Ausschuss der Regionen
Art. 305 - 307 AEUV
1 Lokal- und Europapolitik
In einem großen Staatenverbund wie der Europäischen Union stehen die einzelnen Mitglieder vor dem Problem, dass sie einerseits an der Entwicklung und Durchführung der EU-Politik mitwirken wollen, ohne jedoch ihre regionalen und lokalen Interessen und Eigenheiten aufzugeben.
Gemäß Art. 4 Abs. 2 EUV achtet die Europäischen Union die jeweilige nationale Identität der Mitgliedstaaten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt.
Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurde der Ausschuss der Regionen erschaffen. Rechtsgrundlage sind die Art. 305 - 307 AEUV.
Die Mitglieder des Ausschusses der Regionen setzen sich im Allgemeinen aus Landräten, Bürgermeistern und Ministerpräsidenten zusammen. Als Vertreter regionaler und lokaler politischer Instanzen können sie unmittelbar verfolgen, wie sich die EU-Politik und das EU-Recht im Alltag ihrer Bürger auswirken.
Ziel ist es, die Interessen der Regionen der einzelnen Mitgliedstaaten in die Arbeit der Europäischen Kommission, des Rates der Europäischen Union sowie des Europäischen Parlaments einzubringen.
2 Aufgaben
Aufgabe der Mitglieder ist u.a. beratend in den vertraglich vorgesehenen Bereichen, insbesondere im Rechtssetzungsverfahren, zur Arbeit des Rates und der Europäischen Kommission Stellung zu nehmen.
Dabei werden Stellungnahmen zu politischen Themen erarbeitet, die einen unmittelbaren Bezug zu den Regionen aufweisen. Eine Stellungnahme wird erst dann verabschiedet, wenn die Mehrheit der Ausschussmitglieder ihr zugestimmt hat.
Die Stellungnahme wird anschließend der Kommission, dem Rat und dem Parlament übermittelt und im Amtsblatt der EU veröffentlicht.
3 Mitglieder
Der Ausschuss besteht aus höchstens 350 Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Stellvertretern. Die Zusammensetzung bestimmt sich nach den Einwohnerzahlen des Mitgliedslandes, derzeit:
| je 24 | Deutschland, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich |
|---|---|
| je 21 | Spanien, Polen |
| 15 | Rumänien |
| je 12 | Belgien, Bulgarien, Griechenland, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Tschechische Republik, Ungarn |
| je 9 | Dänemark, Finnland, Irland, Kroatien, Litauen, Slowakei |
| 5 | Malta, Luxemburg, Zypern |
| je 6 | Estland |
| je 7 | Lettland, Slowenien |
Die Amtszeit eines Mitglieds beträgt fünf Jahre. Der Arbeitsort ist Brüssel mit fünf Plenarsitzungen jährlich.
Die Arbeit des Ausschusses der Regionen wird von einem auf zweieinhalb Jahre gewählten Präsidium organisiert.
Für die Ernennung der Mitglieder ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Zudem müssen die Mitglieder entweder ein Wahlmandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch qualifiziert sein.
Ausschussmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlaments sein.
4 Fachkommissionen
Der Ausschuss ist in sechs ständige Fachkommissionen untergliedert:
Wirtschafts- und Sozialpolitik
Verfassungsangelegenheiten und Regieren in Europa
Regionalpolitik
Nachhaltige Entwicklung
Außenbeziehungen
Kultur, Bildung und Forschung
Daneben besteht ein Ausschuss für die Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten mit der Aufgabe der Interessenvertretung der Regionen im jährlichen Haushaltsfestsetzungsverfahren.