabkommens, den Innenausgleich im Prinzip nach denselben Grundsätzen sich vollziehen zu lassen, nach denen dieser bei Fehlern von Abkommen abzuwickeln wäre.
Oberstes Prinzip von Teilungsabkommen ist nämlich, daß sie nur zwischen den Abkommenspartnern wirken (vgl. Wussow, Teilungsabkommen, 4. Aufl. VIII 1 S. 117 ff und passim); grundsätzlich werden von ihnen weder die Beziehungen des Regreßgläubigers zu Dritten betroffen, die ihm für die Unfallfolgen verantwortlich sind ("Außenverhältnis"), noch deren Rechtsverhältnisse in Ansehung ihrer Leistungspflichten untereinander ("Innenverhältnis"). Teilungsabkommen haben nicht einmal "dingliche" Auswirkungen auf das gesetzliche Haftungsverhältnis zwischen dem Regreßgläubiger und dem Versicherungsnehmer (Versicherten) des Abkommensschuldners etwa in dem Sinne, daß an seine Stelle durch Novation das Abkommensverhältnis tritt. Von seinem in früheren Entscheidungen zum Ausdruck gekommenen anderen Standpunkt ist der erkennende Senat inzwischen abgerückt (Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 = a.a.O.). Auch der Versicherungsnehmer des abkommensmäßig verpflichteten Haftpflichtversicherers haftet, sofern er für den Verkehrsunfall verantwortlich ist, solange aus Gesetz, bis sein Versicherer die Abkommensquote bezahlt hat; allerdings ist seine Haftung gestundet. Darüberhinaus hat das Teilungsabkommen nur Bedeutung für die Abwicklung des Haftungsverhältnisses zwischen den Abkommenspartnern; dieses soll nicht nach der "Rechtslage" (Haftungslage), sondern nach dem Abkommen reguliert werden: der Regreßgläubiger nimmt die Abkommensquote an Erfüllungsstatt für die Aufwendungen an, die durch die Quote gedeckt werden sollen, und kann danach insoweit weder gegenüber dem Haftpflichtversicherer noch dessem Versicherungsnehmer auf die gesetzliche Haftung zurückgreifen (§ 364 BGB). Diese schuldtilgende Wirkung kommt der Zahlung der Abkommensquote nur in diesem Umfang und allein deshalb zu, weil die Abkommehspartner sie als Erfüllung der Regreßforderung ansehen wollen. Andere für den Unfallschaden Mitverantwortliche können sich auf diese vereinbarte Wirkung nicht berufen (vgl. Seitz, Die Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger nach § 640 und § 1542 RVO, 2. Aufl. S. 286/287). Selbstverständlich kommt die Zahlung ihnen in Höhe der Quote zugute (Clasen, Teilungs- und Regreßverzichtsabkommen mit Haftpflichtversicherern, 1958, S. 65; Gunkel/Hebmüller, Die Ersatzansprüche nach § 1542 RVO 3. Aufl. Bd. II S. 62); in diesem Umfang sind auch ihre Haftungsverbindlichkeiten getilgt (BGH Urteil vom 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 = VersR 1969, 641; RGRK BGB a.a.O. § 423 Rdn. 10; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 12. Aufl. TZ 1444). Der Regreßgläubiger kann ihnen nicht entgegenhalten, der Abkommensschuldner habe nur aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung aus dem Teilungsabkommen, nicht auf das gesetzliche Haftungsverhältnis gezahlt; diese Ausgestaltung hat nur Bedeutung für die Beziehungen der Abkommenspartner und wirkt nicht zu Lasten Dritter. Ist einer von ihnen mit dem Regreßgläubiger ebenfalls durch ein Teilungsabkommen verbunden, können durch solche Zahlung zwar weitergehende Tilgungswirkungen eintreten, soweit er mit dem Regreßgläubiger Anrechnung der Zahlung seiner Quote vereinbart hat. Auch diese weitergehenden Wirkungen haben aber ihren Grund allein in seinem Teilungsabkommen und beschränken sich auf dieses Verhältnis; "Außenstehende" können sich hierauf nicht berufen.
1.
