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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1977, Az.: VI ZR 14/76

Rentenzahlungen wegen eines Verkehrsunfalls; Persönliche Inanspruchnahme eines Schädigers; Unfall durch verkehrswidrige Fahrweise; Verjährung eines Schadensersatzanspruches

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.12.1977
Aktenzeichen
VI ZR 14/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 02.12.1975
LG Lübeck

Fundstellen

  • MDR 1978, 654 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2506-2508 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein in Lübeck
vertreten durch ihren Vorstand

Prozessgegner

Kraftfahrer Wilhelm (Basili) T., L.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob der Sozialversicherer aufgrund der in dem Teilungsabkommen, das er mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers geschlossen hat, enthaltenen Stillhaltevereinbarung auch dann mit seiner Klage gegen den Schädiger warten darf, wenn das Abkommen kein Limit vorsieht.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. September 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Dezember 1975 aufgehoben.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Dem Beklagten fallen auch die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges zur Last.

Tatbestand

1

Der Beklagte verschuldete am 3. Dezember 1962 mit dem Lkw seines Arbeitgebers, der Firma H., einen Verkehrsunfall, bei dem der im Jahre 1935 geborene M. schwere Verletzungen erlitt. Dieser ist seither erwerbsunfähig. Die klagende Landesversicherungsanstalt zahlt an ihn Rente und leistet für ihn Beiträge zur Rentenkrankenversicherung. Haftpflichtversicherer für den Lkw der Firma H. ist die A.-Versicherungs-AG. Diese reguliert die Regreßansprüche der Klägerin aufgrund eines Teilungsabkommens (im folgenden: TA), das zwischen ihr und der Klägerin im Januar 1953 geschlossen worden war. Nach dessen § 1 ist die A. verpflichtet,

"unter Verzicht auf die Prüfung der Haftpflichtfrage auch in den Fällen, in denen der Schaden nachweisbar durch eigenes Verschulden des Geschädigten entstanden ist, namens des Haftpflichtversicherten 60 % bei Gefährdungshaftung und 50 % bei Verschuldenshaftung der tatsächlich aufgewendeten Sozialversicherungsleistungen im Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages zu ersetzen .... Der Sozialversicherungsträger verzichtet in allen Fällen, also auch in denen, wo der betreffende Schadensfall nachweisbar in vollem Umfang durch das Verschulden des Schadensstifters entstanden ist, auf Erstattung seiner Sozialversicherungsleistungen in Höhe von 40 % bei Gefährdungshaftungen und von 50 % bei Verschuldenshaftungen."

2

Das in § 3 TA ursprünglich vorgesehene Limit von 10.000 DM - der darüberhinausgehende Betrag sollte "entsprechend der Sach- und Rechtslage" abgerechnet werden - wurde im Jahre 1958 fallengelassen; seitdem gilt die Absprache, daß die Allianz in jedem Fall abkommensgemäß zu verfahren hat. Die Deckungssumme des von der Firma H. abgeschlossenen Versicherungsvertrages beträgt nur 250.000 DM. Daher trat die Allianz im Jahre 1971, einige Jahre, ehe die Deckungssumme zu erschöpfen drohte, mit der Klägerin in Verbindung. Diese bestätigte mit Schreiben vom 24. Oktober 1972, daß sie "Ansprüche gegen die Firma H. über den Rahmen der Deckungssumme hinaus nicht erheben werde".

3

Mit der vorliegenden im Jahre 1973 erhobenen Klage nimmt die Klägerin wegen ihrer demnächst die Deckungssumme überschreitenden Forderungen den Beklagten persönlich in Anspruch. Sie hat beantragt - unter Einräumung einer Mitverschuldensquote des Verletzten M. von 25 % - festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr alle Aufwendungen zu ersetzen, die sie für M. zu erbringen habe, soweit diese 75 % des M. entstandenen übergangsfähigen Schadens nicht übersteigen und soweit sie nicht von der A. nach Maßgabe des TA gedeckt werden.

4

Der Beklagte hat sich auf Verjährung, ferner auf Verzicht berufen. Im übrigen hat er in Abrede gestellt, daß ihn ein Verschulden treffe; er meint, zumindest sei M. für den Unfall überwiegend verantwortlich gewesen.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.

6

Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht hat - offenbar aufgrund Verwertung der beigezogenen Strafakten - festgestellt, daß der Beklagte den Unfall durch verkehrswidrige Fahrweise (Verstoß gegen § 8 Abs. 3 StVO a.F.) verschuldet habe. Dieser hat daher nach § 823 BGB für den von der Klägerin gemäß § 1542 RVO geltend gemachten Erwerbsschaden, soweit sie für den Verletzten Rentenleistungen erbringt, einzustehen, wenn er sich nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen kann. Denn im Zeitpunkt der Klageerhebung war die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB weit überschritten, falls ihr Lauf nicht hinsichtlich der hier noch streitigen Anspruchsreste unterbrochen (§ 208 BGB) oder gehemmt (§ 202 Abs. 1 BGB) war. Beides hat das Berufungsgericht verneint und daher die Klage abgewiesen.

8

Das Berufungsgericht meint, die von der Allianz erbrachten Zahlungen hätten die Verjährungsfrist nicht unterbrochen, weil sie nicht auf den gesetzlichen Haftpflichtanspruch, sondern auf ihre eigene Schuld aus dem TA geleistet worden seien. Eine Hemmung der Frist, wie sie üblicherweise bei limitierten TA als pactum de non petendo zugunsten des Schädigers bejaht werde, komme ebenfalls nicht in Betracht. Bei unlimitierten TA, bei denen die abkommensgemäße Regulierung also den gesamten Deckungsbereich ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage erschöpfe, liege bezüglich der Beträge, die sogar die Haftungsdeckungssumme überschreiten, nicht mehr ein den Schädiger begünstigendes Stillhalteabkommen vor. Dem Versicherer gehe es dann nur um eine Regelung seiner Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag; nur insoweit wirke das Stillhalteabkommen auch zugunsten des Schädigers. Für die darüberhinausgehenden Ansprüche laufe dagegen die Verjährungsfrist schon ab dem Zeitpunkt, in dem der Sozialversicherungsträger (SVT) den möglichen Eintritt solcher Schadensfolgen habe erkennen können; er sei daher durch das TA nicht gehindert, diesbezügliche Feststellungsklage zu erheben. Da im Streitfall für die Klägerin mehr als drei Jahre vor Erhebung ihrer Klage erkennbar gewesen sei, daß die Deckungssumme zur Befriedigung ihrer Ansprüche voraussichtlich nicht ausreichen werde, seien ihre Forderungen bei Klageerhebung bereits verjährt gewesen.

9

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt.

10

1.

Allerdings haben die Abschlagszahlungen, die die A. auf den Schadensfall geleistet hat, die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten nicht unterbrochen (§ 208 BGB). Insoweit sind die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei.

11

Die Auslegung eines TA ist, wenn dem Abkommen der Charakter eines typischen Vertrages zukommt, durch das Revisionsgericht frei nachprüfbar (BGHZ 20, 385, 389; 40, 108, 110; BGH Urt. v. 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 = VersR 1969, 641; Senatsurt. v. 6. November 1973 - VI ZR 203/71 = VersR 1974, 175; zuletzt BGH Urt. v. 6. Juli 1977 - IV ZR 147/76 = VersR 1977, 854); das gilt auch für das hier in Rede stehende Abkommen, mag bei diesem auch das "Limit" die Deckungssumme sein. Die Auslegung des Berufungsgerichts, der Sachverhalt lasse nicht erkennen, daß die A. - wie der Text des Abkommens es vorsehe - die aufgewendeten Sozialversicherungsleistungen namens des Haftpflichtversicherten ersetzt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

12

a)

