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Teilregelung

Normen

Gesetzlich nicht geregelt.

Information

Die Teilregelung stellt einen endgültigen, inhaltlich beschränkten Verwaltungsakt dar. Unterformen sind der Vorbescheid und die Teilgenehmigung.

Beispiel:

§ 9 BImSchG

Als Instrument im sog.gestuften Verwaltungsverfahren dient die Teilregelung vor allem der Beschleunigung der Baudurchführung bei komplexen Planungsprozessen (Flughäfen, Industrieanlagen u.ä.).

Die Teilregelung ist abzugrenzen vom vorläufigen Verwaltungsakt und von der Zusicherung (vgl. § 38 VwVfG), die einen Verwaltungsakt (nur) in Aussicht stellt.

metis