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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1983, Az.: VI ZR 194/81

Verjährungsfrist; Schaden; Schädiger; Ablauf; Sozialversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1983
Aktenzeichen
VI ZR 194/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12184
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VRS 66, 111

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Hat die Verjährungsfrist schon mit der Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und dem Schädiger begonnen, weil dieser zum Verletzungszeitpunkt noch nicht sozialversichert war, kann der Sozialversicherer gegen den Ablauf der Verjährungsfrist nichts geltendmachen.