Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1969, Az.: IV ZR 633/68

Streit zwischen Versicherungen über die Höhe des zu zahlenden Schadens aus einem Verkehrsunfall; Aufrechnung mit Forderungen; Verpflichtung aus einem Teilungsabkommen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1969
Aktenzeichen
IV ZR 633/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 21.12.1966

Fundstellen

  • MDR 1970, 126 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 134-135 (Volltext mit amtl. LS) "Rückforderung der irrtümlich von Haftpflicht- an Sozialversicherer geleisteten Beträge"

Amtlicher Leitsatz

Der Haftpflichtversicherer kann eine Leistung, die er dem Sozialversicherer in der irrigen Annahme erbracht hat, dazu auf Grund eines Teilungsabkommens verpflichtet zu sein, vom Sozialversicherer wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückfordern, wenn sich herausstellt, daß das Teilungsabkommen nicht anwendbar war.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie
der Bundesrichter Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien schlossen mit Wirkung vom 1. Mai 1955 ein Teilungsabkommen, dem sie einen am 1. April 1957 in Kraft getretenen Nachtrag hinzufügten. Das Abkommen hat u.a. folgenden Wortlaut:

"§ 1

1.
Die Gesellschaft (Beklagte) erstattet der Kasse (Klägerin) unter Verzicht auf die Prüfung der Rechtslage, insbesondere der Haftungsfrage in Fällen der Gefährdungshaftung 66 2/3 v.H. ... und in Fällen der Verschuldenshaftung 50 v.H. ... ihres Ersatzanspruches aus § 1542 RVO in Verbindung mit § 1524 RVO, den sie infolge ihrer Aufwendungen für den Schadensfall nach den Leistungsvorschriften der §§ 182 ff RVO zu gewähren hat unter der Voraussetzung, daß die Krankheit oder der Tod des Versicherten oder seiner mitversicherten Angehörigen in adäquatem Kausalzusammenhang mit einem Schadensereignis steht, für das die Gesellschaft Versicherungsschutz zu gewähren hat. Der adäquate Kausalzusammenhang ist immer dann gegeben, wenn die Schadensursache nach dem Beweis des ersten Anscheins nicht durch außerhalb des Schadensereignis liegende Umstände herbeigeführt sein kann.

2.
Die abkommensgemäße Behandlung der Schadensfälle erfolgt auch dann, wenn das Schadensereignis durch ausschließlich eigenes Verschulden des Versicherten oder der mitversicherten Familienangehörigen entstanden ist oder wenn der Unfall auf Seiten, des Versicherungsnehmers bzw, des Versicherten der Gesellschaft ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG darstellt.

3.
Das Abkommen findet keine Anwendung, wenn die Gesellschaft den Versicherten der Kasse gegenüber nach § 158 c VVG eintrittspflichtig ist, aber keinen Versicherungsschutz zu gewähren hat."

2

Am 24. Oktober 1963 erlitt das Mitglied Josef B. der Klägerin erhebliche Verletzungen bei einem Verkehrsunfall, der durch einen Kraftwagen der Firma Bl. verursacht wurde; diese Firma ist bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert. Die Klägerin mußte aus Anlaß des Schadensfalles für ihr Mitglied über 6.000 DM aufwenden; davon hat die Beklagte 1.800 DM zu erstatten. Sie zahlte jedoch nur 293,63 DM und erklärte gegenüber der weitergehenden Forderung die Aufrechnung mit einer Forderung von 1.506,37 DM.

3

Zu der Aufrechnungsforderung war es, wie folgt, gekommen: Am 8. September 1959 verursachte der bei der Beklagten versicherte Versicherungsnehmer D. einen Verkehrsunfall und verletzte dabei ein Mitglied der Klägerin. Diese machte gegen die Beklagte auf Grund des Teilungsabkommens eine Forderung von 1.506,37 DM geltend, die von der Beklagten am 26. April 1960 beglichen wurde. Eine Woche später, am 3. Mai 1960, schrieb die Beklagte an die Klägerin u.a.:

"Erst jetzt erfahren wir durch Einsicht in die Ermittlungsakten, daß zum Unfallzeitpunkt bei dem Fahrzeughalter D. ein erheblicher Alkoholgenuß vorgelegen und dieser Unfallflucht begangen hat. Wir sahen uns veranlaßt, gegenüber Herrn D. den Versicherungsschutz zu versagen, so daß damit eine Regelung nach dem Teilungsabkommen entfällt. Den von uns unter falschen Voraussetzungen vergüteten Betrag von 1.506,37 DM wollen Sie uns bitte wieder erstatten."

