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Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LPlG,NW
Gliederungs-Nr.: 230
Normtyp: Gesetz

Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen

Vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2021 (GV. NRW. S. 904)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Neufassung des Landesplanungsgesetzes NRW (1)

Das Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), wird wie folgt neu gefasst:

Inhaltsverzeichnis§§
  
Teil 1: 
Allgemeine Vorschriften 
  
Raumordnung in Nordrhein-Westfalen1
Begriffsbestimmungen2
Landesplanungsbehörde3
Regionalplanungsbehörde4
Untere staatliche Verwaltungsbehörde5
  
Teil 2: 
Regionale Planungsträger 
  
Regionale Planungsträger6
Stimmberechtigte Mitglieder des Regionalrates7
Beratende Mitglieder des Regionalrates8
Aufgaben der regionalen Planungsträger9
Beschlüsse im vereinfachten Verfahren9a
Organisation des Regionalrats10
Rechte und Pflichten der Mitglieder11
  
Teil 3: 
Gemeinsame Vorschriften für Raumordnungspläne 
  
Allgemeine Vorschriften für Raumordnungspläne12
Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen13
Bekanntmachung von Raumordnungsplänen14
Planerhaltung15
Zielabweichungsverfahren16
  
Teil 4: 
Besondere Vorschriften für den Landesentwicklungsplan und die Regionalpläne 
  
Inhalt und Aufstellung des Landesentwicklungsplans17
Inhalt der Regionalpläne18
Aufstellung der Regionalpläne19
  
Teil 5: 
Braunkohlenausschuss 
  
Bezeichnung, Sitz und Zusammensetzung20
Stimmberechtigte Mitglieder21
Beratende Mitglieder22
Organisation des Braunkohlenausschusses23
Beschlüsse im vereinfachten Verfahren23a
Aufgaben des Braunkohlenausschusses24
  
Teil 6: 
Besondere Vorschriften für Braunkohlenpläne 
  
Braunkohlenplangebiet25
Inhalt der Braunkohlenpläne26
Umweltverträglichkeit und Sozialverträglichkeit27
Erarbeitung und Aufstellung28
Genehmigung29
Änderung von Braunkohlenplänen und Zielabweichungsverfahren30
Landbeschaffung31
  
Teil 7: 
Raumordnungsverfahren 
  
Raumordnungsverfahren32
  
Teil 8: 
Instrumente zur Planverwirklichung und Plansicherung 
  
Befugnisse der Landesplanungsbehörde33
Beratung und Anpassung der Bauleitplanung34
Kommunales Planungsgebot und Entschädigung35
Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen36
Abstimmungs-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten37
  
Teil 9: 
Ergänzende Vorschriften 
  
Experimentierklausel38
Flächen ftir die Transformation der Industrie im Rheinischen Revier38a
Verwaltungshelfer39
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen40
Übergangsvorschriften41
Inkrafttreten42
(1) Amtl. Anm.:
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
  1. 1.
    Richtlinie 2001/42/EG (Plan-UP-Richtlinie)
  2. 2.
    Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie)