Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Mietvertrag
1 Beide Parteien haben den Mietvertrag unterschrieben
Haben beide Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Mietvertrag unterschrieben und zieht bei einer Trennung nur eine der Parteien aus der Wohnung aus, berührt dies nicht die gesamtschuldnerische Haftung der ausziehenden Partei für den weiteren Mietzins und andere sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Verbindlichkeiten.
Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die ausziehende Partei aus dem Mietvertrag zu entlassen. Weigert sich der Vermieter, einer Entlassung aus dem Mietvertrag zuzustimmen, so bleibt dem vormaligen Lebensgefährten nur, von der anderen Partei die Mitwirkung bei der Kündigung des Mietverhältnisses hinsichtlich der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung zu verlangen (OLG Düsseldorf 02.05.2007 - I-10 W 29/07).
Möchte der Lebensgefährte in der Wohnung verbleiben, ist es ihm unbenommen, mit dem Vermieter einen neuen Mietvertrag abschließen.
2 Nur ein Partner ist Mietvertragspartei
Hat nur einer der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft den Mietvertrag unterschrieben, kann er bei Trennung der Parteien nicht den sofortigen Auszug der anderen Partei verlangen. Dieser steht gemäß der §§ 858, 861 BGB ein Besitzschutz zu. Die Mietvertragspartei kann aber Räumungsklage erheben.