Raumordnungsplan
Baden-Württemberg: LplG,BW
Bayern: BayLplG
Berlin: kein Landesplanungsgesetz, siehe § 13 ROG
Brandenburg: Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung
(RegBkPlG)
Bremen: kein Landesplanungsgesetz, siehe § 13 ROG
Hamburg: kein Landesplanungsgesetz, siehe § 13 ROG
Hessen: HLPG
Mecklenburg-Vorpommern: LplG,MV
Niedersachsen: NROG
Nordrhein-Westfalen: LPlG,NW
Rheinland-Pfalz: LPlG,RP
Saarland: SLPG
Sachsen: SächsLPlG
Sachsen-Anhalt: LEntwG LSA,ST
Schleswig-Holstein: LaplaG,SH
Thüringen: ThürLPlG
1 Allgemein
Raumordnungspläne sind der Bauleitplanung der Gemeinden und der vielfältigen Fachplanung übergeordnete Pläne. Gemäß § 1 ROG ist der Gesamtraum der Bundesrepublik durch zusammenfassende und aufeinander abgestimmte Raumordnungspläne zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern.
Gemäß § 3 Nr. 7 ROG gibt es zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 ROG und 17 ROG.
2 Aufbau des Raumordnungsgesetzes
Es besteht folgender Aufbau:
Allgemeine Vorschriften
Raumordnung in den Ländern
Raumordnung im Bund
Ergänzende Vorschriften
3 Reform des Raumordnungsgesetzes
Zum 29.11.2017 wurde das ROG reformiert. Hauptziele des Reformgesetzes waren:
1. Die Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (im Folgenden: MRO-Richtlinie) musste in das deutsche Recht umgesetzt werden.
2. Die Akzeptanz von Großprojekten soll verbessert werden. Dazu kann die Raumordnung beitragen, indem sie im Raumordnungsverfahren, also in einem frühzeitigen Verfahrensstadium der Genehmigung von Großprojekten, eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung einschließlich einer Prüfung sinnvoller Projektalternativen durchführt.
3. Dem Klimawandel und anderen aktuellen Herausforderungen von nationaler oder europäischer Dimension soll besser begegnet werden können. Dazu kann die Raumordnung beitragen, indem dem Bund die Kompetenz eingeräumt wird, bei Bedarf einen Raumordnungsplan für den länderübergreifenden Hochwasserschutz aufzustellen.
4. Die übertägigen sowie untertägigen bzw. unterirdischen Nutzungen und Funktionen des Raums sollen koordiniert werden, um allen berührten Belangen, so auch dem Gewässerschutz, Rechnung zu tragen und bergrechtliche Vorhaben raumverträglich zu gestalten. Dementsprechend wird klarstellend geregelt, dass in Raumordnungsplänen festgelegte Ziele der Raumordnung auch bei bergrechtlichen Vorhaben beachtet werden müssen.
4 Zuständigkeit für die Raumplanung
Das Recht der Gesetzgebung für die Raumordnung unterliegt gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG der konkurrierenden Gesetzgebung (Legislative). Das Baugesetzbuch und das Raumordnungsgesetz bilden zusammen das Raumplanungsrecht des Bundes. Das Baugesetzbuch regelt die örtlichen Erfordernisse der räumlichen Planung, das Raumordnungsgesetz zusammen mit den Landesplanungsgesetzen die übergeordneten Anforderungen.
5 Aufgaben und Grundsätze der Raumordnung
5.1 Allgemein
Neben der Vorsorge für einzelne Raumfunktionen und Raumnutzungen ist Hauptaufgabe der Raumordnung, die unterschiedlichen Anforderungen an den Raum aufeinander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene auftretenden Konflikte auszugleichen. Somit kommt dieser Planung vor allem entwickelnde, ordnende und sichernde Funktion zu.
Das Raumordnungsgesetz, die Landesplanungsgesetze und das Baugesetzbuch definieren Oberziele, Strategien und Prioritäten der Raumordnungs- und Städtebaupolitik auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene.
Ziel der Raumordnungsplanung ist gemäß § 3 Nr. 2 ROG die verbindliche Vorgabe in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Sicherung und Ordnung des Raums. Dabei sind die in § 1 Abs. 2 ROG genannten Leitvorstellungen zwingend zu beachten, nach denen die im Einzelnen aufgeführten sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang zu bringen sind.
Der Grundsatz der Nachhaltigkeit ist im § 1 ROG, aber auch im § 1 BauGB verankert. In den Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 ROG) heißt es unter anderem, dass die dezentrale Siedlungsstruktur zu erhalten ist, dass die Siedlungstätigkeit räumlich zu konzentrieren ist und dass der Wiedernutzung brachgefallener Siedlungsflächen Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen zu geben ist. § 1 BauGB schreibt ferner einen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden vor.
