Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1993, Az.: NotZ 56/92
Notarzulassung; Auswahl geeigneter Bewerber; Ermessen der Landesjustizverwaltung; Auswahlmaßstab; Persönliche und fachliche Eignung; Eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum; Erlaß norminterpretierender Verwaltungsvorschriften; Vorbereitungskurs; Leistungsendkontrolle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1993
- Aktenzeichen
- NotZ 56/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 124, 327 - 342
- AnwBl 1994, 238-242 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1994, 318-328
- JZ 1994, 790-795 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JZ 1994, 791-795
- NJW 1994, 1874-1878 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A21-A22 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das Amt des Notars steht der Landesjustizverwaltung seit der Neufassung des § 6 BNotO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29.1.1991 (BGBl. I, 150) kein Ermessen mehr zu.
2. Umfassender Auswahlmaßstab für die Bestellung zum Notar ist die persönliche und fachliche Eignung. Die vergleichende Beurteilung des Maßes der Eignung konkurrierender Bewerber durch die Landesjustizverwaltung ist von dem angerufenen Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, inhaltlich aber nicht zu wiederholen. Bei der Festlegung der das Maß der Eignung bestimmenden Merkmale und bei deren Gewichtung steht der Landesjustizverwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu.
3. Die Landesjustizverwaltung kann von ihrem Beurteilungsspielraum bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern für das Amt des Notars (§ 6 III, 1 - 3 BNotO) durch Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift Gebrauch machen. Hierbei kann sie das Maß der fachlichen Eignung nach einem Bezugssystem bewerten, das sich an den im Gesetz besonders genannten Eignungsmerkmalen ausrichtet und weitere Gesichtspunkte nur im Ausnahmefall berücksichtigt (hier: AV des JuM BaWü vom 4.7.1991, Die Justiz, 394).
4. Ein von einer beruflichen Organisation veranstalteter freiwilliger Vorbereitungskurs für das Amt des Anwaltsnotars kann von der Landesjustizverwaltung zum Nachweis der fachlichen Eignung oder bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nur berücksichtigt werden, wenn er mit einer Kontrolle des Erfolgs verbunden ist.
Gründe
I. Der am 23. Oktober 1936 geborene Antragsteller wurde am 8. Juli 1965 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist seither hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig. Er bewarb sich um eine der beiden im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg vom 30. Oktober 1991 ausgeschriebenen Anwaltsnotarstellen in Stuttgart. Aufgrund seiner Allgemeinverfügung über die Besetzung freier Anwaltsnotarstellen - AV - vom 4. Juli 1991 (Die Justiz S. 394) hatte der Antragsgegner die fachliche Eignung des Antragstellers mit 120, 3 Punkten bewertet. Dem lagen folgende Einzelergebnisse zugrunde:
Zweite juristische Staatsprüfung
10 Punkte x 6 = 60, 0 Punkte
Anwaltstätigkeit
315 Monate x O, 25 Punkte = 78, 8 Punkte,
jedoch maximal = 60, 0 Punkte
beurkundete Niederschriften 3 x 0, 1 Punkte = 0, 3 Punkte.
Der Antragsgegner hat am 25. März 1992 die Bewerbung des Antragstellers abgelehnt und ihm mitgeteilt, er habe entschieden, Rechtsanwalt Dr. Sch. und Rechtsanwältin E. zu Anwaltsnotaren zu bestellen. Deren fachliche Eignung hat er mit 139, 3 bzw. 137 Punkten am höchsten bewertet.
Die Anträge auf Aufhebung des ablehnenden Bescheides und der Entscheidung, andere Bewerber zu berücksichtigen, sowie auf Verpflichtung des Antragsgegners, die Stelle neu auszuschreiben und eingehende Bewerbungen ermessensfehlerfrei zu bescheiden, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge weiter verfolgt. Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Bundesnotarordnung räumt dem Notarbewerber kein Recht auf Bestellung zum Notar ein. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen Anspruch hierauf zu begründen. Dies war für das bis zum 1. August 1991 geltende Zulassungsrecht unbestritten (vgl. BGH, Beschl. v. 13. Oktober 1986, NotZ 11/86, BGHR BNotO § 1 - Notarzulassung 1 m.w.N.; v. 9. Dezember 1991, NotZ 19/90 und NotZ 2/91; v. 2. August 1993, NotZ 29/92). Durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl I S. 150) hat sich hieran nichts geändert.
Für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern ging die Rechtsprechung davon aus, daß die Landesjustizverwaltung eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe, die insbesondere durch das Sachlichkeitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden war (st. Rspr. vgl. Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; v. 14. Januar 1991, NotZ 9/90; v. 2. August 1993, NotZ 29/92). Die Zulassungsnovelle vom 29. Januar 1991 sieht in dem neugefaßten § 6 BNotO erstmals Kriterien für die Auswahlentscheidung der Bestellungsbehörde vor. Sie folgt damit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juni 1986 (BVerfGE 73, 280), welche eine grundsätzliche gesetzliche Regelung der Auswahlgesichtspunkte als durch den Gesetzesvorbehalt geboten ansah, unter dem Eingriffe in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG stehen. Nach § 6 Abs. 3 BNotO richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Bei der Bestellung eines Anwaltsnotars können insbesondere in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von beruflichen Organisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden; die Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, ist angemessen zu berücksichtigen.
