Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1963, Az.: II ZR 118/60
Ausschluss des Einwands des unabwendbaren Ereignisses bei Vereinbarung eines Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage in einem zwischen einem Sozialversicherungsträger und einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geschlossenen Teilungsabkommen; Inanspruchnahme eines Haftpflichtversicherers aus einem Teilungsabkommen trotz unzweifelhaften und offensichtlichen Nichtbestehens einer Haftpflichtverbindlichkeit der Haftpflichtversicherten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1963
- Aktenzeichen
- II ZR 118/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 11.03.1960
- LG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1964, 44
- MDR 1964, 31 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 102-103 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1963, 1066-1067 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ist in einem zwischen einem Sozialversicherungsträger und einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geschlossenen Teilungsabkommen ein Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage vereinbart, so kann der Haftpflichtversicherer grundsätzlich seiner Erstattungspflicht nicht durch den Einwand begegnen, der Schadensfall sei für die Haftpflichtversicherten offenbar ein unabwendbares Ereignis i.S. des § 7 Abs. 2 StVG gewesen.
Redaktioneller Leitsatz
Die Vereinbarung eines Verzichts auf die Prüfung der Haftungsfrage in einem zwischen einem Sozialversicherungsträger und einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer geschlossenen Teilungsabkommen, schließt beim grundsätzlich Haftpflichtversicherer den Einwand gegen seine Erstattungspflicht aus, der Schadenfall sei für die Haftpflichtversicherten offenbar ein unabwendbares Ereignis i. S. des § 7 Abs. 2 StVG gewesen.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Schulze
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11. März 1960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die beklagte Versicherungsgesellschaft hat mit der klagenden Berufsgenossenschaft ein Teilungsabkommen abgeschlossen, das u.a. folgende Vereinbarungen enthält:
§ 1
1)
Werden von der "BG" [Klägerin] auf Grund der Vorschriften des § 1542 RVO Ersatzansprüche gegen eine natürliche oder juristische Person, die gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht aus dem der Forderung zugrunde liegenden Schadensereignis bei der "A." [Beklagte] versichert ist, erhoben, so ersetzt die "A." der "BG" unter Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage 60 % (in Worten: Sechszig von Hundert) der übergegangenen gesetzlichen Leistungen....
§ 2
1)
Die Regelung nach § 1 tritt nur ein, wenn und soweit die "A." auf Grund einer bei ihr bestehenden Haftpflichtversicherung im jeweiligen Einzelfall dem Inanspruchgenommenen Versicherungsschutz zu gewähren hat und der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherte an dem Schadensfall (Unfall) adäquat ursächlich beteiligt ist....
Die Klägerin erhebt auf Grund dieses Abkommens gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch, den sie aus einem tödlichen Verkehrsunfall des bei ihr gesetzlich gegen Unfall versicherten Wächters Josef L. herleitet.
L. befand sich am Morgen des 27. August 1954 mit seinen Fahrrad auf der Heimfahrt von seiner Arbeitsstätte. In Frechen-Benzelrath näherte er sich, dich hinter einen Lastkraftwagen herfahrend, einer Brückenbaustelle, an der die Straße nur halbseitig befahrbar war und durch ein Ampelsystem jeweils nur in einer der beiden Verkehrsrichtungen freigegeben wurde. Die Sichtverhältnisse im Bereich der Straße waren durch starken Nebel beeinträchtigt. Vor der Baustelle hielt der Lastkraftwagen an, weil die Ampel rotes Licht zeigte. L. fuhr daraufhin links an dem Lastkraftwagen vorbei auf die linke Straßenseite. Dort wurde er von einem entgegenkommenden Lastzug erfaßt, dessen Halter und Fahrer bei der Beklagten haftpflichtversichert sind. Er wurde etwa 17 m weit mitgeschleift und so schwer verletzt, daß er am folgenden Tag verstarb.
Die Klägerin hat der Witwe des Getöteten Sterbegeld gezahlt und gewährt ihr ab 28. August 1954 eine Hinterbliebenenrente. Sie verlangt von der Beklagten im Rahmen des § 3 Abs. 1 des Teilungsabkommens die Erstattung von 60 % dieser Sozialversicherungsleistungen.