In Fällen, in denen der die Abkommensquote zahlende Haftpflichtversicherer für den Unfallschaden nach der Haftungslage mitverantwortlich ist, vollzieht sich der Ausgleich im Innenverhältnis gemäß § 426 BGB so, als wenn er ein Teilungsabkommen nicht vereinbart hätte. Dieses Ausgleichsverhältnis beruht auf dem Gesamtschuldverhältnis, das nach der Haftungslage bestand; es bestimmt sich entsprechend den hierfür entwickelten Grundsätzen (RG JW 1937, 1312, 1313; 37, 1769 m.w.Nachw.; BGHZ 6, 319, 322; RGRK BGB a.a.O. § 426 Rdn. 49, 50) nach dem Maß der Unfallbeteiligung (§§.254 BGB bzw.§ 17 StVG; vgl. Gunkel/Hebmüller a.a.O. S. 62); es erstreckt sich auf den Betrag der von dem Haftpflichtversicherer gezahlten Quote.
a)
Es kann dahingestellt bleiben, ob an der vom Bundesgerichtshof bisher vertretenen Auffassung festzuhalten ist, daß zwischen der vertraglichen Verpflichtung aus dem Teilungsabkommen (auf dessen Erfüllung) und dem gesetzlichen Haftungsanspruch (auf Leistung von Schadensersatz) mangels einer Zweckgemeinschaft dann kein Gesamtschuldverhältnis besteht, wenn der Abkommensschuldner nach der "Rechtslage" an sich nicht auf Ersatz haften würde (BGH Urteil vom 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 = a.a.O. und dem folgend Senatsurteil vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 = VersR 1970, 1108, 1109; vgl. RGRK BGB a.a.O. § 421 Rdn. 29). Jedenfalls muß, soweit der Anspruch aus dem Teilungsabkommen die gesetzliche Haftung des Haftpflichtversicherers aus § 3 Abs. 1 PflVG ablöst, eine Zweckgemeinschaft zwischen den Verpflichtungen bejaht werden und damit eine Ausgleichspflicht nach § 426 BGB (die soeben erwähnten beiden Urteile betrafen Unfälle vor der Schaffung des Direktanspruchs). Eine andere Sicht würde den beschränkten, den gesetzlichen Haftungsverband im übrigen nicht beeinflussenden Wirkungen des Teilungsabkommens nicht gerecht werden. Daß es in einem vom Einzelfall absehenden, größeren Regulierungsrahmen gestellt ist, ändert daran nichts: Für die Regulierung des konkreten Schadensfalls sind, wenn der Abkommensschuldner ohne das Abkommen ebenfalls aus Gesetz haften würde, die Leistungen aus dem Abkommen und die gesetzlichen Haftungsverpflichtungen der übrigen Mitverantwortlichen auf das Ziel gerichtet, Verantwortlichkeiten für den Unfallschaden abzulösen. Die Absprachen zwischen den Abkommenspartnern dürfen die anderen Mitverantwortlichen nicht daran hindern, deren Mitwirkung an der Schadensregulierung gemäß Absatz 1 des § 426 BGB zu verlangen, durch die ihre Verbindlichkeiten miterfüllt werden sollen; für sie gilt der Abkommensschuldner als gesetzlich haftungsverpflichtet nicht anders, als wenn er solche Absprache erst nach dem Unfall getroffen haben würde. Diese innere Verbundenheit zwischen den Beteiligten reicht in diesen Fällen zur Bejahung einer Gesamtschuld aus.
b)
Ebensowenig wäre es von Bedeutung, wenn der Abkommensschuldner durch Zahlung der Abkommensquote nach seiner Vereinbarung mit dem Regreßgläubiger "mehr" gezahlt hat als den an sich von ihm lediglich geschuldeten Bruchteil der Regreßforderung; wegen der beschränkten Wirkungen des Teilungsabkommens kann er dies den Mithaftenden nicht entgegensetzen.
In derselben Weise ist in das Ausgleichsverhältnis ein nach der Haftungslage mitverantwortlicher weiterer Haftpflichtversicherer einbezogen, der ebenfalls ein Teilungsabkommen mit dem Regreßgläubiger vereinbart hatte;
auch ihn kann der Zahlende auf Ausgleich des gezahlten Betrags nach Maßgabe des von jenem zu verantwortenden Anteils ohne Rücksicht darauf in Anspruch nehmen, daß dessen Abkommensquote gegebenenfalls niedriger ist. Auch das ist eine Folge davon, daß Teilungsabkommen als schuldrechtliche Vereinbarung nur zwischen den Abkommen spartnern wirken. Wird jener Haftpflichtversicherer durch den Innenausgleich stärker belastet, als seiner Abkommensquote entspricht, dann kann er das, wie schon ausgeführt, seinem Abkommenspartner entgegenhalten; dieser hat hierauf von vornherein bei der Schadensregulierung Rücksicht zu nehmen (vgl. dazu auch Wussow a.a.O. TZ 1444 und in WI 1974, 142, 143).