Die in § 6 Abs. 3 BNotO für die Auswahlentscheidung festgelegten Kriterien der persönlichen und fachlichen Eignung enthalten Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungsbereich eine Ermessensentscheidung der Bestellungsbehörde ausschließen; ihr unbestimmter Inhalt ändert hieran nichts (zur Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe vgl. BVerfGE 7, 129, 154; 64, 261, 279). Das Gericht, das über einen Antrag des abgewiesenen Bewerbers auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO zu befinden hat, hat mithin die anhand der Eignung des Bewerbers und seiner Konkurrenten für das Amt getroffene Auswahl der Justizverwaltung voll auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Das bedeutet indessen nicht, daß es seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen hätte. Die nach § 6 Abs. 3 BNotO vorzunehmende Auswahlentscheidung erfordert eine Parallelwertung der Qualifikation mehrerer Bewerber in einer konkreten Konkurrenzsituation. Der hierfür zur Verfügung stehende Beurteilungsmaßstab der persönlichen und fachlichen Eignung weist wegen seines hohen Abstraktionsgehalts nur eine begrenzte Steuerungskraft auf. Die Feststellung der Eignung enthält zudem, da der Bewerber den Notarberuf noch nicht als ordentlicher Amtsinhaber ausgeübt hat, ein deutlich prognostisches Element (vgl. Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, S. 78). Dem Vergleich der Eignungsmerkmale in einem, alle Bewerbungen um eine ausgeschriebene Stelle auswertenden Verfahren kommt deshalb bei der Auswahl entscheidende Bedeutung zu. Die von der Bestellungsbehörde hierbei getroffene Bewertung würde verzerrt, wenn der abgewiesene Bewerber auf seinen Antrag nach § 111 BNotO eine von dem Vergleichsrahmen gelöste Beurteilung seiner Bewerbung erzielen könnte. Die Chancengleichheit aller Bewerber gebietet es deshalb, daß das angerufene Gericht bei der Rechtskontrolle den Charakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis beachtet. Dieser ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, ob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde. Eine solche Beschränkung der Kontrolldichte (Beurteilungsspielraum; zur Begriffsbildung vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 4. Aufl., § 40 Rdn. 90 ff; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. S. 101 ff) wird von der Rechtsprechung seit jeher bei der Personalauswahl für den öffentlichen Dienst eingehalten (BVerwGE 26, 65; 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8/78]; für die beamtenrechtliche Beurteilung vgl. ferner BVerwGE 61, 176, 185 f, 80,.224, 225); sie ist für diesen Bereich im Ergebnis auch in der Literatur unstreitig (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 114 Rdn. 9 f; Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 114 Rdn. 25; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 114 Rdn. 19 - jeweils m.w.N.). Für den staatlich gebundenen Beruf des Notars, der der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 7/82, DNotZ 1983, 236, 237; BVerfGE 73, 280, 292), gilt nichts anderes. Die spezifische, auf eine Wiederholung der Auswahlentscheidung der Verwaltungsbehörde verzichtende wohl aber deren Grenzen absteckende Rechtskontrolle ist mit dem Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (BVerfGE 39, 334, 354 f [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]ür den Beurteilungsspielraum bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis; allgem. vgl. BVerfGE 84, 34, 50; 83, 130, 148 [BVerfG 27.11.1990 - 1 BvR 402/87]; 61, 82, 114) [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80].
Die Beschränkung der gerichtlichen Auswahlkontrolle steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Prüfung der Eignung eines Bewerbers für das Notaramt der Justizverwaltung weder ein Ermessensspielraum noch ein Beurteilungsspielraum zusteht (Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, DNotZ 1991, 69 = BGHR BNotO § 6, Eignung 2; Beschlüsse v. 2. August 1993, NotZ 32/92 und NotZ 35/92). Die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO (§ 6 BNotO a.F.) i.V.m. § 64 a BNotO festzustellende Eignung eines Bewerbers ist die Voraussetzung dafür, daß dieser überhaupt an dem Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO teilnimmt. Geeignet ist der Bewerber, wenn er sowohl nach seiner Persönlichkeit als auch nach seinen Leistungen den Mindestanforderungen genügt, die das Amt verlangt. Auf einen Vergleich mit Mitbewerbern kommt es insoweit nicht an; die Eignung ist deshalb auch dann nach § 64 a BNotO zu ermitteln, wenn nur eine Bewerbung vorliegt. Das nach § 111 BNotO angerufene Gericht kann den rechtlichen Mindeststandard der Eignung des abgewiesenen Bewerbers für das erstrebte Amt umfassend und ohne verzerrenden Eingriff in eine Wettbewerbssituation überprüfen. Bei der Auswahlentscheidung im Falle des § 6 Abs. 3 BNotO geht es dagegen darum, das verschiedene Maß der Eignung von Bewerbern, die allesamt dem Mindeststandard des § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO genügen, vergleichend zu ermitteln. Anders als bei der Feststellung der Eignung als solcher reicht es auch nicht zu, das Vorliegen der beiden Merkmale, der persönlichen und fachlichen Qualifikation, überhaupt festzustellen. Vielmehr müssen beide Gesichtspunkte in ihrem Verhältnis zueinander gewichtet werden. Die höhere Komplexität der Auswahlentscheidung schließt eine gerichtliche Kontrolldichte, wie sie bei der Prüfung der Eignung als solcher möglich ist, aus.