4

Die Klägerin erwiderte, daß sie die Versagung des Versicherungsschutzes nicht anerkenne und deshalb die Rücküberweisung des Betrages von 1.506,37 DM bis zur endgültigen Klarstellung zurückstellen werde. Die Beklagte erklärte sich damit einverstanden. Nachdem die Deckungsklage, die der Versicherungsnehmer D. gegen die Beklagte erhoben hatte, rechtskräftig abgewiesen worden war, forderte die Beklagte erneut Rückzahlung des genannten Betrages, Das verweigerte die Klägerin. Die Beklagte erklärte deshalb mit Schreiben vom 8. April 1965 die Aufrechnung.

5

Die Klägerin hält die von der Beklagten erklärte Aufrechnung für nicht rechtswirksam und verlangt deshalb mit der Klage von der Beklagten die Zahlung des aus dem Schadensfall B. noch offenen Restbetrages von 1.506,37 DM.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

7

Die Klägerin hat aus dem Schadensfall B. gegen die Beklagte unstreitig eine Forderung auf Erstattung von 1.800 DM, von der Beklagten aber bisher nur 293,63 DM erhalten. Hinsichtlich des Restbetrages von 1.506,37 DM streiten die Parteien darüber, ob die von der Beklagten erklärte Aufrechnung begründet ist.

8

I.

Nach dem Berufungsurteil kann dem Schriftwechsel, den die Parteien seinerzeit über die Rückzahlung des Betrages von 1.506,37 DM geführt haben, nicht der eindeutig erklärte Wille der Klägerin entnommen werden, den genannten Betrag zurückzuzahlen, falls die Beklagte ihrem Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz zu gewähren braucht. Das Berufungsgericht ist vielmehr der Ansicht, daß die Klägerin sich ihre endgültige Entschließung noch vorbehalten und keine rechtsgeschäftliche Bindung in Bezug auf die Rückzahlung eingehen wollte. - Gegen diese Beurteilung ist rechtlich nichts einzuwenden.

9

II.

Das Berufungsgericht hält die Aufrechnung der Beklagten hingegen aus ungerechtfertigter Bereicherung für begründet. Es ist dabei zutreffend von den Grundsätzen ausgegangen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Zweck und Inhalt von Teilungsabkommen entwickelt hat. Sinn und Zweck eines Teilungsabkommens der hier vorliegenden Art ist es danach, die Abwicklung des Schadens des Sozialversicherers unter Ausschaltung des Haftpflichtversicherten unmittelbar zwischen den Partnern des Teilungsabkommens vorzunehmen (BGH VersR 1960, 989). Die ursprüngliche Freistellungsverpflichtung des Haftpflichtversicherers, die diesem gegenüber dem Versicherten obliegt, soll durch eine Erstattungspflicht gegenüber dem Sozialversicherer abgelöst werden (BGH VersR 1966, 818). Die durch das Teilungsabkommen begründeten Erstattungsforderungen sind keine auf den Sozialversicherer übergegangenen Schadensersatzansprüche, sondern selbständige vertragliche Forderungen, die sich unmittelbar gegen den Haftpflichtversicherer richten; sie unterliegen deshalb auch nicht der kurzen Verjährung von Schadensersatzansprüchen, sondern der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährung (BGH VersR 1960, 988/89; 1963, 1066).

10

Stehen der Klägerin danach auf Grund des Teilungsabkommens selbständige vertragliche Ansprüche unmittelbar gegen die Beklagte zu, so ist mit dem Berufungsgericht anzunehmen, daß Zahlungen, die die Beklagte im Einzelfall zur Schadensabwicklung an die Klägerin wie im Falle D. ohne Prüfung der Haftungsfrage leistet, zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten aus dem Teilungsabkommen vorgenommen werden. In Wahrheit sei nun aber, wie das Berufungsgericht ausführt, die Beklagte im Falle D. zu einer Leistung auf Grund des Teilungsabkommens nicht verpflichtet gewesen, weil das Abkommen keine Anwendung finde, wenn die Beklagte ihrem Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz zu gewähren habe. Infolgedessen habe die Klägerin den Betrag von 1.506,37 DM, den die Beklagte im Falle D. gezahlt habe, ohne rechtlichen Grund erlangt und sei zur Herausgabe verpflichtet.

11

Gegenüber diesen Ausführungen, die zu billigen sind, macht die Revision geltend: Das Teilungsabkommen begründe zwar eine eigene vertragliche Verpflichtung des Haftpflichtversicherers, diese Verpflichtung sei aber nach Inhalt und Zweckbestimmung auf die Zahlung einer fremden Schuld, nämlich der Schuld des Versicherungsnehmers, gerichtet. Die Zahlungen auf Grund des Teilungsabkommens erfolgten nur im Hinblick auf die Ersatzansprüche, die nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen seien. Tilge jemand eine fremde Schuld in der irrigen Meinung, dem Schuldner dazu verpflichtet zu sein, so habe er nur einen Bereicherungsanspruch gegen den Schuldner, hier den Schädiger, nicht aber gegen dessen Gläubiger.

12

Die Ansicht der Revision trifft für alle Fälle zu, in denen kein Teilungsabkommen besteht. Die Befriedigung des Geschädigten durch den Haftpflichtversicherer dient dann der Abwicklung zweier Rechtsverhältnisse. In Erfüllung seiner Freistellungspflicht gegenüber seinem Versicherungsnehmer (Deckungsverhältnis) tilgt der Haftpflichtversicherer eine fremde Schuld, nämlich die Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers, des Schädigers, gegenüber dem Geschädigten (Haftpflicht-/Valutaverhältnis). Tilgt der Haftpflichtversicherer durch seine Leistung die Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers, ohne diesem dazu verpflichtet zu sein, so kann er seine Leistung aus ungerechtfertigter Bereicherung nur von seinem Versicherungsnehmer, nicht hingegen von dem Geschädigten zurückverlangen. Denn der Geschädigte hat nur erhalten, was er auf Grund seines Schadensersatzanspruchs zu bekommen hatte. Der Schädiger und Versicherungsnehmer ist hingegen durch die ihm gegenüber rechtsgrundlose Leistung seines Versicherers von seiner Haftpflichtschuld befreit worden und insoweit ungerechtfertigt bereichert.

13

Die Leistungen des Haftpflichtversicherers unterliegen danach den Regeln, die nach allgemeinem Bereicherungsrecht für alle Fälle der indirekten Zuwendung, der mittelbaren Leistung durch Leistung eines Dritten oder durch Leistung an einen Dritten gelten (BGB-RGRK 11. Aufl. § 812 Anm. 47-50; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, II. Bes, Teil, 7. Aufl., § 62 II b). Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze im Versicherungsrecht steht bei entsprechender Fallgestaltung außer Frage. Damit ist der anhängige Rechtsstreit aber noch nicht entschieden. Denn streitentscheidend ist, ob die Leistungen eines nicht deckungspflichtigen Haftpflichtversicherers, die dieser auf Grund eines Teilungsabkommens dem Sozialversicherer erbringt, rechtlich ebenso zu beurteilen sind wie die Leistungen, die der nicht deckungspflichtige Versicherer ohne Teilungsabkommen dem Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger, dem Sozialversicherer, erbringt. Die Revision will beide Fälle gleich behandeln, weil die auf dem Teilungsabkommen beruhende Verpflichtung des Versicherers nach Inhalt und Zweckbestimmung auf die Zahlung einer fremden Schuld, nämlich der Schuld des Versicherungsnehmers, gerichtet sei (ähnlich Wussow, Teilungsabkommen 3. Aufl. S. 28 ff und WI 1967, 36).

14

Der Ansicht der Revision kann nicht gefolgt werden. Denn das Teilungsabkommen begründet eine eigene, selbständige Verpflichtung des Haftpflichtversicherers, dem Sozialversicherer eine pauschale Schadensquote zu erstatten. Mit dieser Quote begnügt sich der Sozialversicherer, weil der Haftpflichtversicherer die Quote in praktisch allen vorkommenden Schadensfällen, unabhängig von dem Bestehen einer Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers zu zahlen hat. Nach dem vorliegenden Teilungsabkommen hat die Beklagte "unter Verzicht auf die Prüfung der Rechtslage, insbesondere der Haftungsfrage" zu leisten, und zwar selbst dann, wenn der Unfall auf Seiten des Versicherungsnehmers bezw. des Versicherten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG darstellt, also eine Schadensersatzpflicht des Versicherten gegenüber dem geschädigten Mitglied der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Notwendig und ausreichend für die Erstattungspflicht der Beklagten nach dem Teilungsabkommen ist lediglich, daß der Schadensfall als solcher in den Deckungsbereich der Beklagten fällt, gleichviel, ob daraus gegen den Versicherten Ersatzansprüche hergeleitet werden können oder nicht (BGH VersR 1966, 818). Alleiniger Rechtsgrund für die Leistung der Beklagten gegenüber der Klägerin ist das Teilungsabkommen, aus dem die Beklagte selbst zur Erstattung der Schadensquote verpflichtet ist, wenn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen, wie Schadensfall und Deckungspflicht, gegeben sind (zutreffend Clasen, Teilungsabkommen und Regreßverzichtsabkommen mit Haftpflichtversicherern, 1958 S. 37, 56). Für die Parteien ist durch des Teilungsabkommen an die Stelle einer nach Grund und Höhe festzustellenden Haftpflichtschuld des Versicherungsnehmers, der Zahlung einer fremden Schuld, die eigene Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung einer bestimmten Schadensquote in allen vorkommenden Schadensfällen getreten.

15

Im vorliegenden Falle hat die Beklagte in der irrigen Annahme geleistet, der Klägerin dazu auf Grund des Teilungsabkommens verpflichtet zu sein. Die Klägerin hat die Zahlung als eine ihr auf Grund des Teilungsabkommens geschuldete Leistung entgegengenommen. Steht fest, daß die Verpflichtung nicht bestand, so hat die Klägerin die Leistung ohne Rechtsgrund erhalten. Die Klägerin wäre allerdings nicht bereichert, wenn sie durch die Leistung der Beklagten ihre Forderung aus § 1542 RVO gegen den Haftpflichtschuldner in Höhe des Zahlungsbetrages eingebüßt hätte. Das ist aber nicht der Fall. Nur eine auf Grund des Teilungsabkommens geschuldete Zahlung der Beklagten konnte nach dem Sinn des Abkommens die Wirkung haben, daß die Forderung der Klägerin gegen den Haftpflichtschuldner getilgt wurde (§ 267 BGB). Eine nicht geschuldete, sondern irrtümlich geleistete Zahlung, die objektiv aus dem Rahmen des Teilungsabkommens herausfiel, hatte diese Wirkung nicht. Eine vergleichbare Rechtslage liegt vor, wenn der Bürge an den Gläubiger eine Zahlung in der irrigen Annahme leistet, auf Grund der Bürgschaft dazu verpflichtet zu sein. Ist der Bürgschaftsvertrag nichtig oder hat der Bürge versehentlich einen Betrag über die vereinbarte Haftungsgrenze hinaus geleistet, so kann der Bürge die Leistung vom Gläubiger gemäß § 812 BGB zurückfordern (vgl. von Caemmerer, Festschrift für Dolle Band I, S. 134, 143; Esser, Schuldrecht, Besonderer Teil, 3. Aufl. § 102 I 4). Der Gläubiger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe nur das erhalten, was er vom Schuldner zu fordern habe, und den Bürgen darauf verweisen, er möge sich an den Schuldner halten, dem er die Leistung abgenommen habe. Schuldete der Bürge dem Gläubiger den Betrag aus dem Bürgschaftsvertrag nicht, so findet ein Forderungsübergang gemäß § 774 BGB nicht statt. Das bedeutet, daß der Leistende nicht auf den Ausgleich mit dem Schuldner verwiesen wird.

16

Die Lösung, die den Bereicherungsausgleich zwischen dem Sozialversicherungsträger und dem Haftpflichtversicherer vollzieht, vermeidet das unbillige Ergebnis, das dem Sozialversicherungsträger durch ein Versehen seines Vertragspartner der Vorteil zufällt, einen zahlungskräftigen Schuldner zu gewinnen, während er ohne diesen Irrtum vielleicht erhebliche Schwierigkeiten haben würde, seinen Anspruch zu realisieren. Andererseits wird der Sozialversicherungsträger nicht mit einem unbilligen Risiko belastet, wenn ihm zugemutet wird, sich nach Aufdeckung des Irrtums an seinen Haftpflichtschuldner zu halten. Stellt sich erst nach einiger Zeit heraus, daß der erbrachten Leistung, des Haftpflichtversicherers der Rechtsgrund fehlte, so kann allerdings in Einzelfällen die Gefahr bestehen, daß nunmehr die Verwirklichung des Anspruchs aus § 1542 RVO nicht mehr möglich oder erschwert ist (Verjährung, Insolvenz). In diesen Fällen steht jedoch dem Sozialversicherungsträger, der auf die Rechtsbeständigkeit der erbrachten Leistung vertrauen darf, gegenüber dem Bereicherungsanspruch des Haftpflichtversicherers die Einrede aus § 818 Abs. 3 BGB zu.

17

Das Berufungsgericht hat daher zu Recht angenommen, daß die Beklagte gegen die Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung einen Anspruch auf Herausgabe des ohne Rechtsgrund erlangten Betrages von 1.506,37 DM hatte und mit dieser dem Klageanspruch gleichartigen Geldforderung aufrechnen konnte.

18

Die Revision der Klägerin erweist sich danach als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.

Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Bukow
Dr. Buchholz