Rechtswörterbuch

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Tierhaltung

 Normen 

TierSchG

§ 245a BauGB

EU-VO 2018/848

EU-VO 2020/464

EU-VO 2020/427

RL 98/58 zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

Gesetzesbegründung zum Tierhaltungskennzeichengesetz: BT-Drs. 20/4822 

 Information 

1. Allgemein

Allgemeine Anforderungen an die Haltung und Behandlung von Tieren beinhaltet das Tierschutzgesetz. Jede Person, die ein Tier hält oder betreut, ist verpflichtet, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend zu ernähren, pflegen und unterzubringen. Die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung darf nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder Schäden zugefügt werden. Für den Bereich der Hundehaltung werden derzeit neue Vorgaben festgelegt.

Mindestanforderungen für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere sind auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene in der EU-RichtlinieRL 98/58 zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere festgelegt worden. Zu der Untersuchung des Europäischen Parlaments über das Wohlergehen von Tieren in der Europäischen Union siehe: https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2017/583114/IPOL_STU(2017)583114_DE.pdf.

2. Spezielle Rechtsgrundlagen

Eine nähere Bestimmung der Anforderungen an die Haltung von Tieren enthalten die aufgrund der Ermächtigungsnorm des § 2a TierSchG erlassenen Rechtsverordnungen. Als wichtigste Verordnungen sind hier zu nennen:

3. Pelztiere

Die Anforderungen an die Haltung von Pelztieren sind in § 3 TierErzHaVerbG geregelt, die Details in der Anlage zum TierErzHaVerbG.

Pelztiere dürfen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht gehalten oder gezüchtet werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit 1. die Tiere nicht der Natur entnommen sind und 2. die in der Anlage aufgeführten Anforderungen an die Haltung eingehalten sind. Die §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes bleiben unberührt. Die Erlaubnis ist auf zehn Jahre befristet.

4. Ahndung von Verstößen

Verstöße gegen das Tierschutzgesetz sind teilweise Ordnungswidrigkeiten, können aber auch mit einer Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden.

5. Tierhaltungskennzeichnung

Mit dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz wurde die verpflichtende Kennzeichnung der Haltungsform von Tieren eingeführt, von denen Lebensmittel gewonnen werden.

Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz schafft die gesetzliche Verpflichtung, Lebensmittel tierischer Herkunft mit der Haltungsform der Tiere zu kennzeichnen, von denen das Lebensmittel gewonnen wurde. Es regelt zudem die Pflichten der relevanten Marktteilnehmer auf den verschiedenen Ebenen, also der Landwirtinnen und Landwirte oder derjenigen, die das Lebensmittel vermarkten. Für alle Lebensmittel tierischer Herkunft, für die eine Kennzeichnung verpflichtend eingeführt wird, gilt: Sie sind beim Verkauf an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher mit einer Angabe über die Haltungsform der Tiere zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung informiert darüber, in welcher Haltungsform die Tiere gehalten wurden.

Folgende fünf Haltungsformen werden gekennzeichnet:

  • Haltungsform Stall

  • Haltungsform Stall+Platz

  • Haltungsform Frischluftstall

  • Haltungsform Auslauf/Freiland

  • Haltungsform Bio

Mit dem neuen § 245a Abs. 6 BauGB wurden zudem Erleichterungen im Baurecht geschaffen für Umbauten der Landwirte, die der Verbesserung der bisherigen Haltungsform dienen.

 Siehe auch 

Biogasanlage

Hundehaltung

Immissionsschutzgenehmigung - Agrarrecht

Kälberhaltung

Pferderecht

Legehennenhaltung

Schweinehaltung

Tierhaltung - Mietrecht

Tierhaltung - Nachbarrecht

Tierschutz

Tiertransport

Tierversuche

BGH 04.04.2012 - I ZB 19/11 (Zwangsvollstreckung einer gewerblichen Tierhaltung)

OLG Düsseldorf 10.12.2004 - I-3 Wx 311/04 (Verbot der Hundehaltung durch Wohnungseigentümerbeschluss)

Schiwy: Deutsche Tierschutzgesetze. Kommentar zum Tierschutzgesetz und Sammlung deutscher und internationaler Bestimmungen; Loseblattwerk