2. Der Antragsgegner war befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zu interpretieren. Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers bedurfte es hierzu keiner gesetzlichen Ermächtigung. Die Richtlinien gewährleisten, wie beim Ermessen, so auch im Rahmen eines Beurteilungsspielraums die durch Art. 3 Abs. 1 gebotene Gleichmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Durch ihren Erlaß schafft die Verwaltungsbehörde keine Grundlage für einen Eingriff in Rechte, sondern geht lediglich eine Selbstbindung ein, die für den Adressatenkreis der Vorschrift einen Vertrauensschutz begründet (zur Selbstbildung im Rahmen eines Beurteilungsspielraums bzw. zur beurteilungsbindenden Richtlinie vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, aaO, § 40, Rdn. 120; Kopp, aaO § 98 Rdn. 3 a, jeweils m.w.N.). Anders als die sog. normkonkretisierende Richtlinie, der im Regelfalle eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zugrunde liegt (vgl. z.B. § 48 BImSchG i.V.m. der Technischen Anleitung Luft), ist sie für die Gerichte nicht verbindlich (vgl. dazu BVerwGE 72, 300, 320). Die für den Antragsteller ungünstige Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist mithin rechtlich nicht bereits deshalb zu beanstanden, weil sie sich auf die AV vom 4. Juli 1991 stützt.
3. Die AV der Landesjustizverwaltung muß sich allerdings im Rahmen des durch § 6 Abs. 3 BNotO abgesteckten Beurteilungsspielraums halten. Sie darf daher nur Gesichtspunkte berücksichtigen, die für die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers von Belang sind, denn das Maß der Eignung für das Amt des Notars stellt den umfassenden rechtlichen Auswahlmaßstab dar. Außerhalb der Eignung ist - abgesehen von der hier nicht interessierenden Ermächtigung zur Berücksichtigung von "Ausfallzeiten" (§ 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO) - kein Auswahlkriterium zugelassen. Der danach verbleibende Beurteilungsspielraum der Verwaltungsbehörde wird durch die in § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO enthaltenen Gebote, die die juristische Ausbildung abschließende Staatsprüfung und die bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen zu berücksichtigen, weiter eingeschränkt. Diese Rechtsgebote stellen eine authentische Interpretation des Gesetzgebers dazu dar, welche Einzelmerkmale auf alle Fälle in die Auswahlentscheidung einfließen müssen. Dasselbe gilt, soweit es um die Besetzung einer Anwaltsnotarstelle geht, für die in § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO enthaltene Anordnung, die Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, angemessen zu berücksichtigen. In § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO hat der Gesetzgeber schließlich für die Berücksichtigung der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen eine Interpretationsanweisung gegeben: Die Einbeziehung der in den Notarberuf einführenden Tätigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an den dort genannten Vorbereitungskursen sind rechtlich zulässige Qualifikationskriterien.
4. Den danach geltenden rechtlichen Anforderungen genügt der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 25. März 1992, soweit ihm die Bewertung der persönlichen Eignung des Antragstellers zugrunde liegt.
a) Zu Unrecht meint der Antragsteller, die AV des Antragsgegners vom 4. Juli 1991 sprenge den Beurteilungsspielraum des Gesetzes, weil sie auf die Bewertung der persönlichen Eignung des Bewerbers verzichte. Die AV enthält sich allerdings einer Interpretation der persönlichen Eignung und beschränkt sich darauf, die fachliche Eignung nach einem Punktesystem zu ermitteln. Der Antragsteller mißversteht aber die Richtlinie, wenn er meint, sie dränge die Frage der persönlichen Eignung des Bewerbers zurück oder lasse sie gar unberücksichtigt. Die bessere persönliche Eignung eines Bewerbers kann sich nach Nr. 3 Satz 3 AV sogar gegen einen Konkurrenten mit höherer Punktzahl durchsetzen.
Einzelkriterien für die persönliche Eignung mußte der Antragsgegner nicht aufstellen. Sie ist gegeben, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel aufkommen lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde (st. Rspr. des Senats, vgl. BGHZ 38, 347, 356; 53, 95, 100; Beschl. v. 2. August 1993, NotZ 32/92). Diese Kriterien sind einer schematisierenden Bewertung in einem
Punktesystem nicht zugänglich. Soweit sie im Gesetz eine Normierung erfahren haben, etwa in den Geboten der Unabhängigkeit (§ 1 BNotO), der Gewissenhaftigkeit (§ 14 Abs. 1 BNotO), der Rechtlichkeit und Lauterkeit (§§ 14 Abs. 2, 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO), der Fähigkeit, die Rechtsuchenden auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu betreuen (§§ 14 Abs. 1 Satz 2, 24 BNotO), schließlich der Wahrung der verfassungsmäßigen Ordnung (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 BNotO) und der Berufswürde (§ 14 Abs. 2 BNotO), bedurfte es keiner Wiederholung in der Richtlinie.