Es entspricht herrschender Meinung, daß der Haftpflichtversicherer TA nur im eigenen Namen und nicht namens des Versicherungsnehmers abschließen kann (s. Wussow, TA 4, Aufl. S. 13 und schon WI 1963, 165; 1966, 301 Stiefel/Wussow/Hofmann AKB 10. Aufl. § 10 Nr. 24; Claßen, Teilungs- und Regreßverzichtsabkommen mit Haftpflichtversicherern 1958 S. 38; Schirmer, Vertretungsmacht des Haftpflichtversicherers im Haftpflichtverhältnis 1969, S. 72), wie dies auch in den üblichen Rahmenteilungsabkommen seinen Niederschlag gefunden hat. Das folgt aus der Natur des TA: es will zum Zwecke der Verringerung des Regulierungsaufwands und der Ausschaltung des Prozeßrisikos eine pauschale Schadensregulierung - ohne Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage des Einzelfalls-ermöglichen; die der Zahlungspflicht (und dem damit korrespondierenden Verzicht) zugrundeliegende Quote beruht auf allgemeinen Erfahrungswerten des Ausgleichs der großen Zahl. Zu einer solchen über den konkreten Schadensfall hinausgehenden Regelung ist der Haftpflichtversicherer aber kraft seiner Vollmacht (§ 10 Abs. 5 AKB) nicht berechtigt, denn er ist nur befugt,

"alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr des Haftpflichtanspruchs zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben".

13

Die Zweckmäßigkeit der Regulierung läßt sich aber allein aus dem konkreten Schadensfall heraus bestimmen (s. Schirmer a.a.O. S. 72; Claßen a.a.O. S. 38). Nur wenn der Versicherer im Rahmen der Vollmacht handelt, binden seine Erklärungen den Versicherungsnehmer, gegebenenfalls auch die mitversicherten Personen (s. Wussow WI 1975, 53). Darum kann mit dem TA lediglich eine eigene vertragliche Pflicht des Haftpflichtversicherers begründet werden, die "anstelle"des auf den SVT übergegangenen gesetzlichen Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer (Versicherten) treten soll. Soweit in BGHZ 40, 108, 112 eine andere Auffassung vertreten wurde, handelte es sich nur um eine beiläufige Bemerkung und betraf einen Sonderfall.

14

b)

Erbringt der Versicherer somit in Erfüllung seiner eigenen durch das TA vertraglich übernommenen Pflicht Leistungen, so wird - anders als bei Zahlungen, die er in Erfüllung der ihm gegenüber dem Versicherungsnehmer (Versicherten) obliegenden Freistellungspflicht leistet (s. BGH Urt. v. 8. Oktober 1969 - IV ZR 633/68 = VersR 1969, 1141; Senatsurt. v. 17. März 1970 - VI ZR 148/68 = VersR 1970, 549) - die Verjährung des gesetzlichen Ersatzanspruchs gegen den Versicherungsnehmer nicht unterbrochen. Denn dann liegt in den Abschlagszahlungen des Versicherers nicht das Anerkenntnis, daß der Schädiger dem Geschädigten, d.h. dem SVT, etwas schuldet (Urt. v. 5. Mai 1969 a.a.O.; v. 26. Mai 1970 - VI ZR 4/69 = VersR 1970, 837 und v. 29. September 1970 - VI ZR 191/68 = VersR 1970, 1108).

15

Die Revision macht geltend, jedenfalls im gegebenen Fall hätten die Zahlungen der A. angesichts des Wortlauts des TA der Tilgung des Haftpflichtanspruchs der Klägerin und nicht der Tilgung ihrer eigenen Schuld gedient. Damit kann die Revision nicht durchdringen. Denn den Zahlungen der A. hätte nur dann die Bedeutung einer solchen Willenserklärung im weiteren Sinne zukommen können, wenn sie dem in eindeutiger Weise Ausdruck verliehen gehabt hätte; das war aber nicht der Fall. Wenn das Berufungsgericht daher davon ausgeht, daß die A. tatsächlich trotz des Wortlauts des TA nicht "namens" des Haftpflichtversicherten gezahlt hat, so ist dies revisionsrechtlich nicht angreifbar, Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch § 139 ZPO nicht verletzt; denn es hatte die Frage der Wirkung der Abschlagszahlungen (im Beschluß über die Bewilligung des Armenrechts) ausdrücklich angeschnitten.

16

Das Berufungsgericht hat; somit eine Unterbrechung der Verjährung fehlerfrei verneint.

17

2.