Gleiches muß auch dann gelten, wenn aufgrund eines Rahmenteilungsabkommens Haftpflichtversicherer für die Abkommensquote gesamtschuldnerisch haften, wie das hier jedenfalls für das Verhältnis der Parteien zu der TKK anzunehmen ist. Teilungsabkommen sind allein auf die Regelung des Außenverhältnisses zum Regreßgläubiger gerichtet; sie werden ohne Rücksicht auf das Innenverhältnis geschlossen. Dadurch, daß dieses, wie oben dargelegt, für die abkommensmäßige Inanspruchnahme Bedeutung haben kann, wird es nicht in das Teilungsabkommen selbst einbezogen (BGH Urteil vom 14. Juli 1976 = a.a.O.). Aus demselben Grund ist der Innenausgleich auch nicht durch das Teilungsabkommen ausgeschlossen. Das ergeben vor allem die hier vereinbarten Teilungsabkommen nicht. Solcher Ausschluß wäre schon damit nicht zu vereinbaren, daß TKK und BGW die Parteien nach ihrer Wahl auf die ganze Quote in Anspruch nehmen konnten. Diese Befugnis hatten sie ihnen nur unter dem Vorbehalt eingeräumt, daß sie die "Zufälligkeit" der Inanspruchnahme auf einer zweiten Stufe durch einen "Innenausgleich" "pro rata" korrigieren konnten. Diesen beschränkten Wirkungen des Teilungsabkommens entspricht es aber, daß sich selbst bei gesamtschuldnerischer Beteiligung an der Abkommensquote für den Innenausgleich das gesetzliche Haftungsverhältnis durchsetzt, das, wie mehrfach betont, als solches durch das Teilungsabkommen nicht berührt wird (so Prölß/Martin VVG 21. Aufl. § 67 Anm. 10 S. 379/380; im Ergebnis ebenso Bischoff VersR 1974, 217, 223; vgl. auch Klimke VersR 1972, 414 ff). Jede andere Beurteilung des Ausgleichsverhältnisses würde dem Teilungsabkommen für dieses eine Bedeutung zuweisen, die ihm gerade nicht zukommen soll. Auch würde etwa eine anteilige Verteilung der Belastung nach Kopfanteilen (so Nickel VersR 1971, 503, 504) oder nach dem Verhältnis der vereinbarten Abkommensquoten (in diesem Sinn: Sieg VersR 1973, 194, 197) schon deshalb keinen gerechten Verteilungsmaßstab vermitteln, weil jeder abkommensmäßig verpflichtete Haftpflichtversicherer nicht immer nur für einen Beteiligten eintreten muß und in der Abkommensquote in erster Linie sich nur die "Außenbeziehungen" zum Regreßgläubiger niederschlagen. Schließlich gewährleistet allein die Ausrichtung des Innenausgleichs nach der Haftungslage eine richtige Lastenverteilung in den Fällen, in denen nicht die Abkommenspartner, sondern ein "außenstehender" Dritter oder der Geschädigte selbst für den Unfallschaden allein oder überwiegend verantwortlich ist.
c)
Freilich werden bei dieser Lösung des Problems die Abkommenspartner im Rahmen des Innenausgleichs mit der Haftungsfrage konfrontiert, die nach dem Zweck des Teilungsabkommens an sich ausgespart werden sollte (so wieder BGH Urteil vom 6. Juli 1977 - IV ZR 147/76 - VersR 1977, 854). Doch ist dies ebenfalls Ausdruck der beschränkten, allein auf das "Außenverhältnis" bezogenen Wirkungen des Teilungsabkommens. Ohnehin läßt sich, wie immer das Teilungsabkommen ausgestaltet wird, die Haftungsfrage nicht völlig ausschließen; abgesehen davon, daß ein solches Abkommen regelmäßig nur einen Ausschnitt des Unfallschadens erfaßt, bleibt bei Beteiligung weiterer "außenstehender" Schädiger, wie sie hier in § 5 Abs. 2 des mit der TKK abgeschlossenen Teilungsabkommen angesprochen ist ("Vorwegregreß"), die Haftungsfrage für den Innenausgleich erheblich, gegebenenfalls sogar, wie schon ausgeführt, für die abkommensmäßige Regulierung durch den Regreßgläubiger im "Außenverhältnis". Selbstverständlich kann eine Ausklammerung der Haftungsfrage für das Innenverhältnis durch ein zusätzliches Teilungsabkommen zwischen den Haftpflichtversicherern erreicht werden (sog. KH/KH-Teilungsabkommen). Ein solches besteht aber zwischen den Parteien nicht, so daß sie nach der Haftungslage auszugleichen haben.
2.