b) Auch soweit der Antragsteller geltend macht, jedenfalls seine persönliche Eignung sei nicht überprüft worden, hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Wie das Oberlandesgericht hat auch der Senat keinen Anlaß, Zweifel in den Vortrag des Antragsgegners zu setzen, er habe die persönliche Eignung jedes Bewerbers ermittelt. Aus dem ablehnenden Bescheid vom 25. März 1992 ist ersichtlich, daß vor dessen Erlaß die örtliche Notarkammer (vgl. § 12 BNotO) gehört wurde. Unstreitig wurden über jeden Bewerber eine Auskunft der Rechtsanwaltskammer und ein polizeiliches Führungszeugnis eingeholt. Dem Antragsteller ist zuzugeben, daß Auskünfte dieser Art im allgemeinen eher dazu dienlich sind, Eignungshindernisse aufzudecken, als positive Qualifikationsmerkmale nachzuweisen. Der Natur der Sache nach sind aber der Justizverwaltung bei der Erfassung solcher Eignungsmerkmale Grenzen gesetzt. Sie schlagen sich regelmäßig nicht in dienstlichen oder allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen nieder. Es ist daher Sache des Notarbewerbers, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (§ 64 a Abs. 2 BNotO) auf Umstände hinzuweisen, die seine persönliche Eignung im Verhältnis zu Mitbewerbern hervorheben. Die Durchführung eines Bewerbungsgespräches zu dem Zwecke, eignungspezifische Umstände zu erfragen, ist der Landesjustizverwaltung rechtlich nicht auferlegt. Der Antragsteller behauptet nicht, er habe dem Antragsgegner Umstände vorgetragen, die ihn gegenüber den Mitbewerbern als geeigneter erscheinen ließen. Ein Ermittlungsfehler des Antragsgegners liegt somit nicht vor. Im übrigen macht der Antragsteller, wie bereits das Oberlandesgericht festgestellt hat, auch gar nicht geltend, persönlich geeigneter zu sein.
5. Auch bei der Ermittlung der fachlichen Eignung sind dem Antragsgegner keine Rechtsfehler unterlaufen, die die ablehnende Entscheidung zu Fall brächten.
a) Die Grundsatzentscheidung des Antragsgegners, die Eignungsmerkmale nach einem Punktesystem zu bewerten, ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien gedeckt. Die Einstufung der fachlichen Qualifikationsmerkmale von Mitbewerbern in eine benotete Rangskala ist ein sachgerechter Gesichtspunkt für die Auswahl des Geeignesten. Die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO gebotene Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung weist auf diese Methode, denn sie ordnet den Erfolg des Teilnehmers einer Notenskala zu. Der Antragsgegner hatte während der Geltungszeit des alten Zulassungsrechts ein Punktesystem entwickelt, das auf den Ergebnissen beider juristischer Staatsprüfungen, dem Lebensalter und der Dauer der Anwaltstätigkeit beruhte. Der Senat hatte dieses Verfahren bei der damals nach § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO durchzuführenden Ermessenskontrolle, bis auf hier nicht interessante Korrekturen, gebilligt (Beschl. v. 25. Oktober 1982, NotZ 13/82; v. 14. Januar 1991, NotZ 8/90 und NotZ 10/90, BGHR BNotO § 4 Abs. 2, Schwerbehinderter 1). Allerdings diente die schematisierte Bewertung nach Punkten damals nur einer "Grobauswahl", an die sich die "Feinauswahl" aus einer Spitzengruppe anschloß, bei der der Antragsgegner ohne strenge Bindung an die erreichte Punktezahl verfuhr. Die AV vom 4. Juli 1991 sieht dagegen, wie die Richtlinien anderer Bundesländer mit Anwaltsnotariat (vgl. als Beispiel AV des Justizministeriums NRW v. 24. Juni 1991, JMBl S. 157) nur eine Auswahl anhand eines erreichten Punktestandes vor. Hierbei läßt sie indessen, über die Einzelbewertung bestimmter Eignungskriterien (zweite juristische Staatsprüfung, AV Nr. 4 a; hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt, Nr. 4 b; Teilnahme an Fortbildungskursen und Beurkundung von Niederschriften, Nr. 4 c und d) hinaus im Rahmen einer Gesamtentscheidung die Vergabe weiter Eignungspunkte ("Sonderpunkte") zu (Nr. 4 e AV). Die Beschränkung der Vergabemöglichkeit auf "Ausnahmefälle", in denen "Umstände, die der Bewerber für das Amt des Notars in ganz besonderer Weise qualifizieren, dies erfordern, um die fachliche Eignung zutreffend zu kennzeichnen" (vgl. demgegenüber die weitere Fassung in den Richtlinien anderer Bundesländer, etwa § 18 Abs. 2 Nr. 6 AV NRW) ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Zuteilung nicht an ein bestimmtes Qualifikationsmerkmal gebundener "Sonderpunkte" ist zwar geeignet und geboten, um Verzerrungen des Qualifikationsbildes durch ein schematisierendes Eignungsraster entgegenzuwirken. Andererseits kann sie bei zu großzügiger Handhabung zu einer unzulässigen Zurückdrängung der im Gesetz vorgegebenen Eignungsmerkmale, denen die AV des Antragsgegners in Nrn. 4 a bis d folgt, führen. Der der Landesjustizverwaltung zur Verfügung stehende Beurteilungsspielraum ist deshalb nicht überschritten, wenn die Vergabe merkmalfreier "Sonderpunkte" auf Ausnahmefälle beschränkt wird. Dem vom Antragsteller allgemein befürchteten einseitigen Gebrauch der Anhebungsmöglichkeit zugunsten von Absolventen der württembergischen Notarprüfung (vgl. VO des Antragsgegners über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Bezirksnotars vom 11. Juli 1980, GBl S. 531) kann durch die Rechtsprechung begegnet werden.