Die Verjährungsfrist war jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durch das TA gehemmt (§ 202 Abs. 1 BGB). Dabei ist unerheblich, daß es sich bei dem Beklagten nur um den mitversicherten Fahrer handelt, denn Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen des § 10 Abs. 2 AKB stellen hinsichtlich der Verhandlungen des Haftpflichtversicherers eine Einheit dar (vgl. BGHZ 28, 244, 246; Senatsurteil vom 25. September 1964 - VI ZR 128/63 - VersR 1964, 1199).

18

a)

Nach ständiger Rechtsprechung enthält ein TA hinsichtlich des Haftpflichtanspruchs ein pactum de non petendo und dies auch zugunsten des Schädigers (§ 328 BGB) mit der Wirkung, daß im Umfang der abkommensgemäßen Regulierung durch den Haftpflichtversicherer der SVT eine Stillhalteverpflichtung übernimmt, die den Schädiger gegenüber dein Geschädigten (oder dessen Rechtsnachfolger) berechtigt, Leistungen aus dem Haftpflichtfall zu verweigern (zuletzt. Senatsurt. v. 10. April 1973 - VI ZR 48/72 = VersR 1973, 759 m.w.Nachw.: vgl. auch Urt. v. 14. Juli 1976 - IV ZR 239/74 = VersR 1976, 923; RGK-Komm. zum BGB, 12. Aufl. § 397 Rdn. 6). Durch die Zahlungen des Haftpflichtversicherers wird nicht nur dessen vertragliche Schuld aus dem TA gemäß § 362 BGB, sondern auch die Schuld des Schädigers in Höhe des jeweiligen Regreßanspruchs gemäß §§ 362, 364 Abs. 1 BGB getilgt. Das TA besagt aber nicht - wie es möglicherweise den Ausführungen in den Senatsurteilen vom 26. Mai 1970 a.a.O. und v. 29. September 1970 a.a.O. entnommen werden könnte (s. Wussow, TA a.a.O. S. 5) -, daß der SVT die vertragliche Verpflichtung des Haftpflichtversicherers anstelle der gesetzlichen Haftpflicht des Schädigers in dem Sinne "an Zahlungsstatt" annähme, daß der abkommensmäßig zu regulierende gesetzliche Haftpflichtanspruch durch Verzicht erloschen, daher der Haftpflichtversicherer alleiniger (Vertrags-) Schuldner wäre (so Wussow VersR 1968, 811, 812). Bis zur Zahlung haften vielmehr sowohl der Haftpflichtversicherer aus dem TA wie der Schädiger aus Gesetz, indes ist dessen Haftung gestundet (so richtig Claßen a.a.O. S. 38). Von einer "Novation" (so jetzt Wussow in der 4. Auflage) kann daher nicht gesprochen werden; daß auch der Senat immer davon ausgegangen ist, daß der Schädiger trotz des Teilungsabkommens weiter haftet, ergibt sich schon daraus, daß er ihm kraft dieses Abkommens das Recht gewährt hat, seine (an sich geschuldete) Leistung zu verweigern (§ 202 Abs. 1 BGB). Von dieser Stillhalteverpflichtung des SVT werden aber auch diejenigen Schadensfälle erfaßt, in denen das vorgesehene Limit überschritten wird; der SVT kann daher wegen seiner Aufwendungen den Schädiger persönlich jedenfalls so lange nicht in Anspruch nehmen, als diese das Limit nicht erreichen (Senatsurt. v. 10. April 1973 a.a.O.; Johannsen in RGK-Kommentar z. BGB, 12. Aufl. § 202 Rdn. 15).

19

Ob sich der SVT allerdings auch dann auf diese verjährungshemmende Wirkung des Stillhalteabkommens berufen kann, wenn offensichtlich ist, daß weitere über das im TA vereinbarte Limit hinausgehende Aufwendungen zu erwarten sind, wurde teilweise bezweifelt. Es wurde geltend gemacht, schon ab dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit dieser Sachlage höre die verjährungshemmende Wirkung auf, so daß es Sache des SVT sei, die alsdann wieder laufende Verjährung zu unterbrechen (s. dazu Wussow 1973, 100, 121). Dagegen hat sich jedoch bereits das Urteil vom 19. Dezember 1973 (IV ZR 109/72 = VersR 1974, 546; zustimmend Wussow WI 1974, 129) gewandt. Danach endet die von dem SVT im TA eingegangene Stillhalteverpflichtung erst dann, wenn seine Leistungen den abkommensmäßigen Höchstbetrag erreicht haben; bis zu diesem Zeitpunkt ist der Beginn der Verjährung der die Abkommensgrenze übersteigenden Ansprüche hinausgeschoben.