Mit der Klage hat sie dementsprechend beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.293,85 DM nebst Zinsen zu zahlen und ab 1. Dezember 1958 monatlich 164,58 DM zu erstatten bis zum Tode oder einer eventuellen Wiederverheiratung der Witwe L., längstens aber bis zu dem Zeitpunkt, in dem die gesamten Leistungen der Klägerin an die Witwe Lennarz 15.000 DM erreicht haben.
Diese Höchstbegrenzung ergibt sich aus einer besonderen Bestimmung des Teilungsabkommens.
Die Beklagte hat eine Erstattungspflicht in Abrede, gestellt. Sie vertritt die Ansicht, das Teilungsabkommen sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Das Abkommen setze voraus, daß dem Empfänger der Sozialversicherungsleistungen der Klägerin aus dem Schadensereignis ein nach § 1542 RVOübergangsfähiger Schadensersatzanspruch erwachsen sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. L. habe den Zusammenstoß durch eigenes grobes Verschulden herbeigeführt. Für den Halter und Fahrer des Lastzuges stelle der Unfall ein unabwendbares Ereignis dar, so daß für sie eine Haftpflicht entfalle. Die Klägerin verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sie eine Erstattung ihrer Sozialversicherungsleistungen auch in Fällen begehre, in denen ein nach § 1542 RVO auf sie übergegangener Schadenersatzanspruch offensichtlich nicht bestehe. Im übrigen sei der Klageanspruch verjährt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine Erstattungspflicht der Beklagten im Hinblick auf den in § 1 Abs. 1 des Teilungsabkommens vereinbarten "Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage" nicht davon abhängig sei, ob der Klägerin ein begründeter Regreßanspruch gegen die Haftpflichtversicherten zustehe oder nicht.
Die Revision wendet gegen diese - in der Revisionsinstanz frei nachprüfbare (vgl. BGH VersR 1962, 19 [BGH 02.11.1961 - II ZR 126/59]) - Auslegung des Teilungsabkommens ein, der Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage beziehe sich lediglich auf die Frage des Haftungsumfangs. Dagegen befreie er die Klägerin nicht von den Nachweis, daß eine Schadensersatzpflicht der Haftpflichtversicherten dem Grunde nach bestehe.
Dieser Einwand ist unbegründet.
Ein "Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage" und gleichbedeutende Abreden gehören zu dem traditionellen Vertragsinhalt der zwischen Sozial- und Haftpflichtversicherern geschlossenen Teilungsabkommen. Derartige Klauseln bringen nach herkömmlicher Auffassung zum Ausdruck, daß bei der abkommensgemäßen Regulierung von der Feststellung, ob und in welchen Umfang die Haftpflichtversicherten im konkreten Einzelfall schadensersatzpflichtig geworden sind, abzusehen ist (vgl. BGH VersR 1951, 65, 66; BGHZ 20, 385, 390, 391). Die Verpflichtung der Haftpflichtversicherer zur Zahlung der festgelegten Erstattungsquote wird damit grundsätzlich auch für Fälle begründet, in denen eine gerichtliche Nachprüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis führen würde, daß das Schadensereignis keine Schadensersatzpflicht der Haftpflichtversicherten ausgelost hat. Angesichts dieses in der Rechtspraxis fest eingebürgerten Sinngehalts der hier erörterten Abreden ist die von der Revision vertretene Ansicht, daß der Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage sich auf die Frage des Haftungsumfangs beschränke, nicht haltbar. Einer solchen Auffassung steht zudem der klare Wortlaut der vorgenannten Klausel entgegen; denn zur "Haftungsfrage" gehört nach allgemeinem Sprachgebrauch die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Haftpflichtanspruch überhaupt gegeben sind. Die Erstattungsforderung der Klägerin kann daher im vorliegenden Fall nicht von dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß eine Schadensersatzpflicht der Haftpflichtversicherten dem Grunde nach besteht. Es genügt vielmehr nach § 2 des Teilungsabkommens, daß die Haftpflichtversicherten an dem Unfall vom 27. August 1954 adäquat ursächlich beteiligt waren. Diese Voraussetzung ist - wie die Beklagte selbst einräumt - erfüllt.
