Rechtswörterbuch

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Abfall

 Normen 

KrWG

AbfBeauftrV

AbfKlärV

AbfVerbrG

DepV

GewAbfV

Abfallgesetze der einzelnen Bundesländer

 Information 

1. Rechtsgrundlagen

Neben dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist das Abfallrecht in zahlreichen Verordnungen, in weiteren Bundesgesetzen, europäischen Normen und in den Landesabfallgesetzen (die zum größten Teil Ausführungsregelungen enthalten) geregelt.

2. Abfallbegriff

§ 3 Abs. 1 KrWG enthält eine Legaldefinition des Abfallbegriffs: Danach sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

Eine Entledigung liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen

  • einer Verwertung (siehe den "Abfallentsorgung")

    oder

  • einer Beseitigung zuführt (siehe den Beitrag "Abfallentsorgung")

    oder

  • die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

§ 3 Abs. 3 KrWG enthält eine Vermutung des Entledigungswillens.

Bei den Abfallarten werden im Wesentlichen folgende Abfallarten unterschieden:

  • Siedlungsabfälle (Haus- und Sperrmüll)

  • produktionsspezifische Gewerbeabfälle

  • Bauabfälle (Bauschutt etc.)

Nach dem Abfallbegriff ist zum einen subjektiv zu bestimmen, ob eine Sache Abfall ist. Aus § 3 Abs. 4 KrWG ist zu entnehmen, dass der Abfallbegriff daneben aber auch eine objektive Komponente enthält. So kann objektiv eine Sache dann als Abfall bezeichnet werden, wenn sie ihren ursprünglichen Zweck nicht erfüllt und ihre Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der Umwelt geboten ist. Auf den Wert bzw. die Wertlosigkeit der Sache kommt es dabei nicht an.

Beispiel:

Ein verrosteter, nicht zugelassener Pkw, der auf einer Straße abgestellt worden ist und die Anwohner stört, ist Abfall und muss entsorgt werden.

Eine ausdrückliche Regelung für diesen Fall findet sich in § 20 KrWG: Die öffentlichen Entsorgungsträger müssen sich um die Entsorgung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne gültige amtliche Kennzeichen kümmern, wenn diese auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind, keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen und sie nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind. Weitere Beispiele für Sachen, die dem objektiven Abfallbegriff unterfallen: Kontaminierter Bauschutt und Chemikalienreste.

Gegenbeispiel:

Ein Autowrack ist dann nicht als Abfall zu werten, wenn es einer anderen sinnvollen Verwendung zugeführt ist. Dies ist z.B. bei der Verwendung als Baubude der Fall. Jedoch darf durch die Art und Weise der Nutzung die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden.

Nach § 2 Abs. 2 KrWG werden bestimmte Stoffe und Sachen, auch wenn diese den Abfallbegriff an sich erfüllen würden, von der Anwendung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ausgenommen.

Die Einordnung von Stoffen oder Produkten unter den Abfallbegriff hat erhebliche Bedeutung für die Produktverantwortung (§ 23 KrWG). Diese wurde zum 29.10.2020 neu gefasst:

Danach ist bei einem Vertrieb der Erzeugnisse dafür zu sorgen ist, dass deren Gebrauchstauglichkeit erhalten bleibt und diese nicht zu Abfall werden. Die Regelung stellt eine neue Ausprägung der Grundpflicht der Produktverantwortung dar: Die Produktverantwortung dient der Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft und richtet sich an jeden ("wer"), der Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder verarbeitet oder vertreibt. Wesentliches Ziel der Produktverantwortung ist nach Satz 2, dass Erzeugnisse möglichst so zu gestalten sind, dass bei ihrer Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umweltverträglich verwertet und beseitigt werden.

3. Gewerbeabfall

Rechtsgrundlage ist die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV). Dabei unterliegt auch der Inhalt der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) der fünfstufige Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetz:

  1. Abfallvermeidung

  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung

  3. Recycling

  4. Verwertung

  5. Beseitigung

4. Entsorgungsfachbetriebe

Ein Entsorgungsfachbetrieb ist gemäß § 56 KrWG ein Betrieb, der gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit diesen handelt oder makelt und in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

Mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV wurden die Vorgaben der §§ 56 und 57 KrWG zu den an Entsorgungsfachbetriebe zu stellenden Anforderungen konkretisiert. Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung -EfbV wurde reformiert, die Änderungen sind am 01.06.2017 in Kraft getreten. Dabei handelt es sich u.a. um folgende Änderungen:

  • Überwachungsvertrag: Neu ist die Verpflichtung der technischen Überwachungsorganisation vor dem Abschluss eines Überwachungsvertrages eine Vorprüfung durchzuführen (§ 11 Absatz 5). Vorprüfung dient dazu, im Wege einer Prognoseentscheidung bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses die grundlegenden Voraussetzungen für die Zertifizierung zu prüfen und zu klären, ob es unüberwindbare Hindernisse für die Zertifizierung gibt. Sie ist nur bei noch nicht zertifizierten Unternehmen durchzuführen.

  • Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft: Im Hinblick auf die Anforderungen an die Satzung oder sonstigen Regelungen der Entsorgergemeinschaft wurden die Anforderungen in einigen Punkten verschärft und durch die Verordnung detaillierter vorgegeben. Die neuen gesetzlichen Vorgaben können ggf. zu einer Änderung der Satzung oder sonstigen Regelung der Entsorgergemeinschaft führen, die einen einmaligen Umstellungsaufwand nach sich zieht.

  • Pflicht zur Bestellung von Abfallbeauftragten und Erfüllung der Anforderungen an die Fachkunde: Die Vorgabe benennt den Kreis der zur Bestellung eines Abfallbeauftragten Verpflichteten. Neben Betreibern von genehmigungsbedürftigen Anlagen sind Besitzer im Sinne von § 27 KrWG n.F. sowie Betreiber von Rücknahmesystemen verpflichtet einen Abfallbeauftragten zu bestellen. Die Anforderungen an die Abfallbeauftragten sind in der Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) geregelt.

5. Wilder Müll

Der Grundstückseigentümer muss sich grundsätzlich auch um die Beseitigung des Mülls kümmern, der ohne seinen Willen auf sein Grundstück gelangt ist ("wilder Müll"). Dies gilt dann nicht, wenn die Verursacher der unzulässigen Abfalllagerung bekannt sind (Störer). Entsprechend ist die Heranziehung des Abfallbesitzers zum Überlassen oder Beseitigen ihm aufgedrängten Abfalls ermessensfehlerhaft, wenn entsprechende Anordnungen gegenüber dem Verursacher der unzulässigen Abfalllagerung möglich sind (BVerwG 19.01.1989 - 7 C 82/87). Andererseits steht einer Inanspruchnahme des Abfallbesitzers regelmäßig nicht entgegen, dass auch durch Maßnahmen zur Sicherung des Grundstücks das unerlaubte Fortwerfen "wilden Mülls" nicht wirksam unterbunden werden kann.

Sind größere Mengen auf einem frei zugänglichen Grundstück illegal abgelagert worden, hat nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 67, 8) der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger auch für das Einsammeln zu sorgen. Begründung des BVerwG: Wenn das Grundstück nach der von der Allgemeinheit ungehindert jederzeit betreten werden dürfe, wie dies bei in Wald und Flur gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Fall sei, fehle es dem Grundstückseigentümer an der erforderlichen Sachherrschaft und damit an der Eigenschaft als Abfallbesitzer im öffentlich-rechtlichen Sinne. Manche Landesabfallgesetze haben entsprechende Regelungen aufgenommen, so z.B. § 5 LAbfG,NW.

6. Abfallschächte

Abfallschächte in Gebäuden sind in einigen Ländern nicht zulässig. Nach der vormaligen in Nordrhein-Westfalen geltenden Regelung waren bestehende Abfallschächte bis spätestens zum 31. Dezember 2003 außer Betrieb zu nehmen. Nach der zum 01.01.2019 geänderten Landesbauordnung gilt Folgendes:

§ 44 Abs. 2 BauO NRW 2018 stellt nun klar, dass der Betrieb von Abfallschächten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift betrieben werden, widerruflich unter der Voraussetzung genehmigt werden kann, dass der Betreiber den sicheren und störungsfreien Betrieb und eine wirksame Abfalltrennung ständig überwacht und dies dokumentiert. Den Bauaufsichtsbehörden sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen vorzulegen.

 Siehe auch 

Abfallentsorgung

Abfallrecht

Abfallüberwachung

Abwehranspruch

Altlasten

Deponie

Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Sondermüll

Tierkörperbeseitigung

BVerwG 23.04.2008 - 9 BN 4/07 (Dualer Abfallbegriff)

BVerwG 08.05.2003 - 7 C 15/02 (Abfallbesitz bei wildem Müll)

BVerwG 11.12.1997 - 7 C 59/96

BayObLG 09.03.1995 - 3 ObOWi 19/95

EuGH 28.03.1990 - C-359/88

Endemann: Abgrenzung industrielle Nebenprodukte / Abfall; Recht der Abfallwirtschaft - AbfallR 2010, 84

Enders: Die öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Abfallerzeugers; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2005, 381

Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum: BauO NRW. Kommentar; 13. Auflage 2019

Lepsius: Vom Abfall zum Produkt. Wie Gegenstanderweiterungen Regelungsprobleme im Umweltrecht verursachen; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2003, 1182

Schmehl/Klement: GK-KrWG - Gemeinschaftskommentar zum Kreislaufwirtschaftsgesetz; 2. Auflage 2019

Weidemann/Ruchay/Jarass: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Loseblatt-Kommentar