20

b)

Es bestehen keine durchgreifenden Gründe, diese zu limitierten TA ergangene Rechtsprechung nicht auch für unlimitierte Abkommen gelten zu lassen. Die Bedenken des Berufungsgerichts hält der Senat nicht für berechtigt.

21

Dem Berufungsgericht ist freilich darin beizupflichten, daß die Partner des TA nur die Haftpflichtansprüche regeln wollten, die Gegenstand des jeweils zugrundeliegenden Versicherungsvertrages sind. Dies ergibt sich im Streitfall eindeutig aus der Bezugnahme in § 1 TA "auf den Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages". Davon zu unterscheiden ist aber die Frage, ob sich die verjährungshemmende Wirkung des TA auch auf Ansprüche erstreckt, die sogar über die Deckungssumme des Haftpflichtvertrages hinausgehen. Diese Frage war im Senatsurt. v. 10. April 1973 a.a.O. noch nicht entschieden.

22

aa)

Zwar ist nicht zu verkennen, daß der für ein limitiertes TA wesentliche Gesichtspunkt, durch Festsetzung eines Höchstbetrages das mit einer solchen vergleichsweisen Schadensregulierung verbundene Risiko summenmäßig zu beschränken (Senatsurt. v. 10. April 1973 a.a.O.), hier nicht gilt. Das ursprüngliche Anliegen, mit TA Bagatellschaden ohne Zeitaufwand und möglichst kostensparend zu erledigen, verliert bei unlimitierten TA seinen Sinn, da bei diesen auch alle kostenträchtigen Unfälle ohne Prüfung der Sach- und Rechtslage bis zur Erschöpfung der Deckungssumme abkommensgemäß abgewickelt werden. Ein wesentlicher Unterschied zwischen limitiertem und unlimitiertem TA liegt ferner darin, daß die zwischen Unfall und Erreichen des Limits verstrichene Zeit bei letzterem in der Regel ungleich größer sein wird. Bei limitierten TA wird der Versicherer bei schweren Unfallfolgen im allgemeinen nach Ablauf mehrerer Jahre in die Prüfung der Sach- und Rechtslage eintreten müssen. Bei unlimitierten TA entfällt sie dagegen in der Regel ganz; bei ihnen kann sich der Schädiger sogar fragen, ob sein Versicherer ihm nachträglich nach Erschöpfung der Deckungssumme Rechtsschutz zukommen lassen wird. Auch kann sich für ihn der Zeitverlust bei der Beweissicherung hinsichtlich aller zu seiner Entlastung sprechenden Umstände und im Hinblick auf §§ 7 Abs. 2, 18 StVG, § 254 BGB nachteilig auswirken. Darum stellt sich bei unlimitierten TA die Frage sehr viel schärfer, ob in diesem noch ein Rechtsgeschäft der Abkommenspartner gesehen werden kann, das auch zugunsten des Schädigers (§ 328 BGB) wirksam ist.

