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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1970, Az.: VI ZR 4/69

Hemmung der Verjährung; Schadensersatzanspruch; Haftpflichtversicherung; Sozialversicherung; Teilungsabkommen; pactum de non petendo; Auslegung einer Vereinbarung; Stillhalteverpflichtung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1970
Aktenzeichen
VI ZR 4/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11150
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1970, 1318 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 751 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 837-839 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die Hemmung der Verjährung eines Schadensersatzanspruches ist möglich durch eine Vereinbarung, die zwischen Haftpflichtversicherer und Sozialversicherer auf der Grundlage eines vorgegebenen Teilabkommens getroffen wird.

Diese Vereinbarung muß im Umfang des von der Vereinbarung betroffenen Anspruchsteils als "pactum de non petendo" und insofern als Vertrag, der die Berechtigung zur Leistungsverweigerung verleiht, zugunsten des Schuldners (§ 328 BGB) auszulegen sein.