II.
Da die Erstattungspflicht der Beklagten nicht von dem Bestehen einer Schadensersatzverbindlichkeit der Haftpflichtversicherten abhängt, kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob der Unfall vom 27. August 1954 für die Haftpflichtversicherten ein unabwendbares Ereignis war, und ob aus diesem Grund ihre Haftung gemäß §§ 7 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StVG entfiel. Der Klageanspruch würde auch dann, wenn ein solcher Haftungsausschluß einwandfrei feststände, entgegen der Auffassung der Revision nicht den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen. Die Inanspruchnahme eines Haftpflichtversicherers aus einem Teilungsabkommen trotz unzweifelhaften und offensichtlichen Nichtbestehens einer Haftpflichtverbindlichkeit der Haftpflichtversicherten kann zwar unter Umständen gegen § 242 BGB verstoßen (vgl. BGHZ 20, 385, 390). Dies setzt jedoch voraus, daß sich das Verlangen nach einer Anwendung des Teilungsabkommens als eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. Es muß sich um ein Schadensereignis handeln, dessen Einbeziehung in die Erstattungsregelung mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens schlechthin unvereinbar wäre. Davon kann in Fällen der vorliegenden Art keine Rede sein. Der Sinn der Teilungsabkommen besteht darin, einen Streit um die Berechtigung der von den Sozialversicherern geltend gemachten Haftpflicht-Regreßansprüche zu vermeiden und den Abkommenspartnern die mit einer gerichtlichen Klärung derartiger Ansprüche verbundenen Aufwendungen zu ersparen. Dieser Zweck würde weitgehend vereitelt, wenn der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer sich gegenüber einem Erstattungsanspruch seines Abkommenspartners darauf berufen könnte, daß der Schadensfall für die Haftpflichtversicherten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen sei und deshalb nicht zu einem Haftpflichtanspruch des Geschädigten geführt habe. Ein solcher Einwand würde die Haftpflichtfrage zum Streitpunkt erheben und sich dadurch in einen Widerspruch zu dem eigentlichen Ziel des Teilungsabkommens setzen, das gerade diese Frage den Auseinandersetzungen der Abkommenspartner entziehen will. Es ist deshalb davon auszugehen, daß durch den in dem Teilungsabkommen vereinbarten Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage nach dem Willen der Vertragschließenden auch ein auf § 7 Abs. 2 StVG gestützter Einwand des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers ausgeschlossen sein Goll (vgl. Haidinger, VersR 1951, 57, 58 ff; Wussow, NJW 1961, 1856). Das gilt grundsätzlich auch für die Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 StVG mehr oder weniger offen zutage liegen. Daß der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer hier möglicherweise die abkommensgemäße Erstattungsquote zu zahlen hat, obwohl sich sein Abkommenspartner bei verständiger Betrachtung über das Nichtbestehen einer Haftpflicht-Regreßforderung klar sein muß, bedeutet keine Unbilligkeit; denn dieser Nachteil findet seinen Ausgleich darin, daß der Haftpflichtversicherer in den Fällen, in denen ein Haftpflicht-Regreßanspruch seines Abkommenspartners eindeutig in vollem Umfang begründet ist, seiner Leistungspflicht durch die Zahlung der abkommensgemäßen Quote ledig wird.
Es ist aus diesen Gründen unerheblich, ob das Berufungsgericht die Auffassung der Beklagten, der Unfall vom 27. August 1954 sei für die Haftpflichtversicherten ein unabwendbares Ereignis gewesen, zu Unrecht in Zweifel gezogen hat oder nicht. Die insoweit erhobenen Revisionsrügen bedürfen deshalb keiner weiteren Erörterung.
III.
Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Die durch das Teilungsabkommen begründeten Erstattungsforderungen sind keine Schadensersatzansprüche, sondern selbständige vertragliche Forderungen (BGH VersR 1960, 988, 989). Sie unterliegen deshalb nach § 195 BGB der dreißigjährigen Verjährung (vgl. Wussow, Teilungsabkommen S. 82; Stiefel/Wussow, AKB 5. Aufl. § 13 Anm. 29 S. 421).
Die Revision mußte demnach erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Schulze