Die Festlegung der Obergrenze auf 10 "Sonderpunkte" engt den Beurteilungsspielraum des Antragsgegners nicht von vornherein unzulässig ein. Sie läßt bei einer im übrigen erreichbaren Punktezahl von gegenwärtig 195 (Nr. 4 a: 90 Punkte; Nr. 4 b: 60 Punkte; Nr. 4 c und d: 45 Punkte), ab dem 1. August 1986 (Nr. 4 b: 45 Punkte) von 180 unter den für das Amt in Frage kommenden Spitzenbewerbern eine noch hinreichende Differenzierung zu. Im übrigen wäre, wenn sich die Richtlinie gerade im Hinblick auf die Auswahlmaßstäbe des § 6 Abs. 3 BNotO in besonders gelagerten Fällen als unvollständig oder ungeeignet erweisen sollte, die Landesjustizverwaltung gehalten, sie anzupassen und so zu entscheiden, wie es nach der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers geboten ist (zur bisher in Frage kommenden Anpassung von Ermessensrichtlinien vgl. die st. Rspr. des Senats, Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 5/81, DNotZ 1982, 372; v. 25. Oktober 1982, NotZ 14/82, DNotZ 1983, 244; v. 14. Januar 1991, NotZ 8/90 und NotZ 10/90).
b) Zu Unrecht rügt der Antragsteller Wertungswidersprüche innerhalb des Rahmens der Nr. 4 AV und wegen der Nichtberücksichtigung weiterer Eignungsgesichtspunkte.
Die AV des Antragsgegners bewertet die in § 6 Abs. 3 BNotO zur Auffüllung des Rechtsbegriffs der persönlichen und fachlichen Eignung vorgeschriebenen oder vorgesehenen Eignungsmerkmale (zweite juristische Staatsprüfung, hauptberufliche Anwaltstätigkeit, Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen) und zieht für die Bewertung der "in den Notarberuf einführenden Tätigkeiten" die schon vorhandene Beurkundungspraxis während einer Vertreterbestellung oder Amtsverweserschaft heran. Weitere Qualifikationsmerkmale listet sie nicht auf. Diese sind mithin für die Bewertung der fachlichen Eignung eines Bewerbers nur dann von Einfluß, wenn sie in ihrer Summe einen Ausnahmetatbestand im Sinne der Nr. 4 e AV begründen. Eine solche, eng an die vom Gesetzgeber selbst als zentral angesehenen Merkmale anschließende Bewertung ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Sie geht von einem zutreffenden Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes aus und ist auch im Hinblick auf den Umstand naheliegend, daß die verfassungsgerichtliche Entscheidung, die zur Schaffung des § 6 Abs. 3 BNotO führte, eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers über die in Frage kommenden Auswahlgesichtspunkte gefordert hat.
Die Gesichtspunkte, deren zusätzliche Berücksichtigung der Antragsteller für geboten hält, zwangen den Antragsgegner auch nicht unter dem Gebot sachgerechter Entscheidung dazu, weitere Wertungsmerkmale einzuführen. Gegenüber den Vorbereitungsleistungen auf den Notarberuf hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO die Ausbildungsleistungen für den juristischen Beruf abgegrenzt und hierbei nur das Ergebnis der zweiten Staatsprüfung berücksichtigt. Es besteht rechtlich kein Grund, nunmehr die erste Staatsprüfung, die bei dem Antragsteller besser ausgefallen ist, neben dieser oder mit anderen Merkmalen einer besonderen Tatbestandsgruppe der Vorbereitungsleistungen zuzuordnen. Für die allgemeinen juristischen Leistungen des Antragstellers (Dissertation, Ausübung eines Lehrauftrags an einer deutschen, Examen an einer ausländischen Universität) gilt dies ohnehin. Sie sind nicht spezifisch auf den Notarberuf ausgerichtet und deshalb auch nicht als Vorbereitungsleistungen, insbesondere in den Notarberuf einführende Tätigkeiten, zu werten. Ob es rechtlich zulässig wäre, ihnen bei einer Gesamtwürdigung der Berufseignung Gewicht zuzumessen, kann dahinstehen. Nachdem der Antragsgegner sich in Nr. 4 e AV rechtsfehlerfrei dafür entschieden hat, nur Umstände zu berücksichtigen, die für das Amt des Notars in ganz besonderer Weise qualifizieren, konnte er die weiteren Leistungen des Antragstellers bereits deshalb unberücksichtigt lassen, weil sie fachlich in keiner Sonderbeziehung zum Notarberuf stehen. Der Antragsteller hat insbesondere nicht behauptet, daß die Dissertation nach ihrer Themenwahl oder der Lehrauftrag nach seinem Gegenstand Bezug zur vorsorgenden Rechtspflege des Notars hätten.
