Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1983, Az.: VI ZR 194/81
Verjährungsfrist; Schaden; Schädiger; Ablauf; Sozialversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1983
- Aktenzeichen
- VI ZR 194/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12184
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VRS 66, 111
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Hat die Verjährungsfrist schon mit der Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und dem Schädiger begonnen, weil dieser zum Verletzungszeitpunkt noch nicht sozialversichert war, kann der Sozialversicherer gegen den Ablauf der Verjährungsfrist nichts geltendmachen.