§ 15 LPlG - Planerhaltung
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- LPlG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 230
(1) Zusätzlich zu den in § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes aufgeführten Fällen wird die Unbeachtlichkeit vermutet, wenn die Arten umweltbezogener Informationen nicht unmittelbar in der Offenlagebekanntmachung genannt waren, sich aber aus der Bekanntmachung ergeben hat, über welche Internetseite oder über welche Internetadresse und bei welcher öffentlichen Stelle die Informationen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes einsehbar waren, eine Einsicht möglich war und eine Beteiligung stattgefunden hat.
(2) Über § 11 Absatz 1, 4 sowie 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes hinausgehend ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans auch dann unbeachtlich, wenn sie ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist. Satz 1 gilt nicht, wenn eine erforderliche Umweltprüfung oder Öffentlichkeitsbeteiligung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder ein Fehler vergleichbarer Schwere vorliegt.
(3) Die nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes zuständige Stelle ist für den Landesentwicklungsplan die Landesplanungsbehörde, für die übrigen Raumordnungspläne die Regionalplanungsbehörde.
(4) Über § 11 Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes hinausgehend werden sämtliche Abwägungsmängel eines Raumordnungsplans unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von fünf Jahren seit dem Inkrafttreten des Raumordnungsplans bei der nach Absatz 3 zuständigen Stelle geltend gemacht worden sind. § 11 Absatz 5 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes gilt entsprechend.
(5) § 11 des Raumordnungsgesetzes sowie die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn Vorschriften des Landesrechts oder unter dem Landesrecht stehende Vorschriften verletzt worden sind