Rechtswörterbuch

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Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Kinder

 Normen 

§§ 1626a - 1626e BGB (Sorgerecht)

§ 59 SGB VIII (Sorgerecht)

Art. 224 § 2 EGBGB (Sorgerecht)

BT-Drs. 19/15618 (zu den am 31.03.2020 in Kraft getretenen Änderungen der Adoption von Kindern des nichtehelichen Partners)

§§ 1684, 1685 BGB (Umgangsrecht)

§§ 1617 , 1617a, 1618 BGB (Namensgebung)

§ 1615l BGB (Unterhalt)

 Information 

1. Sorgerecht

Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Sorgerecht besteht, ist es unerheblich, ob die nicht miteinander verheirateten Eltern des Kindes in einer Lebensgemeinschaft oder getrennt leben.

Zu den Inhalten siehe den Beitrag " Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern".

2. Umgangsrecht

Der nichteheliche Vater (der kein Sorgerecht besitzt), wie auch seine Eltern und anderen Kinder, hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind, auch gegen den Willen der Mutter.

3. Familienname des Kindes

Es besteht keine Sorgeerklärung:

Steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind gemäß § 1617a BGB den Namen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.

Aber: Dieser Elternteil kann dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen des anderen Elternteils erteilen.

Es besteht eine Sorgeerklärung im Zeitpunkt der Geburt:

Familienname des Kindes wird gemäß § 1617 BGB der Name der Mutter oder des Vaters. Die Eltern müssen sich entscheiden. Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Wichtig ist: Diese Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

Die Sorgeerklärung wird erst nach der Namensgebung des Kindes abgegeben:

Der Name des Kindes kann gemäß § 1617b BGB binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden.

Dabei ist folgende Rechtsprechung zu beachten:

Hat das erste Kind eines Elternpaares seinen Namen zunächst kraft Gesetzes erlangt und üben die Eltern nach Eintritt der gemeinsamen elterlichen Sorge ihr Neubestimmungsrecht nach § 1617 b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht oder nicht fristgerecht aus, ist im Unterlassen der Neubestimmung eine gestaltende Willensentscheidung zu sehen, welche den gesetzlichen Erwerb überlagert und in Bezug auf den fortgeführten Namen des Kindes Bindungswirkung für dessen weitere Geschwister erzeugt (BGH 13.11.2019 - XII ZB 118/17).

Die Eltern heiraten nach der Geburt und bestimmen einen Ehenamen:

Ab dem 5. Lebensjahr muss gemäß § 1617c BGB das Kind einer Namensänderung zustimmen.

Der sorgeberechtigte Elternteil heiratet einen Dritten und bestimmt dessen Namen als Ehenamen:

Die Voraussetzungen eines Namensänderung des Kindes richten sich nach dem Recht der Einbenennung.

Rechtsprechung:

Mit der Entscheidung BGH 30.04.2008 - XII ZB 5/08 wurden die Möglichkeiten zur Namensgebung eines Kindes erweitert: Danach ist es auch möglich, dass die Eltern dem Kind den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen geben und den Familiennamen des Vaters als zweiten Vornamen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Namensgebung dem Kindeswohl widerspricht, d.h. der Name nicht geeignet ist, eine Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen.

Hinweis:

Das Ehe- und Geburtsnamensrecht wird mit dem am 01.01.2025 (derzeitiger Termin) in Kraft tretenden "Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts" gründlich reformiert.

Zu weiteren Informationen und den Hintergründen siehe den Beitrag "Ehegattennamensrecht".

4. Unterhalt

Sofern die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen Unterhaltsvertrag geschlossen haben, besteht ein Unterhaltsanspruch aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1615l BGB. Zu den Inhalten siehe den Beitrag "Unterhalt - Mutter nichteheliches Kind".

5. Adoption

Der nichteheliche Lebenspartner kann bei Vorliegen der Voraussetzungen das Kind seines Lebenspartners adoptieren.

 Siehe auch 

Anwalt des Kindes

Einbenennung

Kindesunterhalt

Kindeswohl

Namensänderung

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Mietvertrag

Sorgerecht

Umgangsrecht

Unterhalt - Mutter nichteheliches Kind

Vaterschaftsanerkennung

Vaterschaftsanfechtung

BVerfG 12.02.2003 - 1 BvR 624/01 (Unterschiedliche Behandlung bei der Familienversicherung)

Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein: Handbuch des Fachanwalts Familienrecht; 11. Auflage 2018

Löhnig: Konsequenzen aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Sorgerecht des nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht - FamRZ 2010, 338

Reinecke: Die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Eine Standortbestimmung anhand der Rechtsprechung; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2006, 3551

Weinreich/Klein: Familienrecht. Kommentar; 6. Auflage 2019