Hinweise:
- a)
Die Ziele der Raumordnung fließen über § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG als allgemeine Aussagen in die Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 5 BauGB ein. Ein Verstoß eines Bebauungsplans gegen § 1 Abs. 4 BauGB führt im Fall der gerichtlichen Normenkontrolle zur Nichtigerklärung des Bebauungsplans. Der Verstoß kann nicht geheilt werden, da es sich um einen inhaltlichen Mangel handelt, der nicht im ergänzenden Verfahren behoben werden kann.
- b)
Ziele der Raumordnung und Landesplanung können nur dann als öffentlicher Belang die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 2, 3 BauGB hindern, wenn sie sachlich und räumlich hinreichend konkret für die Beurteilung eines Einzelvorhabens sind. Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die über den Aussagegehalt des § 35 Abs. 2, 3 BauGB nicht hinausgehen, haben keine Bedeutung als öffentlicher Belang im Sinne dieser Vorschrift (BVerwG 20.01.1984 – 4 C 70/79).
- c)
Beschließt eine Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans, um vom Entwurf des regionalen Raumordnungsprogramms abweichende Vorstellungen zu entwickeln, kann der Landkreis auf der Grundlage des Entwurfs des regionalen Raumordnungsprogramms die Fortführung der Planung untersagen, soweit das regionale Raumordnungsprogramm und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung hinreichend konkret sind (OVG Niedersachsen 15.04.1996 – 1 M 1464/96).
- d)
Ziele der Raumordnung und Landesplanung, die unter Missachtung der Mitwirkungsrechte der Gemeinden aufgestellt worden sind, binden diese nicht (BVerwG 18.02.1994 – 4 C 4/92).
5.2 Grundsätze der Raumordnung
Siehe den Beitrag »Raumordnungsplan - Grundsätze der Raumordnung«.
6 Raumordnung in den Ländern
6.1 Allgemein
Die §§ 13 – 16 sowie die §§ 24 – 27 ROG regeln das Raumordnungsrecht der Länder. Ziel des Bundesgesetzgebers war es, die fachliche Kompetenz der Länder im Bereich der Landesraumordnung, welche sich in den (an den jeweiligen landes- und regionalspezifischen Besonderheiten ausgerichteten) Landesplanungsgesetzen der Länder widerspiegelt, zu erhalten, indem nur Grundaussagen geregelt werden.
In Ergänzung hierzu erklärt § 27 Abs. 3 ROG das bestehende Landesrecht in weiten Bereichen für weiterhin anwendbar.
6.2 Raumordnungsprüfung
Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung gemäß § 15 ROG im Rahmen einer Raumordnungsprüfung abzustimmen.
Raumbedeutsame Großvorhaben sind Planungen und sonstige Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Von überörtlicher Auswirkung sind in der Regel solche Vorhaben, die über das Gemeindegebiet ihres Standortes hinausreichen oder hinauswirken.
Mit der in § 15 ROG geregelten Raumordnungsprüfung soll das Prüfungsprogramm im Rahmen der Raumverträglichkeitsprüfung gesetzlich abgebildet werden. Die Raumverträglichkeitsprüfung hat den Charakter einer vorgelagerten Prüfung, mit der Nutzungskonflikte möglichst frühzeitig erkannt werden sollen. Die vormalige Praxis des Raumordnungsverfahrens ist bei der Prüfung von Umweltbelangen zum Teil über eine Prüftiefe hinausgegangen, die diesem vorgelagerten Verfahren angemessen gewesen wäre. Satz 2 Nummer 3 regelt nunmehr, dass die Prüfung von Umweltauswirkungen in der Raumverträglichkeitsprüfung nur so weit erfolgt, wie diese auf der vorgelagerten Ebene nach überschlägiger Prüfung und unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG genannten Kriterien erkennbar sind. Die Umweltverträglichkeitsstudie beinhaltet die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft sowie Kultur- und sonstige Sachgüter, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen. Damit schließt die Raumordnungsprüfung eine erste grobmaschige Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung ein und entlastet insoweit das Zulassungsverfahren mit seiner abschließenden, detaillierten Prüfung des Vorhabens.
Gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 ROG soll die Raumordnungsprüfung nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abgeschlossen sein.
7 Raumordnung im Bund
Bei der Raumordnung im Bund wurde insbesondere der raumordnerische Planungs- und Koordinierungsauftrag des Bundes durch umfassende Regelungen für die Aufstellung eines Raumordnungsplans für die ausschließliche Wirtschaftszone Deutschlands sowie durch Regelungen für die Aufstellung von Raumordnungsplänen für den Gesamtraum in Form von räumlichen und fachlichen Teilplänen mit Zielfestlegungen zu länderübergreifenden Standortkonzepten für See- und Binnenhäfen sowie für Flughäfen als Grundlage für ihre verkehrliche Anbindung im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung konkretisiert.
8 Bedeutung der Plan-UP-Richtlinie für die Raumordnung
Die Europäische Richtlinie RL 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme verlangt die Einführung einer Umweltprüfung auch im Bereich Raumordnung sowie die Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung im Verfahren zur Aufstellung von Raumordnungsplänen.
Die Vorgaben der Richtlinie wurden durch die Einführung der Strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung in das nationale Recht umgesetzt.