Rechtswörterbuch

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Tierhaltung - Nachbarrecht

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Katzen

Ein Grundstücksbesitzer muss grundsätzlich eine Katze seines Nachbarn auf seinem Grundstück dulden (vgl. LG Hildesheim, Az.: 1 S 48/03). Danach muss der Besitzer mehrerer Katzen verhindern, dass mehr als ein Tier auf dem Nachbargrundstück herumläuft. Nach Auffassung des LG Darmstadt (LG Darmstadt 17.3.1993 - 9 O 597/92) besteht sogar eine Duldungspflicht gegenüber zwei Katzen "pro Nachbar". Das Amtsgericht Neu-Ulm (AG Neu-Ulm, 2 C 947/98) hat entschieden, dass drei Katzen eines Nachbarn nicht vom Gartenbesitzer geduldet werden müssen. Der Nachbar muss demnach dafür sorgen, dass nicht mehr als zwei seiner Katzen auf einem fremden Grundstück streunen.

Der Grund für diese "katzenfreundliche" Rechtsprechung wurzelt in der nachbarlichen Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme: In einem Wohngebiet mit Einfamilienhäusern und Gärten gehört eine Katze mit Freilauf zur Lebensführung. Zwar kann ein Grundstücksbesitzer einerseits jede Störung auf seinem Besitz untersagen, anderseits gibt es auch den Rechtsgrundsatz des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Danach soll sich jeder so verhalten, dass ein Miteinander möglich ist.

Der Grundstücksbesitzer kann vom Besitzer der Katze Ersatz von Schäden verlangen, die nachweislich durch die Katze verursacht worden sind.

2. Hunde

Wann bei Hundegebell eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist schwierig festzumachen. Eine Beurteilung der Tiergeräusche mithilfe der TA Lärm oder der VDI-Richtlinie 2058 ist nicht möglich, da es an einem dauernden und regelmäßig wiederkehrenden Geräusch fehlt.

Das gelegentliche Anschlagen eines Hundes im Haus oder Garten wird von der Rechtsprechung noch als gemeinverträglich und als von der Nachbarschaft hinnehmbar angesehen (LG Würzburg, NJW 1966, 1031; LG Braunschweig, NdsRpfl 1975, 275; LG Mainz, DWW 1996, 50).

Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Lärm nach Art, Dauer und Tageszeit mindestens zwei Nachbarn erheblich belästigt, wobei es auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen ankommt. Das häufige Bellen zur Nachtzeit (22.00 bis 07.00 Uhr) ist nicht ortsüblich.

"Anstelle von Grenzwerten ist bei Hundegebell vielmehr auf dessen Intensität abzustellen sowie auf die Häufigkeit, die Dauer, den Zeitpunkt oder den Zeitraum des Hundesgebells" (OVG Sachsen 17.07.2017 - 3 B 87/17).

Die Interessenabwägung geht immer zu Lasten des Besitzers eines ständig bellenden Hundes. Während der Ruhezeiten darf ein Hund im Freien überhaupt nicht bellen, sondern muss im Haus gehalten werden, ohne die Nachbarschaft zu belästigen (OLG Hamm, MDR 1988, 966, OLG Düsseldorf, NJW-RR 1995, 542; LG Mainz, DWW 1996, 50; LG Schweinfurt, NJW-RR 1997, 1104).

Werden Hunde im Garten in einem Zwinger gehalten, kann sich der durch das ständige Hundegebell gestörte Nachbar auch an die Baubehörde wenden. Nach der Rechtsprechung ist die Zwingerhaltung von mehr als zwei Hunden in einem allgemeinen Wohngebiet (erst recht in einem reinen Wohngebiet) wegen der damit verbundenen unzumutbaren Lärmbelästigung der Nachbarschaft schon bauordnungsrechtlich unzulässig und kann von der Baubehörde untersagt werden (VGH Mannheim, NuR 1993, 158; OVG Lüneburg, NuR 1993, 167).

Wachhunde sind nur auf sicherheitsgefährdeten Grundstücken ortsüblich, nicht in reinen Wohngebieten.

Hundekot gilt nach der Rechtsprechung wegen der mit ihm verbundenen Infektionsgefahr als Abfall. Hundehalter können ordnungs- und strafrechtlich belangt werden (AG Düsseldorf, NuR 1990, 93; OLG Düsseldorf, NVwZ-RR 1991, 712). Da der Hundekot auch eine Eigentumsbeeinträchtigung nach § 1004 BGB darstellt, können die Nachbarn des betroffenen Grundstücks die Beseitigung und künftig Unterlassung verlangen.

3. Tauben

Beeinträchtigen Tauben durch Gurren und Verschmutzungen die Nachbarschaft, so kann der Beeinträchtigte gemäß § 1004 BGB vom Störer ein Unterlassen verlangen. Bei Wildtauben ist ein Tierhalter nicht vorhanden, hier ist Anspruchsgegner derjenige Nachbar, der die Tauben durch Füttern anzieht. Beeinträchtigen fremde Tauben ein Grundstück, so kann ein Abwehranspruch gemäß § 1004 BGB dennoch problematisch sein. Tauben können ähnliche Einwirkungen i.S.d § 906 BGB sein. Eine wesentliche Beeinträchtigung durch Tauben muss dann hingenommen werden, wenn sie ortsüblich ist. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn Taubenzüchtung in der Nachbarschaft üblich ist.

In einem allgemeinen Wohngebiet ist das Halten von mehr als 35 Tauben nach der Rechtsprechung hingegen nicht mehr ortsüblich. Das Beschmutzen von Nachbargebäuden durch Tauben muss keinesfalls hingenommen werden.

Auch können ordnungsrechtliche oder gemeindliche Vorschriften den Umgang mit Tauben regeln. In München z.B. ist es verboten, verwilderte Haustauben zu füttern. Ein solches Taubenfütterungsverbot wurde durch das Bundesverfassungsgericht in dem Urteil BVerfG 23.05.1980 - 2 BvR 854/79 als verfassungsgemäß bestätigt.

4. Hühner

Ähnlich wie Katzen zählen Hühner, die auf das Grundstück des Nachbarn laufen, nicht zu den Einwirkungen i.S.d. § 906 BGB, mit der Folge, dass der Nachbar nicht zur Duldung verpflichtet ist. Demnach muss der Besitzer der Hühner verhindern, dass die Hühner auf dem Nachbargrundstück herumlaufen. Allerdings kann in ländlichen Gebieten das freie Umherlaufen der Hühner ortsüblich sein. In diesem Fall kann der Nachbar nicht vom Besitzer verlangen, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen, damit die Hühner nicht mehr auf sein Grundstück laufen. Er kann die Tiere jedoch, ohne sie zu verletzen, verjagen.

Das Halten von vier Hennen bedeutet nach der Rechtsprechung eine nur unwesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn in der Benutzung seines Grundstücks (LG Kiel, MDR 1966, 412).

Die Wesentlichkeit von Geruchsimmissionen eines Hühnermastbetriebs richtet sich nach der Rechtsprechung nach der VDI-Richtlinie 3472 "Emissionsminderung Tierhaltung - Hühner" vom Juni 1986. Besondere Bedeutung haben dabei die in der Richtlinie festgelegten Geruchsschwellenabstände.

Bei Wohnhäusern, die an ein Dorfgebiet angrenzen oder im Außenbereich liegen, ermäßigen sich die Mindestabstände auf die Hälfte. Das hängt damit zusammen, dass nach der Rechtsprechung die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist, die zu einer erhöhten Zumutbarkeit für Geruchsbelästigungen der Wohnnachbarschaft führt, als Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB (OVG Niedersachsen 18.02.1998 - 7 L 2108/96).

 Siehe auch 

Duldungspflicht - nachbarrechtliche

Düngemittel - Schutz des Nachbarn

Gemeinschaftsverhältnis - nachbarliches

Geruchsimmissionen

Hundehaltung

Immissionsschutzgenehmigung - Agrarrecht

Intensivnutztierhaltung

Tierhaltung

Umweltverträglichkeitsprüfung - Agrarrecht

BVerwG 23.10.2008 - 7 C 9/08 (Erlaubnis für Tierhaltung in privaten Pflegestellen)

BVerwG 05.01.1999 - 4 B 131/98 (Taubenzuchtanlage im Wohngebiet)

OVG Niedersachsen 30.08.2004 - 9 ME 101/04 (30 Tauben in einem Wohngebiet zulässig)

Blank: Tierhaltung in Eigentums- und Mietwohnungen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 729

Franz: Nachbars Katze und wilde Katzen im Nachbarrecht; AgrarR 1999, 269

Hoffmann: Tierhaltung in Mietwohnungen; Der Miet-Rechts-Berater - MietRB 2008, 149

Scheidler: Landwirtschaftliche und gewerbliche Tierhaltung aus der Sicht des Bau- und Immissionsschutzrechts; Agrarrecht - AgrarR 2007, 295

Wietz: Das Gebrauchsrecht und die Selbstauskunft des Mieters an den Beispielen Tierhaltung und Rauchen; Wohnungswirtschaft und Mietrecht - WuM 2014, 518