Grundsatz der Nachhaltigkeit
Art. 11 AEUV
1 Begriffsbestimmung
Eine nachhaltige Entwicklung (sustainable development) ist eines der Ziele des Umweltschutzes.
Nach dem Grundsatz der Nachhaltigkeit dürfen erneuerbare natürliche Ressourcen nur in dem Maße in Anspruch genommen werden, als ihre künftige Nutzbarkeit gewährleistet bleibt. Seit der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED) im Jahre 1992 in Rio gilt dieser Grundsatz international als Leitbild des Umweltschutzes. Aus dieser Konferenz ist das politische Aktionsprogramm Agenda 21 hervorgegangen, das alle Staaten zur Einführung der in der Konferenz niedergelegten Prinzipien auffordert und zahlreiche Handlungsaufträge enthält um den Umweltproblemen wirkungsvoller begegnen zu können, wobei das Nachhaltigkeitsprinzip in seiner Bedeutung hierfür besonders hervorgehoben wird.
Der abstrakte Begriff der nachhaltigen Entwicklung ist aber nicht ohne weitere Konkretisierungen vollziehbar. Konkretisierungen sind zum einen in der Rio-Deklaration selbst sowie in dem darauf beruhenden Aktionsprogramm (Agenda 21) enthalten. So werden die Staaten beispielsweise nach Grundsatz 17 der Erklärung dazu aufgefordert, bei potenziell umweltgefährdenden Vorhaben nationale Umweltverträglichkeitsvorhaben (Umweltverträglichkeitsprüfung) durchzuführen und nach Grundsatz 15 dazu angehalten, den Vorsorgegrundsatz so weitestgehend wie möglich anzuwenden mit der Maßgabe, dass "ein Mangel an vollständiger wissenschaftlicher Gewissheit kein Grund dafür sein" darf, "kostenwirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschlechterungen aufzuschieben", falls "schwerwiegende oder bleibende Schäden" drohen.
2 Bestimmung der nachhaltigen Entwicklung in dem EUV/AEUV
Die nachhaltige Entwicklung wird in den Vorschriften des Primärrechts der Europäischen Union nicht definiert. Allgemein wird unter einer nachhaltigen Entwicklung eine Entwicklung verstanden, mit der die Bedürfnisse der derzeitigen Generation erfüllt werden, ohne dass dadurch die Erfüllung der Bedürfnisse künftiger Generationen beeinträchtigt werden.
Das Erfordernis einer nachhaltigen Entwicklung ist im Primärrecht der Europäischen Union in folgenden Normen geregelt:
Die Förderung der nachhaltigen Entwicklung ist eines der in Art. 3 EUV aufgeführten Ziele der Europäischen Union:
"Die EU wirkt hin auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität."
Ausgeschlossen ist danach eine Entwicklung, die auf die Erzielung eines kurzfristigen Gewinns bei gleichzeitiger Verursachung eines ökologischen Schadens abzielt.
Gemäß Art. 11 AEUV müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.
Die auf die Umweltpolitik bezogene nachhaltige Entwicklung ist in die in Art. 191 AEUV genannten Ziele der Umweltpolitik einbezogen:
Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität
Schutz der menschlichen Gesundheit
Umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen
Förderung von internationalen Maßnahmen zur Bewältigung regionaler und globaler Umweltprobleme
Die vorrangigen Ziele der Umweltpolitik der EU werden gemäß Art. 192 Abs. 3 AEUV in Aktionsprogrammen festgelegt, die durch das Europäische Parlament und den Rat im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen beschlossen werden.
Dabei werden die Ziele als Arbeitsgrundlage jeweils mittelfristig für einen zuvor bestimmten Zeitraum festgelegt. Das seit 2013 geltende Umweltaktionsprogramm ist das 7. Umweltaktionsprogramm mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2020.
Die Schwerpunkte des Programms sind:
Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der EU
Übergang zu einem ressourceneffizienten, umweltschonenden und wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaftssystem
Schutz der europäischen Bürger vor umweltbedingten Belastungen, Gesundheitsrisiken und Beeinträchtigungen ihrer Lebensqualität
Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der EU
Verbesserung der Faktengrundlage für die Umweltpolitik
Sicherung von Investitionen für Umwelt- und Klimapolitik und angemessene Preisgestaltung
Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der EU
Verbesserung der Einbeziehung von Umweltbelangen und der Politikkohärenz
Verbesserung der Fähigkeit der EU, wirksam auf regionale und globale Umwelt- und Klimaprobleme einzugehen