Innerhalb des Eignungstatbestandes der Berufspraxis (Nr. 4 d AV) rügt der Antragsteller die zeitliche Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Niederschriften auf die letzten 10 Jahre. Er hat für die Jahre 1968 bis 1977 150 Beurkundungen geltend gemacht, die der Antragsgegner nicht gewertet hat. Auch dies ist indessen rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Oberlandesgericht hierzu darauf hingewiesen, daß praktischen Erfahrungen aus neuerer Zeit eine erhöhte Aussagekraft zukommt, weil Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere bei längerer Untätigkeit auf einem Fachgebiet, verblassen. Dem Antragsteller ist einzuräumen, daß eine zurückliegende aber kontinuierliche Beurkundungstätigkeit einen stärkeren Nachhall haben kann als einzelne Notariatsgeschäfte innerhalb der von der Richtlinie berücksichtigten Frist. Dies durfte der Antragsgegner aber im Interesse der Überschaubarkeit und Praktikabilität der Regelung hinnehmen; dies gilt besonders deshalb, weil mit der 10-Jahresspanne für die zurückliegenden Urkundserfahrungen ein weiter Rahmen gesetzt wurde.
c) Der Auffassung des Antragstellers, der Antragsgegner sei rechtlich gehalten gewesen, seine hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt über das erfolgte Maß hinaus zu berücksichtigen, kann nicht beigetreten werden. Wie der Senat entschieden hat, gebietet es der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, bei der Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen zum Anwaltsnotariat Übergangsregelungen zugunsten derjenigen Bewerber zu schaffen, die die nach altem Recht zulässigen Wartezeiten bereits teilweise erfüllt hatten (Beschl. v. 13. Juli 1992, NotZ 16/91, NJW 1993, 131 = BGHR BNotO § 4 n.F., Übergangsregelung 1; v. 29. März 1993, NotZ 16/92, hierzu Nichtannahmebeschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 1993, 1 BvR 1124/93). Maßgeblich hierfür ist, daß die Tätigkeit als Rechtsanwalt - für sich genommen - kein schutzwürdiges Vertrauen darauf begründet, zum Notar bestellt zu werden, auch wenn das geltende Recht eine Zulassungspraxis legitimiert, die an die Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit anknüpft. Dieser Gesichtspunkt ist über seine verfassungsrechtlichen Bezüge hinaus auch für die Frage ausschlaggebend, ob es die in § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO vorgeschriebene "angemessene Berücksichtigung" der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit der Landesjustizverwaltung gebietet, berufsälteren Bewerbern für eine Übergangszeit einen erleichterten Zugang zum Anwaltsnotariat zu verschaffen. Sie ist grundsätzlich zu verneinen.
Dies gilt uneingeschränkt auch für das Gebiet des Antragsgegners. Zwar hat der Antragsgegner unter der Geltung des alten Zulassungsrechts davon abgesehen, nach dem Beispiel anderer Bundesländer für das Anwaltsnotariat ein echtes "Wartezeitsystem" einzuführen (s. oben a)). Hieraus läßt sich aber kein zusätzlicher Anspruch auf Bestandsschutz herleiten, denn eine Vertrauensinvestition in das künftige Amt als Notar setzten auch die vom Antragsgegner herangezogenen weiteren Eignungsmerkmale, insbesondere die Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, nicht voraus. Im übrigen hatte das Absehen des Antragsgegners von einem "Wartezeitsystem" seinen Grund darin, daß in seinem Bereich nur eine begrenzte Zahl von Anwaltsnotarstellen zur Verfügung standen. Aufgrund der Vorbehalte in §§ 114, 116 Abs. 1 BNotO werden in Baden-Württemberg Anwaltsnotare nur im Gebiet des württembergischen Rechts und auch da - wie die Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung - nur insoweit bestellt, als hierfür neben den Notaren im Landesdienst (Bezirksnotare) ein Bedürfnis besteht (§ 3 LFGG Baden-Württemberg). Dies ließ eine generelle Heranführung der Anwaltschaft an das Notaramt über ein echtes "Wartezeitsystem" - nicht zu. So gesehen war die Chance des Anwalts im Bereich des Antragstellers, zum Notar ernannt zu werden, vergleichsweise sogar besonders ungesichert.
Die AV des Antragsgegners sieht gleichwohl in Nr. 4 b Abs. 2 vor, daß bei der Bewerbung um Stellen, die vor dem 1. August 1996 ausgeschrieben werden, die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt, im Gegensatz zur allgemeinen Regelung in Nr. 4 b Abs. 1, nicht mit höchstens 45 sondern mit bis zu 60 Punkten bewertet wird (vgl. bereits oben a). Berücksichtigt wird damit nach dem maßgeblichen Schlüssel von O, 25 Punkten je angefangenem Monat eine Anwaltstätigkeit von 20 Jahren. Dies ist dem Antragsteller voll zugute gekommen. Der Umstand, daß der Antragsgegner sich überhaupt für eine Übergangsregelung zugunsten berufsälterer Bewerber entschieden hat, zwang ihn, entgegen der Auffassung des Antragstellers, rechtlich nicht dazu, zusätzliche "Alterspunkte" zu vergeben oder die Zahl der zu besetzenden Stellen vorübergehend zu vermehren.
