Rechtswörterbuch

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Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung

 Normen 

§§ 33 - 46 UVPG

UVPVwV

RL 2001/42

RL 2011/92

RL 2014/52 zur Änderung der RL 2011/92

 Information 

1. Europäische Rechtsgrundlage

Die Stretegische Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine Sonderform der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Gemäß der EU-Richtlinie 2001/42 über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme hat die Prüfung von Umweltauswirkungen bereits in der den konkreten Vorhaben vorgelagerten Planung (d.h. der Raumordnungsplanung) zu erfolgen.

Dieses Verfahren wird als Strategische Umweltprüfung (SUP) bezeichnet.

Zudem verlangt die RL 2001/42 eine stärkere Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der Planung. Behörden müssen bei der öffentlichen Planung einen Umweltbericht anfordern, der die möglichen Umweltauswirkungen des Projekts beschreibt und bewertet.

Beispiel:

Vor dem Bau einer neuen Fernstraße müssen die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die Fauna und Flora, den Boden und das Wasser usw. festgestellt werden.

Jeder Bürger hat das Recht, zu diesem Umweltbericht Stellung zu nehmen. Die Ergebnisse dieser Stellungnahmen müssen bei der Bauleitplanung berücksichtigt werden.

Es bestehen ähnlich der allgemeinen Umweltverträglichkeitsprüfung folgende Phasen:

  • Ermittlung der Pflicht zur Durchführung einer SUP

  • Bestimmung des Umfangs und der Art und Weise der Durchführung der SUP

  • Analyse des Ist-Zustandes

  • Bestimmung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen

  • Information der Bevölkerung

  • Berücksichtigung der Stellungnahmen der Bevölkerung

  • Entscheidungsfindung

  • Analyse des Ist-Zustandes nach der Ausführung der Pläne und Vorhaben

Von der Strategischen Umweltplanung sind folgende öffentliche Planungsbereiche betroffen:

  • Bodennutzung

  • Landwirtschaft

  • Wasserwirtschaft

  • Tourismus

  • Industrie

  • Energie

Eine nationale Regelung, die allgemein und ohne Einzelfallprüfung vorsieht, dass eine Strategische Umweltprüfung dann nicht durchgeführt werden muss, wenn sich die Pläne, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, auf nur einen Gegenstand wirtschaftlicher Betätigung beziehen, ist mit Art. 3 RL 2001/42 nicht vereinbar (EuGH 22.09.2011 - C-295/10).

2. Umsetzung in das deutsche Recht

Der Inhalt der Richtlinie 2001/42 über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme wurde in die §§ 33 - 46 UVPG eingebaut.

Hinweis:

Das Recht der Strategischen UVP wurde mit den zum 29.07.2017 in Kraft getretenen Änderungen bis auf die Änderung der Paragrafennummierung sowie des Folgenden nicht geändert.

Mit einer Änderung des vormaligen § 14i Absatz 3 (jetzt § 42 UVPG) werden Unsicherheiten im Hinblick auf die Dauer der Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung beseitigt. Die Vorschrift stellt klar, dass bei der Mindestfrist für die Äußerung von einem Monat die Zeit der Auslegung von Unterlagen nicht mitgerechnet wird. Eine vollständige Parallelität mit der ebenfalls nur einmonatigen Äußerungsfrist ist damit ausgeschlossen.

Eine Pflicht zur Durchführung der SUP ergibt sich gemäß § 35 UVPG bei Plänen und Programmen

  • die in der Anlage 5 Nr. 1 aufgeführt sind

  • die in der Anlage 5 Nr. 2 aufgeführt sind und einen Rahmen setzen für Entscheidungen

  • die einen Rahmen setzen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben und nach einer Vorprüfung im Einzelfall voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben

Pläne und Programme setzen gemäß § 35 Abs. 3 UVPG einen Rahmen für die Entscheidung, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, z.B. zur Größe, zum Standort oder zur Beschaffenheit enthalten.

Daneben besteht die Pflicht zur Durchführung der SUP gemäß § 36 UVPG bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 35 Satz 1 Nr. 2 BauGB unterliegen.

Die Pflicht zur Durchführung einer SUP besteht gemäß § 37 UVPG u.a. dann nicht, wenn die Pläne und Programme nur geringfügig geändert werden oder nur die Nutzung auf einem kleinen Gebiet auf lokaler Ebene festlegen, es sei denn eine Vorprüfung ergibt erhebliche Umweltauswirkungen.

Über die Umweltauswirkungen ist ein Umweltbericht zu erstellen, der die in § 40 UVPG enumerativ aufgeführten Angaben enthalten muss. Dabei handelt es sich u.a. um:

  • die Ziele des Plans oder des Programms

  • die Darstellung der derzeitigen Umweltzustandes

  • die Angabe der derzeitigen Umweltprobleme

  • die geprüften Alternativen

Das bei der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beachtende Verfahren entspricht dem Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung der Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Stellungnahmen sind von der Behörde auf ihre Berücksichtigungsmöglichkeit hin zu überprüfen. Die Ergebnisse sind ggf. in dem Plan oder dem Programm zu berücksichtigen.

Die Umweltauswirkungen sind nach der Durchführung der Pläne und Programme weiterhin zu überwachen. Ziel der Überwachung ist insbesondere die Verhinderung bzw. die Eindämmung von unvorhergesehenen negativen Umweltauswirkungen.

 Siehe auch 

Planfeststellungsbeschluss

Planfeststellungsverfahren

Raumordnungsplan

Teilregelung

Umweltverträglichkeitsprüfung

Umweltverträglichkeitsprüfung - Agrarrecht

Verwaltungsverfahren

Erbguth/Schubert: Strategische Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung; Die öffentliche Verwaltung - DÖV 2005, 533

Scheidler: Umweltverträglichkeitsprüfung und strategische Umweltprüfung; Deutsche Verwaltungspraxis - DVP 2010, 367