23

Der mit dem Abschluß von unlimitierten TA verfolgte Zweck, die Schadensfälle rasch, kostensparend und ohne Prozeßrisiko zu erledigen, würde aber unterlaufen werden, müßte der SVT, um einer Verjährungseinrede vorzubeugen, die über die Deckungssumme hinausgehenden Ansprüche alsbald vorsorglich geltend machen. Oft läßt sich die Frage, ob solche Ansprüche bestehen, erst nach geraumer Zeit beurteilen. Zudem besteht selbst bei einer so ungünstigen Konstellation, wie sie im Streitfall vorliegt, daß nämlich zum Ausgleich des schwerverletzten, durch den Unfall dauernd pflegebedürftig gewordenen jungen Mannes nur eine Deckungssumme von 250.000 DM zur Verfügung steht, es also nahe lag, daß diese Summe eines Tages erschöpft sein wird, die Ungewißheit, ob der Verletzte diesen Zeitpunkt überhaupt erleben wird. Ein großer Teil der TA würde, sobald nach ihnen die Schäden von (mehreren) schwerverletzten Personen zu regulieren sind, seine Bedeutung verlieren, wollte man vom SVT wegen möglicher drohender Erschöpfung der Deckungssumme zwecks Unterbrechung der zwei- oder dreijährigen Verjährungsfrist die alsbaldige Erhebung der Klage gegen den Schädiger persönlich auf Feststellung künftiger Leistung fordern. Dieser würde sich sofort und mit Recht an seinen Versicherer wenden, der verpflichtet wäre, diese Klage abzuwehren (vgl. § 150 WG); eben dies will aber das Teilungsabkommen verhindern. Auch wenn dies, wie im Streitfall unlimitiert ist, profitiert der Schädiger von dem auf der Gefahrengemeinschaft aller Kraftfahrzeughaftpflichtigen aufbauenden "Massengeschäft", bei dem die große Zahl der Fälle es wieder ausgleicht, wenn im Einzelfall ein Vielfaches der Prämienleistung des Versicherungsnehmers zu erbringen ist (vgl. Bach, VersR 1977, 881, 882). Daß im Einzelfall die vom Haftpflichtversicherer nach dem TA zu erbringende Leistung höher sein kann als die nach der gesetzlichen Haftpflicht geschuldete Quote (im Streitfall liegt es gerade umgekehrt), darf dabei freilich nicht dem Schädiger zum Nachteil gereichen: Die Erschöpfung seiner Deckungssumme kann nur nach der Quote berechnet werden, die er nach der Sach- und Rechtslage wirklich schuldet.

24

bb)

Unter Abwägung aller dieser Umstände läßt sich nicht feststellen, daß es sich bei unlimitierten TA nicht mehr um einen Vertrag zugunsten des Schädigers handelt, sondern um einen Vertrag, dessen Nachteile die von ihm gewährten Vorteile überwiegen. Schließlich bleibt dem Schädiger stets offen, zu einem ihm angezeigt erscheinenden Zeitpunkt Berechtigung und Umfang einer drohenden persönlichen Inanspruchnahme im Wege negativer Feststellungsklage klären zu lassen. Dafür wird erforderlich sein, daß er rechtzeitig, d.h. wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine persönliche Inanspruchnahme vorliegen, über die verjährungshemmende Wirkung des TA unterrichtet und gegebenenfalls aufgeklärt wird.

25

Eine solche Aufklärung obliegt aber nicht dem SVT, sondern dem Haftpflichtversicherer kraft seiner sich aus dem Innenverhältnis ergebenden Vertragspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer. Dem SVT steht als Verhandlungspartner nur der Haftpflichtversicherer gegenüber, der für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen handelt. Ein Schädiger, der sich nach dem Unfall nicht um die Abwicklung der Schadensfolgen kümmert, sondern dies seinem Haftpflichtversicherer überläßt, muß sich vom Geschädigten bzw. dessen Sozialversicherer (§ 1542 RVO) entgegenhalten lassen, daß er die Regulierung voll in die Hand seines Versicherers gegeben hat, kann sich daher, wenn er nach längerer Zeit mit einer Klage des SVT "überrascht" wird, nicht bei diesem beklagen, sondern allenfalls bei seinem Versicherer. Daher wäre es nicht gerecht, wollte man - wie die Revisionserwiderung meint - dem SVT die Pflicht auferlegen, den Schädiger auf die Möglichkeit einer persönlichen Inanspruchnahme hinzuweisen; auch Geigel (Haftpflichtprozeß 16. Aufl. Kap. 30 Rdnr. 148 a) bejaht eine solche nur gegenüber dem Partner des TA, dem Haftpflichtversicherer. Sollten sich daher dann für diesen bei der Abwicklung solcher unlimitierten TA technische und rechtliche Schwierigkeiten ergeben, so mag dies dazu Anlaß geben, solche Abkommen nicht abzuschließen.

26

III.

Kann sich somit die Klägerin auf die Hemmung der Verjährung berufen, so war das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Dr. Weber
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Deinhardt