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Gemeinschaftsverhältnis - nachbarliches

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

1. Inhalt

Das Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses basiert auf dem Grundsatz von Treu und Glauben und ist durch die Rechtsprechung entwickelt und näher ausgestaltet worden:

  1. a)

    Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 - 924 BGB (nachbarrechtliche Duldungspflicht) sowie die Nachbarrechtsgesetze der einzelnen Bundesländer eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren.

    Aber: Wenn die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu keinem angemessenen Ergebnis kommt, gilt:

  2. b)

    Diese Rechte eines Grundstückseigentümers sind im Verhältnis zu seinem Nachbarn nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung begrenzt durch den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben. Daraus entspringt für die Nachbarn eine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, d.h. unter gewissen Voraussetzungen kann die Ausübung eines an sich bestehenden Rechts unzulässig sein (BGH 11.07.2003 - V ZR 199/02, LG Lüneburg 27.01.2000 - 1 S 198/99).

Eine derartige Einschränkung muss aber mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen gesetzlichen Sonderregelungen eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (BGH 17.12.1999 - V ZR 144/98).

Die aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses sind auch Maßstab für die Beurteilung der nachbarlichen Rechte und Pflichten bei gesetzlichen Lücken (Urteil des BGH 07.07.1995 - V ZR 213/94).

2. Schadensersatzanspruch

Muss ein Nachbar aufgrund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses eine Einschränkung hinnehmen, so begründet diese Einschränkung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.

3. Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Der Nachbar kann aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet sein, auch nach Fristablauf für die Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gepflanzte Hecke oder Bäume zurückzuschneiden, wenn die Schattenwirkung in den Erdgeschossräumen des Nachbargrundstücks auch am Tag künstliches Licht erforderlich macht (Urteil des AG Mettmann 12.06.1991 - 24C 78/90; WM 1991, 576).

Aus dem Institut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kann sich somit ein Ausschluss, zumindest aber eine Beschränkung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen gemäß § 1004 BGB ergeben (insbesondere zu Grenzüberschreitungen von Katzen: Stollenwerk in DWW 2002, 22ff.) (BGH 17.12.1999 - V ZR 144/98).

Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis kann auch dann zur weiteren Duldung der Abwasserdurchleitung verpflichten, wenn das begünstigte Grundstück nicht an das belastete angrenzt (BGH 31.01.2003 - V ZR 143/02).

Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich ein Anspruch, wonach es bei bestehender Grenzverwirrung den betroffenen Eigentümern verwehrt ist, den streitigen Bereich einseitig und gegen den Willen der anderen in Besitz zu nehmen (BGH 24.01.2008 - IX ZR 216/06).

 Siehe auch 

Betreten des nachbarlichen Grundstücks

Duldungspflicht - nachbarrechtliche

Hammerschlagsrecht

Nachbar

Nachbarrecht - öffentliches

Nachbarrecht - privates

Rücksichtnahmegebot - baurechtliches

Tierhaltung - Nachbarrecht

Waechter: Abstandsklage, nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis und planungsrechtliche Schicksalsgemeinschaft; Baurecht - BauR 2009, 1237