d) Zu Recht beanstandet der Antragsteller allerdings, daß der Antragsgegner nach Nr. 4 c AV Fortbildungskurse beruflicher Organisationen ohne den Nachweis eines erzielten Erfolges in die Bewertung einbezieht. Das Gesetz sieht die Berücksichtigung der "erfolgreichen" Teilnahme an Vorbereitungskursen, zu denen auch die vom Antragsgegner als "Fortbildungskurse" ausgewiesenen Veranstaltungen zählen, vor (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO). Sie soll nach der Empfehlung des Rechtsausschusses, auf den die Vorschrift zurückgeht (BT-Drucks. 11/8307, S. 5, 18), zu einer Objektivierung des Auswahlverfahrens beitragen. Wie der Zusammenhang mit § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO ergibt, ist die Teilnahme an Vorbereitungskursen als ein auf das Anwaltsnotariat zugeschnittener Sonderfall ("insbesondere") der "bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen" zu verstehen. Das Erfordernis des "Erfolgs" der Teilnahme greift mithin das übergeordnete Eignungsmerkmal der Vorbereitungsleistungen auf. Dies schließt es aus, die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs als Kriterium der fachlichen Eignung unabhängig davon zu verwerten, ob sie eine Leistung des Teilnehmers darstellt. Der vom Gesetz geforderte "Erfolg" setzt die Möglichkeit des Mißerfolgs voraus. Macht die Landesjustizverwaltung daher von der Möglichkeit Gebrauch, Vorbereitungskurse zur Beurteilung des Maßes der Eignung heranzuziehen, ist ihr ein weiterer rechtlicher Spielraum, statt der "erfolgreichen" Teilnahme die Teilnahme als solche genügen zu lassen, versagt. Nr. 4 c AV des Antragsgegners hebt inhaltlich nur auf die Tatsache der Kursteilnahme und ihre Dauer ab und läßt zum Nachweis des Eignungsmerkmals die Vorlage der Teilnahmebescheinigung genügen, welche die Dauer des Kurses in den für die Zuteilung der Eignungspunkte vorgesehenen Halbtagesabschnitten bestätigen soll. Dies genügt § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO nicht.
Die vom Oberlandesgericht in einem Parallelverfahren angestellte Erwägung, bei Bewerbern, die die juristischen Staatsprüfungen bestanden haben und jahrelang als Rechtsanwälte tätig waren, könne eine erfolgreiche Teilnahme mangels entgegenstehender Anhaltspunkte unterstellt werden, hilft nicht weiter. Da sich der Antragsgegner mit dem Nachweis der Teilnahme als solcher begnügt, würden ihm solche Anhaltspunkte nicht bekannt werden. Im übrigen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise dem Erfolg der Teilnahme des Bewerbers entgegenstehende Umstände hervortreten sollten. wenn sich der Veranstalter auf eine Teilnahmekontrolle beschränkt. Die Verwertung persönlicher Eindrücke der Lehrgangsleiter, die sich nicht in der ausgestellten Bescheinigung niederschlagen, wäre rechtlich ausgeschlossen.
Schließlich greift auch das Argument des Antragsgegners, die geringe Zahl der im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart zu besetzenden Anwaltsnotarstellen eröffne ohnehin nur einer Gruppe überdurchschnittlich qualifizierter Anwälte eine Auswahlchance, nicht durch. Für Anwälte, die nach § 116 Abs. 1 BNotO in den Gerichtsbezirken der früher württembergischen und hohenzollerischen Teile des Landes Baden-Württemberg weiterhin zur nebenberuflichen Amtsausübung bestellt werden können, gilt § 6 Abs. 3 BNotO uneingeschränkt. Sollten die bisher bereits mit Erfolgskontrolle, etwa als Klausurenkurse mit benoteten Leistungen, angebotenen Vorbereitungsveranstaltungen, wie der Antragsgegner meint, keine genügende Differenzierung ermöglichen, ist es Sache der zuständigen beruflichen Organisation, dem abzuhelfen.
Allein unter dem Gesichtspunkt der Anrechnung von Fortbildungskursen bleibt der Rechtsfehler des Antragsgegners allerdings im Ergebnis ohne Auswirkung. Der Antragsgegner hat dem erstplazierten Mitbewerber Dr. Sch. für die Teilnahme an Fortbildungskursen 5, 0, der nächstplazierten Mitbewerberin E. 3, 0 Punkte gutgebracht. Auch bei Abzug dieser Punkte übertrifft die Bewertung der fachlichen Leistung der beiden Mitbewerber diejenige des Antragstellers.
e) Der Nichtbeachtung des Gebotes, nur die erfolgreiche Teilnahme an Vorbereitungskursen zu bewerten, kommt aber unter dem weiteren Gesichtspunkt Bedeutung zu, daß der Antragsgegner - wie dem Senat amtlich bekannt ist - davon abgesehen hat, der ausgewählten Mitbewerberin E. den Grundkurs für angehende Anwaltsnotare abzuverlangen. Sie führt allerdings auch in diesem Zusammenhang nicht zum Erfolg der Beschwerde.
aa) Nach Nr. 1 AV ist der Nachweis der Eignung in der Regel erbracht, wenn der Bewerber eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. - Fachinstitut für Notare - veranstalteten Grundkurs (Einführung) oder inhaltlich und zeitlich vergleichbarer Kurse anderer Anbieter vorlegt und der Annahme der fachlichen Eignung keine anderen Erkenntnisse entgegenstehen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Teilnahme an dem Grundkurs sei nicht notwendig vor der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO nachzuweisen. Im Hinblick auf das erhebliche zeitliche und finanzielle Engagement, das mit dem Besuch des Grundkurses verbunden ist, liege es im häufig geäußerten Interesse der Bewerber, den Besuch des Grundkurses erst nach ihrer Auswahl, aber noch vor der Bestellung zum Notar absolvieren zu können. Da der Grundkurs von jedem Bewerber unschwer und auch vorhersehbar im Falle seiner Auswahl nachgeholt werden könne, bestehe keine Veranlassung, es dem ausgewählten Bewerber zu verwehren, den Kurs erst unmittelbar vor seiner Bestellung zum Notar nachzuholen.
Dies wäre, wenn der Antragsgegner die Teilnahme an dem Grundkurs tatsächlich als zum Nachweis der Eignung des Ausgewählten geboten ansähe, unhaltbar. Der Antragsgegner würde in diesem Falle die übrigen Bewerbungen mit der Begründung der besseren Eignung des Ausgewählten ablehnen, obwohl dessen Eignung noch gar nicht feststünde. Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis des Antragsgegners, der Senat habe nach dem bis zum 1. August 1991 geltenden Zulassungsrecht ein solches Verfahren toleriert. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 14. August 1989, NotZ 2/89, BGHR BNotO § 6, Eignung 2) war es bisher unstatthaft, die Teilnahme an einem Kurs überhaupt als Eignungsnachweis zu fordern.
bb) Gleichwohl dringt die Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt nicht durch. Der Antragsgegner hat nämlich bei den auf die Ausschreibung vom 30. Oktober 1991 eingegangenen Bewerbungen - abweichend von seiner Richtlinie - die in Nr. 1 vorgesehene Ableistung des Grundkurses nicht als Regelvoraussetzung für den Nachweis der Eignung behandelt. Aus seinem Vorbringen ist der Schluß zu ziehen, daß er in dem von der beruflichen Organisation angebotenen Grundkurs eine Voraussetzung sieht, die jeder Bewerber erfüllen kann, wenn er nur den dazu erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand auf sich nimmt. Folgerichtig hält er dieses Erfordernis für "unschwer" nachholbar. Nur diese Einschätzung hat es ihm erlaubt, den Kurs allein demjenigen abzuverlangen, den er ohnehin, nämlich aufgrund anderer Eignungsmerkmale, für den jeweils Geeignetsten hält. Damit hat die Ableistung des Grundkurses die Bedeutung einer Eignungsvoraussetzung nicht erlangen können.
Dies begründet aber im Ergebnis jedenfalls deshalb keinen Beurteilungsfehler, weil die Teilnahme an dem Grundkurs nicht als zulässiges Eignungskriterium (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) für den Notarberuf zu betrachten ist. Der Senat ist allerdings der Auffassung, daß es der Landesjustizverwaltung nach der Neufassung des § 6 BNotO durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte frei steht, die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen beruflicher Organisationen als Eignungsnachweis heranzuziehen. Vorbereitungskurse sind zwar nach dem Gesetzeswortlaut nur als Hilfsmittel für die Auswahlentscheidung unter mehreren geeigneten Bewerbern nach § 6 Abs. 3 BNotO gedacht. Umständen, die rechtlich für das Maß der Eignung im Vergleich mit anderen Bewerbern bestimmend sein sollen, kann aber auch die Aussagekraft für das Vorliegen der Eignung als solcher nicht abgesprochen werden. Die Absolvierung des in Nr. 1 AV des Antragsgegners vorgesehenen Grundkurses stellt indessen deshalb kein zulässiges Eignungskriterium dar, weil sie nicht mit einer Kontrolle des erreichten Erfolgs verbunden ist. Für den "Grundkurs" gilt nichts anderes als für den "Fortbildungskurs". Beide sind Vorbereitungskurse im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO und können deshalb von der Landesjustizverwaltung nur dann als Eignungsnachweis verlangt werden, wenn sie den Erfordernissen dieser Vorschrift genügen. Der Antragsgegner ist mithin durch Nr. 1 AV keine wirksame Selbstbindung eingegangen. Das Abweichen von der Richtlinie kann deshalb auch nicht als Beurteilungsfehler gewertet werden.
cc) Der Antragsgegner hat die Feststellung der Eignung der Mitbewerberin E., wie auch der übrigen Mitbewerber, aber anderweit vorgenommen und damit § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO im Ergebnis genügt. Er hat, nach Auswertung der beigezogenen Bewerbungsunterlagen, die zuständige Rechtsanwaltskammer um Mitteilung gebeten, ob die Kanzleiverhältnisse der Bewerber in Ordnung und ob, Beschwerde-Rüge- oder Ehrenverfahren anhängig seien. Die Notarkammer hatte er gemäß § 12 BNotO unter Übersendung der Bewerbungsunterlagen um eine Stellungnahme auch zur fachlichen Eignung ersucht. Seine weiteren Erkenntnisse, insbesondere über das Vorliegen positiver Eignungsmerkmale, hat er sich in allen Fällen anhand des Wertekatalogs in Nr. 4 AV verschafft, wobei in diesem Zusammenhang Nr. 4 c (Fortbildungskurse) unberücksichtigt bleiben kann. Die danach erreichte Bewertung wies aus der Sicht des Antragsgegners die Eignung der beiden ausgewählten Bewerber, des Antragstellers, und - wie dem Senat aus den Verfahren über weitere Anträge auf gerichtliche Entscheidung bekannt ist - auch der übrigen Abgewiesenen aus. Auf die Ableistung des Grundkurses, den von 22 Bewerbern lediglich zwei vollständig absolviert hatten, kam es ihm hierfür nicht an. Im gerichtlichen Verfahren hat sich an dieser Beurteilung nichts geändert. Anhaltspunkte die gegen die Eignung der Ausgewählten für das Notaramt sprächen, sind nicht aufgetreten.