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Flächennutzungsplan

 Normen 

§§ 5 - 7 BauGB

 Information 

1. Allgemein

Der Flächennutzungsplan ist einer der beiden Formen von Bauleitplänen.

Gemäß § 1 Abs. 2 BauGB besteht die Bauleitplanung aus dem Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan und dem Bebauungsplan als verbindlichen Bauleitplan.

Der Flächennutzungsplan stellt für das gesamte Gemeindegebiet das Rahmenprogramm für die städtebauliche Entwicklung dar: Inhalt ist die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Bedürfnisse der betreffenden Gemeinde. Die möglichen Inhalte sind im Einzelnen in § 5 Abs. 2 BauGB aufgeführt. Die Aufzählung ist aber nicht abschließend. Als Beispiele für einen möglichen Inhalt werden u.a. genannt:

  • Die vorgesehene Art der baulichen Nutzung von Flächen.

  • Die vorgesehenen Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung der Einwohner mit Gütern und Dienstleistungen.

  • Die Flächen für die Infrastruktur.

  • Die vorgesehenen Grünflächen.

Mit § 5 Abs. 2 Nr. 2d BauGB wird klargestellt, dass im Flächennutzungsplan auch die Ausstattung des Gemeindegebiets mit zentralen Versorgungsbereichen dargestellt werden kann. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass Gemeinden ihren informellen Einzelhandels- und Zentrenkonzepten ein stärkeres rechtliches Gewicht geben und dabei zugleich die Koordinierungs- und Steuerungsfunktion des Flächennutzungsplans nutzen. Die Darstellung ist nicht auf bereits bestehende zentrale Versorgungsbereiche beschränkt, sondern erfasst auch die noch zu entwickelnden Zentren.

2. Bedeutung der Darstellungen des Flächennutzungsplans für Bauvorhaben von Grundstückseigentümern

Als vorbereitender Plan setzt der Flächennutzungsplan noch nicht rechtsverbindlich fest, welche städtebaulich relevanten Maßnahmen auf einem Grundstück zulässig sind. Der Grundstückseigentümer kann deswegen auch keinen Anspruch auf Erteilung einer dem Inhalt des Flächennutzungsplans entsprechenden Baugenehmigung geltend machen. Da der rechtsverbindliche Bebauungsplan aber grundsätzlich gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, ihm andererseits Rechtsverbindlichkeit für die gemeindeinterne Planung zukommt, übt er - insbesondere durch die Darstellung der Nutzungsformen für die einzelnen Gemeindegebiete (z.B. Baugebiete und -flächen, Verkehrs- oder Grünflächen) - entscheidenen Einfluss auch auf die Vorhaben der Grundstückseigentümer aus.

Der Flächennutzungsplan hat gegenüber dem Bürger aber nicht nur erhebliche faktische Bedeutung, er äußert auch ihm gegenüber - wenn auch keine unmittelbaren, so aber doch - mittelbare Rechtswirkungen insofern, als nach § 35 Abs. 2 BauGB ein Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigen und damit unzulässig sein kann, wenn es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Das gilt auch für die privilegierten Vorhaben im Außenbereich. Eine solche Wirkung des Flächennutzungsplans setzt jedoch voraus, dass er eine konkrete, der Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehende standortbezogene Aussage enthält. Keine standortbezogene Aussage enthält im Allgemeinen daher die Darstellung aller für eine landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehenden Außenbereichsflächen als Flächen für die Landwirtschaft, denn sie weisen im Außenbereich nur die diesem in erster Linie zukommende Funktion zu, der Land- und Forstwirtschaft - und dadurch zugleich auch der allgemeinen Erholung - zu dienen (BVerwG 20.1.1984 - 4 C 43/81).

Die tatsächliche Entwicklung kann dazu führen, dass die Darstellungen im Flächennutzungsplan bestimmten örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden. Ist dies der Fall, kommt den betreffenden Darstellungen nicht mehr die Bedeutung als einem Außenbereichsvorhaben widersprechenden öffentlichen Belang zu (vgl. BVerwG 01.04.1997 - 4 B 11/97).

3. Rechtsschutz

Es besteht nur eingeschränkt die Möglichkeit, Rechtsschutz gegenüber dem Flächennutzungsplan zu erlangen: Da der Flächennutzungsplan keine Rechtssatzqualität hat, scheidet ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO von vornherein aus. Auch eine Anfechtungsklage scheidet - mangels Vorliegen eines Verwaltungsakts - aus. In Betracht kommt aber eine Inzidentkontrolle.

Beispiel:

Erhebt der Bauherr gegen die ablehnende Entscheidung eines Antrags auf Baugenehmigung für ein Außenbereichsvorhaben, die auf einen Widerspruch gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans gestützt wird, Verpflichtungsklage, so muss das Gericht die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans inzident überprüfen.

 Siehe auch 

Bauplanungsrecht

Bebauungsplan

Raumordnungsplan

BVerwG 13.12.2012 - 4 CN 1/11 (Darstellung einer Konzentrationszone im Flächennutzungsplan)

BVerwG 21.10.2004 - 4 C 2/04 (Windenergieanlagen in einem Flächennutzungsplan)

BVerwG 01.04.1997 - 4 B 11/97 (Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang i.S.d. § 35 BauGB)

BVerwG 20.01.1984 - 4 C 43/81

Graf: Rechtliche Anforderungen an den Inhalt und die Regelungstiefe der Darstellungen im Flächennutzungsplan; Baurecht - BauR 2004, 1552

Kment: Die unmittelbare Außenwirkung des Flächennutzungsplans; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2004, 314

Kuffer/Wirth: Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 5. Auflage 2017

Schiwy: Baugesetzbuch. Kommentar; Loseblattwerk

Wilke: Die "Klimaschutznovelle" als erste Stufe zur Reform des Bauplanungsrechts; Baurecht - BauR 2011, 1744