Im wirtschaftlichen Ergebnis gilt nichts anderes, wenn der zahlende Abkommensschuldner, wie hier die Klägerin, nach der "Rechtslage" für den Unfall nicht einzustehen hat.
a)
Auch in diesem Fall richtet sich der Ausgleich im Ergebnis nach der Haftungslage: dann haben der oder die für den Unfallschaden nach dem Gesetz Verantwortlichen im Innenverhältnis die gezahlte Abkommensquote nach Bereicherungsgrundsätzen zu übernehmen. Auch insoweit ist es ohne Bedeutung, daß der Zahlende aufgrund seiner eigenen vertraglichen Verpflichtung aus dem Teilungsabkommen leistet oder daß der nach der Haftungslage verantwortliche Haftpflichtversicherer mit dem Regreßgläubiger ebenfalls ein Teilungsabkommen vereinbart hatte.
Die abkommensmäßige Leistung wird zwar aufgrund vertraglicher Verpflichtung erbracht, die auch für den Fall vereinbart ist, daß eine Haftpflicht des Versicherungsnehmers (Versicherten) nicht besteht; sie erfolgt jedoch nicht unabhängig von dem Haftpflichtfall, sondern zu seiner Regulierung, der das Teilungsabkommen dient. Freilich ist mangels entgegenstehender Anhalte in aller Regel, so auch hier, davon auszugehen, daß der Abkommensschuldner mit der Zahlung der Abkommensquote nicht auch ein fremdes Geschäft (für den verantwortlichen Schädiger) besorgen will (Senatsurteil vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 = a.a.O.; RGRK BGB a.a.O. Rdnr. 25 vor § 677; Erman/Hauß BGB 5. Aufl. Rz. 10 vor § 677). Im bereicherungsrechtlichen Sinn reguliert er jedoch auf seine Kosten unmittelbar die Verpflichtung des verantwortlichen Schädigers mit (BGH Urteil vom 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 = a.a.O.). In Höhe des Geleisteten hat die Zahlung der Abkommensquote schuldtilgende Wirkung auch für die gesetzlichen Haftungsverbindlichkeiten; in diesem Umfang selbst dann, wenn der Haftpflichtversicherer des verantwortlichen Schädigers, wie hier die Beklagte, ebenfalls durch ein Teilungsabkommen mit dem Regreßgläubiger die Schadensregulierung geregelt hat. Die volle Anrechnung auf dessen Quote, soweit sie eigene gesetzliche Verbindlichkeiten ablöst, ist dadurch sichergestellt, daß er dem Regreßgläubiger, wie schon dargelegt, die Belastung mit dem Innenausgleich entgegenhalten kann. Soweit ihn ohne das Teilungsabkommen eine Einstandspflicht nach dem Gesetz treffen würde, kommt ihm deshalb die Zahlung in nicht geringerem Maß zugute als jedem anderen für den Unfall Mitverantwortlichen. Da er im Verhältnis zum Zahlenden hierauf keinen Anspruch hat, ist er um diesen Betrag rechtsgrundlos auf dessen Kosten bereichert und ihm zum Ausgleich in dieser Höhe verpflichtet. Auch hier wirkt sich aus, daß er nach der "Rechtslage" (Haftungslage) "näher daran" ist, die wirtschaftlichen Lasten des Unfalls endgültig zu tragen.
Nur soweit durch die Zahlung Verantwortlichkeiten Dritter nicht abgelöst werden, ist es gerechtfertigt, daß der zahlende Abkommensschuldner mit seiner Quote belastet bleibt als Folge davon, daß er die Verpflichtung hierzu ohne Prüfung der "Rechtslage" eingegangen ist.
b)
Ob bei dieser Betrachtung entgegen der von dem erkennenden Senat in seinem Urteil vom 29. September 1970 - VI ZR 191/68 = a.a.O. vertretenen Ansicht Bereicherungsansprüche auch gegen den Versicherungsnehmer des bereicherten Abkommensschuldners unmittelbar durchgesetzt werden können, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Soweit jedenfalls der damals vertretene Standpunkt Ausgleichsansprüchen nach Bereicherungsgrundsätzen gegen den abkommensmäßig verpflichteten Haftpflichtversicherer entgegenstehen würde, hält der Senat hieran nicht länger fest.
III.
Daraus ergibt sich, daß der Klägerin, die unstreitig nach der "Rechtslage" für den Verkehrsunfall nicht einzustehen brauchte, für die Zahlung ihrer Abkommensquote jedenfalls der geforderte Ausgleich in Höhe der abgelösten Abkommensquote der Beklagten zusteht. Der Klage ist deshalb zu Recht stattgegeben worden, so daß sich die Revision der Beklagten als unbegründet erweist.
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann