Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.09.1964, Az.: VI ZR 128/63
Kfz-Haftpflichtversicherer; Haftung des Versicherungsnehmers; Kfz-Unfall; Verjährungsunterbrechende Wirkung; Zahlungen auf Haftungsquote; Wirkung von Erklärungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.09.1964
- Aktenzeichen
- VI ZR 128/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10301
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 25.04.1963
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1964, 1199-1200 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Hat der Kfz-Haftpflichtversicherers die Haftung seines Versicherungsnehmers aus einem Kfz-Unfall mit verjährungsunterbrechender Wirkung als bestehend anerkannt hat (hier: laufende Zahlungen auf Grund einer vereinbarten Haftungsquote), so wirken seine Erklärungen und Handlungen hierzu wirken auch für den an der Herbeiführung des Unfalls unmittelbar beteiligten berechtigten Fahrer (siehe auch OLG Düsseldorf vom 22. 3. 1962, VersR 1962, 1213; BGH vom 20. 11. 1962, VersR 1963, 187).
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1964
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenate des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. April 1963 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am 16. August 1953 kam es auf einer Straßenkreuzung in Räbke (Kreis Helmstedt) zu einem Verkehrsunfall. Der Kläger prallte mit seinem Motorrad gegen den Personenkraftwagen des Erstbeklagten, den der Zweitbeklagte lenkte. Er erlitt schwere Verletzungen. Der Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten regulierte den Schaden zunächst mit größeren Zahlungen, begegnete weiteren Ansprüchen des Klägers aber schließlich mit der Einrede der Verjährung, um deren Berechtigung die Parteien vorliegend streiten.
Der Anwalt des Klägers hatte den Erstbeklagten bereits unter dem 18. August 1953 zur grundsätzlichen Anerkennung seiner Haftung mit der Begründung aufgefordert, der Zweitbeklagte habe die dem Kläger durch amtliche Verkehrszeichen eingeräumte Vorfahrt verletzt. Hieraus entstand ein Schriftwechsel mit dem Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten, in dem der Anwalt des Klägers unter dem 18. Februar 1954 eine einstweilige Verfügung "gegen den Versicherungsnehmer bzw. den Fahrer seines PKW" androhte, falls nicht alsbald eine befriedigende Zwischenlösung gefunden werde. Der Haftpflichtversicherer antwortete, er sei bestrebt, die Angelegenheit zur allseitigen Zufriedenheit abzuwickeln. Nachdem das Strafverfahren gegen den Zweitbeklagten in erster Instanz mit der Verurteilung zu einer Geldstrafe geendet hatte, kam es am 24. September 1954 zu einer mündlichen Regulierungsverhandlung, deren Ergebnis der Haftpflichtversicherer in einem Schreiben vom 8. Oktober 1954 dahin zusammenfaßte, daß die Betriebsgefahr und Ausgleichshaftung des Klägers nach dem Straßenverkehrsgesetz mit 10 % berücksichtigt werden solle, um den erschwerten Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses zu vermeiden. Der Kläger, den sein Anwalt nach der Besprechung so unterrichtet hatte, daß die Versicherung für 90 v.H. der Schadensfolgen eintreten wolle, nahm den schriftlichen Vorschlag des Haftpflichtversicherers unter dem 10. Dezember 1954 an. Dieser leistete daraufhin in den folgenden Jahren Zahlungen in Höhe von jeweils 90 % des nachweislich entstandenen Schadens und fand den Schmerzensgeldanspruch des Klägers ab.
Im Jahre 1958 kam es zu Meinungsverschiedenheiten über den auszugleichenden Erwerbsschaden. Der Haftpflichtversicherer wollte den ausgeübten Beruf eines Volksschullehrers zugrunde legen, während der Kläger geltend machte, er wäre ohne den Unfall als ehemaliger Offizier von der Bundeswehr übernommen worden. Im Lauf dieser Auseinandersetzung schrieb der Versicherer am 11. November 1958 u.a.:
"Im Vergleichswege wurde für die Abwicklung des Falles eine Quotenverteilung von 90 zu 10 % zu unseren Ungunsten außergerichtlich vereinbart und zwar im Rahmen unserer vertraglichen Leistungsverpflichtung, unter Berücksichtigung der dem Vertrage zugrunde liegenden Deckungssumme."
Anschließend erklärte er sich zur Weiterverhandlung bereit, wenn von der Laufbahn eines Lehrers ausgegangen werde.
Da hierüber keine Verständigung erzielt werden konnte, führte der Kläger einen Rechtsstreit gegen den Erstbeklagten, der mit dessen antragsgemäßer Verurteilung zur Zahlung von 7.456,50 DM endete. Hinsichtlich des umstrittenen Berufs wurde angenommen, daß der Kläger ohne den Unfall zwar nicht Offizier, wohl aber Mittelschullehrer geworden wäre. Der geforderte und zuerkannte Betrag umfaßte den Verdienstausfall und die unfallbedingten Mehraufwendungen bis zum 30. September 1960 unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 90 %, die vom Erstbeklagten nicht angezweifelt wurde.
Im Lauf des vorgenannten Rechtsstreits forderte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 20. März 1961 den Haftpflichtversicherer auf, zur Vermeidung einer Feststellungsklage anzuerkennen, daß er verpflichtet sei, auch allen nach dem 30. September 1960 aus dem Unfall entstehenden Schaden des Klägers zu 90 % zu tragen. Der Versicherer gab in seiner Antwort vom 11. April 1961 dieses Anerkenntnis hinsichtlich der unfallbedingten Heilbehandlungskosten ab. Eine darüber hinausgehende Erklärung verweigerte er erstmals mit der Begründung, andere Ansprüche seien verjährt.
Der Kläger hat daraufhin unter dem 12. Januar 1962 die vorliegende Klage erhoben, mit der er - wiederum unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 90 % - von beiden Beklagten Ersatz der nach dem 30. September 1960 entstandenen und noch entstehenden Unfallschäden von der gleichen Art wie im Vorprozeß begehrt. Er hat für die Zeit vom 1. Oktober 1960 bis 31. Dezember 1961 insgesamt 2.635,50 DM nebst Zinsen und vom 1. Januar 1962 ab eine monatliche Rente von 179 DM verlangt. Einen außerdem wegen einer Nachoperation erhobenen Schmerzensgeldanspruch hat der Kläger im zweiten Rechtszug nicht weiter verfolgt.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben die Einrede der Verjährung erhoben. Der Erstbeklagte hat ausgeführt, sein Haftpflichtversicherer habe den Schaden zwar fallweise unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 90 % reguliert, aber weder damit noch sonst ein Anerkenntnis dem Grunde nach abgegeben. Der Kläger habe lediglich einen Verzicht in Höhe von 10 % der vollen Schadensersatzansprüche erklärt. Der zweitbeklagte Fahrer hat geltend gemacht, er werde im vorliegenden Rechtsstreit erstmals in Anspruch genommen; Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen dem Kläger und dem Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten könnten ihn nicht berühren.
Der Kläger hat erwidert, der Versicherer habe die Ansprüche dem Grunde nach in Höhe von 90 % des Schadens bindend für beide Beklagten anerkannt. Hierdurch und durch die weiteren Abreden im Zuge der Regulierung sei die Verjährung unterbrochen worden. Zumindest sei es bei dieser Sachlage arglistig, wenn sich die Beklagten auf die Verjährung beriefen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. In der mündlichen Verhandlung haben sie das Rechtsmittel insoweit eingeschränkt, als der Erstbeklagte die Einrede der Verjährung mit Bezug auf Mehraufwendungen der Heilbehandlung (Bäder und Stärkungsmittel) im zweiten Rechtszug fallengelassen hat.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat die Verjährung der Klageansprüche verneint, weil der Haftpflichtversicherer im Vergleichswege ein Schuldanerkenntnis über den Grund im Sinne der §§ 781, 782 BGB erteilt und dadurch die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB in Lauf gesetzt habe. Diese tatrichterliche Würdigung der abgegebenen Erklärungen ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar (BGH Urteil vom 21. September 1955 - VI ZR 118/54 = VersR 55, 740; Urteil vom 19. September 1963 - III ZR 121/62 = VersR 63, 1198). Die Rügen der Revision sind deshalb nur beachtlich, soweit sie sich in diesem engen Rahmen halten.
Das trifft zu für die Rüge, das Berufungsgericht habe das Wesen eines selbständigen Schuldanerkenntnisses nach § 781 BGB verkannt. Diese Möglichkeit läßt sich in der Tat nicht ausschließen. Das Berufungsgericht stellt seinen gesamten Darlegungen die Feststellung voran, die geltend gemachten Schadenersatzansprüche seien gegenüber beiden Beklagten dem Grunde nach sowohl nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen als auch nach dem Straßenverkehrsgesetz gerechtfertigt. Dazu steht die ebenso ausdrückliche Feststellung in Widerspruch, bei der gewürdigten Vereinbarung habe es dem Willen der Beteiligten entsprochen, "daß die ursprüngliche Verpflichtung vom Schuldgrund losgelöst und auf das Anerkenntnis selbst abgestellt wurde". Folgerichtig wäre die Verurteilung alsdann allein auf dieses Anerkenntnis zu gründen gewesen. Daß das Berufungsgericht gleichwohl auf das ursprüngliche Schuldverhältnis zurückgegriffen hat, läßt besorgen, daß ungeachtet der dargelegten Lösung vom gesetzlichen Schuldgrund nicht hinreichend scharf zwischen einem selbständigen und einem nur schuldbestätigenden Anerkenntnis unterschieden worden ist.
Dieses Bedenken wird durch einen weiteren, ebenfalls revisiblen Mangel verstärkt. Das Berufungsgericht schließt den Willen der Beteiligten, sich vom ursprünglichen Schuldgrund zu losen, allein aus dem Zweck der Vereinbarung, einen Prozeß über die Mitverursachungsquote und damit über den Grund des Anspruchs zu vermeiden. Für diesen Erfolg konnte aber möglicherweise auch ein schuldbestätigendes Anerkenntnis genügen. Wenn der Versicherer sich verpflichtete, gegenüber den auf 90 v.H. des Schadens begrenzten Haftpflichtansprüchen keine Einwendungen zum Grunde zu erheben, und wenn er sich hieran bei den folgenden Verhandlungen zur Höhe und den alsdann gezahlten Entschädigungen hielt, konnte der Kläger das gegebenenfalls als ausreichend und eine Klage deshalb als entbehrlich ansehen. Für eine solche Einstellung des Klägers könnte sprechen, daß er auf sein ursprüngliches Verlangen nach einem förmlichen Anerkenntnis erst wieder durch das Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 20. März 1961 zurückgekommen ist. Auf der anderen Seite pflegen Haftpflichtversicherer ein abstraktes Schuldanerkenntnis nur abzugeben, wenn Erklärungen, die ihre Rechtsposition weniger einschränken, zur Vermeidung eines unerwünschten Rechtsstreits über den Anspruchsgrund nicht ausreichen. Daß der letzte Zweck angestrebt wurde, rechtfertigt deshalb für sich allein nicht den Schluß, daß die Beteiligten mit ihrer Abrede eine neue Anspruchsgrundlage schaffen und nicht die ursprüngliche in dem vereinbarten Umfang bestätigen wollten.
Für einen solchen Schluß gibt auch das beiderseitige Entgegenkommen nichts her. Die Zusage des Versicherers, die das Berufungsgericht mit Recht der erzielten Vereinbarung entnommen hat, kann durchaus dahin gegangen sein, die ursprüngliche Verbindlichkeit in Höhe von 90 % des Schadens erfüllen zu wollen, wogegen der Kläger dann auf die Geltendmachung des Restes verzichtete. Daß Verhandlungen über den Anspruchsgrund mit einer Übereinkunft enden, läßt diese nicht schon von selbst als ein abstraktes Schuldanerkenntnis erscheinen und macht die Feststellung des Isolierungswillens im konkreten Einzelfall nicht entbehrlich. Der anscheinend abweichenden Ansicht von Wussow (Informationen 60, 13) kann nicht beigetreten werden. An der hiernach erforderlichen Feststellung fehlt es aber vorliegend, wie die Revision mit Recht rügt.
Die dargelegten Mängel zwingen jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils. Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, daß in den Erklärungen des Haftpflichtversicherers auf jeden Fall ein Anerkenntnis in dem auf 90 % des Schadens eingeschränkten Umfang zu erblicken ist, sind seine Darlegungen rechtlich zutreffend. Das wird auch von der Revision nicht ernstlich bezweifelt. Es könnte sich mithin nur noch darum handeln, ob dieses Anerkenntnis schuldbestätigender (deklaratorischer), oder schuldbegründender (abstrakter) Natur ist. Darauf kommt es indessen für die allein entscheidungserhebliche Frage der Verjährung nicht an. Denn die Klageansprüche sind auch dann nicht verjährt, wenn vom Vorliegen eines lediglich deklaratorischen Anerkenntnisses ausgegangen und dabei offengelassen wird, ob seine vertragsmäßige Abgabe dazu führen kann, daß die ursprünglichen Ansprüche nunmehr erst in dreißig Jahren verjähren (so zweifelhaft Geigel Haftpflichtprozeß 12. Aufl., S. 211).
Wie das Berufungsgericht bereits ausgeführt hat, ist durch das Anerkenntnis die damals zweifellos noch nicht vollendete Verjährung der Ansprüche nach § 208 BGB unterbrochen worden. Dieser Unterbrechung sind weitere gefolgt. Das Anerkenntnis ist, seinem Sinn und Zweck entsprechend, bei der anschließenden Regulierung der Einzelschäden praktisch gehandhabt und verwirklicht worden. Der Kläger hat seine Forderungen jeweils ausdrücklich auf 90 % der behandelten Schadensposten begrenzt. Darin lag unverkennbar eine Bezugnahme auf das zugrundeliegende Abkommen. Der Haftpflichtversicherer hat widerspruchslos auf dieser Basis gezahlt und sie dadurch mit jeder Leistung erneut als bestehend bestätigt; auftretende Differenzen betrafen niemals mehr den Grund, sondern nur noch die Höhe des Anspruchs oder seine Unfallbedingtheit. In jeder Zahlung lag deshalb, auch wenn sie einen Einzelanspruch betraf, das wiederholte, schlüssige Anerkenntnis des Gesamtanspruchs durch das tatsächliche Verhalten des Versicherers, wie es nach § 208 BGB zur Unterbrechung der Verjährung genügte. Die eigene, mit Schriftsatz vom 5. April 1965 überreichte Aufstellung der Beklagten zeigt, daß entsprechende Zahlungen fortlaufend erfolgt sind, ohne daß zwischen ihnen jemals ein Zeitraum gelegen hätte, in dem sich die Verjährung nach der letzten Unterbrechung hätte vollenden können.
Diese fortlaufende, tatsächliche Bestätigung des Bestehens des Gesamtanspruchs endete erst mit dem Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 11. April 1961, mit dem dieser das verlangte förmliche Anerkenntnis der Ersatzpflicht über den 30. September 1960 hinaus nur hinsichtlich der Heilbehandlungskosten abgab, im übrigen aber verweigerte. Bis dahin hatte der Haftpflichtversicherer auch in dem gerade anhängigen, von ihm für den Erstbeklagten geführten Vorprozeß sein anspruchsbestätigendes Verhalten fortgesetzt. Er hatte den Anspruch des Klägers auf Ersatz von 90 % des Unfallschadens, so wie er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die getroffene Vereinbarung erhoben worden war, dem Grunde nach nicht bestreiten lassen, sondern nur Einwendungen zum Schadensumfang, insbesondere zur Berechnung des Erwerbsschadens nach den Bezügen der Offizierslaufbahn erhoben. Die Rechtshängigkeit jenes Vorprozesses unterbrach die Verjährung nach §§ 209, 211 BGB zwar nur bezüglich der eingeklagten Teilforderung. Im Nichtbestreiten des Haftungsgrundes, auf dem jene Ansprüche ebenso wie alle anderen beruhten, lag dagegen wiederum ein Anerkenntnis der grundsätzlichen Eintrittspflicht durch schlüssiges Verhalten mit der in § 208 BGB bestimmten Wirkung. Erst das Schreiben des Haftpflichtversicherers vom 11. April 1961 nahm seiner Einlassung im Prozeß diese bis dahin nicht zweifelhafte Bedeutung. Die Zustellung der vorliegenden Klage ist am 30. Januar 1962 erfolgt. Es ergibt sich demnach, daß die Klageansprüche auch dann nicht verjährt sind, wenn sie sich nicht auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis stützen lassen, sondern nur aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis herzuleiten sind. Auf diese Frage, ob andernfalls der Berufung auf die Verjährung mit dem Arglisteinwand begegnet werden könnte, braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Erklärungen und Handlungen des Haftpflichtversicherers, durch die er das Schuldverhältnis als bestehend anerkannt und damit die Verjährung unterbrochen hat, wirken gegen beide Beklagten. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, gilt der Versicherer nach § 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) als bevollmächtigt, alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der Ansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Personen abzugeben. Zu diesen zählte auch der Zweitbeklagte als berechtigter Fahrer. Die Vollmacht hat eine vom Vertragswillen unabhängige gesetzliche Grundlage (BGHZ 28, 244; Stiefel-Wussow Kraftfahrtversicherung 5. Aufl., § 10 AKB Anm. 26 mit weiteren Nachw.). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Zweitbeklagte mit seiner Vertretung durch den Haftpflichtversicherer einverstanden war oder zumindest davon wußte. Ebensowenig endet die Vollmacht, wenn die erhobenen Ansprüche über die Deckungssummen hinausgehen (Stiefel-Wussow a.a.O.).
Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Versicherer tatsächlich auch im Namen des Zweitbeklagten gehandelt hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat mit Recht auf die Interessenlage abgestellt. Die Ausführungen decken sich in der Sache mit denen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 30. Juni 1964 (VI ZR 108/63 = VersR 64, 966). Den Regulierungsverhandlungen ist unstreitig die Androhung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers voraufgegangen, gegen den Halter beziehungsweise den Fahrer des beteiligten Kraftwagens vorzugehen, d.h. beide Personen nach den jeweils auf sie zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Der Versicherer konnte hiernach nicht erwarten, bei einen Rechtsstreit über den Grund mit Ansprüchen gegen den Zweitbeklagten verschont zu bleiben. Ihre Abwehr war nach der Sachlage praktisch aussichtslos. Unter diesen Umständen mußte dem Versicherer dringend daran gelegen sein, die Ansprüche gegen den Zweitbeklagten mitabzufinden. Die bei der Regulierung erreichten Zugeständnisse wären wertlos gewesen, wenn der Kläger anschließend den Zweitbeklagten wegen des nicht befriedigten Teils der Gesamtforderung hätte in Anspruch nehmen können. Diese Möglichkeit hat der Versicherer in dem Teilvergleich vom 23. November 1955 sogar ausdrücklich ausgeschlossen, indem er den Kläger schriftlich erklären ließ, daß damit seine Ansprüche gegen den Erstbeklagten und jeden Dritten in dem näher bezeichneten Umfang abgefunden seien. Als ein solcher weiterer Anspruchsgegner kam praktisch nur der Zweitbeklagte in Betracht. Es kann nicht ernstlich bezweifelt werden, daß der Versicherer die Abfindungserklärung dem Kläger entgegengehalten hätte, wenn er etwa weitergehende Ansprüche gegen den Zweitbeklagten mit der Begründung erhoben hätte, dieser sei am Vergleich nicht beteiligt. Die Meinung der Revision, der Versicherer habe über den vom Zweitbeklagten geschuldeten Schadensersatz nicht verhandelt, wird dadurch zusätzlich widerlegt. Im Vorprozeß sind lediglich zur Anspruchshöhe aufgetretene Streitfragen (insbesondere die der Lehrer- und Offiziersbezüge) ausgetragen worden. Der Anspruchsgrund war und blieb unbestritten. Unter diesen Umständen war es nicht erforderlich, die Klage förmlich gegen die jetzigen beiden Beklagten zu richten. Daß der Kläger derzeit den Zweitbeklagten nicht in das Verfahren eingezogen hat, rechtfertigt unter diesen Umständen ebenfalls nicht den Schluß, daß die Haftung des Zweitbeklagten nicht Gegenstand des Regulierungsgesprächs gewesen sei.
Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Bode
Heinr. Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens